Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.04.2017, RV/7102064/2017

Zurücknahme eines Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des J***** S*****, *****Adresse*****, vertreten durch Kitzler & Wabra, Rechtsanwälte, 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, vom  gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3950 Gmünd, Albrechtser Straße 4, vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** ab August 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 3*****, den Beschluss gefasst:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdevorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht unter anderem die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom  gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** ab August 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 3***** zur Entscheidung vor.

Hierbei teilte das Finanzamt mit, dass mit Schreiben vom der Vorlageantrag vom (richtig: ) in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom zurückgezogen worden sei und beantragt werde, die Beschwerde gemäß § 264 Abs 4 iVm § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Abweisungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vom Finanzamt ein Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** ab August 2012 ab, was vom Finanzamt wie folgt begründet wurde:

§ 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) normiert, dass der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vorgeht, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt beider Elternteile gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe musste ab August 2012 dahingehend abgewiesen werden, da

1. der Kindesmutter gemäß § 2a (1) FLAG 1967 vorrangig der Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zukommt. Da auf Ihrem Antrag vom keine Verzichtserklärung der Kindesmutter vorhanden ist, muss davon ausgegangen werden, dass für den Zeitraum Juli 2012 bis laufend vorrangig die Kindesmutter Frau S***** A***** anspruchsberechtigt ist.

2. laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom der Grad der Behinderung Ihres Sohnes M***** zwar rückwirkend ab mit 50% festgestellt wurde, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt wurde.

Antrag

Aktenkundig ist ein am unterfertigter Antrag des Bf auf Familienbeihilfe (Beih 1) und erhöhe Familienbeihilfe (Beih 3) für M*****, der am beim Finanzamt persönlich überreicht wurde (auf dem Formular Beih 1 ist kein Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe beantragt wird, auf dem Formular Beih 3 ab , angegeben; eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 wurde nicht abgegeben). M***** sei infolge einer angeborenen Missbildung der Gefäße der linken Hand seit der Geburt erheblich behindert.

Beschwerde

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , "S***** M***** Versicherungsnummer: 4*****, Antrag vom erhöhte Familienbeihilfe, Abweisungsbescheid Finanzamt Waldviertel vom zur Versicherungsnummer 3*****":

In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich, der Beschwerdeführer, durch meine gewählten Vertreter, die Rechtsanwälte ... gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , zugestellt am , innerhalb offener Frist

BESCHWERDE gemäß §§ 243 ff BAO.

I. Sachverhalt:

Ich habe mit Antrag vom hinsichtlich meines Sohnes S***** M*****, geb. ...1.1994 SV-Nr.: ... einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt und zwar weil mein Sohn seit Geburt erheblich behindert ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages beim Finanzamt Waldviertel wurde mir bzw. meiner Gattin A***** S*****, die ebenfalls eine Beschwerde erhoben hat, ein Formblatt zur nochmaligen Unterfertigung im Rahmen einer Mängelhebung übermittelt. Faktum ist, dass der Antrag vom stammt und ganz offensichtlich am beim Finanzamt Waldviertel eingelangt ist. Aufgrund der durchgeführten Mängelbehebung ist davon auszugehen, dass der Antrag als solcher vom zu qualifizieren ist und nicht als solcher vom , obwohl dieser im Rahmen des gegenständlichen Bescheides sonst bezeichnet wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid weist das Finanzamt Waldviertel meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab. In der Begründung führt die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass laut Gutachten des Sozialministeriums vom der Grad der Behinderung meines Sohnes rückwirkend ab mit 50 % festgestellt wurde. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres sei aber nicht bescheinigt worden.

Im Übrigen liegt keine Verzichtserklärung der Kindesmutter A***** S***** für den Zeitraum ab Juli 2012 bis laufend vor.

II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Der Abweisungsbescheid vom wurde meinen gewählten Vertretern den Rechtsanwälten ... am zugestellt, daher ist die am erhobene Beschwerde rechtzeitig.

III. Beschwerdeerklärung

Die Beschwerde richtet sich gegen Nichtgewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012. Der gegenständliche Abweisungsbescheid spricht nur über diesen Zeitraum ab.

IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Abgesehen von der formalen Gesichtspunkten (parallele Antragsstellung der Kindesmutter) geht es im Wesentlichen darum, ob mein Sohn M***** S***** fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung zu mehr als 50 % behindert und darüber hinaus auch noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig war.

Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice vom .

