Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2017, RV/7501445/2016

Unterbliebene Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für Münzgewinnspielapparat - objektive und subjektive Tatseite bestritten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt, Singerstraße 11/7, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VGSG, LGBl. für Wien in der Fassung Nr. 2013/45, über die Beschwerde der Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Verwaltungsstrafbehörde vom , MA 6/ARP-S-****, im Beisein der Schriftführerin A.S. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt:

I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat N.N. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind € 140,00 zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, sie habe es (als Lokalinhaberin) bis zum unterlassen, den im Betrieb in Adresse2 ("Lokalname"), gehaltenen Münzgewinnspielapparat für den Monat Dezember 2015 mit dem Betrag von € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie habe dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VGSG begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bf. gemäß § 19 Abs. 1 VGSG, eine Geldstrafe von € 700,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

Ferner habe sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes  (VStG) € 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 770,00.

Zur Begründung wird im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 VGSG sei das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig sei der Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Z wei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates) seien als Gesamtschuldner steuerpflichtig und hätten die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und sei die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Der Sachverhalt der der Bf. zur Last gelegten Übertretung wäre durch amtliche Feststellung vom , das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei ihr vorgehalten worden; demnach habe sie den gegenständlichen Apparat weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.

Einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG sei unentschuldigt keine Folge geleistet worden, sodass das Verfahren wie angedroht, ohne weitere Anhörung, durchzuführen gewesen sei .

Da die Tat letztlich unbestritten ge blieben sei, sei die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde ( ZI. 97/15/0172).

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu €  42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend, wobei die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. zu werten.

Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten der Bf. nicht angenommen werden können, da sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkte bestünden.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten begründe sich auf § 64 Abs. 2 VStG.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , mit welcher die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Bf. sei nicht Abgabenschuldnerin und somit auch nicht Bescheidadressatin, wodurch das gegenständliche Straferkenntnis bereits mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Die von der Behörde als erwiesen angenommenen Tatsachen seien von der Bf. nicht ausgeführt worden, sodass die Begründung des Straferkenntnisses mangelhaft sei.

Darüber hinaus sei missverständlich, was die Behörde als Lokalinhaber verstehe, sodass auch diesbezüglich das Straferkenntnis mi t Rechtswidrigkeit behaftet sei. Der Bf. sei kein Versäumnis anzulasten, zumal sie selbst weder Betreiber, noch Eigentümer etc. eines wie von der Behörde genannten "Münzgewinnspielapparates" sei. Zudem sei die Beschreibung der Behörde betreffend eines Münzgewinnspielapparates ebenfalls unrichtig, der Bf. hätte diesbezüglich keine Vorschreibung zur Vergnügungssteuer unterbreitet werden dürfen.

Die "Erwiesenheit" der Tat sei demzufolge ebenfalls nicht gegeben, da diese ausdrücklich bestritten werde. Das angefochtene Straferkenntnis sei demzufolge zur Gänze mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass dieses ersatzlos aufzuheben sein werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom verwies der Verteidiger in Abwesenheit der Bf. auf das bisherige schriftliche Vorbringen und führt ergänzend aus, dass die Bf. das Cafe Lokalname vom bis Jänner 2016 geführt habe. Zum Tatzeitpunkt sei sie die Pächterin des Lokals gewesen.

Eine Anmeldung des beschlagnahmten Spielapparates zur Vergüngungssteuer sei seitens der Bf. deswegen unterblieben, weil sie von einer derartigen gesetzlichen Verpflichtung keine Kenntnis gehabt habe.

Auf Vorhalt, die Bf. habe selbst zeitnah am  eine Musikbox "Name" zur Vergnügungssteuer angemeldet und a uf dieser Anmeldung stehe unter "Kategorie des Apparates" neben Musikautomat (Musikbox) auch "Spielapparat durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann" zum Ankreuzen zur Auswahl, die Bf. habe diese Anmeldung persönlich unterschrieben, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht des gegenständlichen Glückspielapparates gehabt habe,  führte der Verteidiger aus, dass eingeräumt werde, dass die Bf. bei genauen Durchlesen der Anmeldung der Musikbox auch Kenntnis von der Vergnügnunssteuerverpflichtung des gegenständlichen Glückspielapparates haben hätte müssen.

Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. könne der Verteidiger keine Angaben machen. Er wisse nur soviel, dass sie als Kellnerin angestellt sei, mit welchem Lohn und in welchem zeitlichen Ausmaß könne er aber nicht sagen.

Der Magistratsvertreter gab auf Befragung bekannt, dass e ine Schadensgutmachung bislang nicht erfolgt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6) der Vergnügungssteuer.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG lautet:
Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz,
BGBl. Nr. 620/1989 , in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 , erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Gemäß § 14 Abs. 3 VGSG sich jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Zunächst ist auszuführen, dass mit Inkraftreten des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 63/2016, am , gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes das Wiener Vergnügungssteuergesetz 1997 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2002, zwar außer Kraft trat, auf Sachverhalte vor dem gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes die bisherigen Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetz 1997 in der Fassung LGBl. Nr 45/2013 weiterhin anzuwenden sind.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am wurde im Rahmen einer Amtshandlung der Finanzpolizei im Betrieb der Bf. "Cafe Lokalname" in Adresse2, gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz (GSpG) ein Glückspielapparat (Name-Seriennummer-Typenbezeichnung) mit Auszahlungsterminal vorläufig beschlagnahmt, der nicht zur Vergnügungsteuer angemeldet war.

