1. Verzollungsumgehung durch einen Zolldeklaranten, der fahrlässig im Versandscheinverfahren durch eine falsche Warenortangabe die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; 2. Außerordentliche Strafmilderung infolge besonderer Umstände; 3. Gleichheitswidrige Bestrafung von fahrlässig handelnden Speditionsangestellten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Erkenntnis zu lauten hat:
BF ist schuldig,
er hat am , als Zolldeklarant der Firma F1, S1, an der im Amtsbereich des genannten Zollamtes gelegenen (weiteren) Firmenanschrift in S2, fahrlässig eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich 861 Kartons Wanderschuhe mit einem Wert von insgesamt USD 91.140,00 (Umrechnungskurs: USD 1,413600= € 1,00), Ursprungsland: China, darauf entfallende Eingangsabgaben: € 20.649,86 (€ 5.955,44 Zoll und € 14.650,42 Einfuhrumsatzsteuer), welche am genannten Tag mit Versandschein T1-MRN 34 an die Bestimmungszollstelle beim genannten Zollamt angewiesen und am gleichen Tag vom Beschuldigten im Informatikverfahren gemäß § 55 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) unter Benennung eines für die Empfängerfirma zugelassenen, tatsächlich aber nicht zutreffenden, bei der Firma F2, S3, gelegenen Warenortes, vom Versand(scheinverfahren) freigegeben wurde, obwohl sich die Ware tatsächlich an einem anderen, bei der Firma F3, S4, gelegenen zugelassenen Warenort befand, durch diese Falschangaben der zollamtlichen Überwachung entzogen
und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wird dafür auf eine Geldstrafe in Höhe von
€ 100,00
(in Worten Euro einhundert)
und gemäß § 20 FinStrG, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einem Tag
erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Beschuldigte die (pauschalen) Kosten des Strafverfahrens iHv. € 10,00 (lit. a leg. cit.) und darüber hinaus die Kosten des Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d leg. cit.), zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des (Einzelbeamten des) genannten Zollamtes als Finanzstrafbehörde war der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, fahrlässig am eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich 861 Kartons Wanderschuhe mit einem Wert von USD 91.140,00, darauf entfallende Eingangsabgaben von insgesamt € 20.649,86 (Zoll: € 5.955,44; Einfuhrumsatzsteuer: € 14.650,42), welche mit Versandschein T1-MRN 34 vom an die Bestimmungszollstelle beim genannten Zollamt angewiesen und am um 11:09:02 Uhr am zugelassenen Warenort F2, S3, vom Versand freigegeben und, in der Folge, am , um 11:45:11 Uhr, mit der Anmeldung CRN11 56 in das Zollverfahren zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr am zugelassenen Warenort angemeldet worden war, danach jedoch nach Kontrollankündigung um 12:45:11 Uhr nicht am zugelassenen Warenort befunden habe, der zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe iHv. € 600,00; sowie, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt, und weiters auf (einen vom Beschuldigten zu leistenden) Kostenersatz gemäß § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG iHv. € 60,00 erkannt.
Begründend dazu wurde auf die Ergebnisse des in der genannten Angelegenheit durchgeführten (finanzstrafbehördlichen) Untersuchungsverfahren verwiesen, denen zufolge der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Zolldeklarant bei der Erledigung des genannten Versandscheinverfahrens im e-Zollverfahren nicht den tatsächlich zutreffenden, sondern einen anderen, zwar ebenfalls zugelassenen, aber falschen Warenort angegeben („angeklickt“) habe. Der Beschuldigte habe, indem er sich nicht des Zutreffens seiner Angaben betreffend den Warenort vergewissert habe, die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl er subjektiv dazu befähigt und ihm die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt zumutbar gewesen sei, fahrlässig und damit schuldhaft im Sinn der genannten Bestimmung des § 36 Abs. 1 FinStrG gehandelt. Die nach der zollamtlichen Kontrollankündigung bzw. nach der Fehlerentdeckung vom Beschuldigten beim Zollamt eingebrachte Selbstanzeige sei, da zu diesem Zeitpunkt die Tatentdeckung unmittelbar bevorgestanden sei, verspätet und daher nicht (mehr) als strafbefreiend zu werten gewesen.
