Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2017, RV/5101389/2012

1. Festsetzung von NoVA und KFZSt nach der Aktenlage mangels Mitwirkung des Bf an der Wahrheitsfindung 2. Zweifache Zustellung des Erkenntnisses an den Bf (RsB und durch Hinterlegung bei Gericht gem. § 23 ZustellG)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift , StNr, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Braunau Ried Schärding vom , betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) 1/2008, NoVA 3/2009, NoVA 10/2009, NoVA 11/2009 und NoVA 1/2010 sowie Kraftfahrzeugsteuer (KFZSt) für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide betreffend NoVA werden abgeändert. Nach Vornahme der erforderlichen Kürzungen ergeben sich folgende festzusetzende NoVA-Beträge.  


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NoVA-Bescheid
.1/2008
.3/2009
.10/2009
.11/2009
.1/2010
NoVA lt Bescheid
5.064,53
1.279,25
1.491,59
732,76
6.544,22
minus Zuschlag 20%
844,09
213,21
248,60
122,13
1.090,70
Minus Malus
1.322,38
 
 
415,63
 
NoVA lt BFG
2.898,06
1.066,04
1.242,99
195,00
5.453,52

Die Beschwerde gegen die Festsetzungen der KFZSt für die Jahre 2007 bis 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Zusätzlich ergeht der

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der selben Beschwerdesache beschlossen:

Die Zustellung des oben angeführten Erkenntnisses erfolgt auf zweifache Weise:

1. Zustellung an den Empfänger an der Abgabestelle Anschrift (ggfs. im Wege der Ersatzzustellung bzw. Hinterlegung)

2. Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, gemäß § 23 iVm § 8 ZustellG

Eine Revision gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 25a Abs. 3 nicht zulässig. Dieser Beschluss kann allenfalls in einer Revision gegen das zugestellte Erkenntnis angefochten werden.

Entscheidungsgründe

Bisheriges verwaltungsbehördliches und verwaltungsgerichtliches Verfahren

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die unten angeführten Zeiträume und  Fahrzeuge für den Beschwerdeführer Bf (in der Folge: Bf) die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) jeweils mit einem Verspätungszuschlag  fest. Die KFZSt-Bescheide ergingen zusammengefasst für jedes Kalenderjahr. Festgesetzt wurden die Abgaben aber nur für den Zeitraum der nachweislichen tatsächlichen Verwendung. In Gang gekommen waren die Verfahren offensichtlich aufgrund einer anonymen Anzeige. Nach der Aktenlage (siehe dazu auch unten) hat das Finanzamt im Vorfeld der Bescheiderlassung umfangreiche Erhebungen unternommen und teilweise vergeblich das Gespräch mit dem Bf gesucht.

In den Berufungen (jetzt als Beschwerden zu behandeln) gegen die NoVA-, KFZSt- und Verspätungszuschlagsbescheide gab der Bf lediglich an, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Fahrzeuge des deutschen Unternehmens dt.BU handle, die Fahrzeuge bei dem deutschen Unternehmen stationiert seien, in Deutschland gekauft, zugelassen, versteuert, versichert und genutzt werden würden. 

Vorgelegt wurden zur Entscheidung die Beschwerden gegen die NoVA- und KFZSt-Bescheide (nicht jene gegen die Verspätungszuschläge). Im Vorlagebericht des Finanzamtes an den damals für Berufungen zuständigen UFS (seit 2014 ist das BFG für die nunmehr als Beschwerden zu behandelnden Berufungen zuständig) führte das Finanzamt an, dass die Verwendung der Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen durch den seit Jahren in Österreich wohnhaften Bf durch eine anonyme Anzeige bekannt geworden sei . Aufgrund der Erhebungsergebnisse und der mangelnden Kooperation des Bf seien die NoVA und die KFZSt vorzuschreiben gewesen.

