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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2017, RV/6100472/2009

Säumniszuschlag; Umbuchung; grobes Verschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache XY, S-Stadt, vertreten durch Mag. Franz Flörl, Steuerberater in Salzburg, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde dem Abgabepflichtigen XY wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 02/2009 in Höhe von € 250.690,23 gemäß §§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag (SZ) von € 5.013,80 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass die Umsatzsteuerzahllast den Zeitraum 02/2009 betreffe und aus dem Verkauf des Unternehmens resultiere. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien sowohl vom Abgabepflichtigen als auch vom Käufer, der Firma Z-GmbH, fristgerecht eingereicht worden. Der Käufer habe zugleich einen Antrag auf Überrechnung des Guthabens auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers (Bf.) gestellt. Weil jedoch aufgrund der Höhe des Umsatzsteuer-Guthabens eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt und das Umsatzsteuerguthaben erst später auf dem Abgabenkonto des Käufers gebucht wurde, sei die Überrechnung des vereinbarten Betrages auf das Abgabenkonto des Bf. erst mit späterem Valutadatum verbucht worden.
Den Bf. treffe somit kein grobes Verschulden und werde daher beantragt, gemäß § 217 Abs. 7 BAO von der Festsetzung eines Säumniszuschlages abzusehen.

Das Finanzamt Salzburg-Stadt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus, dass die in Rede stehende Umsatzsteuer im Teilbetrag von € 250.690,23 nicht rechtzeitig entrichtet wurde. Die Abstattung sei erst durch Umbuchung des Betrages von € 250.000.-- mit Wirksamkeit erfolgt.
Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen mit dem Tag der nachweislichen Antragstellung als entrichtet. Im vorliegenden Fall sei der Umbuchungsantrag erst am , also verspätet eingebracht worden.
Die verspätete Übertragung eines Umsatzsteuerguthabens stelle keinen Anwendungsfall für § 217 Abs. 7 BAO dar, wenn das fehlende Verschulden an der verspäteten Abgabe der maßgeblichen Überrechnungsanweisung nicht entsprechend konkretisiert werde.

Durch den am eingebrachten Vorlageantrag gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Ergänzend führt der Beschwerdeführer zum Fehlen des groben Verschuldens wörtlich aus: "Aufgrund der Übermittlung der UVA 02/2009 des Rechnungsempfängers, der Z-GmbH, am , wurde eine USt-Nachschau durchgeführt. Die Erledigung derselben verzögerte sich um einige Tage, da erst Nachweise zur künftigen gewerblichen Nutzung der Liegenschaft Goldgasse 17, durch den Erwerber zu erbringen waren.
Nach § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen mit der nachweislichen Antragstellung, jedoch frühestens am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet. Demzufolge war eine zeitgerechte Überrechnung des VSt-Guthabens auf das Steuerkonto des XY trotz Einhaltung der entsprechenden Fristen nicht möglich.
Selbst bei einem sofortigen Überrechnungsantrag wäre sohin eine zeitgerechte Übertragung nicht möglich gewesen.
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass dem österreichischen Staat oder sonstigen Dritten durch obigen Sachverhalt keinerlei finanzieller Schaden erwachsen ist.

Es werde daher beantragt das Fehlen eines groben Verschuldens des Abgabepflichtigen aus obigen Umständen anzuerkennen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren ( § 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die dem SZ zugrunde liegende Umsatzsteuer für 02/2009 in Höhe von € 251.472.-- war am fällig. Diese Abgabe resultierte aus der Veräußerung des Unternehmens und sollte nach Vereinbarung mit dem Erwerber im Wege der Umbuchung des Vorsteuerguthabens abgedeckt werden. Da die Umbuchung erst mit Wirksamkeit durchgeführt wurde, gilt die USt 02/2009 erst mit diesem Tag als entrichtet, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eingetreten ist.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind SZ insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall argumentiert der Bf. damit, dass der Verkäufer und der Erwerber des Betriebes ihre Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht hätten, es durch Prüfungsmaßnahmen des Finanzamtes aber zu einer verspäteten Umbuchung gekommen sei. Dies geht am Kern der Sache vorbei. Es kommt für die Fristenwahrung nämlich nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Umbuchung an, sondern auf den Tag der nachweislichen Antragstellung.

Entscheidend ist, dass nach der Aktenlage der Umbuchungsantrag der Z-GmbH auf elektronischem Weg erst am eingebracht wurde. Auf diesen Umstand hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom ausdrücklich hingewiesen und zutreffend festgehalten, dass nach § 211 Abs.1 lit. g BAO bei Umbuchungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen der Tag der nachweislichen Antragstellung als Entrichtungstag gilt.

Die Einsichtnahme auf das Abgabenkonto des Bf. zeigt, dass das Finanzamt die beantragte Umbuchung mit durchgeführt und dabei als Entrichtungstag den (den Tag der Antragstellung) festgesetzt hat. Diese verspätete Entrichtung konnte den Anfall des SZ nicht mehr verhindern.

Der Bf.beantragt das Fehlen eines groben Verschuldens anzuerkennen und den SZ nicht festzusetzen. Die Gründe für die verspätete Stellung des Umbuchungsantrages wurden aber nicht näher dargelegt, es wurde nicht einmal auf ein "Versehen" verwiesen. Das erstattete Vorbringen genügt nicht, um vom Fehlen eines groben Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ausgehen zu können. Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß dieser Bestimmung stellt eine Begünstigung dar. Die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei Begünstigungstatbeständen gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers aber in den Hintergrund. Dieser hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (, ). Ein in diesem Sinne ausreichendes und überzeugendes Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet.

Mangels entsprechender Konkretisierung konnte dem Antrag iSd. § 217 Abs. 7 BAO demnach nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100472.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at