Fest steht, dass mein Sohn M***** S*****, geb. ....1.1994, seit Geburt an der linken oberen Extremität an einer sogenannten venösen Malformation (extratrunkulärer, teils oberflächlicher, teils infiltrierender Typ) leidet. Mein Sohn M***** S***** war diesbezüglich bereits im Jahr 1999 erstmalig im Krankenhaus der Barmherzige Schwestern in Linz vorstellig. Am wurde die erste Sklerosierungsbehandlung im Bereich des Daumenballens, des II. Fingers sowie im Bereich der Schulter / Regio deltoidea durchgeführt. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass mein Sohn M***** S***** bereits seit mehr als fünf Jahren ab Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund der genannten Krankheit an einer Behinderung leidet, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % geführt hat.

Es ist des weiteren auch davon auszugehen, dass dies zu einer Berufsunfähigkeit ab dem gleichen Zeitraum geführt hat;

Wenn sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom stützt, so stellt dieses Gutachten keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde das Gutachten von Herrn Dr. Matthias Richard L***** erstellt. Dr. Matthias Richard L***** ist Arzt für allgemeine Medizin und Urologie. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bei meinem Sohn nachweislich vorhandene und festgestellte Erkrankung nicht in das Fachgebiet des genannten Sachverständigen Dr. Matthias L***** fallt. Selbst im Sachverständigengutachten wird darauf hingewiesen, dass das Fachgebiet des Sachverständigen allgemein Medizin darstellt. Aufgrund der Spezialität der Erkrankung meines Sohnes hätte jedenfalls ein anderer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin beigezogen werden müssen, sondern eben ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin. Somit liegt aber kein taugliches Gutachten vor. Aus dem Gutachten selbst ergibt sich aber auch keine wie immer geartete Begründung, warum die 50 % Behinderung gerade ab August 2012 vorliegen sollte. Ganz offensichtlich geht der Sachverständige deshalb davon aus, dass im August die erstmalige Behandlung erfolgt sein soll. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, aufgrund welcher Unterlagen der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist. Es scheint aber so, dass diesbezüglich auf die ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom stützt. Diese wird unter einem vorgelegt.

Abgesehen davon, dass die Behandlung erst ab August 2012 bestand die diesbezüglich Erkrankung, wie der Sachverständige selbst anführt, bereits seit Geburt und hätte somit der Grad der Behinderung von 50 % jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung somit ab Dezember 2010 festgestellt werden müssen.

Letzten Endes entscheidend ist aber die Frage, ob mein Sohn M***** S***** außer Stande ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Ungeachtet des Umstandes, dass mein Sohn zu dem Zeitpunkt, wo er noch eine Beschäftigung nachgegangen ist, dass er die diesbezügliche Tätigkeit nur unter größter Anstrengung durchführen konnte. Tatsächlich wäre aber bei richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass mein Sohn M***** S***** jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung, also ab Dezember 2010 zu mehr als 50 % behindert war und er selbst nicht mehr in der Lage war sich seinen Unterhalt zu verschaffen,

Zusammenfassend ist daher im weiteren Verfahren ein weiteres Gutachten einzuholen zu sein und zwar von einem fachlich kompetenten Sachverständigen.

Die Verzichtserklärung der Kindesmutter wird im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden.

V. Anträge

Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende

ANTRÄGE.

Das Landesverwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen.

b) ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994, einholen und zwar zum Beweis dafür, dass aufgrund der Bereich der linken oberen Extremität bestehende Gefäßfehlbildung, jedenfalls seit Dezember 2010 eine Minderung des Erwerbsfälligkeit von 50 von 100 vorliegt und des weiteren dieser jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist.

c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S*****, Sozialversicherungsnummer ... ab Dezember 2010 stattgegeben wird.

Die angesprochene Ärztliche Bestätigung des Krankenhauses Barmherzige Schwestern Linz vom an die Stellungskommission Niederösterreich war beigefügt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Eingangs wird auf die Besprechung vom mit dem Vertreter ... verwiesen.

Da die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisungsbescheid erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 wird verwiesen.

Da sich das Kind ab August 2012 auch nicht mehr in Berufsausbildung befand, besteht ab diesem Zeitpunkt somit auch kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 geht der Anspruch des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt dem Anspruch des anderen Elternteils vor, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt beider Elternteile gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Kindesmutter den Haushalt führt. Da der Kindesmutter vorrangig der Anspruch auf Familienbeihilfe (und erhöhte Familienbeihilfe) zukommt und am Antrag vom keine Verzichtserklärung der Kindesmutter vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter S***** A***** im Zeitraum ab August 2012 vorrangig anspruchsberechtigt ist.

Der angesprochene Aktenvermerk vom lautet auszugsweise:

... - J***** S*****:

Kind M***** S*****, Versnr. ...; Kindesvater bezog ab Geburt bis Ausbildungsende (07/2012) FB, Verzichtserklärung der Kindesmutter Beschwerde vom - erhöhte FB 03/2011 - 07/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht It. Gutachten nicht zu) -> Vorlagenantrag wird eingebracht.

