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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2017, RV/7106031/2016

Trotz Vorliegen einer Zustellvollmacht im Haftungsverfahren wurde der Haftungsbescheid an den Vollmachtgeber zugestellt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Steiner-Weber-Hegenbart Rechtsanwälte GesnbR, Kaiser Franz Ring 13, 2500 Baden, über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Abweisung eines Antrages auf Neuzustellung des Haftungsbescheides vom  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des zweitangefochtenen Bescheides insoweit geändert, als der Antrag vom auf Neuzustellung des Haftungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) nach §§ 9 und 80 BAO als Haftenden für Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH in Höhe von € 45.000,00, bestehend aus Umsatzsteuer 2008 und 1/2009, in Anspruch.

Am langte beim Finanzamt eine vom nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt verfasste Beschwerde ein, in deren Rubrum die Worte "Klagende Partei (...) vertreten durch Dr. H. Steiner, Dr. Th. Weber, Mag. G. Hegenbart, Mag. C. Steier GesnbR, Kaiser Franz Ring 13, 2500 Baden b. Wien, Prozess und Geldvollmacht erteilt gemäß § 8 RAO und § 19a RAO" ausgewiesen sind.

Nach Ergehen einer Berufungs- (Beschwerde-)vorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages hob das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RV/7100843/2015, den Haftungsbescheid sowie die Berufungs- (Beschwerde)vorentscheidung gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens (anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides wurden die Abgabenansprüche nicht bekannt gegeben) auf. Die Zustellung erfolgte an der Bf. zu Handen der o.a. steuerlichen Vertretung.

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf. einen neuerlichen Haftungsbescheid für Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH in Höhe von € 45.000,00, bestehend aus Umsatzsteuer 2008 und 1/2009.

Die Zustellung erfolgte mit RSb-Brief direkt an den Bf.

Mit Eingabe vom  beantragte die o.a. steuerliche Vertretung namens des Bf., den Haftungsbescheid an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit folgender Begründung:

"Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren die Rechtsanwälte Steiner-Weber-Hegenbart, Kaiser Franz Ring 13, 2500 Baden mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der Bescheid wurde jedoch nicht seinen Rechtsvertretern zugestellt, obwohl die vorigen Bescheide und Rechtsmittel sehr wohl seinen Rechtsvertretern zugestellt worden waren.
Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass die Behörde den Haftungsbescheid an seinen Rechtsvertreter zugestellt hat und diese daher in der Lage sind, diesen Bescheid zu bekämpfen.
Nach Zustellung und aufgrund einer längeren Krankheit des Beschwerdeführers hat dieser erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kontakt mit seinen Rechtsvertretern aufgenommen und mussten ihm diese mitteilen, dass sie keinen Bescheid erhalten haben, sodass gestellt wird der Antrag den Bescheid an seine ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzustellen.
Ergänzend muss festgehalten werden, dass der Bescheid auch insoferne nicht vollständig ist, sodass überhaupt keine Zustellung erfolgt ist, da die im Bescheid angeführten Umsatzsteuerbescheide wieder nicht beigelegen sind, obwohl diese auf Seite 2 des Bescheides als Beilagen angeführt sind.
Auf Seite 2 des bekämpften Bescheides führt die Behörde an, dass der Umsatzsteuerbescheid 2008 und ein Bescheid über Umsatzsteuer 01 bis 05/2015 dem hiermit bekämpften Bescheid beigelegen sind.
Es befanden sich jedoch keine Beilagen dabei, insbesondere ist fraglich warum Umsatzsteuerbescheide aus dem Jahr 2015 hier überhaupt vorliegen sollen, da die dem Verfahren zu Grunde liegende GmbH schon längst in Konkurs verfallen ist und daher keine neuen Umsatzsteuerschulden entstanden sein können.
Gemäß § 245 BAO ist daher der Bescheid nicht vollständig samt den nötigen Begründungen dem Abgabenpflichtigen zugestellt, sodass die Zustellung nichtig ist.

