Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2017, RV/7500618/2016

Keine Parteistellung im Beschwerdeverfahren - keine Vollmacht des Einschreiters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache vom der Bf., Wien, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 67 Parkraumüberwachung MA 67-PA-534226/6/1 vom , betreffend die Zurückweisung des Einspruches vom gegen die Strafverfügung vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-534226/6/1 vom  wurde Herrn P. angelastet die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben. "Sie haben am  um 21:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20., Brigittenauer Lände geg. 138, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXX folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien, Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl.für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von Euro 68,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt."

Gegen diese Strafverfügung wurde mit E-Mail vom  von Frau Bf., Beschwerdeführerin (Bf.), Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom , zugestellt durch Hinterlegung am an der zuständigen Poststelle, forderte die Behörde die Bf. auf, sich, da nach der Aktenlage eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht ausgewiesen sei, eine Vollmacht von Herrn P. beizubringen, aus welcher hervorgehe, dass sie zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittel berechtigt sei. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittel bestanden habe.

Sollte innerhalb der Frist von zwei Wochen diesem Auftrag nicht entsprochen werden, müsste das von der Bf. eingebrachte Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Die Behörde wies darauf hin, dass sich die Strafverfügung an den Beschuldigten Herrn P. gerichtet habe.

Nachdem die Bf. keine Vollmacht nachgebracht hat, erließ die Behörde am , einen Bescheid und wies damit den Einspruch der Bf. gegen die Strafverfügung vom , zur Zahl MA 67-PA-534226/6/1, womit über Herrn P., wohnhaft in 1050, ein Geldstrafe von EUR 68,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt worden war, mit folgender Begründung als unzulässig zurück:

"Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn P. gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-534226/6/1.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG können sich die  Beteiligte  und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaftern vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).
Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom aufgefordert, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn P. der Magistratsabteilung 67 zu übermitteln.
Dieser Aufforderung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, obwohl Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass bei fruchtlosen Verstreichen der Frist davon ausgegangen werden müsste, dass Sie im eigenen Namen eingeschritten sind.
Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen."

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid brachte die Bf. folgende Beschwerde ein:

"Selbstverständlich erhebe ich Einspruch gegen die weiteren ungerechtfertigten Zahlungsaufforderungen der MA 6/MA67 und werde dies als erneute Beschwerde auch dem Präsidialbüro des Bürgermeisters übersenden. Ich werde die MA6/MA67 samt ihren gegen mich und meine Familie gerichtete kriminellen Aktivitäten bis in die höchsten Instanzen mit allen mir zur Verfügung stehenden Mittelns bekämpfen. Mir und meinem Sohn , beide unbescholtene österreichische Staatsbürger, eine Freiheitsstrafe anzudrohen ist der Gipfel der Dreistigkeit - umsomehr als die tatsächlichen Kriminellen vollkommen unbehelligt unsere ehemals so schöne, so saubere und so sichere Stadt zu Hunderttausenden belagern und bedrohen. Es ist kriminell, seitens einer Behörde anständige österreichische Staatsbürgerinnen derart zu verfolgen und zu terrorisieren. Es scheint diesen fehlgeleiteten Behörden und ihren Beamten nicht bewusst zu sein, dass sie eingerichtet und angestellt sind, um für die Bürgerinnen dieser Stadt zu arbeiten und diese wie Schwerverbrecher zu verfolgen und monatlich mit immer höheren Zahlungsanforderungen abzukassieren. Derartiges kennt man sonst nur aus Filmen über die Mafia.
Ich erwarte von einem Rechtsstaat Österreich, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gelingen wird, diesem kriminellen Treiben ein Ende zu bereiten und unsere Rechte als österreichische Staatsbürger zu wahren."

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im gegenständlichen Fall erging die Strafverfügung vom an P.. Einspruch erhob Bf. ohne jedoch eine Vollmacht vorzulegen.
Auch nach Aufforderung der Behörde - Behebung des Mangels - legte die Bf. keine Vollmacht vor.
Die Behörde erließ daraufhin den oa. Zurückweisungsbescheid, gegen den die Bf. die im gegenständlichen Verfahren zu entscheidenden Beschwerde einbrachte.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Nur sie kann gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person.

Beschuldigter der hier in Rede stehenden Strafverfügung vom  war Herr P.. Daher konnte grundsätzlich nur er gegen die Strafverfügung Einspruch erheben.

Tatsächlich wurde der Einspruch von der Bf. in eigenem Namen erhoben. Aus dem per E-Mail vom erhobenen Einspruch ergab sich kein Hinweis darauf, dass die Bf. im Namen des Beschuldigten eingeschritten war.
Eine Vollmacht hat die Bf. nicht vorgelegt.

Im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten, im gegenständlichen Fall war darunter der Beschuldigte zu verstehen, durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen.
Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Für das Erfordernis der Schriftlichkeit der Vollmacht ist es nach § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, dass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten oder dessen gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Vollmacht ist im Original vorzulegen. Eine Vorlage per E-Mail erfüllt die Anforderung der Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original nicht.

Die Bf. war gegenüber der Behörde im eigenen Namen aufgetreten. Die Behörde hatte daher der Bf. mit Schreiben vom , "Behebung eines Mangels", zugestellt am , aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine entsprechende, auf die Bf. lautende Vollmacht des Beschuldigten vorzulegen. Aus dieser müsse hervorgehen, dass die Bf. zur Vertretung des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Einspruchs berechtigt sei. Darüber hinaus müsse aus der Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bestanden habe. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wurde auch darauf hingewiesen, dass der Einspruch zurückgewiesen werde, wenn keine Vollmacht übermittelt würde.

Dieser Aufforderung zur Behebung der Mängel war die Bf. innerhalb der Frist nicht nachgekommen. Es wurde bis zum Ende der Frist keine Vollmacht vorgelegt mit der die Vertretungsbefugnis für den Beschuldigten und die Berechtigung zur Einbringung des Einspruches nachgewiesen worden wäre. 

Der Bf. kam aber in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Daher war sie auch nicht berechtigt einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom  zu erheben.

Der Einspruch war zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500618.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at