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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2017, RV/7500233/2017

Parkometerabgabebeschwerde - mangelnde Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Beschuldigte, Adr, über die Beschwerde der Bf, Firma, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-GZ, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-PA-GZ, wurde Frau Beschuldigte (in der Folge: Beschuldigte) folgendes angelastet:

"Sie haben am um 14:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, Brünner Straße 31 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. 

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird lhnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob Frau Bf, Firma mit Brief (Einschreiben) vom Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihre Mitarbeiterin DGKP Beschuldigte (Beschuldigte) im Besitz einer Einlegetafel für Diplomierte im Außendienst sei. Am habe die Beschuldigte einen Einsatz für einen ihrer Kunden in der Semmelweisgasse geleistet, für den auch mehrere Einkäufe zu erledigen gewesen seien. Zu diesem Zweck habe sie in der Brünnerstraße geparkt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte zur genannten Zeit für ihre Organisation (Samariterbund) im Einsatz gewesen sei und dass sie, wie erwähnt, die Ausnahmegenehmigung für Diplomierte im Außendienst besitze, daher um entsprechende Berücksichtigung ersucht wird.

Gezeichnet wurde die auf Firmenpapier geschriebene Beschwerde mit Unterschrift und ausgewiesener Funktion (Bf, Firma GMBH).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus: 

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am ein an die Beschuldigte  gerichtetes Straferkenntnis, GZ. MA 67-PA-GZ, das am von der Schwiegermutter der Beschuldigten übernommen wurde; gegen dieses Straferkenntnis erhob die Fachbereichsleitung der Dienststelle der Beschuldigten mit Brief vom Beschwerde.

Da die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom von der Fachbereichsleitung Bf eindeutig im eigenen Namen erhoben wurde, erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die Frage, ob sie im Vollmachtsnamen eingeschritten ist.

Frau Bf ist nicht der Adressat des von ihr bekämpften Straferkenntnisses, datiert vom . Aus diesem Grund ist sie nicht aktiv legitimiert eine Beschwerde zu erheben.

Subjektive Voraussetzung für die Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde ist, dass der Rechtsakt (im vorliegenden Fall das Straferkenntnis der MA 67 vom ) von dem Rechtssubjekt bekämpft wird, an welches der Bescheid gerichtet ist und in dessen Rechte er eingegriffen hat; nur dieses Rechtssubjekt kann den Anspruch auf Überprüfung des Bescheides geltend machen (VwGH 2001/16/0603 v. ).

Im vorliegenden Fall hat jedoch nicht der Bescheidadressat an den der Bescheid gerichtet war und in dessen Rechte er eingegriffen hat, Beschwerde erhoben, sondern seine Dienststelle, vertreten durch die Fachbereichsleitung.

Die von Bf, Firma GMBH, erhobene Beschwerde vom 1.3.20017 gegen das an ihre Mitarbeiterin (Beschuldigte) gerichtete Straferkenntnis der MA 67 vom war daher zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig bei Erhebung derselben durch denjenigen, der nicht Bescheidadressat ist, ist eindeutig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500233.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at