Aus den vorgelegten Finanzamtsunterlagen ergibt sich, dass die genannten Abgaben für folgende Fahrzeuge, die alle auf den Bf zugelassen waren, und Zeiträume festgesetzt wurden und es finden sich die weiteren angeführten Hinweise zu den Fahrzeugen:

Kraftrad mit dem deutschen Kennzeichen Fz1
KFZSt:  für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren 2007 und 2008
Zugelassen am für die Monate 3-10 bis

Kraftrad mit dem deutschen Kennzeichen Fz2 FgstNr: …22
NoVA: für 2009 mit einer BMG von € 6.662,72 und einem Steuersatz von 16% und dem 20% Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG iHv € 213,21; kein Malus     
 KFZSt: für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren 2009, 2010 und 2011   
Zugelassen am

PKW mit dem deutschen Kennzeichen Fz3 FgstNr: …33
NoVA: für 2008 mit einer BMG von € 22.292,77 und einem Steuersatz von 13% mit Malus gem. § 6a NoVAG iHv € 1.322,38 und dem 20% Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG iHv € 844,09
KFZSt: für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren 2008, 2009 und 2010  
Zugelassen am bis ; Erstzulassung am in anderem MS

PKW mit dem deutschen Kennzeichen Fz4 FgstNr: …44
KFZSt: für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren 2008 und  2009  
Zugelassen am bis ; Erstzulassung im anderen MS am

PKW mit dem deutschen Kennzeichen Fz5  FgstNr: …55
NoVA: für 2009 mit einer BMG von € 17.757 und einem Steuersatz von 7 % und dem 20% Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG iHv € 248,60;
KFZSt: für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren Jahren 2009, 2010 und 2011 
Dieses Fahrzeug wurde am laut Schreiben der Finanzpolizei vom in Anschrift gesehen (mit einer Plane zugedeckt). Ebenso wurde das Fahrzeug an der öst. Adresse des Bf am gesichtet (nicht mit einer Plane abgedeckt).
Zugelassen wurde das Fahrzeug am (auch erstmalige Zulassung)

PKW mit dem deutschen Kennzeichen Fz6 FgstNr: …66
NoVA: für 2009 mit einer BMG von € 1.500 und einem Steuersatz von 13% mit Malus gem. § 6a NoVAG iHv € 415,63 und dem 20% Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG iHv € 122,13
KFZSt: für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren 2009, 2010 und  2011 
Zugelassen am (Erstzulassung im anderen MS im Jahr 1996)

PKW mit dem deutschen Kennzeichen Fz7 FgstNr: …77
NoVA: für 2010 mit einer BMG von € 50.710,22 und einem Steuersatz von 10% mit Malus gem. § 6a NoVAG iHv € 382,50 und dem 20% Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG iHv € 1.090,70
KFZSt: für die Zeit der tatsächlichen Verwendung in den Jahren 2010 und 2011
Dieses Fahrzeug wurde am laut Schreiben der Finanzpolizei vom in Anschrift gesehen. Ebenso wurde das Fahrzeug an der öst. Adresse des Bf am gesichtet.
Zugelassen wurde das Fahrzeug am (Erstzulassung war am ).

Akteninhalt zur Frage der Verwendung der Fahrzeuge; zur Person des Verwenders; zur Haltereigenschaft;

Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Passau vom seien die Fahrzeuge mit den Kennzeichen KZFz7 und KZFz5 auf den Bf zugelassen, laut dessen Stellungnahme „laufen die Fahrzeuge aber auf die Firma dt.BU in D“. Einkommensteuerbescheide würden aber ab 2006 weder für den Bf noch für dessen Gattin  vorliegen. Dem Schreiben des dt. Finanzamtes liegt eine Stellungnahme der Firma dt.BU, Groß- und Einzelhandel,  in D bei. Unterfertigt ist dieses Schreiben mit „Harry B“. Angeschrieben war der Bf, sodass davon auszugehen ist, dass dieser auch die Antwort verfasst hat. Darin gibt also ein „Harry B“ an, dass er in D, Adr2 seinen Wohnsitz habe, die Fahrzeuge auf die genannte Firma „laufen“  und zu 90% in Deutschland gefahren würden.  Seine StNr in Deutschland sei beim FA Passau: dtStNr.

