Sozialplanzahlungen für Mitarbeiter mit einer Anwartschaft in eine Betriebliche Vorsorgekasse sind gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988 vom Dienstgeberbeitrag befreit.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Bf, Adresse-Bf, vertreten durch Grant Thornton Unitreu GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Handelskai 92/2/7A, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe des festgesetzten Dienstgeberbeitrages betragen:
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Dienstgeberbeitrag (DB) | 2010 |
Bemessungsgrundlage | 6.736.182,66 |
Dienstgeberbeitrag | 303.128,22 |
bisher war vorgeschrieben | 306.041,97 |
Gutschrift | 2.913,75 |
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen den im Spruch angeführten Abgabenbescheid dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob Sonderzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes für Mitarbeiter, die eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse haben, vom Dienstgeberbeitrag nach § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 befreit sind.
Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:
Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt ein Zustellservice.
Im Jahr 2010 stellte die Bf den Geschäftsbereich für die adressierte Zustellung in X und Y ein. Im Zuge dieser Einstellung kündigte die Bf rund ein Fünftel der Belegschaft. Für diese Arbeitnehmer wurde zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan erarbeitet und in diesem Zusammenhang eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Diese Betriebsvereinbarung betraf Mitarbeiter, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse bestand und Mitarbeiter, für die keine solche Anwartschaft bestand. Die Bf bezog die Sozialplanzahlungen für alle Mitarbeiter nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ein.
Im Zuge einer Prüfung der Lohnsteuer und der lohnabhängigen Abgaben gelangte die Prüfung zur Ansicht, dass die Sozialplanzahlungen für jene Mitarbeiter, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse bestand, in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien, weil § 41 FLAG 1967 dafür keine Befreiungsbestimmung vorsehe.
Neben anderen nicht bekämpften Feststellungen ermittelte die Außenprüfung die Höhe der Sozialplanzahlungen betreffend die Mitarbeiter mit Anwartschaft, bezog diesen Betrag in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ein und setzte den auf diese Weise ermittelten Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2010 mittels Bescheid vom fest.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die Bf führte darin aus, dass die Formulierung im § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 dahingehend zu verstehen sei, dass sämtliche Zahlungen, die ihre Ursache in der Beendigung des Dienstverhältnisses hätten, vom Dienstgeberbeitrag ausgenommen sein sollten. Dabei sei auch eine Unterscheidung der Zahlungen im Zusammenhang mit Zeiträumen, für die eine Anwartschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse bestanden habe, und Zeiträumen, in denen eine solche nicht bestanden habe, sachlich nicht zu rechtfertigen. Es werde diesbezüglich auf die UFS-Entscheidung vom , RV/1435-W/12, verwiesen, in der unter anderem festgehalten werde, dass Zahlungen, die dem Grunde nach unter § 67 Abs 6 EStG 1988 fielen, vom Dienstgeberbeitrag befreit seien. Es werde daher beantragt, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Dienstgeberbeitrages um die Zahlungen im Rahmen des Sozialplanes in der Höhe von 64.750 Euro herabzusetzen.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung, da die angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten sei und der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden habe.
Die Bf stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf leistete Zahlungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
Die Betriebsvereinbarung regelte, dass jene Mitarbeiter (mit und ohne Anwartschaft zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse), die gekündigt werden sollten, anlässlich der Kündigung eine Sonderzahlung auf Grund eines Sozialplanes erhalten sollten.
Die Zahlungen an jene Mitarbeiter, die eine Anwartschaft zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse hatten, betrugen insgesamt 64.750 Euro. Die Bf bezog diese Zahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ein.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Zur Beitragsgrundlage gehören nicht die im § 67 Abs 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge (§ 41 Abs 4 lit b FLAG 1967).
Nach § 41 Abs 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag 4,5 vH der Beitragsgrundlage.
Gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen) mit dem besonderen Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG 1988 von 6 Prozent zu besteuern, soweit sie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. ......... Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse bestehen.
Die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates () vertrat den Standpunkt, dass anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgezahlte freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen - auch wenn die ausscheidenden Mitarbeiter dem System "Abfertigung Neu" unterliegen und somit gleichzeitig Anwartschaften gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse bestehen - dem Grunde nach beendigungskausale Bezüge im Sinne des § 67 Abs 6 EStG 1988 und daher vom Dienstgeberbeitrag befreit seien.
In seinem Erkenntnis über die gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates eingebrachte Amtsbeschwerde bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit der Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall um Bezüge im Sinne des § 67 Abs 6 EStG 1988 handele. Solche Bezüge seien gemäß § 41 Abs 4 lit b FLAG 1967 unabhängig davon, ob eine einkommensteuerlich begünstigte Besteuerung stattfinden könne, von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag dazu ausgenommen. Der letzte Satz des § 67 Abs 6 EStG 1988 führe daher nicht zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage, wozu auf das Erkenntnis des , verwiesen werden könne ().
Mit diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden. Die von der Finanzbehörde getroffene Unterscheidung zwischen Zahlungen für Mitarbeiter mit Anwartschaft und für Mitarbeiter ohne Anwartschaft findet nach der oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes keine Deckung in der Rechtslage. Die Sozialplanzahlungen für die Mitarbeiter mit Anwartschaft in eine Betriebliche Vorsorgekasse sind demnach gleichfalls vom Dienstgeberbeitrag befreit.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Beantwortung der vorliegenden Rechtfrage, ob für Sozialplanzahlungen für Mitarbeiter mit Anwartschaft in eine Betriebliche Vorsorgekasse Dienstgeberbeitragspflicht besteht, liegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit nicht mehr gegeben.
Das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Aus diesem Grund war die Revision für unzulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101062.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at