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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2017, RV/7105950/2016

Gebühr nach § 24a VwGG bei Einstellung des Revisionsverfahrens durch den VwGH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 13 betreffend 1. Gebühr gemäß § 24a VwGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf ErfNr.***

1.1. Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Verwaltungsgericht Wien dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die außerordentliche Revision des Herrn BF (der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) zur Zahl VGW*** die Eingabengebühr iHv € 240,00 nicht entrichtet worden sei.

1.2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. unter der Gz. ErfNr.*** einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die beim Verwaltungsgericht Wien zu Zl. VGW*** eingebrachte Revision

1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

1.3. Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass die Eingabe nicht als Revision gemeint gewesen sei. Es fehle ja auch die Unterschrift des Anwaltes. Er ersuche die Eingabe nicht als Revision zu werten.

1.4. Ermittlungen des Finanzamtes

Über Ersuchen des Finanzamtes übersandte das Verwaltungsgericht Wien eine Kopie der gebührenauslösenden Schrift.

1.5. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24a VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Gem. § 24 a (4) VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgten, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor."

1.6. Vorlageantrag

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ersuchte der Bf. abermals seine Beschwerde nicht als Revision zu werten, als die es nicht gemeint gewesen sei. Er könne aufgrund seiner prekären finanziellen Situation ohne feste Anstellung die Gebühr für die Zahl VGW*** nicht zahlen.

1.7 Vorlage der Beschwerde ans BFG

Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Als Beweismittel wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt elektronisch der Inhalt des Bemessungsaktes ErfNr.*** vorgelegt.

1.8. Ermittlungen des BFG

Über Anfrage des teilte das Verwaltungsgericht Wien dem BFG mit Schreiben vom mit, dass die Eingabe (E-Mail vom ), welche sich gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , GZ VGW****, richtete und vom Einschreiter selbst als gegen das Erkenntnis gerichteter "Einspruch" oder "Vorstellung" und "revision" bezeichnet wurde, sowohl vom Verwaltungsgericht Wien, als auch vom Verwaltungsgerichtshof als ao. Revision behandelt worden sei.

Als Beilage wurden das Erkenntnis vom , die Eingabe des Beschwerdeführers vom , das Vorlageschreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom sowie der Zl Ra***-7, in Kopie übermittelt.

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Am übersandte der Bf. eine E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Wien mit dem Betreff: VGW**** und auszugsweise folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Dr.X!

Gegen die Rechtsprechung zu obiger Nummer richtet sich meine als Einspruch oder Vorstellung zu wertende Eingabe!

Ich ersuche auch um eine Revision, da wichtige Rechtsfragen, wie die Doppelbestrafung, die mit dem Hinweis, dass in diesem Stadium der Rechtsprechung auf solche Kleinigkeiten nicht mehr eingegangen werden könne, abgetan werden.

Da ich das Delikt inhaltlich begangen haben kann, weil ich im Ausland war, ist der Titelbescheid mit einem faschen Schuldigen geschmückt, also ungültig.

Wenn der Titelbescheid ungültig ist, ist auch die Vollstreckung ungültig, weil die Übereinstimmung zwischen diesen beiden nicht mehr gegeben ist.

Ich ersuche daher den Beschluss aufzuheben!"

Grüsse

BF“

Ein Ausdruck dieser Email wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit dem Eingangsvermerk "" versehen und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof wertete die Schrift als außerordentliche Revision und protokolierte sie unter der Zahl Ra***.

Mit Beschluss vom zur Zahl Ra*** stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Revision des Bf. gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom zur Geschäftszahl VGW****, betreffend Vollstreckungsverfügung i.A. Übertretung KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien) ein. Die Begründung des Beschlusses lautet wie Folgt:

„Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung vom , Zl. Ra***-2, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.“

Für die gegenständliche Eingabe wurde vom Bf. bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine Gebühr an das Finanzamt entrichtet und wurde dem Bf. in dieser Angelegenheit auch keine Verfahrenshilfe bewilligt.

III. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes des Finanzamtes ErfNr.*** und die vom Verwaltungsgericht Wien übermittelten Unterlagen.

IV. Rechtslage und Erwägungen

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist (Art 133 Abs. 4 B-VG).

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof; 

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ….

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. .... 

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. 

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen."

§ 11 Abs. 2 GebG bestimmt, dass automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich stehen.

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin letztendlich dem Verwaltungsgerichtshof.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem zur Zahl Ra*** deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer Revision des Bf. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom zur Zl. VGW**** ausgegangen ist. Der Ansicht des Bf., die Beschwerde sei irrtümlich als Revision gewertet worden, ist daher nicht zu folgen und ist im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Verwaltungsgericht Wien am die Gebührenschuld nach § §24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig. Da das Email am außerhalb der im Internet bekanntgegeben Amtsstunden übersandt wurde, gilt die Revision gemäß § 62 VwGG iVm § 13 AVG als am eingebracht (vgl. dazu ) und wäre daher die Gebühr iHv € 240,00 spätestens an diesem Tag zu entrichten gewesen.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. 

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde und kann daher die finanzielle Situation des Bf. nicht berücksichtigt werden.

Es waren daher sowohl die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid als auch jene gegen den Bescheid betreffend Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere , und mit weiteren Nachweisen).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105950.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at