Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Zusammenhalt mit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühr gemäß BuLVwG-EGebV
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über den Antrag des AS, Zustelladresse: xxx, auf Gewährung der Verfahrenshilfe, gemäß § 292 BAO, im Beschwerdeverfahren , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 000, Erf.Nr. yyy, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß §§ 1 Abs.1-3,2 BuLVwG-EGebV und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG. beschlossen:
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Aufgrund der, beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am eingelangten, Befundnahme des Landesverwaltungsgerichtes für I ,über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr gemäß BuLVwG-EGebV durch den AS, betreffend den Eingang der Maßnahmenbeschwerde des AS vom setzte das Finanzamt gegenüber dem AS mit dem, im Spruch dieses Beschlusses angeführten, Bescheid die Gebühr gemäß § 1,2 BuLVwG-EGebV, mit Euro 30,00 fest. Gleichzeitig setzte es gegenüber dem AS ,gemäß § 9 Abs.1 GebG, die Gebührenerhöhung mit 15,00 Euro fest.
Dagegen brachte der AS eine Beschwerde am 000 ein, mit der Begründung, die Gebühr bereits am 000 entrichtet zu haben ,obwohl er einen Antrag auf Verfahrenshilfe, im Zusammenhalt mit der Einbringung seiner Maßnahmenbeschwerde eingebracht habe.
Dieser Beschwerde gab das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom statt.
Mit Bescheid vom hob das FA diese Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO auf, und wies mit neuerlicher Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde des AS, gegen die Festsetzung der Eingabegebühr im Betrage von 30,00 Euro sowie der Abgabenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG mit 15,00 Euro, als unbegründet ab. Der AS habe die Gebühr nicht vorschriftsgemäß, iSd § 1 Abs.3 BulVwG-EGebV, entrichtet. Daher sei die Gebühr iSd § 203 BAO bescheidmäßig festzusetzen gewesen. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung stelle, iSd § 9 Abs.1 GebG, eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsgemäßen Gebührenentrichtung dar.
In der Folge stellte der AS fristgerecht einen Vorlageantrag an das BFG gemäß § 264 BAO idgF, und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Durchführung des Verfahrens vor dem BFG. Darin stellte der AS in Entsprechung des Erfordernisses gemäß § 292 Abs.8 BAO seine Vermögensverhältnisse dar. Er beantragte die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer und begründete die Rechtswidrigkeit des vor dem BFG in Beschwerde gezogenen Gebührenbescheides damit, dass das Finanzamt mit der Erlassung dieses Bescheides gegen das Gesetz verstoßen habe. Er verwies dazu auf die Ausführungen seines Vorlageantrages. In diesem, rechtzeitig eingebrachten Antrag brachte er folgendes vor:
Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig, weil es bereits eine rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung gibt. Die willkürliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen von Amts wegen, sei unzulässig.
Das BFG hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:
Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta,(GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.
Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. § 292 Abs.1 BAO lautet wie folgt
Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO)
In Entsprechung des Art.47 Abs.3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt. (vgl. BFG, vom , VH/7500021/2015)
Im vorliegenden Fall geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, darum , ob im Beschwerdeverfahren , betreffend die Beschwerde des AS gegen die Festsetzung der Gebühr mit Bescheid des Finanzamtes gemäß § 1 Abs.1-3 und § 2 BuLVwG- eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist, sodass die Gewährung der Verfahrenshilfe- insbesondere die Bestellung eines Rechtsvertreters, gerechtfertigt ist.
Dazu ist- im Hinblick auf die Einlassungen des AS- festzustellen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die bekämpfte Gebührenvorschreibung Folge einer im- Sinne des § 1 Abs.3 BuLVwG-EGebV- nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Gebühr ist; und dass es sich bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG um eine, aus dem Inhalt des § 9 Abs.1 GebG heraus, sich zwingend ergebende Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Gebührenentrichtung handelt (Dazu darf auf die Ausführungen im Beschluss des BFG zu GZ VH/7100029/17 verwiesen werden)
Zu den Gründen, dass ein, im Zusammenhalt mit einer, iSd §1 Abs.1 und Abs.2 BuLVwG-EGebV, gebührenpflichtigen Eingabe, eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe nichts an der Entstehung der Gebührenschuld für diese Eingabe zu ändern vermag, wird auf die Ausführungen des vorstehenden Beschlusses hingewiesen werden..
§ 299 BAO lautet wie folgt:
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren
Dass die bekämpfte Gebührenvorschreibung nicht schon deshalb, rechtswidrig ist, weil sie mit der erst angeführten Beschwerdevorentscheidung aufgehoben worden ist, und dieser Bescheid danach mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO wieder aufgehoben worden ist, ergibt sich, ebenso wie die willkürfreie Erlassung der zweiten Beschwerdevorentscheidung , nicht erst nach Lösung einer komplexen Rechtsfrage, sondern aus dem Inhalt der vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmung. (§ 299 Abs.1 und Abs.2)
Aus den aufgezeigten Gründen weist die vom BFG zu lösende Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Gebührenbescheides und sohin auch die zu lösende Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit, der, diese Gebührenvorschreibung bestätigende, zweiten Beschwerdevorentscheidung keine solchen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den AS, zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Zuganges, rechtfertigt.
Dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG war daher nicht Folge zu leisten.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100028.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at