Ausgehend von einem (gesetzlichen) Strafrahmen von bis zu € 20.649,86 (§ 36 Abs. 3 FinStrG); dem festgestellten (geringfügigen) Verschulden und dem Milderungsgrund eines Geständnisses, sowie den sich straferschwerend auswirkenden einschlägigen, in der Begründung aufgelisteten finanzstrafrechtlichen Vormerkungen, könne, da es auch an spezialpräventiven Straferfordernissen mangle, unter Beachtung der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 f FinStrG, mit einer tat- und verschuldensangemessenen Bestrafung laut Spruch das Auslangen gefunden werden.
Der Beschuldigte erhob form- und fristgerecht gegen das genannte Erkenntnis das Rechtsmittel der, im Grunde des § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigenden, Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS), und begehrte darin das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (zur Gänze) aufzuheben.
Zu dem erhobenen Vorwurf der Angabe eines falschen Warenortes sowohl im Versandschein, als auch in der (anschließenden) Zollanmeldung, führte der Bf. unter Vorlage von Kopien des ohnehin bereits im zugehörigen Finanzstrafakt befindlichen Schreibens vom („Selbstanzeige zu CRN-Nummer 11 56“), sowie der (genannten) Importanmeldung samt Beilagen („Header“ zu Pos. 1 bis 3 und „Nachricht an ZOLARIS“), ins Treffen, dass ihm als erfahrenen Zollsachbearbeiter das insbesondere für Waren des Kapitels 64 bestehende erhöhte Risiko einer Kontrollanordnung hinlänglich bekannt gewesen sei und seine Firma unzählige Warenortabgaben, deren Auswahlkriterien höchst komplex seien und bekanntermaßen vielfache Möglichkeiten von uU. auch entsprechende abgaben- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehenden Arbeitsfehlern böten, im IT-Zollsystem hinterlegt habe. Sowohl das zuständige Bundesministerium für Finanzen, als auch der Software-Hersteller wüssten um die diesbezüglich bestehenden Problemfelder hinreichend Bescheid und hätten auch mehrmals entsprechende Abhilfen zugesagt. Bei der verfahrensgegenständlichen falschen Warenortangabe habe es sich eindeutig um eine Verwechslung bzw. um eine, auf einen Irrtum zurückzuführende, Fehleingabe gehandelt, die, sobald erkannt, durch das Schreiben vom entsprechend aufgeklärt worden sei. Durch die anschließende Vorgangsweise des Zollamtes (Vorschreibung der wegen der Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstandenen Zollschuld gegenüber der transportführenden Firma) sei der genannten Firma die Möglichkeit entzogen worden, den ursprünglich zollrechtlichen Status der Ware iSd Art. 900 Abs. 1 lit. b der VO (EWG) 2453/93 nachträglich wieder herzustellen.
Eine Verzollungsumgehung liege auch insofern gar nicht vor, als im Schreiben vom ja ohnehin erklärt worden sei, dass die transportführende Firma die (entstandene) Zollschuld übernehmen werde.
Unter dem Aspekt von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen wurde vom Bf. weiters geltend gemacht, dass, indem bekanntermaßen die auf bestehende Qualitätsmängel zurückzuführende Verwechslung des Warenortes auf Grund mangelhafter Prüfungen in e-Zoll oftmals bundesweit zu großen Problemen führe, ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erhoben werden könne und der unterlaufene Fehler allenfalls auf einen entschuldbaren Irrtum gemäß § 9 FinStrG zurückzuführen sei.
Zusätzlich stehe das angefochtene Straferkenntnis insofern im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG iVm Art. 2 StGG, als die Bestimmung des § 36 FinStrG, anders als § 34 Abs. 3 FinStrG, in welcher ein Fahrlässigkeitsvorwurf ein qualifiziertes Verschulden der dort genannten, berufsmäßigen Parteienvertreter erfordere, keine entsprechende Regelung für die mit der laufenden Erstellung von Zollanmeldungen betraute Personen (Speditionen o. ä.) enthalte und die im Anlassfall zur Anwendung gelangte Bestimmung somit verfassungswidrig sei.