Es wird daher gestellt der Antrag, den Bescheid vollständig samt Beilagen den Beschwerdeführervertretern zuzustellen.
Auf die erteilte Postzustellungsvollmacht wird ausdrücklich verwiesen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Aus dem oben angeführten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein
mindergradiges Verschulden trifft, da er davon ausgegangen ist, dass der Bescheid seinen
Rechtsvertretern zugestellt wird, damit diese ein entsprechendes Rechtsmittel ergreifen können.
Der Beschwerdeführer hat am Kontakt mit seinem Vertreter aufgenommen und
erfahren, dass der nun bekämpfte Bescheid nicht den Vertretern zugestellt worden ist.
Bescheinigungsmittel: Einvernahme des Beschwerdeführers
Innerhalb offener Frist wird daher gestellt der
A n t r a g
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und wird gleichzeitig
ausgeführt nachstehende

III.
Beschwerde

Der bekämpfte Bescheid ist mangelhaft.
Die erforderliche Begründung ist auf Seite 2 des bekämpften Bescheides zwar dargestellt, die angeführten Beilagen sind jedoch dem bekämpften Bescheid nicht beigelegen, sodass dieser gemäß § 245 BAO nicht ordnungsgemäß ausgefertigt dem Beschwerdeführer zugegangen ist.
Mangels Vorliegens der in dem bekämpften Bescheid angeführten Umsatzsteuerbescheide 2008 und Bescheid über die Umsatzsteuer 01-05/2015 wird dem Beschwerdeführer die notwendige Bekämpfung dieser Bescheide genommen und hat das Bundesfinanzgericht in der bereits in diesem Akt ergangenen Entscheidung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer diese Bescheide zugestellt werden müssen, um eine Bekämpfung des Haftungsverpflichteten zu ermöglichen.

Abgesehen davon ist der Haftungsbescheid jedoch auch, wie bereits im Vorverfahren
ausgeführt, deshalb unrichtig, da die behaupteten Umsatzsteuerschulden nicht durch den
Geschäftsführer bzw. der für die Umsatzsteuer zu haftenden GmbH verursacht worden sind.
Wie aus den im Vorverfahren dem Beschwerdeführer gezeigten angeblichen Rechnungen
hervorgeht, wurden diese weder mit dem Briefkopf der Steuerschuldnerin noch mit Unterschrift des Geschäftsführers, also des Beschwerdeführers versehen, darüber hinaus ist eine falsche Adresse in diesen Rechnungen angeführt.
Es handelt sich daher offenbar um Fälschungen bzw. durch Dritte im Rahmen krimineller
Machenschaften auf die Steuerschuldnerin ausgestellten Rechnungen und können solche nicht Gegenstand von Haftungen der Steuerschuldnerin einerseits und des Geschäftsführers andererseits sein, sondern müssen diese bei jenen geltend gemacht werden, die diese Rechnungen letztlich verwendet und in Abzug gebracht haben.
Es wird daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass dieser vollständig und richtig begründet zugestellt wird bzw. in der Sache selbst dem Haftungsschuldner die Möglichkeit gegeben wird, diese Bescheide zu bekämpfen, da diese offensichtlich unrichtig ausgestellt wurden.
Beziehungsweise in der Sache selbst zu erkennen und der Beschwerde Folge geben und den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist betreffend Haftungsbescheid vom und auf Neuzustellung dieses Bescheides ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Der zugrunde liegende Haftungsbescheid wurde am mittels persönlichem
Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Laut Auskunft der Post wurde die Sendung am
behoben. Aus dem Briefkopf des Haftungsbescheides ist eindeutig erkennbar,
dass der Bescheid an den Abgabepflichtigen selbst zugestellt wurde.
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis, welches die Einbringung einer Beschwerde gegen den
Haftungsbescheid verhindert hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte. Ein derart qualifiziertes Ereignis liegt aber nicht vor, da das Vorbringen des Antragstellers, dass er offenbar der irrigen Annahme gewesen wäre, dass der Haftungsbescheid auch seinem steuerlichen Vertreter zugestellt worden wäre, wenig glaubhaft erscheint, da der Bescheid so gestaltet war, dass klar ersichtlich war, an wen dieser ergangen war. Der Antragsteller muss daher gegen sich gelten lassen, dass er diesen Umstand mit der gebotenen Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen erkennen hätte müssen. Zumindest eine Kontaktaufnahme mit seinem steuerlichen Vertreter zur Klärung des Sachverhalts wäre dem Haftungspflichtigen unmittelbar nach der Behebung des Poststücks zumutbar gewesen.
Dass diese Kontaktaufnahme laut der Begründung des vorliegenden Antrages erst am
erfolgte, ist für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar. Da kein unabwendbares Ereignis gesehen werden kann, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
ln der Folge kann auch keine neuerliche Zustellung erfolgen, da die Zustellung bereits mit
Hinterlegung vom erfolgte. Somit war auch dieser Antrag abzuweisen."

