Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.04.2017, RV/7400180/2016

Abwassergebühr - Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch PS, Adr2, über die Beschwerde vom   gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, vom , und , GZ, betreffend Abwassergebühr, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, dem Antrag von Bf, vertreten durch PS, auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs u. Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, statt und erkannte für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungsmenge von 674 Kubikmeter an.

Gleichzeitig wurde gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) die bisher für den Zeitraum vom bis mit EUR 15.275,96 (netto 13.887,24 + 10 % USt 1.388,72) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit EUR 15.393,44 (netto 13.994,04 + 10 % USt 1.399,40) festgesetzt.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist gemäß § 13 Abs. 1 KKG über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Anträge gemäß § 13 Abs. 1 KKG sind bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Die Nichteinleitung wurde durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen. Auf Grund dieser prüfungsfähigen Unterlagen wurde eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 146 Kubikmeter anerkannt, die der Berechnung der Gebührenherabsetzung zugrundegelegt wurde.

Gemäß § 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.

Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist nach Abs. 2 die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Berechnung:


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Verbrauchs-menge m3
Verrechnungs- menge m3
Tarif pro m3 EUR
Abwasser­ Gebühr EUR
 
9.322
8.582
 
15.275,96
minus Nichteinleitung
674 =
8.648 X
1,78 =
15.393,44
Differenz:
 
66
 
117,48

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Bescheid vom gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, dem Antrag von Bf, vertreten durch PS, auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs u. Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, statt und erkannte für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungsmenge von 494 Kubikmeter an.

Gleichzeitig wurde gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) die bisher für den Zeitraum vom bis mit EUR 15.607,62 (netto 14.188,75 + 10 % USt 1.418,87) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit EUR 16.021,53 (netto 14.565,03 + 10 % USt 1.456,50) festgesetzt.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist gemäß § 13 Abs. 1 KKG über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Anträge gemäß § 13 Abs. 1 KKG sind bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Die Nichteinleitung wurde durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen. Auf Grund dieser prüfungsfähigen Unterlagen wurde eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 146 Kubikmeter anerkannt, die der Berechnung der Gebührenherabsetzung zugrundegelegt wurde.

Gemäß § 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.

Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist nach Abs. 2 die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Berechnung:


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Verbrauchs-menge m3
Verrechnungs- menge m3
Tarif pro m3 EUR
Abwasser­ Gebühr EUR
 
8.971
8.258
 
15.607,62
minus Nichteinleitung
494 =
8.477 X
1,89 =
16.021,53
Differenz:
 
219
 
413,91

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Bescheid vom gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, dem Antrag von Bf, vertreten durch PS, auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs u. Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, statt und erkannte für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungsmenge von 494 Kubikmeter an.

Gleichzeitig wurde gemäß § 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) die bisher für den Zeitraum vom bis mit EUR 14.150,43 (netto 12.864,02 + 10 % USt 1.286,41) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit EUR 14.437,71 (netto 13.125,19 + 10 % USt 1.312,52) festgesetzt.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist gemäß § 13 Abs. 1 KKG über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Anträge gemäß § 13 Abs. 1 KKG sind bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Die Nichteinleitung wurde durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen. Auf Grund dieser prüfungsfähigen Unterlagen wurde eine Gesamtnichteinleitungsmenge von 146 Kubikmeter anerkannt, die der Berechnung der Gebührenherabsetzung zugrundegelegt wurde.

Gemäß § 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.

Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist nach Abs. 2 die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Berechnung:


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Verbrauchs-menge m3
Verrechnungs- menge m3
Tarif pro m3 EUR
Abwasser­ Gebühr EUR
 
8.133
7.487
 
14.150,43
minus Nichteinleitung
494 =
7.639 X
1,89 =
14.437,71
Differenz:
 
152
 
287,28

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Eingabe vom 8.  September  2015 erhob die A-GmbH, vertreten durch PS, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte diese wie folgt aus:

„Die Bescheide werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.