Ergänzend zu seiner Beschwerde legte der Bf. – über entsprechenden Vorhalt des UFS – am weitere in seiner Berufung zwar genannte, bisher aber nicht angeschlossene Beilagen (Kopien der Ergebnisse der Zollarbeitsgruppe des Fachverbandes Spedition-Logistik, WKÖ, ZVS, vom ) vor und gab zu seinen aktuellen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, an, dass er bis zum noch als Zolldeklarant (Altersteilzeit; mtl. Nettoverdienst € 1.850,00) tätig sein und ab 07/2014 in Pension gehen werde.
1. Sachverhalt:
Der seit Juli 2014 nicht mehr (als Speditionsangestellter) berufstätige, sondern lediglich Pensionseinkünfte (2015 iHv. € 21.851,04; Netto) beziehende Bf. führte in seiner Eigenschaft als Zolldeklarant der genannten, im Versandschein T1-MRN 34 als (zugelassene) Empfängerin genannten, Speditionsfirma, die auch die Inhaberin von Bewilligungen zur Teilnahme am e-Zollverfahren und zur Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten an mehreren Standorten, u. a. an den im Spruch genannten, war, am , um 11:09 Uhr, im e-Zollverfahren die Erledigung des genannten (externen) Versandscheinverfahrens durch und gab dabei in der Freigabe-Meldung (TR207) als (zugelassenen) Warenort, d. h. jenen Ort, an dem sich Versandscheingut tatsächlich befand, jenen bei der Firma F2, S3 (Codierung/TIN AT0932176812619) an, obwohl sich das Versandscheingut zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an einem anderen, für die Empfängerfirma ebenfalls zugelassenen Warenort, nämlich jenen bei der Firma F3, S4, befand. In der Folge wurde der Versandschein im System e-Zoll freigegeben (CD018B). Am gleichen Tag um 11:16 Uhr, wurde vom Bf. namens der genannten Speditionsfirma als Anmelder, für die gegenständliche Sendung die Einfuhr(zoll)anmeldung mit CRN 11 56, lautend auf die Firma F3, S4, als Empfänger; zugelassener Warenort wie MRN 34, in das e-Zollverfahren eingestellt (EZ906). Um 11:31 Uhr des gleichen Tages erging hinsichtlich der vorgenannten Einfuhranmeldung eine zollamtliche Kontrollentscheidung, in welcher per e-Zoll für 12:45 Uhr für den (sowohl in der Versandscheinerledigung, als auch in der Einfuhranmeldung angegebenen) Warenort eine zollamtliche Kontrolle angekündigt wurde (EZ903).
Erst nach dieser Kontrollankündigung bemerkte der Bf. seinen Fehler (Bekanntgabe eines falschen Warenortes) und erstellte, laut seinen eigenen Angaben 30 Minuten bis eine Stunde danach, namens der genannten Speditionsfirma, das als Selbstanzeige zu CRN-Nummer 11 56 bezeichnete, Schreiben, mit dem die (ursprüngliche) Falschmeldung unter entsprechender Richtigstellung offengelegt („… ist uns ein Fehler unterlaufen …“ und „… Es wurde irrtümlich der falsche zugelassene Warenort gemeldet …“) und gleichzeitig um die Vorschreibung der „anfallenden“ Eingangsabgaben für die bezeichnete Firma ersucht wurde.
2. Zollrechtliche Grundlagen:
Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK) vom Zeitpunkt des Verbringens an, der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach geltendem Recht zollamtlich geprüft werden und bleiben Abs. 2 leg. cit zufolge so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.
Wie bereits oben festgestellt, ist die Firma, für die der Bf. tätig war, Inhaberin entsprechender Bewilligungen gemäß § 55 Abs. 3 ZollR-DG und § 11 Abs. 7 ZollR-DG und verfügt über den Status eines zugelassenen Empfängers im gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Art. 406 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
Für die an einem der für den Empfänger zugelassenen festgelegten Warenorte angekommen Waren ist mit der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger das Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO); die ordnungsgemäß, d. h. nach den Vorschriften des betreffenden Versandverfahrens ordnungsgemäß gestellten Waren (vgl. Art. 408 ZK-DVO) befinden sich (sodann) im Status der vorübergehenden Verwahrung (vgl. Art. 55 iVm Art. 50 ZK) und unterliegen gemäß Art. 37 ZK – weiterhin – der zollamtlichen Überwachung.
Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO gemäß traf im Anlassfall mit dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort die Empfängerfirma die Verpflichtung, die im Versandschein genannte Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren am zutreffenden Warenort zu unterrichten, da ja letztere erst durch entsprechende, zutreffende Angaben in Kenntnis des entsprechenden Sachverhalts bzw. in die Lage versetzt wird, die ihr zukommenden Kontrollrechte auszuüben.
Unbestritten ist im Anlassfall, dass der Bf. (im Namen der genannten Firma als zugelassenem Empfänger) dem og. Zollamt (als der genannten Bestimmungszollstelle) für die vom angeführten Versandschein umfasste Sendung tatsachenwidrig ein Eintreffen der Ware an einem anderen, als dem tatsächlich zutreffenden, zugelassenen Warenort, nämlich bei der Firma F2, S3, gemeldet hat. Tatsächlich befand sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe die Ware an einem anderen (zugelassenen) Warenort, nämlich bei der Firma F3, S4. Die Meldung des Warenortes erfolgte, indem der Bf. im e-Zollverfahren bei den ihm vom EDV-System in codierter Form (Warenort-TIN zu AT093) vorgeschlagenen zugelassenen Warenorten irrtümlich einen falschen Warenort-Code auswählte.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in jenem Zeitpunkt, in dem die Ware (erstmals) der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK u. a diejenige (natürliche oder juristische) Person, welche die Ware der zollamtliche Überwachung entzogen hat (erster Anstrich leg. cit.) bzw. eine an der Entziehung beteiligten Person, obwohl sie wusste oder billigerweise wissen musste, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war (zweiter Anstrich leg. cit.), wobei der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung jedwede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zweitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Dabei kommt es (auch) nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist einzig und allein, dass die Zollbehörde, wenn auch nur vorübergehend, beispielsweise durch falsche Angaben über den (zutreffenden) Warenort, objektiv gar nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (vgl. etwa , mwN).
Im Anlassfall konnte das zu entsprechenden Kontrollmaßnahmen (im genannten Versandscheinverfahren) berufene Zollamt, welchem die Anzeigen des zugelassenen Empfängers betreffend die Verfahrensbeendigung im e-Zollverfahren zugegangen sind, diese schon deshalb nicht durchführen, weil es, bis zur Aufklärung durch die „Selbstanzeige“ nicht in Kenntnis eines zutreffenden Warenortes war und daher sich gar nicht in der Lage befand, derartige (Kontroll-)Maßnahmen durchzuführen.
Diese Situation hatte zur Folge, dass für das genannte Speditionsunternehmen (als zugelassene Empfängerfirma) gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Zoll- bzw. die Einfuhrumsatzsteuerschuld (in der im Spruch angeführten Höhe) entstanden war (vgl. dazu auch den rechtkräftigen Abgabenbescheid des genannten Zollamtes vom , Zl. 520000/45766/2011).
Dass, wie der Bf. behauptet, durch dieses zollamtliche Vorgehen ein Antrag der Anmelderin gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 900 Abs. 1 lit. b ZK-DVO verhindert worden sei, erscheint anhand der geltenden Rechtslage objektiv nicht nachvollziehbar.
3. Finanzstrafrechtliche Grundlagen und strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a, 3. Alt. FinStrG in der für den Anlassfall gF, nämlich jener vor dem BGBl I 2015/613 (vgl. zu der für den Anlassfall maßgeblichen Rechtslage die Bestimmung des § 4 FinStrG), macht(e) sich des Finanzvergehen des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzog.
Der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG idgF (vgl. im Hinblick auf die ab geltende Neuregelung durch das BGBl. I 2015/118 wiederum § 4 FinStrG) machte sich derjenige schuldig, wer die in § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat(en) fahrlässig begeht, wobei § 8 Abs. 2 FinStrG idgF zufolge der fahrlässig handelt, der jene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will. Dabei ist die Strafbarkeit eines solchen fahrlässigen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung für die gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG anzuwendende Rechtslage, eben noch nicht (wie nach § 36 Abs. 1 FinStrG id ab dem gF) auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs. 3 FinStrG begrenzt.
