Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2017, RV/7105854/2016

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Grunderwerbsteuer 08/2016 in Höhe von € 7.050,82 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 141,02, fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.

Mit Beschwerde , bei der Abgabenbehörde eingelangt am , brachte die Beschwerdeführerin (Bf) Folgendes vor:

„Mit Bescheid vom wurde die Grundsteuer (gemeint wohl: Grunderwerbsteuer) in der Höhe von € 7.050,82 festgesetzt.

In dem Bescheid ist einerseits die Fälligkeit mit 12. September datiert, andererseits aber  keine Bankverbindung für die Überweisung angegeben. In Annahme, dass diese Angaben in einem weiteren Schreiben folgen werden, habe ich abgewartet und in Folge den Zahlungstermin leider übersehen und nicht termingerecht wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wurde mir ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2% (€ 141,02) vorgeschrieben.

In diesem Schreiben waren IBAN und BIC angegeben. Ich habe darauf sofort den fälligen Betrag von € 7.050,82 laut Grundsteuerbescheid auf dieses Konto eingezahlt.

Bezüglich des offenen Säumniszuschlages (€ 141,02) erlaube ich mir Beschwerde einzubringen, da ich die Grundsteuer zum mir ehest möglichen Termin bezahlt habe und die Bankverbindung nicht bekannt war.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Grunderwerbsteuer war am fällig. Wird eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages, der 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Der Abgabepflichtige hat in jedem Fall für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen.

Die in Ihrer Beschwerde angeführten Gründe, die zur verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld führten, sind für die rechtliche Beurteilung der Festsetzung des Säumniszuschlages unerheblich, da ein Bescheid einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehender Verwaltungsakt darstellt und gemäß § 93 BAO folgende Inhaltserfordernisse zu enthalten hat:

Bezeichnung als Bescheid, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift bzw. Beglaubigung.

Typische Rechtwirkungen von Bescheiden sind Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung, die aufgrund fehlender Angaben bez. der Bankverbindung nicht ausgehebelt werden.“

Mit Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom brachte die Bf Folgendes vor:

„In der Beschwerdevorentscheidung vom wird auf die rechtliche Basis und die vollständige und korrekte Ausstellung des Bescheides verwiesen. Diese wird auch in keiner Weise angezweifelt oder in Frage gestellt. Die fehlende Bankverbindung im Bescheid habe keinen Einfluss auf die Festsetzungen. Auch das wird nicht angezweifelt.

Das Fehlen hat aber letztlich dazu geführt, dass die Grundsteuer 4 Wochen verspätet entrichtet wurde, jedoch gleich unmittelbar nach Erhalt des Säumnisbescheides.

Als juridisch nicht versierter, junger, jedoch engagierter Staatsbürger ersuche ich schlicht um Nachsicht des Zahlungsverzuges und um positive Entscheidung über die Beschwerde.

Da die Wirkung der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten bleibt, habe ich den Säumniszuschlag mit heutigem Datum an die im Säumnisbescheid angegebene Bankverbindung überwiesen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Laut Aktenlage wurden der Bf mit Grunderwerbsteuerbescheid vom Grunderwerbsteuer 08/2016 in Höhe von € 7.050,82 festgesetzt. Dieser Betrag wurde am fällig. Die Entrichtung des Betrages erfolgte am .

Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich (). Auch ein Verschulden ist für die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht vorausgesetzt ().

Der Umstand, dass keine Bankverbindung für die Überweisung angegeben war, ändert somit nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe zum Fälligkeitstag.

Das Fehlen der Angabe der Bankverbindung erscheint zwar im Sinne einer serviceorientierten Finanzverwaltung als bedauerlich, vermag aber die Entrichtung der Abgabe keineswegs wesentlich zu erschweren, zumal diese etwa durch Abfrage mittels Google leicht feststellbar ist. Zudem enthält der Grunderwerbsteuerbescheid vom zumindest einen Hinweis auf die Telefonnummer des Infocenter des Finanzamtes für allfällige Rückfragen.

Die Annahme, dass diese Angaben in einem weiteren Schreiben folgen werden, erscheint zudem nicht nachvollziehbar, da eine Zustellung eines Leistungsgebotes und der Bekanntgabe der zu verwendenden Bankverbindung in getrennten Schreiben wohl nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidung), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105854.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at