Einer Aufforderung der Behörde vom zur Anmeldung des gegenständlichen Glückspielapparates zur Vergnügungsteuer binnen 2 Wochen ist die Bf. nicht nachgekommen, weswegen mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zl.: MA6/******, die Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 2015 in Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid blieb seitens der Bf. unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die Bf. einer Aufforderung zur Rechtfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom keine Folge leistete, erging am das gegenständliche Straferkenntnis (Zl .: MA  6/*****).

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet die Bf., ohne dies näher auszuführen ein, sie sei nicht Schuldnerin der gegenständlichen Vergnügungssteuer für Dezember 2015, ihr sei kein Versäumnis anzulasten, zumal sie selbst weder Betreiber, noch Eigentümer etc. eines "Münzgewinnspielapparates" und somit das gegenständliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Darüber hinaus sei missverständlich, was die Behörde als Lokalinhaber versteh e , sodass auch diesbezüglich das Straferkenntnis mit Rechtswi drigkeit  behaftet sei . Zudem sei die Beschreibung der Behörde betreffend eines Münzgewinnspielapparates ebenfalls unrichtig, der Bf. hätte diesbezüglich keine Vorschreibung zur Vergnügungssteuer unterbreitet werden dürfen.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass z u Folge der Bestimmung des § 13 Abs .  1  VGSG der Aufsteller des Apparates (Veranstalter), der Inhaber des für das Halten benützten Raumes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer gelten. Sie sind als Gesamtschuldner steuerpflichtig (vgl. z.B. ) . Zweifelsfrei war die Bf. zum Tatzeitpunkt die Betreiberin des " Cafe Lokalname" in Adresse2, und somit Inhaberin des für das Halten benützten Raumes, in dem der gegenständliche Glückspielapparat am im Rahmen einer Amtshandlung der Finanzpolizei vorgefunden wurde.

Unter dem Begriff "Inhaber des Raumes" iSd § 13 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz wird derjenige zu verstehen sein, der die faktische Herrschaft über die Räume ausübt und daher selbst das faktische Geschehen kontrollieren kann ( mit Hinweis auf , G 137/91, VfSlg 12776/1991).

Mit der gegenständlichen Beschwerde erstattet die Bf. kein inhaltlich konkretes Vorbringen, welches Zweifel aufkommen ließe, dass sie im Dezember 2015 nicht die Inhaberin/Pächterin des besagten Lokales gewesen wäre. Im Übrigen hat sich die Bf. selbst zeitnah, bei der Anmeldung einer Musikbox "Name" zur Vergnügungssteuer am gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Lokalinhaberin (Pächterin) des Lokales Adresse2, bezeichnet, sodass der Beschwerdeeinwand, es sei missverständlich , was die Behörde als Lokalinhaber verstehe, nicht nachvollzogen werden kann.

Es bestehen somit für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass die Bf. als Gesamtschuldnerin und Lokalinhaberin gemäß § 14 Abs. 2 VGSG verpflichtet gewesen wäre, den Spielapparat (§ 6) spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Gemäß § 14 Abs. 3 VGSG hätte sie sich als Gesamtschuldnerin davon zu überzeugen gehabt, dass eine Anmeldung erfolgt ist. Indem sie es unterlassen hat, den Glückspielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese Abgabe für Dezember 2015 in Höhe von € 1.400,00 zu entrichten, hat sie die Vergnügungssteuer objektiv verkürzt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf. die ihr gegenüber erfolgte Festsetzung der Vergnügungssteuer ( Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zl.: MA6/******) für den Monat Dezember 2015 in Höhe von € 1.400,00 unbekämpft ließ und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat die Bf. keine Einwendungen zur subjektiven Tatseite vorgebracht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wie bereits ausgeführt, hat die Bf. am eine Musikbox "Name" zur Vergnügungssteuer als Lokalinhaberin (Pächterin) des Lokales Adresse2, angemeldet. Auf dieser Anmeldung steht unter "Kategorie des Apparates" neben Musikautomat (Musikbox) auch "Spielapparat durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann" zum Ankreuzen zur Auswahl. Diese Anmeldung hat die Bf. persönlich unterschrieben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht des gegenständlichen Glückspielapparates hatte. Ein derartige grundsätzliche Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht für Glückspielgeräte gehört üblicherweise zum steuerlichen Allgemeinwissen einer Lokalinhaberin in Wien.

Selbst wenn man zugunsten der Bf. von einem Rechtsirrtum ausgehen würde, dass sie als Lokalinhaberin davon ausgegangen wäre, dass sie persönlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer treffe, so vermag sie dieser nicht zu entschuldigen, da es der Lokalinhaberin jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl. z.B. ).

Die Unkenntnis der Bf. von der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift beruht daher jedenfalls auf Fahrlässigkeit und sie konnte im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nicht den Nachweis erbringen, dass die Unkenntnis der Vergnügungssteuerpflicht für den gegenständlichen Glückspielapparat unverschuldet war.

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Bf. sah die Erstbehörde zu Recht als mildernd die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit an. Demgegenüber steht kein Erschwerungsgrund.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Bf. keine Angaben gemacht. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl. z.B. ), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien erweist sich bei nicht erfolgter Schadensgutmachung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Bedenkt man, dass sich die Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, war eine Bestrafung in dieser Höhe schon aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um sie hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht gelassen werden.

Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wurden nicht vorgebracht und es wurde diese nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch rechtskonform bemessen.

Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständlichen Erkenntnis beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH und weicht von dieser nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Gegenstand des Erkenntnisses war keine Rechtsfrage, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Bf. ein Verschulden an der Vergnügungssteuerverkürzung nachgewiesen werden kann.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501445.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at