Parkometer, Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter über die Beschwerde des ***, *** vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , GZ ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Abl. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Nr 9/2006, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,- Euro zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Der Magistrat der Stadt Wien erließ am das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, mit dem wegen Verletzung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 60,- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt wurden. In der Begründung führte der Magistrat aus, dass der Beschwerdeführer am um 9:26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schmerlingplatz VOR 10-11, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
In Bezug auf den Einspruch des Beschwerdeführers, dass dieser am Ereignistag einen gültigen elektronischen Parkschein gebucht gehabt hätte, führte der Magistrat aus, dass bei einer Abfrage der Buchungsdaten vom Kontrollorgan das Kennzeichen des Fahrzeuges eingegeben werde. Da zum Zeitpunkt der Abfrage (Überprüfung) kein elektronischer Parkschein gelöst worden sei, habe das Kontrollorgan keine Bestätigung eines gültigen HANDY Parken-Parkscheines erhalten und habe daher davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Svstembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).
Diesen Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weil dieser zum Zeitpunkt der Beanstandung die Parkometerabgabe nicht entrichtet habe, da die Bestätigung der Buchung erst nachher erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Buchung mittels SMS erst bei Eintreffen des Meldungslegers am Tatort abgesetzt worden sei und nicht bereits bei Abstellung des Fahrzeuges.
Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit sei vom Magistrat der Stadt Wien berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mit Schreiben vom Beschwerde, in welcher er ausführte, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da er zum gegenständlichen Zeitpunkt, nämlich um 09.26, einen gültigen Parkschein für die Dauer von 09.26 bis 09.41 (15-Minuten-Parkschein) gelöst habe. Als Beweis legte er einen Ausdruck aus seinem elektronischen Parkscheinkonto bei.
In der mündlichen Verhandlung am *** gab der Beschwerdeführer an, dass er den Parkschein unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug elektronisch aktiviert und sich sodann vom Fahrzeug entfernt habe. Wenig später, jedoch noch in Sichtweite des Fahrzeugs, habe er die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erhalten. Der Beschwerdeführer gehe daher davon aus, dass die Zeiten seines Handyparkenanbieters und jene des Parkraumüberwachungsorgans nicht synchronisiert seien, da er sonst das Parkraumüberwachungsorgan bemerkt haben müsste. Er glaube daher an einen Systemfehler.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat am um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Schmerlingplatz VOR 10-11, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** abgestellt. Er hat sodann einen elektronischen Parkschein gebucht und sich vom Fahrzeug entfernt, ohne die Bestätigung der Parkscheinaktivierung abzuwarten. Anschließend fand um 09:26 Uhr eine Kontrolle seines Fahrzeuges statt. Im Zeitpunkt der Kontrolle war die Bestätigung des Parkscheines noch nicht eingelangt, somit auch noch kein gültiger Parkschein aktiviert. Dies erfolgte zwar noch in der selben Minute, jedoch zeitlich nachgelagert.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Abstellvorgang des gegenständlichen Fahrzeuges am Tatort zur Tatzeit entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit zweifeln lassen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die SMS-Rückbestätigung erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhielt, ergibt sich aus dem gerichtsbekannten Umstand, dass sich die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen. Der Server wird permanent mit den Daten des elektronischen Parkscheinsystems synchronisiert.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen können somit gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,- Euro zu bestrafen.
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines () bzw Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten. Gemäß § 5 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines bzw mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Der elektronische Parkschein ist nämlich erst mit Einlangen der Bestätigung gültig gelöst. Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Das Gebot, die Bestätigung abzuwarten, verbietet dem Lenker, sich in der Zeit zwischen Abstellbeginn und Erhalt der Bestätigung von seinem Fahrzeug zu entfernen. So wird auch auf der Internetseite der Gemeinde Wien (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html) ausgeführt: "Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird."
Die Tatsache, dass in der Minute der Beanstandung auch die Bestätigung eingetroffen ist, ändert nichts daran, dass vom Abstellen des Fahrzeuges bis zur Kontrolle kein gültiger Parkschein gelöst war. Nachdem der Beschwerdeführer sich auch nicht mehr beim Fahrzeug aufgehalten hat war beim Abstellen der Parkschein nicht gelöst.
Dieses Vergehen ist ihm auch vorwerfbar, weil er bei Anmeldung für das elektronische Parksystem die Nutzungsbedingungen akzeptiert hat und sich mit den damit verbundenen rechtlichen Vorschriften vertraut machen musste. Mit der vom Beschwerdeführer argumentierten Auslegung der bezughabenden Vorschriften verkennt dieser die Rechtslage, wie die obigen Ausführungen zeigen. Der Beschwerdeführer bringt auch keinen Grund vor, weshalb ihm die Einhaltung der Vorschrift nicht möglich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keinerlei Vorbringen erstattet, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten.
Als Ungehorsamsdelikt genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es besteht kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe rechtzeitig nachzukommen, somit den Erhalt der Bestätigung-SMS beim Fahrzeug abzuwarten. Die Strafbehörde ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Grundlage der Strafbemessung ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das kostenlose Abstellen für 15 Minuten durch einen elektronisch gebuchten Gratisparkschein rechtens ist. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben.Die festgesetzte Strafhöhe im Ausmaß von 60,- Euro bewegt sich angesichts des Vorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit im angemessenen Rahmen, wurde damit der Strafrahmen von 365,- Euro doch lediglich zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Dies auch gemessen am Ziel des Parkometergesetzes, knappen Parkraum zu rationieren und die Bewirtschaftung dieses Parkraumes effektiv überwachen zu können.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,- Euro.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Als in diesen Angelegenheiten zuständige Abgabenbehörde, wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 BFGG bestimmt.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Strafbarkeit der begangenen Verwaltungsübertretung ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometerabgabegesetz 2006. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501250.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at