Nach dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der öst. Sozialversicherung hätte der Bf in Österreich vom bis Arbeitslosengeld bezogen und wäre im fraglichen Zeitraum nur vom Dezember 2010 bis März 2011 selbständig tätig gewesen.

Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf

Nach der ZMR Auskunft war der Bf vom bis und seit in Anschrift, mit Hauptwohnsitz angemeldet. Als Unterkunftgeberin scheint die Gattin des Bf auf, die aber im fraglichen Zeitraum an dieser Anschrift selbst keinen Wohnsitz angemeldet hatte, obwohl sie an anderer Stelle angab, dass der Hauptwohnsitz der Familie seit dem Erwerb des Hauses im Jahr 1998 in öOrt dort gewesen sei. Zwei Söhne des Bf waren an der selben Anschrift seit 1998 mit Hauptwohnsitz angemeldet.

Nach einer Meldebestätigung der Stadt D sei der Bf seit (zugezogen aus Anschrift ) mit „einziger Wohnung“ in D, Adr2, gemeldet. Gleiches wurde für die Gattin des Bf, allerdings erst ab , bestätigt.

Vom bis war der Bf mit „einziger Wohnung“ in dtOrt2, str, gemeldet. Dort wurde er aber nach einer Mitteilung des Landratsamtes Passau am „von Amts wegen“ abgemeldet.

In der Niederschrift zur Einvernahme der Gattin des Bf vom ist festgehalten, dass die Gattin angegeben hätte, der Lebensmittelpunkt hätte sich im fraglichen Zeitraum (auch der Bf sei seit 2004 in Österreich gemeldet)   nach dem Kauf des Hauses in öOrt im Jahr 1998 immer in Österreich befunden, zumal auch die beiden Kinder an diesem Ort die Schule besucht hätten. Jetzt (Anm. d. Richters: am ) sei auch die Mutter der Gattin, welche ein Pflegefall sei, in öOrt gemeldet. Bei der Anschrift in Deutschland handle es sich um eine reine Geschäftsanschrift.

Nach dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid der dt. Bundesagentur für Arbeit in D vom musste der Bf in Deutschland ausbezahltes Arbeitslosengeld zurückzahlen, da sein Hauptwohnsitz in öOrt in Österreich sei.

Nach dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der öst. Sozialversicherung hätte der Bf in Österreich vom bis Arbeitslosengeld bezogen.

Der Bf wurde bei zwei Besuchen durch Finanzbeamte zur Vornahme von Erhebungen  am und am am Wohnsitz in öOrt angetroffen. Dabei wurden auch Fotos von Fahrzeugen mit deutschen Kennzeichen vor dem Wohnhaus des Bf gemacht (KZFz7, KZFz5). In diesem Zusammenhang sei es nach Aussage der Finanzbeamten auch zu tätlichen Angriffen gegenüber den Beamten gekommen, die letztlich auch zu einer Verurteilung des Bf geführt hätten. Eine Befragung des Bf bzw. die Durchführung von Erhebungen sei jedenfalls nicht möglich gewesen.

Seitens des BFG erging mit Schreiben vom ein Fragenvorhalt an den Bf  mit folgendem Inhalt an die Anschrift Anschrift:

Im Zusammenhang mit Ihrer oben eingebrachten Berufung, welche nunmehr ab 2014 als Beschwerde zu behandeln ist, ist es erforderlich, dass Sie innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgenden Punkten entsprechen:

Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes in Österreich (Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen) die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 greift. Nach dessen Vermutung ist bis zum Beweis des Gegenteiles der Standort eines Fahrzeuges, welches von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich im Inland verwendet wird, in Österreich. Da Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Ansicht des Finanzamtes  in Österreich hatten, ist davon auszugehen, dass Sie die gegenständlichen Fahrzeuge zumindest fallweise im Inland verwendeten. Die Standortvermutung kann durch den Nachweis eines anderen Standortes widerlegt werden (siehe unten). Ebenso würde es bis April 2014 zu keiner Steuerpflicht kommen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumindest einmal monatlich mit den Fahrzeugen im Ausland waren.

