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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.04.2017, VH/7100002/2017

Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Zusammenhalt mit der Einbringung einer Beschwerde betreffend einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über den Antrag des AS, Zustelladresse: xxx, auf Gewährung der Verfahrenshilfe , gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom yyy, Erf.Nr. 000, betreffend Aufhebung gemäß §299 BAO beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der , beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel , am eingelangten, Befundnahme des Landesverwaltungsgerichtes für I ,über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr gemäß  BuLVwG-EGebV durch den Antragsteller (fortan AS genannt), betreffend den Eingang der Maßnahmenbeschwerde des AS vom , setzte das Finanzamt gegenüber dem AS mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § § 1 Abs.1-3 und,2 BULVwG-EGebV, mit Euro 30,00 fest. Gleichzeitig setzte es gegenüber dem AS, gemäß § 9 Abs.1 GebG, die Gebührenerhöhung mit 15,00 Euro fest.

Dagegen brachte der AS  fristgerecht  eine Beschwerde, datiert mit , ein mit der Begründung, die Gebühr bereits am entrichtet zu haben ,obwohl er einen Antrag auf Verfahrenshilfe, im Zusammenhalt mit der Einbringung seiner Maßnahmenbeschwerde, gestellt habe

Dieser Beschwerde gab das FA mit Beschwerdevorentscheidung vom19.07.2016 statt.

Mit dem, im Spruch dieses Beschlusses, angeführten Bescheid hob das FA diese Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 BAO auf, mit der Begründung, der Spruch dieser Beschwerdevorentscheidung  habe sich als rechtswidrig erwiesen, und wies mit neuerlicher Beschwerdevorentscheidung vom gleichen Tag die Beschwerde des AS, gegen die Festsetzung der Eingabegebühr, als unbegründet ab.. Der AS habe die Gebühr nicht vorschriftsgemäß, iSd  § 1 Abs.3 BulVwG-EGebV, entrichtet. Daher sei die Gebühr iSd § 203 BAO bescheidmäßig festzusetzen gewesen. Die Festsetzung der Gebührenerhöhung stelle, iSd § 9 Abs.1 GebG, eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsgemäßen Gebührenentrichtung dar.

Gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein, welche das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung von als unbegründet abwies.

Dagegen stellte der AS fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgerichtes,(BFG), und stellte gleichzeitig im Zusammenhalt mit diesem Beschwerdeverfahren, einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin stellte der AS in Entsprechung des Erfordernisses gemäß § 292 Abs.8 BAO seine Vermögensverhältnisse dar. Er beantragte die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer und begründete die Rechtswidrigkeit des vor dem BFG in Beschwerde gezogenen Aufhebungsbescheides damit, dass das Finanzamt mit der Erlassung dieses Bescheides gegen das Gesetz verstoßen habe.  Er verwies dazu auf die Ausführungen seines Vorlageantrages, worin er  vorbrachte, der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil es bereits eine rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung gebe. Die willkürliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen von Amts wegen, sei unzulässig. Das Finanzamt verstoße gegen die Rechtsbeständigkeit.

Das BFG hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

Die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta,(GRC), entsprechenden Rechtslage, geändert.

Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 Abs.1 BAO lautet wie folgt

Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO)

In Entsprechung des Art.47 Abs.3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt. (vgl. BFG; vom , VH/7500021/2015)

Im vorliegenden Verfahren geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, darum , ob im Beschwerdeverfahren , betreffend die Beschwerde des AS gegen die Aufhebung der stattgebenden BVE vom mit Bescheid des Finanzamtes gemäß § 299 BAO, eine besondere Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage gegeben ist, wodurch  die Gewährung der Verfahrenshilfe insbesondere die Bestellung eines Rechtsvertreters- gerechtfertigt ist.

Dazu ist-im Hinblick auf die Einlassungen des AS festzustellen:

Die Gebührenvorschreibung, stellt sich, als Folge einer, im Sinne des § 1 Abs.3 BuLVwG-EGebV, nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der  Eingabegebühr dar. (Dazu darf auf die Ausführungen des BFG zu  GZ VH/ 7100029/2017) verwiesen werden

Zu den Gründen, dass ein, im Zusammenhalt mit einer iSd §1 Abs.1 und Abs.2 BulVwG-EGebV  gebührenpflichtigen Eingabe eingebrachter Antrag, auf Verfahrenshilfe nichts an der Entstehung der Gebührenschuld für diese Eingabe zu ändern vermag, wird auch auf die Ausführungen  im vorstehend angeführten Beschluss hingewiesen.

Die, diese Gebührenvorschreibung aufhebende Berufungsvorentscheidung,vom yyy erweist sich sohin als im Spruch unrichtig

§ 299 BAO lautet wie folgt:

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

Dass die bekämpfte Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO nicht schon deshalb, rechtswidrig ist, weil damit die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom , aufgehoben worden ist, ergibt sich, aus dem Inhalt der vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmung, wonach die Behörde einen Bescheid, dessen Spruch sich als nicht richtig erweist aufheben kann. Dazu bedarf es keiner Lösung einer komplexen Rechtsfrage.

Die belangte Behörde machte  lediglich von dem, ihr gemäß § 299 BAO eingeräumten, Ermessen Gebrauch, diese Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, und räumte dabei dem Prinzip der Rechtmäßigkeit, dem der Rechtsbeständigkeit den Vorrang ein. Mit dieser Vorgangsweise bewegte sich die belangte Behörde im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; ,2001/15/0133; , 2001/13/0053; 14.12,2006,2002/14/0022 ) und maß  dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die-nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gebotene- Bedeutung bei. (vgl. ; ,96/15/0174)

Im Beschwerdeverfahren vor dem BFG wird darüber zu entscheiden sein, ob die belangte Behörde  das ihr eingeräumte  Ermessen -  auch im Hinblick auf die Beachtung von  Billigkeitsründen- rechtmäßig ausgeübt hat. Es werden dabei Umstände, die ausschließlich in der Person des AS gelegen sind- allenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung- zu beurteilen sein, jedoch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen sein.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG keine Folge zu leisten.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass -sollte sich im Beschwerdeverfahren herausstellen, dass die Erlassung des Aufhebungsbescheides zu Unrecht erfolgte- dieser Bescheid mit Erkenntnis des BFG aufgehoben werden wird, womit auch die Gebührenvorschreibung als beseitigt zu gelten haben wird.

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen  keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100002.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at