Unzweifelhaft ist das objektive Tatbild des § 36 Abs. 1 FinStrG – die Entziehung der verfahrensgegenständlichen, eingangsabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung durch eine unrichtige Warenortangabe in der damit ins Leere gegangenen Auskunftsanzeige im Versandscheinverfahren – im Anlassfall verwirklicht, und kommt insbesondere dem Beschwerdeeinwand, wonach die anschließend, d. h. nach der Tat, erfolgte Bekanntgabe des zutreffenden Warenortes bzw. die namens der Firma F1 geäußerte Bereitschaft, die (entstandene) Zollschuld zu übernehmen, im Hinblick auf die (bereits davor eingetretene) Tatbildverwirklichung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass angesichts des Akteninhaltes, insbesondere des Vorbringens des Bf., wonach ihm als langjährig tätigen Zolldeklaranten sowohl die Bedeutung und die Wesensinhalte des gemeinschaftlichen Versandscheinverfahrens, einschließlich der sich für einen zugelassenen Empfänger iSd Art. 406 ZK-DVO ergebenden Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beendigung der entsprechenden Verfahren, als auch die grundsätzliche Handhabung des e-Zollverfahrens und der sich insbesondere bei einer komplexen Sachlage (Vielzahl von im Versandverfahren für ein und demselben Empfänger zugelassenen Warenorten; laufend auftretende „Arbeitsfehler“ nach sich ziehende Unzulänglichkeiten der im e-Zollverfahren eingesetzten Softwarelösungen) ergebenden Bedeutung der richtigen Auswahl des Warenortes, offenbar hinreichend bewusst war, keine Bedenken bestehen, an den Bf. den Sorgfaltsmaßstab eines erfahrenen, entsprechend den konkreten Arbeitsanforderungen aufmerksam und sorgfältig handelnden Zolldeklaranten anzulegen. Ein solcher hätte in der Lage des Beschuldigten (im Wissen um die möglichen Problembereiche im Zusammenhang mit der richtigen Dateneingabe), konkret der zu treffenden Auswahl des richtigen Warenortes, zudem offenbar das verwendete, entsprechende Unachtsamkeits- bzw. Arbeitsfehler nicht effizient genug verhindernde System eine entsprechende „Routine“ eben nicht zuließ, einen entsprechend hohen Aufmerksamkeitsgrad geschenkt und bei einer trotz entsprechender Sorgfalt und Genauigkeit letztlich bestehend bleibenden Unsicherheit weitere Erkundigungen angestellt, und wäre ein entsprechendes „Versehen“ dann wohl unterblieben. Ein derartiges – sorgfaltsgemäßes – Verhalten wäre dem Bf., dessen Rechtfertigung auch keinerlei in Richtung einer möglichen Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten zum Zeitpunkt der Fehleingabe deutende Angaben enthält (Geltendmachung von besonderen Tatumständen, durch die die an ihn anzulegende allgemeine Belastungsgrenze wesentlich herabgesetzt wurde, wie z. B. ausnahmsweise Übermüdung bzw. Überarbeitung; und dgl.), auch zumutbar gewesen, sodass daher eine entschuldbare Fehlleistung bzw. ein dann eben nicht vorliegender entschuldbarer Irrtum, wenn die objektiv gebotene, pflichtgemäße und auch subjektiv zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, insgesamt zu verneinen und dem Beschuldigten insgesamt zwar kein grob fahrlässiges Verhalten iSd § 8 Abs. 3 FinStrG, aber dennoch ein, für den zur Beurteilung heranstehenden Anlassfall ausreichender leichter Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erspart werden kann.
Gemessen an den graduellen Abstufungen des § 8 Abs. 2 leg. cit. zwischen unbewusster (Satz 1) und bewusster Fahrlässigkeit (Satz 2), wobei letztere dadurch charakterisiert ist, dass der Handelnde die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes zwar für möglich hält bzw. sich ein tatbildmäßiges Unrecht als mögliche Folge seines Handelns vorstellen kann, derartiges aber – im Unterschied zum (bereits) bedingt vorsätzlich Handelnden – nicht herbeiführen will, stellt sich das Verhalten des Beschuldigten, dem eine hinreichende Sachkenntnis unterstellt werden kann bzw. der in durchaus realistischer Einschätzung der gegebenen Risikosituation ohne weitere Erkundigungen eine falsche Auswahlentscheidung getroffen hat, als bewusst fahrlässig dar.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Hinweise des Bf. auf die hinlängliche „Bekanntheit“ der sich bei der diesbezüglichen Handhabung des e-Zollverfahrens ergebenden Problemfelder („Fehleranfälligkeit“ des Systems im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Warenortes) bzw. auf Zusagen des Bundesministeriums für Finanzen am , entsprechende Änderungen zur Beseitigung dieser „Systemunzulänglichkeiten“ in die Wege zu leiten, als sich insgesamt daraus keine für den Anlassfall (vom ) greifenden, den Bf. hinsichtlich seiner Pflichtenlage entlastenden Anhaltspunkte ableiten lassen (vgl. wiederum ).