Bleibt es beim vermuteten Standort Ihrer Fahrzeuge an Ihrem Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich (siehe dazu unten), wird deren Verwendung im Inland im fraglichen Zeitraum ohne inländische Zulassung widerrechtlich sobald diese Fahrzeuge einmal ununterbrochen im Inland über ein Monat verwendet wurden. An diese widerrechtliche Verwendung knüpft die Steuerpflicht hinsichtlich NoVA und KFZ-Steuer an.

Festgehalten wird, dass zu den angeführten Punkten nach dem Gesetzeswortlaut ein Nachweis erforderlich ist. Eine Glaubhaftmachung oder bloße unbelegte Behauptungen wären nicht ausreichend. Sie müssen somit hinsichtlich der unten angeführten Punkte objektiv überprüfbare Nachweise bzw Beweise erbringen.

Da es sich um Sachverhalte mit Auslandsbezug handelt und überdies letztlich auch nur Sie die Verwendung der Fahrzeuge belegen können (die Finanzverwaltung entsprechende Auskünfte somit auch nicht von anderen Stellen einholen kann), trifft Sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie eine Beweisvorsorgeverpflichtung.

Die jeweiligen Punkte und Anforderungen betreffen jeweils den Zeitraum 2007 bis 2012.

A. Verwender der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge, für die die NoVA und KFZ-Steuer festgesetzt wurden, sind auf Sie angemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass diese auch von Ihnen verwendet wurden, dass Sie über den Einsatz der Fahrzeuge verfügen konnten und Sie auch die Kosten der Nutzung der Fahrzeuge trugen. Aufgrund Ihres Hauptwohnsitzes im Inland ist überdies davon auszugehen, dass die Fahrzeuge zumindest fallweise im Inland verwendet wurden.

Nach Ihrem Vorbringen in Ihren Beschwerden, würde das deutsche Unternehmen dt.BU in D der Verwender der Fahrzeuge in obigem Sinn sein. Nach der Auskunft der deutschen Finanzverwaltung gibt es aber hinsichtlich dieses Unternehmens in den maßgeblichen Jahren keinerlei ertragsteuerlich relevante Tätigkeit eines Unternehmens mit diesem Namen. Sie müssten somit folgendes nachweisen:

Das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit in den gegenständlichen Zeiträumen, welches die Nutzung der Fahrzeuge für dieses Unternehmen glaubhaft erscheinen lässt: durch Vorlage entsprechender Gewinnermittlungen, Umsatzsteuer- und Ertragssteuererklärungen sowie diesbezüglicher Bescheide, Anlagenverzeichnisse, Nachweis der Nutzung der 1% Regelung in Deutschland.

Bitte führen Sie aus und belegen Sie, um wen es sich bei der Person „Harry B“, der die entsprechende Bestätigung ausgestellt hat, handelt. Weisen Sie gegebenenfalls ein Angestelltenverhältnis oder eine sonstige Tätigkeit für dieses Unternehmen mit entsprechenden Einkunftsnachweisen  für die fraglichen Zeiträume nach.

Überdies ist zu bedenken, dass selbst bei Fahrzeugen, die im Betriebsvermögen eines Unternehmens sind aber vom Unternehmer oder Geschäftsführer unbeschränkt privat genutzt werden können, nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass diese letztlich über den Einsatz der Fahrzeuge verfügen und somit als Verwender (oder zumindest als –für die Besteuerung ausreichender- Mitverwender) anzusehen sind. Es müsste also zudem nachgewiesen werden, dass eine derartige private Nutzungsmöglichkeit nicht vorlag.