Entsprechend der neuen Gegebenheiten sowie der neuen technischen Berechnungsmethode lt. ÖNORM L 1112 reichen wir ein neues Gutachten für das Jahr 2011 und sämtliche Folgejahre ein.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die belangte Behörde hat in Wahrheit gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Soweit ersichtlich, stützen sich die angefochtenen Bescheide auf das Schreiben der MA 42, welches im Akt erliegt, uns aber nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dies stellt eine Verletzung unseres Rechts auf Parteiengehör (§ 37 AVG) dar, was ausdrücklich gerügt wird. Weiters wird gerügt, dass es sich dabei nicht um einen Amtssachverständigen gem. § 52 Abs. 1 AVG handelt. Im Übrigen liegt kein überprüfbares Gutachten vor, weil weder eine Befundaufnahme über die nichteingeleiteten Wassermengen, noch ein nachvollziehbares Gutachten erstattet wird.

Es wird in keiner Weise dargelegt, wie von dem im Akt erliegenden damaligen SV-GA vom über die Nichteinleitungsmenge von 2.096 m3 auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2011 von 494 m3, auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2012 von 689 m3 und auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2013 von 494 m3 abgegangen werden soll.

Die am erlassene ÖNORM L 1112 ist diesbezüglich falsch ausgelegt worden bzw. sind die Berechnungen nicht korrekt. Weiters wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, obwohl dies im konkreten Fall unbedingt erforderlich gewesen wäre, weil die Behörde ohne ersichtlichen Grund von einem bisherigen Beweisergebnis abgegangen ist und daher die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, erörtert hätten werden müssen.

Rechtswidrigkeit des Inhalts

Soweit erkennbar, will die belangte Behörde diese Änderung aus der am erlassenen ÖNORM L 1112 „Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ableiten. Dabei handelt es sich aber um eine reine Scheinbegründung der Behörde. Diese Norm regelt nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, hat aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend der technischen Faktoren respektive der fachlichen Richtigkeit Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge.

Nach nunmehr geändertem Stand der Technik respektive entsprechend der gegenständlichen ÖNORM L 1112, übermitteln wir Ihnen unverändert das auf den jetzigen Stand der Technik angepasste Gutachten vom , welches sich mit einer Nichteinleitungsmenge von 2.096 m3 bemisst.

Die Beschwerdewerberin stellt daher den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2011 mit 2.096 m3 festzusetzen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Nach § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall sind die durch Beschwerde angefochtenen Bescheide vom , und , alle ZI. GZ, mit welchen dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, für die Zeit vom bis , vom bis und vom bis stattgegeben und eine Nichteinleitungsmenge von 674 Kubikmeter für die Zeit vom bis und jeweils 494 Kubikmeter für die Zeit vom bis und vom bis anerkannt wurde, an Herrn Bf ergangen.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Herr Bf beschwerdeberechtigt.

Die von der A-GmbH, vertreten durch Herrn PS, im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn Bf zurechenbare Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

In der gegen die Bescheide vom 11. August 2015, 12. August 2015 und von der WEG, Bf u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug, vertreten durch A-GmbH, vertreten durch PS, eingebrachten Beschwerde vom an das Bundesfinanzgericht wurde wie folgt ausgeführt:

„Die Bescheide werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.

Entsprechend der neuen Gegebenheiten sowie der neuen technischen Berechnungsmethode lt. ÖNORM L 1112 reichen wir ein neues Gutachten für das Jahr 2011 und sämtliche Folgejahre ein.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die belangte Behörde hat in Wahrheit gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern Willkür geübt. Soweit ersichtlich, stützen sich die angefochtenen Bescheide auf das Schreiben der MA 42, welches im Akt erliegt, uns aber nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dies stellt eine Verletzung unseres Rechts auf Parteiengehör (§ 37 AVG) dar, was ausdrücklich gerügt wird. Weiters wird gerügt, dass es sich dabei nicht um einen Amtssachverständigen gem. § 52 Abs. 1 AVG handelt. Im Übrigen liegt kein überprüfbares Gutachten vor, weil weder eine Befundaufnahme über die nichteingeleiteten Wassermengen, noch ein nachvollziehbares Gutachten erstattet wird.

Es wird in keiner Weise dargelegt, wie von dem im Akt erliegenden damaligen SV-GA vom über die Nichteinleitungsmenge von 2.096 m3 auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2011 von 494 m3, auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2012 von 689 m3 und auf eine im Bescheid vom ergangenen Nichteinleitungsmenge für das Jahr 2013 von 494 m3 abgegangen werden soll.