*******

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom als verspätet eingebracht zurück.

******

Mit Eingabe vom brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid vom ein und führte begründend aus:

"Ich habe den Haftungsbescheid vom mit Beschwerde bekämpft, gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung sowie einen Antrag auf Zustellung gestellt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde meinem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben, ebenso wurde meinem Antrag auf Zustellung ebenfalls nicht entsprochen.
Ich habe bereits im Antrag ausgeführt, dass ich davon ausgegangen bin, dass meine
Rechtsvertretung den Bescheid zugestellt erhält, da ich über das gesamte Verfahren von meinen Rechtsanwälten vertreten worden bin.
Warum die Behörde diesen Bescheid mir zustellt, obwohl ich im gesamten Verfahren durch meinen Anwalt vertreten wurde, ist für mich nicht erklärbar.
Dadurch ist mir der Fehler mit der Frist unterlaufen. Meiner Ansicht nach ist das sehr wohl ein Wiedereinsetzungsgrund, zumal mir mit dem Haftungsbescheid die wesentliche Beilage, nämlich die Umsatzsteuerbescheide 2008 und die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-05/2015 mit dem mir direkt übermittelten Haftungsbescheid gar nicht zugestellt worden sind.
Durch die Nichtzustellung dieser Bescheide wurde mir jedoch, abgesehen von der Frist, auch de facto die Möglichkeit genommen, entsprechende Rechtsmittel dagegen zu ergreifen.
In diesem Zusammenhang wird auf meine bereits ursprünglich eingebrachte Beschwerde vom verwiesen und ergibt sich schon daraus, dass die Steuerschuld mangels Tätigwerdens dieser Firma gar nicht entstanden sein kann.
Die Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich den Bescheid nicht meiner Rechtsvertretung zustellen und die wesentlichen Beilagen nicht beizulegen, nimmt mir die
Möglichkeit, mein rechtliches Gehör wahrzunehmen und gehe ich daher davon aus, dass mir sehr wohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden müsste, jedenfalls jedoch die Zustellung des Bescheides samt Beilagen, um entsprechende Maßnahmen gegen diese als letztlich Haftender unternehmen zu können.
Ich beantrage daher ausdrücklich meiner Beschwerde Folge zu geben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen bzw. den Bescheid samt Beilagen vollständig direkt an meine Rechtsvertreter zuzustellen.

Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass über die Beschwerde selbst auch von Amts wegen zu
entscheiden wäre, da der Bescheid derart mangelhaft ist, da die Beilagen nicht beigelegt worden sind, sodass eine amtswegige Aufhebung tunlich wäre."

****

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. betreffend Beschwerdevorentscheidung vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und des Antrages auf Zustellung des Haftungsbescheides als unbegründet ab und führte aus:

"Grundsätzlich wird auf die Begründung des Erstbescheides verwiesen.

