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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.05.2017, RV/5200012/2016

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

[...]

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, damals wohnhaft in Adresse1, Bulgarien, vertreten durch NN., gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom , Zl. zzz, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom , Zl. zzz, zog das Zollamt Linz Wels den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf, laut seinen eigenen Angaben derzeit wohnhaft in Adresse2, Vereinigtes Königreich, im Grunde des § 9 BAO für aushaftende uneinbringliche Abgabenschulden der Abgabepflichtigen xxxLtd., zur Haftung heran.

Die im Wege der Beitreibungsrichtlinie befasste zuständige Behörde in Bulgarien setzte die österreichischen Zollbehörden davon in Kenntnis, dass die Zustellung dieses Bescheides samt Übersetzung entsprechend den bulgarischen Rechtsbestimmungen am erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der als Berufung bezeichnete aber als Beschwerde zu wertende undatierte, am der Post zur Beförderung übergebene Schriftsatz des Bf.

Das Zollamt Linz Wels wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. xxx, als verspätet zurück.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-VollstreckungsamtshilfegesetzEU-VAHG) bestimmt u.a. (auszugsweise Wiedergabe):

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).

§ 9 (1) Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Abs. 2 um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.

Die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) bestimmt u.a. (auszugsweise Wiedergabe):

Artikel 8

Ersuchen um Zustellung bestimmter Dokumente im Zusammenhang mit Forderungen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäß Artikel 2 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der gerichtlichen, zu, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen.

Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, das mindestens die nachstehenden Angaben enthält:

a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung des Empfängers;

b) Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb derer die Zustellung erfolgen sollte;

c) Bezeichnung des beigefügten Dokuments sowie Art und Höhe der betroffenen Forderung;

d) Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich:

i) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle sowie, falls hiervon abweichend,

ii) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden können.

(2) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäß diesem Artikel nur dann, wenn es ihr nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zustellung von Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Artikel 9

Art und Weise der Zustellung

(1) Die ersuchte Behörde gewährleistet, dass die Zustellung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken des ersuchten Mitgliedstaats erfolgt.

(2) Absatz 1 lässt jede andere Form der Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats entsprechend den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unberührt.

Eine zuständige Behörde mit Sitz im ersuchenden Mitgliedstaat kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument direkt per Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen.

Artikel 14

Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat.

(2) Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.

(3) Wurde ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird.

(4) Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht im Einklang mit Unterabsatz 3 dieses Absatzes ein anderes Vorgehen.

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Artikels 16 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen.

Die ersuchende Behörde kann nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats.

Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Beitreibungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet Unterabsatz 2 Anwendung.

Artikel 23

6) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieser Richtlinie übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten (auszugsweise Wiedergabe):

§ 9 Abs. BAO:

Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 260 Abs. 1 BAO:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278 Abs. BAO:

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids erfolgte in Anwendung des EU-VAHG iVm Art. 8 und 9 der Beitreibungsrichtlinie unter Einbindung der Zollbehörden Bulgariens.

Letztere setzten die österreichischen Behörden am davon in Kenntnis, dass die Zustellung des Bescheides entsprechend den bulgarischen Bestimmungen am vorgenommen wurde.

Der Bf. behauptet, es habe keine rechtsgültige Zustellung stattgefunden und bringt dazu vor, er habe „seit dem “ seinen Wohnsitz von Bulgarien nach Großbritannien verlegt und sich in Bulgarien behördlich abgemeldet.

Dem ist zu entgegnen, dass gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie bei Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen ist.

Dass der Bf. bei der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) einen solchen Rechtsbehelf eingelegt hat, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem gesamten Vorbringen des Bf.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung des in Rede stehenden Bescheids des Zollamtes Linz Wels vom durch die bulgarischen Behörden im Einklang mit den von diesen Behörden zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften erfolgte (Art. 9 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie).

Gegen den geltend gemachten Zustellmangel spricht auch, dass die beweislos vorgetragene Behauptung des Bf., er habe sich in Bulgarien polizeilich abgemeldet, im Widerspruch mit seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift vom Oktober 2015 steht, wonach er am angeführten Wohnsitz in Bulgarien „ständig wohnhaft“ sei. Dass die Zustellung des Bescheids in Bulgarien nach innerstaatlichem Recht – wie vom Bf. behauptet – rechtlich nicht zulässig gewesen sei, erachtet das Bundesfinanzgericht angesichts dieser Umstände daher keineswegs als erwiesen. Eine abschließende Klärung dieser konkreten Frage hätte der anwaltlich vertretene Bf. – wie oben ausgeführt – allenfalls im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie vor den bulgarischen Behörden herbeiführen können, zu dem es allerdings nicht gekommen ist.

Die bulgarischen Behörden nahmen die Bescheidzustellung am vor. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete damit am . Die am der Post zur Beförderung übergebene und am beim Zollamt Linz Wels eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher eindeutig verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung eine mündlichen Verhandlung:

Nach den Bestimmungen des § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Der Bf. hat den Antrag gestellt „falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen“.

Ein wesentlicher Zweck einer mündlichen Verhandlung liegt darin, dass in ihr der Sachverhalt auf dem Verhandlungsweg, im Gespräch oder in Rede und Gegenrede erörtert oder geklärt wird. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, zumal am Sachverhalt nach der Aktenlage keine Zweifel bestehen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 274 Abs. 1 Z 2 BAO liegen somit nicht vor.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch ein Tatbestand des § 274 Abs. 1 Z 1 BAO nicht erfüllt wird. Denn wenn die Formulierung des Bf. auf die Stellung eines bedingten Antrages auf mündliche Verhandlung abzielen sollte (unter der Bedingung, dass ein entsprechendes Erfordernis besteht, soll eine mündliche Verhandlung stattfinden), ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Prozesshandlungen sind Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (). Weder das ZollR-DG, noch die subsidiär anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge. Ein bedingter Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher unwirksam.

Dazu kommt, dass ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen werden kann, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 274 Abs. 3 Z iVm § 274 Abs. 5 BAO).

Eine mündliche Verhandlung hatte daher nicht stattzufinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Folgen der verspäteten Einbringung einer Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200012.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at