Die am erlassene ÖNORM L 1112 ist diesbezüglich falsch ausgelegt worden bzw. sind die Berechnungen nicht korrekt. Weiters wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung abgehalten hat, obwohl dies im konkreten Fall unbedingt erforderlich gewesen wäre, weil die Behörde ohne ersichtlichen Grund von einem bisherigen Beweisergebnis abgegangen ist und daher die diesbezüglichen Gründe und angeblichen Änderungen der Sachlage, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, erörtert hätten werden müssen.

Rechtswidrigkeit des Inhalts

Soweit erkennbar, will die belangte Behörde diese Änderung aus der am erlassenen ÖNORM L 1112 „Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen" ableiten. Dabei handelt es sich aber um eine reine Scheinbegründung der Behörde. Diese Norm regelt nur die Mindestanforderungen an eine Bewässerungsmenge, hat aber mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend der technischen Faktoren respektive der fachlichen Richtigkeit Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge.

Nach nunmehr geändertem Stand der Technik respektive entsprechend der gegenständlichen ÖNORM L 1112, übermitteln wir Ihnen unverändert das auf den jetzigen Stand der Technik angepasste Gutachten vom , welches sich mit einer Nichteinleitungsmenge von 2.096 m3 bemisst.

Die Beschwerdewerberin stellt daher den Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2011 mit 2.096 m3 festzusetzen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Nach § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids hervorgeht, beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 3 werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 4).

Im gegenständlichen Fall wurden die Bescheide vom , und , alle Zl. GZ, nachweislich am zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Die am per E-Mail eingebrachte Beschwerde wurde daher nicht fristgerecht eingebracht und ist nach der zwingenden Vorschrift des § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde zurückzuweisen.“

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom an das Bundesfinanzgericht wurde wie folgt ausgeführt:

„Die Bescheide sowie folglich die Beschwerdevorentscheidung werden in ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Belangte Behörde ist der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Die belangte Behörde hat in Wahrheit

"Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Herr Bf beschwerdeberechtigt" (Beschwerdevorentscheidung vom ) Willkür geübt. Erklärung und Exkurs hierzu:

Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wurde durch unser Büro im Jahr 2011 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht. Wichtigstes Faktum ist hierbei, dass sämtliche von uns eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der A-GmbH, Adr3, getätigt wurden. Basierend auf dieser Einreichung hat die belangte Behörde, der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, die nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheide für die Kalenderjahr 2011 bis 2013 erlassen.

Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, A-GmbH, Adr3, wurde der Bescheid ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach den nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die Person Herr Bf ausgefertigt.

Zur Mangelhaftigkeit ist festzuhalten, dass die Bescheide seitens der belangten Behörde inkorrekter Weise auf nur einen Eigentümer, nämlich die Person Bf ausgestellt wurde, richtigerweise jedoch auf die WEG, HerrBfund andere laut Grundbuchsauszug ausgestellt hätte werden müssen.

Rechtswidrigkeit des Inhalts

Die Rechtswidrigkeit des Inhalts findet ihren eindeutigen Ursprung in der durch uns seit den Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hatten.

Nunmehr kann es nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend bescheidet wurde, jedoch nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, der ursprünglichen Einschreiterin, A-GmbH, Adr3, unter Setzung einer adäquaten Frist zur Berichtigung mitgeteilt, respektive bescheidet wurde.

Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2015 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen und stellt dies im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert wurde und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls einer rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspricht.“

Mit Eingabe vom brachte die WEG,Bfu.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug zur Klarstellung der Eingabe vom wegen § 13 Abs. 1 Wr. Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz – KKG aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ GZ2, wie folgt vor:

„Es existiert keine neuerliche Beschwerde, sondern handelt es sich bei unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung.

Unsere Klarstellung der Eingabe vom bezog sich ausschließlich auf die von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom .

Die Beschwerdewerberin stellt daher den Antrag, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2011 mit 2.096 m3 festzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerde wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Am , und ergingen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, an Bf, vertreten durch PS, betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs u. Kanalgebührengesetz. Die Bescheide wurden am zugestellt.

Mit Eingabe vom 8.  September  2015 erhob die A-GmbH, vertreten durch PS, dagegen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück.