B. Hauptwohnsitz,  Mittelpunkt der Lebensinteressen

Polizeiliche Meldungen haben nur Indizwirkung. Festzustellen ist, wo der Verwender den Mittelpunkt seiner sozialen, wirtschaftlichen und (ausschlaggebend) vor allem familiären Interessen im fraglichen Zeitraum hatte. Dazu ist anzumerken, dass Ihre Gattin bei ihrer Einvernahme am angegeben hat, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie im fraglichen Zeitraum immer in Österreich (Anschrift)befunden hat, zumal auch die beiden Kinder in Österreich die Schule besuchten und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Auch Sie selbst sind seit an der angeführten Anschrift zum Hauptwohnsitz gemeldet. Auch die Mutter Ihrer Gattin sei am österreichischen Wohnsitz als Pflegefall wohnhaft gewesen. Überdies bezogen Sie fallweise in Österreich Arbeitslosengeld und mussten dieses in Deutschland mit der Begründung zurückzahlen, dass Ihr Hauptwohnsitz in öOrt sei. Auch anlässlich der beiden Besuche durch öst. Finanzbeamte wurden Sie an Ihrem öst. Wohnsitz angetroffen.

Als Unterkunftgeber in öOrt scheint im Zentralen Melderegister Ihre Gattin auf, sodass davon ausgegangen wird, dass sich das Wohnhaus im Eigentum Ihrer Familie befindet. Auch nach den Angaben Ihrer Gattin vom wurde das Haus in öOrt im Jahr 1998 gekauft und dient es seither als Wohnsitz der Familie. Anmeldungen in Deutschland wären demnach nur für Geschäftslokale aber nicht für Wohnungen erfolgt.

Auf Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld gaben Sie die  Anschrift in öOrt als „ordentlichen Wohnsitz“ an.

Sollten Sie dagegen einen Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen an einem anderen Ort im Ausland behaupten, wäre hinsichtlich dieser Wohnung (also kein Geschäftslokal) nachzuweisen: Mietvertrag oder Eigentum, Nachweis von Betriebskosten und dergleichen; Nachweis der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Integration an diesem Ort,….

C. Standortvermutung und deren Widerlegung

Wie einleitend ausgeführt, steht es Ihnen frei, die Standortvermutung für das Inland zu widerlegen. Dafür ist erforderlich, dass Sie für jedes betroffene Fahrzeug nachweisen (zB. durch ein laufend und lückenlos geführtes Fahrtenbuch):

Überwiegende Nutzung in einem anderen Staat

Ruhendvorgänge (Parken nachts, an Wochenenden, Feiertagen,…) in einem anderen Staat

Service und Reparaturen in einem anderen Staat

Im Ergebnis müsste sich ergeben, dass die Fahrzeuge nach ihrer tatsächlichen Verwendung und dem Gesamtbild der Verhältnisse einem anderen Staat als Österreich zuzuordnen sind.

Zu würdigen wird in diesem Zusammenhang auch sein, dass Ihre Ausführungen in Ihrer Beschwerde, dass die Fahrzeuge in D stationiert seien, insofern nicht glaubwürdig sind, als manche Ihrer Fahrzeuge bei den Besuchen durch die Finanzverwaltung an Ihrem inländischen Wohnsitz abgestellt waren.

D. Nachweis von monatlichen Ausbringungen

Infolge der aktuellen Rechtsprechung des VwGH entsteht keine Zulassungspflicht (und somit auch keine widerrechtliche Verwendung mit den steuerlichen Folgen), wenn die Fahrzeuge zumindest einmal monatlich ausgebracht werden. Vielmehr liegt eine widerrechtliche Verwendung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (siehe oben) nur vor, wenn Sie ein Fahrzeug einmal ununterbrochen ein Monat im Inland verwendet haben.  Insoweit werden Sie eingeladen, für die Fahrzeuge und die gegenständlichen Zeiträume entsprechende Nachweise vorzulegen.

Abschließende Anmerkung

Sollten Sie der Ansicht sein, dass die zur Untermauerung  Ihres Standpunktes erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht werden können bzw, dass die Annahmen des Finanzamtes nach der Aktenlage nicht zu widerlegen sind, werden sie ersucht zur Vermeidung weiterer Kosten und weiteren Aufwandes für alle Beteiligten Ihre Beschwerden vom 18. Bzw postalisch zurückzunehmen. In diesem Fall müssten die oben angeführten Punkte natürlich nicht beantwortet werden.

