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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2017, RV/7100302/2010

Kein halber Sachbezugswert bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr1 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg, St.Nr. X, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 vom   zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 9., 18. Und 19. Bezirk und Klosterneuburg erließ für Bf (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin = Bf) am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 und setzte ausgehend von einem Einkommen in Höhe von € 45.946,48 eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.006,70 fest, wobei der Sachbezugswert des Firmen-PKW im halben Betrag nicht angesetzt wurde.

Mit Schreiben vom wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Bf ersuchte darin, den von ihr geltend gemachten Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen und die daraus resultierende Gutschrift ihrem Konto zu überweisen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte in seiner Begründung Folgendes aus: „Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) von höchstens 6.000 km jährlich benützt, so ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Ein niedrigerer Sachbezugswert kann in der Regel auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen in einem unterschiedlichen Ausmaß für Privatfahrten benützt. In derartigen Fällen ist jedoch eine exakte Führung eines Fahrtenbuches oder anderer gleichwertiger Aufzeichnungen unbedingt erforderlich.

Voraussetzung für die Gewährung des halben Sachbezuges ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw. dementsprechende Aufzeichnungen. Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlichen zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest Datum, Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten ist. ( Zl. 92/15/001). Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, können daher auch zur Nachweisführung geeignet sein. Die Anforderungen an der Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich sowohl als auch privat zurückgelegten Kilometer.
Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfordert fortlaufende, zeitnahe Aufzeichnungen, die nachträglich nicht ohne hinreichender Dokumentation abänderbar sein dürfen. Die Mangelhaftigkeit des vorliegenden Fahrtenbuches stellt sich wie folgt dar: Zwischen dem 28.02. und 05.03. wurde möglicherweise mit der Eintragung „LW” ein Leihwagen gefahren und keine Kilometerangaben festgehalten, obwohl Streckenaufzeichnungen erfolgt sind. Dieser Zeitraum kann daher nicht überprüft werden und somit kann keine klare Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatkilometer erfolgen. Auch wenn mit einem Leihwagen der Außendienst getätigt wird, muss ein Fahrtenbuch mit Kilometerständen wie gewohnt weitergeführt werden.
Weiters enthält diese Fahrtenaufzeichnung keine genauen Adressangaben, weshalb eine Überprüfung nur schwer durchführbar ist. So wurde insgesamt 9 mal die Strecke „A” aufgezeichnet. Die Strecke am 04.03. kann aus oben genannten Gründen nicht überprüft werden. Für die restlichen 8 Strecken benötigt man immer zwischen 165 km und 207 km. Würde man für alle 8 Strecken durchschnittlich 189,625 km (Tippstreifen vorhanden) und laut einer Routenplanberechnung für die Strecke Adr1 nach B (fiktiv) und retour 150,72 km (75, 61 km + 75,11 km) benötigen, so ergäbe sich eine Differenz von (189,625 km - 150,72 km)X8= 311,24 km.
Da keine Straßenbezeichnungen festgehalten wurden, ist auch fraglich, ob mit der Eintragung „C” der Betriebsort angefahren wird oder nicht. Insgesamt wurden jedoch mindestens 10 Eintragungen mit „C" unter den Dienstfahrten berücksichtigt.
Unternimmt ein Außendienstmitarbeiter, der seine beruflichen Fahrten von zu Hause antritt, regelmäßig Fahrten zum Firmensitz, um an Besprechungen teilzunehmen, sind diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten und eine Abgeltung ist nur mittels Verkehrsabsetzbetrag und einer eventuell zustehenden Pendlerpauschale möglich ( Zl. 2006/15/0289, UFSI , RV/0548-I/04 und UFSI , RV/0161-I/06). Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesen Zusammenhängen weiter aus, dass immer dann, wenn es in einem Verfahren um die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen geht, der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Aufgrund dieser Feststellungen erfolgte keine Lohnzettelberichtigung unter Berücksichtigung des halben Sachbezuges seitens des Betriebstättenfinanzamtes.“

Am stellte die Bf rechtzeitig den Antrag die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.

Im Zuge der am erfolgten Rechtmittelvorlage stellte das Finanzamt fest, dass in Streit stünde, ob der halbe Sachbezugswert für den firmeneigenen PKW zustünde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgenden Mängeln im Fahrtenbuch aus: 
Zwischen dem 28.02. und 05.03. wurde möglicherweise mit der Eintragung „LW” ein Leihwagen gefahren und keine Kilometerangaben festgehalten, obwohl Streckenaufzeichnungen erfolgt sind. Dieser Zeitraum kann daher nicht überprüft werden und somit kann keine klare Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatkilometer erfolgen.
Weiters enthält diese Fahrtenaufzeichnung keine genauen Adressangaben, weshalb eine Überprüfung nur schwer durchführbar ist. So wurde insgesamt 9 Mal die Strecke „A” aufgezeichnet. Die Strecke am 04.03. kann aus oben genannten Gründen nicht überprüft werden. Für die restlichen 8 Strecken benötigt man immer zwischen 165 km und 207 km. Würde man für alle 8 Strecken durchschnittlich 189,625 km (Tippstreifen vorhanden) und laut einer Routenplanberechnung für die Strecke Adr1 nach B (fiktiv) und retour 150,72 km (75, 61 km + 75,11 km) benötigen, so ergibt sich eine Differenz von (189,625 km - 150,72 km)X8= 311,24 km.
Da keine Straßenbezeichnungen festgehalten wurden, ist es auch nicht möglich festzustellen, ob mit der Eintragung „C” der Betriebsort angefahren wird oder nicht. Insgesamt wurden jedoch mindestens 10 Eintragungen mit „C" unter den Dienstfahrten berücksichtigt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.

Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind gemäß § 15 Abs. 2 EStG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist gemäß § 4 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ist § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2004 anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

§ 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 verlangt unmissverständlich einen Nachweis für die unter 500 km monatlich zurückgelegten privaten Fahrtstrecken. Der Nachweis erfolgt üblicherweise durch Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs, auch wenn der Nachweis auch auf eine andere Weise erfolgen kann ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthof erfordert der in § 4 Abs. 2 Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für private Fahrtstrecken zurückgelegten Kilometer, den Ausgangs- und Zielpunkt sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt ().

Im vorliegenden Fall hat die Bf unzureichende Angaben zu den zurückgelegten Kilometern im Fahrtenbuch festgehalten. Zudem fehlen zu den einzelnen Fahrten oftmals Angaben zum Ausgangs- und Zielort. Die im Fahrtenbuch geführte Bezeichnung „C“ ist keine ausreichende Bezeichnung für die Anfahrtsadresse.

Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet, warum es zum Ergebnis gelangt ist, dass keine exakte Führung eines Fahrtenbuches oder anderer gleichwertiger Aufzeichnungen vorlag. Die Bf hat im Vorlageantrag lediglich „die Berücksichtigung des halben Sachbebezuges“ beantragt, ohne sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Finanzamtes auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.

Aufgrund der mangelhaften Aufzeichnungen kann keine Überprüfung der gefahrenen Betriebs- bzw. Privatstrecken durchgeführt werden. Zusätzliche Aufzeichnungen wurden durch die Bf nicht beigebracht. Der Nachweis der nicht beruflich veranlassten Fahrten wurde somit nicht erbracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil durch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinreichend geklärt ist, wie der Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugsverordnung zu erfolgen hat ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Sachbezug
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100302.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at