vorzeitige Lehrabschlussprüfung-Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache M.L. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter SG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Für die Tochter SG besteht für den Zeitraum 08/2014 bis 03/2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag).
Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom besteht zu Recht.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1.Verfahrensgang und Sachverhalt
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin (Bf) auf Familienbeihilfe (FB) wurde folgendes festgestellt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 eine Lehre als Restaurantfachfrau bei der „XGmbH“, Adresse, begonnen. Die Lehrzeit ist im Lehrvertrag vom für den Zeitraum von bis festgelegt. Aufgrund persönlicher Umstände ist die Tochter der Bf bereits am zur Lehrabschlussprüfung angetreten und hat diese auch erfolgreich abgelegt (Formular zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches vom ).
Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung durch die Tochter am wurde von der Bf dem Finanzamt erst im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches vom März 2015 mitgeteilt.
Mit Bescheid vom forderte die Behörde die zu Unrecht ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von € 1.777,50 von der Bf zurück (Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge).
Die Bf erhob gegen den Rückforderungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die Tochter in der 2. Klasse Berufsschule schwanger geworden wäre. Mit Zustimmung der Wirtschaftskammer und des Lehrherren wurde die 3. Klasse Berufsschule gleich an die 2. Klasse Berufsschule angehängt. Die Tochter wäre am zur Lehrabschlussprüfung angetreten und hat diese auch bestanden.
Zurzeit wäre sie bei ihrem Lehrherren geringfügig beschäftigt und würde den noch ausstehenden praktischen Teil der Lehrausbildung abarbeiten.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die Finanzbehörde die Beschwerde unter Hinweis auf das Berufsausbildungsgesetz (§§ 14, 21 ff) als unbegründet ab (Bescheid vom ).
Am stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Laut Auszug der Sozialversicherung hatte die Tochter der Bf ab bis mindestens März 2015 Anspruch/Bezug auf pauschales Kinderbetreuungsgeld.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III.Rechtsausführungen
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 1 Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlinge Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
Nach § 12 leg cit wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Unter anderem hat der Lehrvertrag die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit, das Eintrittsdatum als kalendermäßigen Beginn und das kalendermäßige Ende des Lehrverhältnisses zu enthalten.
Nach § 14 leg cit endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken.
Gemäß § 14 Abs 2 lit e Berufsausbildungsgesetz endet das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Beendigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
Gemäß § 21 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz ist es Zweck der Lehrabschlussprüfung festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Gemäß § 21 Abs 3 Berufsausbildungsgesetz sind Personen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, berechtigt, sich bei Lehrberufen, die einem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes, bei den übrigen Lehrberufen (wie in gegenständlichem Fall vorliegend) als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen.
Gemäß § 10 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen festgelegten Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom , 2006/15/0098).
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 FLAG 1967 verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. , 2007/15/0162)
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 anzuwenden.
IV.Erwägungen
Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn und solange das Kind Lehrling in einem "anerkannten" Lehrverhältnis ist. Als solches gelten insbesondere die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Berufsausbildungsgesetz u.a.) als Berufsausbildung anerkannten Ausbildungsverhältnisse.
Die Tochter der Bf hat unbestrittenermaßen die Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau absolviert und die Lehrabschlussprüfung am bestanden.
Die Lehrabschlussprüfung dient der Feststellung, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Ihre erfolgreiche Ablegung berechtigt den Lehrling, sich als Facharbeiter oder Geselle oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen und dokumentiert damit, dass die Berufsausbildung abgeschlossen ist.
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
Mit der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung am hat die Tochter der Bf die Facharbeiterbefähigung für den Beruf Restaurantfachfrau erreicht.
Damit gilt die Berufsausbildung der Tochter der Bf im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG mit Juli 2014 als beendet, und zwar unabhängig davon, ob sie den „praktischen Teil ihrer Ausbildung noch bei der XGmbH „abarbeitet“.
Aber auch nach dem Berufsausbildungsgesetz (§ 14 Abs 2 lit e) gilt im Falle der vorzeitig, d.h. vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung das Lehrziel als erreicht und das Lehrverhältnis als beendet. Das Lehrverhältnis endet nach dieser gesetzlichen Bestimmung mit Ablauf der Woche, in welcher die Prüfung abgelegt wird.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom hinzuweisen, worin das Finanzamt zu Recht ausführte, dass die Tochter der Bf ab Anspruch auf pauschalem Kinderbetreuungsgeld hatte und erst ab als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der XGmbH angemeldet wurde, sodass sie sich im Beschwerdezeitraum (08/2014 – 03/2015) in keinem Fall in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG befand.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet die Weitergabe zu Unrecht bezogener Familienbeihilfenbeträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. z.B. , ).
Damit erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe für die Monate August 2014 bis März 2015 im gegenständlichen Fall zu Recht. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum war auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
V.Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob und wann die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist, ergibt sich bereits anhand der o.a. bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Eine Revision ist nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 1 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 12 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 14 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 21 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | vorzeitige Lehrabschlussprüfung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.6101056.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at