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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.04.2017, RV/7300075/2015

Zurückweisung eines nicht angemeldeten Rechtsmittels

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7300075/2015-RS1
Wird eine Beschwerde gegen ein im Beisein des Beschuldigten mündlich verkündetes Straferkenntnis entgegen der Bestimmung des § 150 Abs. 4 FinStrG nicht angemeldet, aber dennoch erhoben, ist sie zurückzuweisen, auch wenn im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine diesbezügliche Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung unterblieben war und auch wenn die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hatte, wonach - unzutreffenderweise - eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis zugelassen wäre.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Wien 6 in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Zolldeklarant, whft. XXX, wegen fahrlässiger Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde, StrNr. 100000/2013/00266-001, Amtsbeauftragter Amtsdirektor Werner Sischka, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten vom  den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde des Beschuldigten  wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

In der verfahrensgegenständlichen Finanzstrafsache zu StrNr. 100000/2013/00266-001 ist der Beschuldigte A nach in seinem Beisein am durchgeführter mündlicher Verhandlung durch den Einzelbeamten des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde mit am Schluss dieser Verhandlung verkündetem Erkenntnis schuldig gesprochen worden, weil er als verantwortlicher Zolldeklarant der B-GmbH in YYY am bei der Verzollung einer Ware mit der Bezeichnung "Seetang Salat Z", CRN xxxxxxx, fahrlässig [unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] eine Verkürzung an Zoll in Höhe von € 1.811,56 bewirkt hat, indem er [ unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt] unter Zugrundelegung einer Rechnung der CCC vom , RechnungsNr. xcxc, diese bei der unzutreffenden Warennummer 1212200000 (kein Zollsatz) anstelle bei der zutreffenden Warennummer 2001909799 (16 % Zollsatz) eingereiht hat [, wodurch die Eingangsabgabenschuld um den genannten Betrag vorerst zu niedrig festgesetzt worden war], und hiedurch eine fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen hat, weshalb über ihn gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe von € 200,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt worden sind.

Überdies sind dem Beschuldigten auch pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 20,00 auferlegt worden (Finanzstrafakt StrNr. 100000/2013/00266-001, Kopie Erkenntnis).

Eine Belehrung des Beschuldigten durch den Einzelbeamten am Schluss der mündlichen Verhandlung über das Erfordernis einer Anmeldung einer Beschwerde, so er eine solche einzubringen gedachte, ist nicht erfolgt (Finanzstrafakt, Niederschrift mündliche Verhandlung).

Gegen dieses verkündete Erkenntnis hat der Beschuldigte auch kein Rechtsmittel angemeldet (genannter Finanzstrafakt, Niederschrift mündliche Verhandlung, Auskunft des Einzelbeamten).

Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Beschuldigten am zugestellt (Finanzstrafakt, Anmerkung Finanzkasse).

Mit Schriftsatz vom hat A gegen das obgenannte Straferkenntnis - entsprechend einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Strafbescheid - dennoch Beschwerde erhoben, wobei er im Ergebnis erklärte, nicht sorglos gehandelt zu haben, und erkennbar die Einstellung des gegen ihn anhängigen Finanzstrafverfahrens begehrte. Auch möge die Einhebung der verhängten Geldstrafe bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt werden. Über seine Beschwerde möge, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ein Finanzstrafsenat des Bundesfinanzgerichtes entscheiden.

Am wurde das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

In weiterer Folge ist das Rechtsmittel nunmehr in die Zuständigkeit des einschreitenden Senatsvorsitzenden gelangt.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (hier: das Straferkenntnis des Einzelbeamten vom ) eingebracht worden ist, zurückzuweisen, wenn u.a. die Beschwerde nicht zulässig ist.

Hat die Finanzstrafbehörde diesen Zurückweisungsgrund (wie im gegenständlichen Fall) nicht aufgegriffen, hat der Vorsitzende des angerufenen Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bereits im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 FinStrG) zur mündlichen Verhandlung diesen Umstand aufzugreifen und sinngemäß mit Beschluss zu entscheiden (§ 156 Abs. 4 FinStrG).