Der Beschuldigte hat somit das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.
Zur nachträglichen, erst nach einer bereits erfolgten zollamtlichen Kontrollankündigung (erst dann fiel dem Bf. laut eigenen Angaben die Fehlmeldung auf) erfolgten Rechtfertigung („Selbstanzeige“) ist, wie bereits im angefochtenen Erkenntnis, auf die Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG zu verweisen, wonach einer Selbstanzeige iSd Abs. 1 f leg. cit. nur insofern eine strafbefreiende Wirkung (vgl. § 88 Abs. 3 lit. c FinStrG) zukommt, als sie rechtzeitig, d. h. insbesondere vor jenem Zeitpunkt, zu dem die Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, erstattet wird, sodass, indem hier die Selbstanzeige ja erst nach der zollamtlichen Kontrollankündigung erfolgte, unbeschadet einer weiteren Prüfung bzw. Beurteilung dessen, ob die Formulierung des aktengegenständlichen Schreiben vom überhaupt den Erfordernissen des § 29 Abs. 5 FinStrG (Bezeichnung desjenigen, für den Selbstanzeige gelten soll) entspricht (vgl. dazu etwa ), eine strafbefreiende Wirkung nicht mehr eintreten konnte.
4. Zum Strafausspruch:
Vorweg wird zur allfälligen Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) festgestellt, dass die genannte Bestimmung u. a. ein geringfügiges, grundsätzlich sowohl bei Vorsatz, als auch bei Fahrlässigkeit denkbares Täterverschulden als Voraussetzung nennt, welches aber nur dann vorliegt, wenn das festgestellte Täterverhalten erheblich hinter dem in der in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. etwa ). Derartiges ist aber im Anlassfall, in dem der Beschuldigte, dem in Kenntnis der vorgetragenen „Fehleranfälligkeiten“ offenbar die Risikogeneigtheit seiner Tätigkeit hinlänglich bewusst war, einerseits – im leichtfertigen Vertrauen darauf, dass der Taterfolg (die Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung) eben nicht eintreten werde (vgl. dazu etwa Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4 Bd 1 Seite 138) – bewusst fahrlässig gehandelt hat und andererseits fünf entsprechende finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen diverser Zollvergehen (begangen in einem Zeitraum von annähernd siebzig Monaten), zuletzt vom , aufweist, nicht zu erkennen (vgl. zur Berücksichtigung von Strafvormerkungen , bzw., zum hohen Bewusstseinsgrad bei Fahrlässigkeit, , Jus-Extra, OGH-St 39).
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die hier innerhalb der Strafrahmen der §§ 36 Abs. 3, 16 (Geldstrafe) und § 15 Abs. 1, sowie § 20 (Ersatzfreiheitsstrafe) FinStrG auf Basis der nunmehr festgestellten Verhältnisse im Rahmen einer behördlichen bzw. gerichtlichen Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG zufolge sind weiters bei der Strafausmessung die nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) ebenso wie der Aspekt zu berücksichtigen, ob die (tatbildliche) Abgabenverkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
Für die Höhe der Geldstrafe sind weiters auch die die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend heranzuziehen (§ 23 Abs. 3 leg. cit.).
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG schließlich, hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe grundsätzlich mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Verhängung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist allerdings zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Neben diesen ausdrücklich im § 23 FinStrG genannten Zumessungskriterien sind auch entsprechende, strafrechtsimmanente general- und sozialpräventive Überlegungen, d. h. auf die (zukünftige) Verhinderung ähnlicher Straftaten sowohl durch andere Personen aus dem tatbezogenen Verkehrskreis des Täters (Generalprävention), als auch durch den Täter selbst (Spezialprävention; vgl. dazu § 32 Abs. 2 StGB) bei der zu treffenden Ermessensentscheidung miteinzubeziehen (vgl. etwa , , und ).