Folgendes ist hinzuzufügen:

Mit dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom trat das Verfahren
hinsichtlich des Haftungsbescheides vom in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Haftungsbescheides befunden hat.
Die Rechtsanwaltskanzlei Steiner- Weber - Hegenbart schien erstmals als Vertreter in der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom auf. Die
Beantwortung des vorangegangenen Haftungsvorhalts erfolgte noch durch den Haftungspflichtigen selbst. Dieses Verfahren wurde mit dem oben genannten Beschluss
beendet und zur Erledigung in der Sache an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines
Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der
Vollmachtsurkunde, mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam.
Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn
nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem
darauf hingewiesen wird, zu beachten.
Zu sämtlichen Verfahren des Haftungspflichtigen (z B. Einkommensteuerakt) liegt keine
Vollmacht auf.
Es bestand kein Grund für die Abgabenbehörde anzunehmen, dass die Vollmacht des
vorhergehenden Rechtsmittelverfahrens auch für die Zustellung eines neuerlichen
Haftungsbescheides gelten würde. Im Falle der Ungültigkeit wäre auf jeden Fall ein
Zustellmangel vorgelegen.
Somit war im Zweifel zweckmäßigerweise im Sinne des § 103 BAO vorzugehen, nach
welchem selbst bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Einhebungsverfahren
ergehende Erledigungen wirksam dem Abgabepflichtigen zugestellt werden können.
Die zugrundeliegenden Bescheide über den Abgabenanspruch wurden sowohl im
gegenständlichen Haftungsbescheid angeführt als auch dem Haftungsbescheid beigelegt.
Die Bescheide wurden auch auf dem Rückschein vermerkt.
Schon im Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid vom wurde
vom Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt, die zugrundeliegenden
Abgabenbescheide wären nicht mitgesendet worden.
Hier wird versucht, nochmals mit diesem formellen Grund das Haftungsverfahren niederzuschlagen, was im vorhergehenden Verfahren ja gelang.
Jedoch wurden diesmal diese Bescheide sowohl im Haftungsbescheid als auch auf dem
Rückschein angeführt. Hinsichtlich des tatsächlichen Inhalts des Kuverts steht natürlich
Aussage gegen Aussage. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Abgabenbehörde dem
Legalitätsprinzip unterliegt und die Bediensteten auf die Republik Österreich vereidigt sind.
Es ist auch zu bedenken, dass Sendungen mit Zustellnachweis nicht sinnvoll wären, wenn
der Empfänger grundsätzlich den Inhalt in Zweifel ziehen könnte. Dass zweimal derselbe
Fehler in derselben Angelegenheit beim selben Haftungspflichtigen passiert sein sollte, ist
besonders angesichts der Vorgeschichte unwahrscheinlich.
Es bleibt noch hinzuzufügen, dass der Gesetzgeber im § 248 die Möglichkeit eines Antrages innerhalb der Berufungsfrist des Haftungsbescheides auf die Bekanntgabe der Bescheide über den Abgabenanspruch eingeräumt hat. Da die Abgabenbescheide auch im Haftungsbescheid angeführt wurden, war diese Möglichkeit eines Antrages und/oder von Rechtsmitteln gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Abgabenbehörde auch nicht in der Wahrnehmung
seines rechtlichen Gehörs behindert.
Die Rechtmäßigkeit des Erstbescheides war somit gegeben. Es war daher spruchgemäß
vorzugehen."

*****

Mit Eingabe vom brachte der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom einen Vorlageantrag ein.

******

In Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom teilte die belangte Behörde mit, dass die Entscheidung der direkten Zustellung des Haftungsbescheides an den Haftungspflichtigen auf Grund der Bestimmungen des § 22 AbgEO erfolgt sei, welche eine direkte Zustellung von im Vollstreckungsverfahren ergehenden Erledigungen trotz Vorliegen eines Zustellvertreters gewähre.

Des Weiteren sei gemäß § 224 BAO entschieden worden, wonach die Ausstellung eines Haftungsbescheides eine Einhebungsmaßnahme im Zuge des Vollstreckungsverfahrens und keine Festsetzungsmaßnahme sei.

******

In Beantwortung eines an den steuerlichen Vertreter des Bf. gerichteten Vorhaltes des  gab dieser mit Eingabe vom bekannt, dass der Bf. ihm im Rahmen des Treffens am eine Kopie des Haftungsbescheides vom  übergeben habe.