Mit Eingabe vom erhob die WEG, Bf u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug, vertreten durch A-GmbH, vertreten durch PS, gegen die Bescheide vom , und Beschwerde an das Bundesfinanzgericht .

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , womit die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückwies, brachte der Bf am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ein.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Gemäß § 243 Abs.1 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 246 Abs.1 BAO ist jeder zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Die den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr betreffenden Bescheide vom , und sind an Bf , zugestellt an seinen Vertreter PS, gerichtet und wurden dem Bf gegenüber mit Zustellung am wirksam.

Die am eingebrachte Beschwerde wurden von der  A-GmbH  (als Einschreiterin benannt) eingebracht, die ebenfalls von vertreten wurde. Sie wurde daher zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom als nicht zulässig zurückgewiesen, sodass diese Beschwerde mangels eines dagegen eingebrachten Vorlageantrages als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt gilt.

Die Beschwerde vom wurde zwar von Bf und Mitgesellschafter eingebracht, sie musste jedoch – wie schon mit Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt wurde - als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen werden, da entsprechend ihrer Begründung die Bescheide nachweislich am zugestellt wurden, sodass die Rechtsmittelfrist somit am endete.

Sofern der Bf im Vorlageantrag rügt, dass die Bescheide unzulässiger Weise auf die Person Bf ausgefertigt worden seien, richtigerweise jedoch auf die WEG, Bfund andere laut Grundbuchsauszug ausgestellt hätte werden müssen, ist dem vorerst zu entgegnen, dass im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, auf das materielle Vorbringen des Bf einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Informativ ist jedoch zu bemerken, dass g emäß § 14 Abs. 2 KKG 1978 – mit Ausnahme der Fälle des § 12 Abs. 1 - Gebührenschuldner der Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt, ist.

Schuldner der Grundsteuer ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrStG der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist.

Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie gemäß § 9 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( ) ist es Sache des (materiellen) Abgabengesetzgebers, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Abgabenschuldner bestimmt oder die Miteigentümer einer Liegenschaft.

Schuldner der Grundsteuer sind nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes die Miteigentümer der Liegenschaft und nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentumsgemeinschaft. Die Vorschreibung der Grundsteuer hat daher an den oder die Miteigentümer zu erfolgen und die Heranziehung der Wohnungseigentumsgemeinschaft als Abgabepflichtige wäre entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig.

Jeder der Miteigentümer, dem nicht ein real abgegrenzter Teil des Grundstückes gehört, sondern der ideelle Teile des Grundstückes hält, ist nach § 9 Abs. 2 GrStG Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Grundstück. Die Miteigentümer sind Gesamtschuldner und schulden die eine Einheit darstellende Abgabenleistung.

Der Abgabenbehörde steht es grundsätzlich frei, sämtliche Schuldner zugleich heranzuziehen oder nur einem einzelnen Schuldner gegenüber den Abgabenanspruch geltend zu machen. Wird nur ein einzelner Miteigentümer als Schuldner herangezogen, dann ist dieses geübte Auswahlermessen zu begründen.

Gemäß § 6 BAO sind die Miteigentümer der gegenständlichen WEG Gesamtschuldner.

Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Dem Gläubiger steht insgesamt jedoch nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld (zB durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis (; danach komme die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht vgl. Ritz, BAO4, § 6 Tz 2).

Die im Beschwerdefall erfolgte Erlassung eines Abgabenbescheides an den Bf und nicht an die WEG ist demnach grundsätzlich nicht rechtswidrig.

Die Bescheide sind zweifelsfrei und unbestritten an   Bf  adressiert und an seinen Vertreter zugestellt worden. Daher haben die Bescheide auch nur gegenüber Bf Wirkungen entfalten und ist nur er als Bescheidadressat aktiv legitimiert gegen diese Bescheide eine Bescheidbeschwerde einzubringen.

Sofern der Bf eine Rechtswidrigkeit und Missachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Abkehr von einer lange angewandten Verwaltungspraxis erblickt, ist dem zu entgegnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben die Behörde nicht hindert, von einer als unrichtig erkannten Auffassung später abzugehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nämlich nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit (). Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (). Auch kann der Bf aus einer allenfalls rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen keine Rechte für sich ableiten ().

Die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom   und  ist somit gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuwiesen.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO konnte ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen werden, weil die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen der Versäumnis dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400180.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at