Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2017, RV/7101253/2017

Keine Steueranrechnung von Lohnsteuer bei nicht einbehaltener Lohnsteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101253/2017-RS1
Für eine allfällige Anrechnung von Lohnsteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde (vgl ). Genau das ist im Beschwerdefall jedoch nicht geschehen, weshalb eine Anrechnung von Lohnsteuer nicht erfolgen kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1. vom , betreffend Einkommensteuer 2012 und 2. vom , betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht: 

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012

Gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid 2012 vom erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es seien lediglich jene Zahlungen aus dem Jahr 2012 berücksichtigt worden, die auch die WGKK bei ihrer nachträglichen Prüfung im Jahr 2014 festgestellt habe. Jener Restbestrag, den die Beschwerdeführerin aus einem beim Arbeits- und Sozialgericht zu ihren Gunsten ausgegangenen Rechtstreit für das Jahr 2012 erhalten habe, sei im Einkommensteuerbescheid 2012 vom nicht berücksichtigt worden. Weiters seien auch die eingespielten Daten wie zB Arbeitslosengeldbezug in Finanzonline noch nicht korrigiert worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, aufgrund der Feststellungen der Lohnsteuerprüfung könne keine Abänderung des Jahreslohnzettels 2012 des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin durchgeführt werden. Der betreffende Lohnzettel stimme dem Inhalt nach betragsmäßig mit den von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Daten über. In dem dagegen erhobenen mit "NEUERLICHE BESCHWERDE" betitelten Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie "mit der Entscheidung des Bescheides vom einverstanden" sei. Gleichzeitig ersuchte sie, "die Daten im Finanzonline zu berichtigen und einen Datenabgleich mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen".

2. Betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014

Mit Mahnklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien vom klagte die Beschwerdeführerin ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Provisionsansprüche aus ihrem freien Dienstverhältnis. Mit Zahlungsbefehl vom gab das Arbeits- und Sozialgericht der Klage statt. Der Beschwerdeführerin flossen auf Basis dieses rechtskräftigen Zahlungsbefehls am sowie am Teilbeträge iHv jeweils 2.000 Euro zu. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom erhob die Beschwerdeführerin am Beschwerde und verwies auf diese erhaltenen Teilzahlungen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2014 dahin ab, dass das Einkommen für das Jahr 2014 statt bisher -1.888,14 Euro nunmehr 2.192,38 Euro betrage. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug unverändert 0 Euro. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bezogenen Einkünfte iHv 4.000 Euro nunmehr angesetzt worden seien. Da dazu jedoch kein Lohnzettel vorliege (das diesbezügliche Prüfverfahren sei noch nicht abgeschlossen) könne keine Lohnsteuer angerechnet werden und verwies im Falle einer eventuell später erfolgenden Übermittlung eines Jahreslohnzettels auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme. In ihrem Vorlageantrag vom führte die Beschwerdeführerin aus, ihr ehemaliger Dienstgeber habe es trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung bis dato unterlassen, die aus der Leistung der Teilbeträge "resultierende Lohnsteuer dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln". In weiterer Folge sei es auch unterlassen worden, den entsprechenden Betrag an das Finanzamt zu überweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2012 neben mit festen Sätzen versteuerten Bezügen, Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Notstandshilfe und unterjährig Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahr 2014 bezog die Beschwerdeführerin neben mit festen Sätzen versteuerten Bezügen iHv 259,68 Euro weitere 4.000 Euro als Teilzahlung aus einem gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin erwirkten rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Betrag als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug festgesetzt. Lohnsteuer wurde hinsichtlich der zugeflossenen Teilzahlungen nicht einbehalten.

Das Vorliegen weiterer Lohnzettel kann im Zeitpunkt der Entscheidung nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Die der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zugeflossenen Bezüge ergeben sich aus den aktenkundigen Meldungen, Mitteilungen und dem aktenkundigen Lohnzettel.

Für das Jahr 2014 ergeben sich die festgestellten Bezüge einerseits aus dem aktenkundigen Lohnzettel, der Beschwerdevorentscheidung sowie weiters aus dem Beschwerdevorbringen und dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben (Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom mit angeschlossenem Zahlungsbefehl inkl Vollstreckbarkeitsvermerk).

Für die Feststellung, dass keine Lohnsteuer einbehalten wurde, spricht darüber hinaus, dass das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vereinbarte Beschäftigungsverhältnis als freies Dienstverhältnis tituliert wurde. Dass Lohnsteuer einbehalten worden sei, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch findet sich ein dafür sprechender Hinweis im Akt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Betreffend "Neuerliche Beschwerde" gegen den Einkommensteuerbescheid 2012

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem mit "NEUERLICHE BESCHWERDE" übertitelten Schriftsatz vom mitteilt, dass sie mit der Entscheidung des Bescheides vom einverstanden ist, ist das Schicksal der Beschwerde damit bereits entschieden. Die Beschwerdeführerin bringt keine Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung vom vor.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ersucht "die Daten im Finanzonline zu berichtigen und einen Datenabgleich mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen", wird darauf hingewiesen, dass die im von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom vorgelegten Versicherungsdatenauszug (Stand vom , 07:43:57 Uhr) für das Jahr 2012 erfassten Daten deckungsgleich mit jenen Daten der Beschwerdeführerin in ihrem Steuerakt für das Jahr 2012 sind.

Betreffend "Vorlageantrag zu Einkommenssteuerbescheid 2014" 

Entsprechend der Vorschrift über die Abgabenfestsetzung nach § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen (vgl. § 2 Abs. 2 EStG 1988) veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Sofern keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen hat, hat das Finanzamt gemäß Abs. 2 leg. cit. auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld nur die durch Steuerabzug (beim Arbeitgeber) bereits einbehaltenen Beträge angerechnet, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.

Dass die Lohnsteuer, wie von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ausgeführt, nicht an das Finanzamt abgeführt wurde, ist für die Anrechnung der Lohnsteuer gemäß § 46 EStG 1988 ohne Bedeutung. Für eine allfällige Anrechnung genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde (vgl ). Genau das ist im Beschwerdefall jedoch - wie oben festgestellt - nicht geschehen, weshalb eine Anrechnung von Lohnsteuer nicht erfolgen kann.

Anders als im Veranlagungsjahr 2012 kommt es im Veranlagungsjahr 2014 mangels entrichteter SV-Beiträge zu keiner Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 (10% der SV-Beiträge, maximal 110 Euro) und anrechenbarer Lohnsteuer nicht zu einer Gutschrift.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Jahr 2012 betreffend wurde keine Rechtswidrigkeit behauptet, weshalb schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage vorlag.

Dass auf die Einkommensteuerschuld nur die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge angerechnet werden können, ergibt sich bereits eindeutig aus dem Gesetz (vgl § 46 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) und stellt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101253.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at