Ausgehend von der gesetzlichen Obergrenze des § 36 Abs. 3 FinStrG für die für das festgestellte Finanzvergehen der Verzollungsumgehung zu verhängende Geldstrafe (iHv. € 20.649,86) ergäbe sich bei durchschnittlichem Verschulden, einander annähernd die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und als durchschnittlich zu qualifizierenden persönlichen bzw. wirtschaftlichen Täterumständen, eine Geldstrafe von etwa € 10.300,00.
Wenngleich zwar das schuldhafte, letztlich sich als einmaliger Arbeitsfehler darstellende Fehlverhalten des Bf. innerhalb der möglichen Bandbreite des § 36 Abs. 1 FinStrG nicht als grob fahrlässig und damit auch nicht als besonders gravierend einzustufen ist, liegt dennoch, indem aus den konkreten Umständen aber sehr wohl eine bewusste Fahrlässigkeit des Bf., dem das spezifische Risikoumfeld seiner Tätigkeit ja hinlänglich bekannt war, ableitbar ist, im Anlassfall ein insgesamt als nahezu deliktstypisch einzustufendes Schuldverhalten iSd § 36 Abs. 1 FinStrG vor.
Während als straferschwerend die einschlägigen finanzstrafrechtlichen Vorstrafen zu Buche schlagen (vgl. § 33 Abs. 1 Z 2 StGB), liegen mit der durch vom Zollamt bestätigten Entrichtung der verkürzten Abgaben eingetretenen (vollständigen) Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB), die, zwar nicht als (umfassendes) Geständnis, sehr wohl aber – nicht zuletzt durch die von sich aus erstattete, vom Bf. verfasste „Selbstanzeige“ – als umfassende Mitwirkung an der Erhebung des relevanten Sachverhaltes einzustufende Beschuldigtenverantwortung (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB), des seit der Tat gezeigten Wohlverhaltens bzw. des Zeitablaufes (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB), der nicht auf Dauer angelegten Verkürzungshandlung (§ 23 Abs. 2 2. Satz FinStrG) und der langen, nicht dem Beschuldigten anzulastenden Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zahlreiche für den Bf. sprechende, strafmildernde Umstände vor, sodass, auch unter angemessener Beachtung des § 23 Abs. 3 FinStrG, eine deutliche Reduzierung des genannten Ausgangswertes auf € 600,00 möglich ist.
Berücksichtigt man nun weiters, dass der Aspekt einer ebenfalls zu beachtenden Spezialprävention insofern nicht mehr vorliegt, als sich der Bf. mittlerweile, mit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit, nicht mehr länger in einem, ähnliche Taten begünstigenden Gelegenheitsverhältnis befindet, und sich angesichts der mit BGBl I 2015/118 ab geänderten Rechtslage (Erfordernis einer groben Fahrlässigkeit im § 36 Abs. 1 FinStrG), auch die möglichen (generalpräventiven) Außenwirkungen einer Bestrafung noch nach der maßgeblichen, alten Rechtslage deutlich reduzieren, so kann unter Einhaltung der gesetzlichen Strafzwecke mit einer – vergleichswiese geringen – Geldstrafe von € 100,00 das Auslangen gefunden werden.
Ähnliche Überlegungen gelten auch hinsichtlich der im Grunde des § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingenden Ersatzfreiheitsstrafe, wobei allerdings den allein für die Geldstrafe auch maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen keine Bedeutung zukommt. Nach den dargestellten Kriterien war die Ersatzfreiheitstrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestausmaßes (§ 15 Abs. 1 FinStrG) festzusetzen.