Ein derartiger Zurückweisungsgrund liegt nun im gegenständlichen Fall vor:

Bereits mit Wirkung ab dem war aufgrund der FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104 dem § 150 FinStrG ein Abs. 4 angefügt worden, wonach im Falle einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses die [beabsichtigte] Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Eine angemeldete Berufung (Beschwerde) war innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Berufung (Beschwerde) war zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG berechtigten Person (etwa einem Beschuldigten, über welchen mittels Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt worden war) eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war. Laut den Erläuterungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage sollte - als wesentlicher Beitrag zur Verfahrensökonomie - mit der Anmeldeverpflichtung die in den §§ 135 Abs. 2 Satz 3 und 141 Abs. 3 FinStrG vorgesehene vereinfachte Erkenntnis- und Protokollausfertigung ermöglicht werden, ohne einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht zu fordern.

Auch gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG idFd FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 mit Wirkung ab dem , ist in dem gerade vorliegenden Falle eines mündlich verkündeten Erkenntnisses die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine - wie hier - nicht angemeldete Beschwerde hingegen ist laut dieser Gesetzesbestimmung zurückzuweisen, es sei denn, sie wäre von einer grundsätzlich beschwerdeberechtigten Person eingebracht worden, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten gewesen wäre (was nicht zutrifft, weil der Beschuldigte laut Aktenlage bei der mündlichen Verhandlung eben anwesend gewesen ist).

Der Umstand, dass laut Aktenlage auch die entsprechende Rechtsbelehrung des Beschuldigten gemäß § 134 letzter Satz FinStrG im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Einzelbeamten unterblieben war und bei der schriftlichen Ausfertigung eine inhaltlich falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, nämlich dass eine Beschwerde zulässig wäre, führt hinsichtlich beider Aspekte nicht zur rechtlich somit nicht mehr gegebenen nachträglichen Aktivlegitimierung des Beschuldigten zur Erhebung einer in dieser Konstellation tatsächlich nicht mehr vorgesehenen Beschwerde (siehe z.B. ).

Die unterbliebene mündliche Belehrung durch den Verhandlungsleiter am ist keine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 140 Abs. 2 FinStrG (vgl. ); eine tatsächlich in der schriftlichen Bescheidausfertigung erteilte Rechtsmittelbelehrung, welche zu Unrecht dem Beschuldigten eine Beschwerdeberechtigung einräumen wollte, führt nun nicht dazu, dass praeter legem eine solche Berechtigung geschaffen würde (vgl. z.B. ).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Das bekämpfte Straferkenntnis ist somit bereits am in Rechtskraft erwachsen gewesen.

Auch eine grundsätzlich - auf Antrag - denkbare Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor der Versäumung der Beschwerdeanmeldefrist am im Sinne des § 167 Abs. 1 FinStrG ist nicht mehr möglich, weil zwar die einmonatige Frist des § 167 Abs. 2 FinStrG nach Wegfall des Hindernisses (der diesbezüglich möglicherweise fehlenden Rechtskenntnis von erforderlichen Anmeldung einer Beschwerde) derzeit eventuell (im Falle eines Rechtsirrtumes bis zur Zustellung des Zurückweisungsbescheides) noch gegeben wäre, die weitere Frist von einem Jahr ab dem Ende der versäumten Anmeldefrist (§ 168 Abs. 4 FinStrG) aber schon vor der Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht abgelaufen war.

Hinsichtlich der beantragten Aussetzung der Einhebung der bereits am fällig gewordenen Geldstrafe ist noch abschließend anzumerken, dass eine solche in einem Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist, zumal eine formal zulässig erhobene Beschwerde gemäß § 151 Abs. 2 FinStrG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung erzeugte.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anmeldung einer Beschwerde
fehlende Anmeldung
Zurückweisung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300075.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at