Der Bf. habe dem steuerlichen Vertreter versichert, dass diesem Bescheid die als Beilage angeführten Bescheide nicht beigelegen seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:


I.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Nach § 98 BAO sind, soweit in der Bundesabgabenordnung nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (in der Folge: ZustellG), vorzunehmen.

Die Anwendbarkeit des ZustellG im Abgabenverfahren ergibt sich auch aus dessen § 1 Abs. 1.

Nach § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dann, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Eine gemäß § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (VwGH  B , 94/14/0104).

Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung mit der Einreichung der Beschwerde gegen den (ersten) Haftungsbescheid vom angezeigt und sich gemäß §  8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war das Haftungsverfahren auf Grund des mit dem der angefochtene Haftungsbescheid vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung aufgehoben wurde, nicht beendet.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 278 Abs. 3 BAO, wonach im weiteren Verfahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind.

Das Finanzamt ist nach Ergehen eines Beschlusses gemäß § 278 Abs. 1 BAO zwar berechtigt, das betreffende Verfahren einzustellen, die Durchführung der weiteren Ermittlungen stellt jedoch eine Weiterführung des bisherigen Verfahrens dar.

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung betreffend die Einhebung der Abgaben geregelte Erlassung eines Haftungsbescheides ist somit eine Einhebungsmaßnahme (Ritz, BAO4, § 224 Tz 4). Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO gilt daher auch für Haftungsbescheide (Ritz, BAO5, § 103 Tz 3 mit Judikaturnachweisen).

Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Bei Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung ist die unmittelbare Zustellung eines Haftungsbescheides gemäß § 9 BAO an den Vollmachtgeber nur dann zulässig, wenn dies zweckmäßig im Sinne des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist, somit insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient. Dabei obliegt es dem Finanzamt, derartige Zweckmäßigkeitsgründe aufzuzeigen (vgl. GZ. RV/1261-L/09).

Weder im Haftungsbescheid noch im Antwortschreiben vom zur Aufforderung des an die belangte Behörde hat das Finanzamt Zweckmäßigkeitsgründe für die Direktzustellung des Haftungsbescheides an den Vollmachtgeber aufgezeigt.

Soferne sich die belangte Behörde auf § 22 AbgEO bezieht, wird darauf verwiesen, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides eine Einhebungmaßnahme darstellt und gegenüber dem Bf. keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, weshalb diese Gesetzesstelle nicht zur Anwendung kommen konnte.

Auf Grund der Aktenlage sind somit keine Gründe ersichtlich, die eine direkte Zustellung des Haftungsbescheides als zweckmäßig erscheinen lassen.

Demzufolge wäre der im weiteren Verfahren erlassene Haftungsbescheid vom an den Vertreter zuzustellen gewesen.

Da der Haftungsbescheid direkt an den Vollmachtgeber adressiert war, wäre gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG die Zustellung erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück von diesem dem Zustellbevollmächtigten übergeben worden oder dem Zustellbevollmächtigten sonst tatsächlich zugekommen wäre. In der Übergabe einer Kopie (Ablichtung) ist aber kein tatsächliches Zukommen des Schriftstückes gelegen.

Der Haftungsbescheid ist demgemäß noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen.

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Primäre Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages ist,- wie sich dies schon aus den ersten Worten des § 308 Abs. 1 BAO ergibt - die Versäumung einer Frist. Hat der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann kommt die Anwendung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, aus welchem sich ergibt, dass die Frist gar nicht versäumt wurde, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls keine Folge zu geben ist (vgl. etwa das Erkenntnis des , mwN). Eine Frist wurde nicht versäumt, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung im Endergebnis zu Recht abgewiesen wurde.

2.) Antrag auf Neuzustellung des Haftungsbescheides

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist.

Unzulässig sind u.a. Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.

Ein Antrag auf Neuzustellung eines Haftungsbescheides ist in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen, weshalb der Antrag vom  als unzulässig zurückzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 19a RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 278 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106031.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at