Die gegenüber dem angefochtenen geänderte Kostenbestimmung ergibt sich aus der entsprechenden Bestimmung des FinStrG.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 36 FinStrG idgF:
Der Bf. erblickt in der (gesetzlich nicht vorgesehenen) Anwendbarkeit des Strafausschließungsgrundes des § 34 Abs. 3 FinStrG aF (Strafbarkeit von Notaren, Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern für, im Rahmen der Berufsausübung bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen, fahrlässig begangene Abgabenverkürzungen nur bei einem, einer groben Fahrlässigkeit entsprechenden schwerem Verschulden) auch auf andere „mit der Abgabe von Zollanmeldungen befasste Personen (wie Speditionen, verwandte Gewerbebetriebe und der Folge auch Zolldeklaranten)“ begangene Delikte nach § 36 FinStrG eine dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG iVm Art. 2 StGG widersprechende, nicht sachlich begründbare und daher verfassungswidrige Regelung durch den Gesetzgeber.
Diese Argumentation lässt freilich unberücksichtigt, dass sich selbst dann, wenn man unter völliger Beiseitelassung des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „privilegia sunt strictissime interpratanda“, der auch vom VfGH in seinem Beschluss vom , B 265/78, u. a. im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 7 B-VG geäußerten Rechtsansicht, gegen § 36 Abs. 2 FinStrG aF bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ÖStZB 1982, 324; zitiert bei Fellner, FinStrG6, § 36 Rz 4) und trotz sachlich unterschiedlicher Regelungsbereiche der Bestimmungen einerseits der §§ 33 f FinStrG aF (Hinterziehung/Verkürzung von „direkten Steuern“ bzw. bundesrechtlich geregelten, inländischen Abgaben) und andererseits der §§ 35 f FinStrG aF (Schmuggel/Verzollungsumgehung bzw. Hinterziehung/Verkürzung von gemeinschaftlich geregelten Abgaben), deren unterschiedliche gesetzgeberische Bewertung auch in §§ 53 Abs. 1 f; 58 Abs. 2 lit. a FinStrG zum Ausdruck kommt (vgl. zu der den Gesetzgeber entsprechend bindenden Sachlichkeitsdifferenzierung etwa Mayer/Muzak, B-VG5, S III.1 f), zu der Ansicht gelangte, dass der Strafausschließungsgrund des § 34 Abs. 3 FinStrG aF insofern zu kurz geraten sei, als sich die „Gefahrengeneigtheit“ rechtsberatender Berufe nicht nur auf die „direkten Steuern“ beschränke, und daher verfassungsrechtlich bedenklich sei (so Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 34 Rz 29), nichts für den Standpunkt des Bf. gewinnen ließe, als selbst ein allenfalls auch für Delikte iSd § 34 FinStrG aF bzw. für andere, ebenfalls geeignete Berufsgruppen greifenden Strafausschließungsgrundes „nach der Art des § 34 Abs. 3 FinStrG aF“ wohl nur so weit überhaupt Wirkung entfalten könnte, als der privilegierte Vertreter bzw. dessen Erfüllungsgehilfe nicht in Wahrnehmung eigener abgabenrechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. etwa zu § 34 Abs. 3 FinStrG aF). Indem sich aber für den Anlassfall aber eine (eigene) Pflichtenstellung des § 35 Abs. 1 lit. a, 3. Alt. FinStrG (zur Nichtentziehung eingangsabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung) unmittelbar aus der Rechtsposition des zugelassenen Empfängers im Versandscheinverfahren selbst und damit auch für den Bf., nicht aber aus einer allenfalls im (weiteren) Abgabenverfahren (Eingangsverzollung) wahrgenommenen (berufsmäßigen) Vertreterstellung ergibt, läge daher auch dann kein entsprechend privilegierter „Vertretungsfall“ iSd § 34 Abs. 3 FinStrG aF vor, sodass insgesamt daher kein Anlass für ein vom BFG beim VfGH anzuregendes Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG erkannt werden konnte.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vom Bf. aufgeworfene Frage der Verfassungskonformität der genannten gesetzlichen Bestimmung stellt keine, allenfalls vom VwGH zu überprüfende Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, da Derartiges dem VfGH vorbehalten ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 37 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 36 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 16 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 15 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867 § 55 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 900 Abs. 1 lit. b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Verzollungsumgehung Fahrlässigkeit Versandverfahren zugelassener Empfänger zollamtliche Überwachung Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung Zollschuldentstehung Selbstanzeige Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige Verwarnung Strafbemessung außerordentliche Strafmilderung Strafausschlussgrund Gleichheitsgrundsatz |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300014.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at