Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde wegen fehlender Aktivlegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch RA, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der belangten Behörde A vom , Steuernummer betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom brachte Herr Y, Rechtsanwalt, in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter für Herrn X zur Zahl xy beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, und zwar wegen:
"Bescheid"
Auf Grund dieses Beschwerdeverfahrens langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am der amtliche Befund des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ein, wonach die Gebühr in Höhe von 30 Euro nicht entrichtet worden sei. Angemerkt wurde, im Bescheid vom sei "auf die Entrichtung der Gebühr in Höhe von 30 Euro (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG idgF iVm § 2 Abs. 1 und 2 BVwG-EgebV (BvwG-Eingabenverordnung) sowie gem. § 1 Abs. 1 BvwG-EgebV auf die Entstehung der Gebührenschuld" hingewiesen worden.
In der Folge wurden Herrn Y gemäß § 13 Abs. 3 GebG mit den im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 2 BuLVwG-EGebV in Höhe von 30,00 Euro und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 15,00 Euro gesamt sohin 45,00 Euro zur Zahlung vorgeschrieben. Auf § 13 Abs. 3 Gebührengesetz wurde hingewiesen.
Der Bescheid erging wie folgt:
"Herr
Y
Rechtsanwalt
Adresse
PLZ"
Dagegen wurden fristgerecht Beschwerde eingebracht und zwar von:
"Beschwerdeführer: X
vertreten durch: Y
Rechtsanwalt
Adresse
PLZ..."
Der Beschwerdeführer (Bf) in gegenständlichem Verfahren, Herr X, wendet sich gegen die Vorschreibung von Gebühren mit folgender Begründung:
"Der hier ausgewiesene Beschwerdeführer hat durch seinen Beschwerdeführervertreter am gegen den Bescheid vom zur Zahl xy die Beschwerde und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die diesbezügliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 30,00 wurde noch am entrichtet.
Bescheinigung:
Einvernahme des Beschwerdeführervertreters per Adresse des Beschwerdeführervertreters
Beilagenkonvolut/A"
Es werde daher der Antrag gestellt, den Gebührenbescheid ersatzlos zu beheben bzw. von einer Vorschreibung in Höhe von EUR 45,00 aufgrund bereits erfolgter fristgerechter Zahlung Abstand zu nehmen.
Am erließ das Finanzamt folgende Beschwerdevorentscheidung an
„Herr X
z.Hd. Herr
Y
Adresse
PLZ"
mit folgendem Inhalt:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Herrn X, vertreten durch Herrn Y, Adresse, PLZ, gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung betreffend Beschwerde-Antrag auf Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht Wien zur Zahl xy - z vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO)
entschieden:
Ihre Beschwerde vom wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung war wegen fehlender Aktivlegitimation zu erlassen.
Der Bescheid erging nicht an X, sondern wurde Rechtsanwalt Y als Gebührenschuldner zugestellt."
Dagegen wurde fristgerecht Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerdevorentscheidung vom sei dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Innerhalb offener Frist werde beantragt, dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom zur Entscheidung vorzulegen.
Der Vorlageantrag wurde (richtig) eingebracht von:
"Beschwerdeführer: X
vertreten durch: Y
Rechtsanwalt
Adresse
PLZ..."
2. Beweiserhebung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch übermittelten Aktenteile des Bemessungsaktes des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Steuernummer.
3. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung. Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Wer einer Beschwerde beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
§ 6 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind. Nach § 13 GebG sind bei der Eingabengebühr derjeinge, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§ 13 Abs. 1 GebG) und wer im Namen eines anderen eine Eingabe einbringt (§ 13 Abs.3 GebG) zur ungeteilten Hand Gebührenschuldner.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw. der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gem. § 257 beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz 5 unter Hinweis auf ; , 92/13/0016; , 2001/16/0253).
Aus dem Beitrittsrecht lässt sich nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 9 unter Hinweis auf ). Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (; , 94/17/0320, 0321; , 2005/17/0077), eine solche Beschwerde wäre gem. § 260 Abs. 1 lit. a zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2).
Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2 unter Hinweis auf VwGH 17.9.1192, 91/16/0094). Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2 unter Hinweis auf ). Durch Beitritt (§ 257) wird auch der Beigetretene berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 2 unter Hinweis auf ).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Gebührenbescheid und der Bescheid über eine Gebührenerhöhung wurden vom Finanzamt an Y (und nicht an Herrn X) adressiert und diesem zugestellt. Durch die Nichtnennung des Herrn X im Adressfeld ist ausgeschlossen, dass dieser Bescheid an ihn gerichtet worden ist. Auch der Begründung des Bescheides ist deutlich zu entnehmen, dass das Finanzamt gerade keinen Bescheid an Herrn X erlassen wollte, sondern gemäß § 13 Abs. 3 GebG an Herrn Y, welcher die Beschwerde "im Namen eines anderen" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht hat.
Daher haben die Bescheide über Gebühr und Gebührenerhöhung vom auch nur gegenüber Herrn YWirkungen entfaltet und war nur er als Bescheidadressat - da keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert Bescheidbeschwerde einzubringen.
Die von Herrn X eingebrachte Bescheidbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4.Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich war hier die Tatfrage, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet war. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein von einem hie zu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ua. , ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | VwGH 25.08.1192, 91/16/0094 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101908.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at