Beschwerde vom - FB und erhöhte FB ab 08/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht lt. Gutachten nicht zu; Kindesmutter ist vorrangig anspruchsberechtigt, es liegt keine Verzichtserklärung ab 08/2012 vor)

... A***** S*****:

Verfahren „alt":

Beih 3 vom ab 12/2010 - Antragstellerin ist die Kindesmutter unterschrieben vom Kind

Mängelbehebungsauftrag vom - Frist

Mail vom (Mag. ...) - Beih 1 als Ergänzung angefordert

Beih 1 am eingelangt

Abweisungsbescheid vom - FB und erhöhte FB ab 12/2010

Beschwerde vom

Zurücknahmebescheid, da die Mängelbehebung nicht (fristgerecht) erfolgte - damit gilt das Anbringen (Beih 3 + Beih 1 als Ergänzung) als zurückgenommen. Desweitern wird die Abweisung vom aufgehoben, weil diesem Bescheid kein Anbringen zugrunde liegt. Die Beschwerde vom wird seitens des FA als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr kein Bescheid mehr zugrunde liegt.

Verfahren ..neu":

RA Dr. ... beruft sich auf § 8 RAO als Bevollmächtigter und gibt bekannt, dass er auch Zustellvollmacht hat. RA Dr. ...hat als Vertreter heute () einen Antrag auf FB und erhöhte FB (Beih 1 und Beih 3) ab 08/2012 eingebracht. Weitere Vorgehensweise des FA: Abweisung des Antrages aufgrund der Gutachten des SMS. Dagegen wird Dr. ... Beschwerde einbringen samt Antrag gem § 262 Abs 2 BAO auf Direktvorlage.

Dr. ...kritisiert das Verfahren gem § 8 Abs 6 FLAG, wonach der Grad der Behinderung/dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Er möchte selbst den Gutachter bestimmen bzw ein eigenes Gutachten beibringen. Deshalb wird auf eine weitere Untersuchung durch das SMS verzichtet.

Mit der Abweisung des erneuten Anbringens wird bis zur Rechtskraft der Bescheide des Verfahrens „alt" zugewartet. Bescheidadressat der Bescheide im Verfahren „alt" ist die Kindesmutter zF RA Dr. ...

Ans BFG werden vorgelegt:

1) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhöhte FB 03/2011 - 07/2012 (Antragsteller Kindesvater)

2) Verfahren „neu" - FB und erhöhte FB 08/2012 bis laufend (Antragstellerin Kindesmutter)

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom wurde "wegen: Beschwerdevorentscheidung Finanzamt Waldviertel vom " Vorlageantrag gestellt:

In außen bezeichneter Familienbeihilfensache hat das Finanzamt Waldviertel aufgrund der von meinen gewählten Vertretern, die Rechtsanwälte ...,gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend der erhöhten Beihilfe vom betreffend dem Kind M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen. Die Beschwerde vom wurde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung stammt vom und wurde meinen gewählten Vertretern am zugestellt.

Ich, der Beschwerdeführer, stelle somit durch meine gewählten Vertreter den

ANTRAG

auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Der Vorlageantrag ist rechtzeitig, da er am gestellt wurde und somit innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung der Beschwerde-Vorentscheidung an meine gewählten Vertreter die Rechtsanwälte ...

Unter einem werden die bisher eingeholten Gutachten vorgelegt, die alle keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden, da Gutachten beigezogen wurden, die fachlich nicht befälligt sind, die Erkrankung meines Sohnes zu beurteilen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich aufrechterhalten.

Beigefügt waren insgesamt drei Gutachten des Sozialministeriumservice und zwar vom 17. / , vom 19. 5. / und vom 26. /.

Im letzteren Gutachten wird die Verneinung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wie folgt begründet:

Es liegt keine maßgebliche Funktionseinschränkung der betroffenen Extremität vor, sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten.

Auch gab es in der Vergangenheit keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte, die eine Schul- oder Berufsausbildung massiv hätten beeinträchtigen können.

Zurücknahme des Vorlageantrags betreffend den Zeitraum ab August 2012

Aktenkundig ist, dass der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom , übermittelt mit Telefax vom , dem Finanzamt bekannt gab, er ziehe "den Vorlageantrag betreffend der Beschwerde gegen den Bescheid für den Zeitraum ab August 2012 zurück; die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag betreffend des Bescheides für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 bleibt aufrecht."

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Gegenstandsloserklärung

Da der Vorlageantrag zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen.

Hierdurch gilt die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom , womit der Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** ab August 2012 abgewiesen wurde, als durch die Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hinweis

Bemerkt wird, dass die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom , womit der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen wurde, hier zur Geschäftszahl RV/7102062/2017 erfasst ist und gesondert erledigt wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102064.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at