Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2017, RV/7100753/2013

Keine Aussetzung der Einhebung, wenn Beschwerde als wenig erfolgversprechend beurteilt wird

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurden Herrn Bf., dem Beschwerdeführer, für die beim Verwaltungsgerichtshof für Herrn H.F. eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom , Zl S1, betreffend Aufenthaltstitel die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 220,-- sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 110,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen.

Die gegen diese Vorschreibungen eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Gebühr weder innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist entrichtet wurde und ein Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht wurde. Es handelt sich deshalb um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung, weswegen der Bescheid zu erlassen war.

Gegen diese Abweisung wurde vom Beschwerdeführer am ein Vorlageantrag gestellt und mit diesem ein Antrag auf Aussetzung gem. § 212a BAO. Der Antrag auf Aussetzung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:

„Gem. § 212a Abs.2 a) BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend ist. Zur vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren gem. § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG sind bereits einige Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ergangen ( BE v. , GZ. RV/1660-W/09 u.a).“

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde wie folgt begründet (ohne Hervorhebungen):

„Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Berufungswerber beabsichtigt im Falle nicht stattgebender Berufungsentscheidung mit Beschwerde an den VwGH bzw. VfGH vorzugehen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war es wegen der drohenden Abschiebung unzumutbar vorerst einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzubringen und erst nach Zustellung der diesbezüglichen Entscheidung in der Sache selbst eine Bescheidbeschwerde beim Höchstgericht einzureichen.
Es ist amtsbekannt, dass innerhalb nur weniger Tage nach Vorliegen der meritorischen Entscheidung mit Abschiebemaßnahmen zu rechnen ist. Aus diesem Grund ist es auch erforderlich, das Beschwerdevorbringen mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verbinden und kann es nicht sein, dass bei einer derartigen Vorgangsweise dem Rechtsvertreter die Gebühren auferlegt werden.
Bei der gegebenen Sachlage hätte daher die Erstbehörde bereits zum Ergebnis kommen müssen, dass die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gemäß § 24 Abs. 3 VwGG eingehalten wurden. Abgesehen davon liegen zu dieser Frage höchstgerichtliche Entscheidungen bis dato nicht vor, sodass gestellt wird der Antrag der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Aussetzung der Einhebung bewilligt wird.“

Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung mit Vorlagebericht vom vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Erwägungen

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde (vormals Berufung) abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde (vormals Berufung) nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist.

Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166; ).

Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der abgabenbehördliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde die Rede sein (vgl. ).

Dazu ist festzustellen, dass vom Unabhängigen Finanzsenat bereits mehrere Entscheidungen betreffend vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren gemäß § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG in Fällen, in denen eine Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde, ergangen sind (z. B. , u. w.). In diesen Entscheidungen wurde festgehalten, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und mit diesem Zeitpunkt auch fällig wird. In vielen dieser Entscheidungen wird auch auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () verwiesen. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel konnte daher im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgehen, dass der Vorlageantrag vom als wenig erfolgversprechend erscheint.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100753.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at