Dieser Vorhalt wurde dem BFG als „nicht behoben“ per zurück gesendet. Nach einer ZMR Abfrage sei der Bf, der vom bis seinen Hauptwohnsitz in  Anschrift gemeldet hatte, nach Deutschland verzogen.

Der Richter versuchte daraufhin mit Hilfe des steuerlichen Vertreters (in einem Parallelverfahren) der Gattin des Bf , evtl. auch in Rücksprache mit der Gattin des Bf dessen Aufenthaltsort bzw. eine Zustelladresse in Erfahrung zu bringen (AV des Richters vom ). Dieser teilte in einem Mail vom mit, dass auch ihm nur die  Anschrift  in öOrt bekannt sei. Der Richter ersuchte in weiterer Folge das Finanzamt Braunau Ried Schärding um weitere diesbezügliche Erhebungen. Dieses teilte mit einem Erhebungsbericht vom mit:

Nach Angaben der Polizeiinspektion öOrt hätte die Polizei mehrmals amtliche Briefe an der Anschrift Anschrift zustellen müssen. Der Bf hätte aber immer die Zustellung und auch eine Empfangsbestätigung verweigert.
Seitens der Gemeinde öOrt sei mitgeteilt worden, dass es im Zusammenhang mit Zustellungen an den Bf negative Erlebnisse gegeben hätte und der Bf im Allgemeinen als „aufbrausend und ungehobelt“ beschrieben werde.
Auch der Postbote hätte mitgeteilt, dass der Bf die Annahme von RSa- oder RSb Briefen stets mit der Begründung verweigert hätte, dass er an dieser Anschrift nicht gemeldet sei.

Nach Angaben von Beamten der Abgabensicherung des Finanzamtes reagiere der Bf bei Zustellungs- oder Pfändungsversuchen stets aufbrausend, öffne die Türe nicht und nehme keine Schriftstücke entgegen.
Eine andere Abgabestelle, etwa eine deutsche Anschrift hätte nicht ausfindig gemacht werden können.

Auch seitens des Bf wurde nie eine andere Abgabestelle mitgeteilt.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Zunächst ist festzuhalten, dass durch die mangelhafte bzw. zur Gänze verweigerte Mitwirkung des Bf im verwaltungsbehördlichen Verfahren und aufgrund der Nichtannahme des Vorhaltes des BFG und dessen Nichtbeantwortung bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes von der bestehenden Aktenlage auszugehen war.

Verwender und Verwendung im Inland
Nach der Aktenlage waren sämtliche Fahrzeuge, auf die in den Bescheiden Bezug genommen wurde, in den genannten Zeiträumen auf den Bf in Deutschland zugelassen. Teilweise wurden die Fahrzeuge auch am österreichischen Wohnsitz des Bf gesichtet. Es ist auch davon auszugehen, dass es zur anonymen Anzeige deshalb gekommen ist, da der Bf mit Fahrzeugen mit deutschen Kennzeichen im Inland beobachtet worden war. Mangels anderer Erkenntnisse kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nur davon ausgegangen werden, dass der Bf als Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge auch deren Verwender war und er diese Fahrzeuge in den Zeiträumen, in denen diese angemeldet waren, auch im Inland verwendete. Der Bf gab gegenüber der deutschen Finanzverwaltung auch an, dass die Fahrzeuge zu 90% in Deutschland verwendet werden, sodass vom Bf selbst zugestanden wurde, dass eine gewisse Verwendung im österreichischen Inland stattfand.
Da es nach der Auskunft der deutschen Finanzverwaltung hinsichtlich des seitens des Bf behaupteten Verwenders (dt.BU in D)in den maßgeblichen Jahren keinerlei ertragsteuerlich relevante Tätigkeit gab, müssen die Ausführungen des Bf, dass dieses Unternehmen der Verwender der Fahrzeuge sei, als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Aufgrund derartiger offensichtlicher Falschaussagen muss selbst die Glaubwürdigkeit der wenigen Aussagen des Bf zur Gänze in Zweifel gezogen werden. Zudem wurden die umfangreichen Fragen zu diesem Thema im Vorhalt des BFG aufgrund der Verweigerung der Annahme des Vorhaltes nicht beantwortet. So wurde auch nicht bekannt gegeben, wer die Person (Harry B), welche die Verwendung der Fahrzeuge für das angebliche deutsche Unternehmen bestätigt hat, sei. Das Gericht geht davon aus, dass der Bf die Bestätigung selber angefertigt hat.

Mittelpunkt der Lebensinteressen und Abgabestelle iSd Zustellgesetzes  in öOrt in Österreich
Auch die aufliegenden Aussagen und polizeilichen Meldungen zur Frage des Hauptwohnsitzes des Bf sind derart widersprüchlich, sodass nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt werden kann, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf mit höchster Wahrscheinlichkeit im fraglichen Zeitraum befand. Beispielsweise war der Bf im gegenständlichen Zeitraum überschneidend „mit einziger Wohnung“ zunächst in dtOrt2 und danach in D (jeweils in Deutschland) sowie zum Hauptwohnsitz in öOrt, Österreich, gemeldet. Folgende Umstände sprechen allerdings dafür, dass der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im gegenständlichen Zeitraum und auch bis heute an der österreichischen Anschrift in öOrt hatte bzw. hat:

  • Meldung zum Nebenwohnsitz vom bis und zum Hauptwohnsitz vom  bis und vom bis . Als Unterkunftgeber scheint jeweils die Gattin des Bf auf.

  • Es ist daher auch davon auszugehen, dass das Haus an der Anschrift in öOrt im Eigentum der Ehegatten stand. Ein Grund für die Nichtangabe des Hauptwohnsitzes in öOrt nach dem Erwerb des Hauses in öOrt im Jahr 1998 ist nicht erkennbar.

  • Auch die Söhne des Bf Sohn1 (geb. 1987) und Sohn2 (geb. 1990) hatten seit bis zumindest (Ausstellungsdatum der ZMR Meldung) ihren Hauptwohnsitz an dieser Anschrift

  • Nach der Aussage der Gattin vom war der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf seit 2004 und der Familie im gesamten fraglichen Zeitraum seit dem Kauf des Hauses im Jahr 1998 in öOrt (stimmt mit der Meldung der Söhne zum HWS überein). Dort sind auch die Söhne zur Schule gegangen. Seit März 2012 ist dann auch die Mutter der Gattin des Bf dort wohnhaft und wird dort auch gepflegt. Die Anschrift in Deutschland dagegen ist nach der Aussage der Gattin eine reine Geschäftsanschrift.

  • In Deutschland musste der Bf ein –aufgrund seines österreichischen Hauptwohnsitzes- zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld zurückzahlen. Auch dieser Umgang mit den deutschen Ansprüchen weist auf die Unglaubwürdigkeit des Bf.

  • Im Jahr 2007 und im Jahr 2008 bezog der Bf zeitweise in Österreich Arbeitslosengeld. Auch die Vorgangsweise iZm dem deutschen Arbeitslosengeld weist offensichtlich auf ein äußerst unzuverlässiges Verhalten des Bf gegenüber Behörden.

  • Bei den zwei Besuchen der Finanzverwaltung im Dezember 2011 und im Februar 2012 wurde der Bf an der Anschrift in öOrt angetroffen.

Die Nichtanmeldung des Hauptwohnsitzes in öOrt ab 1998 (Kauf des Hause) kann letztendlich nur dem grundsätzlichen Umgang des Bf mit derlei Angelegenheiten zugeschrieben werden. Die Anmeldung anderer „einziger Wohnungen“ wird wohl auf dem Bestreben des Bf zur Vermeidung von wirksamen Zustellungen und dergleichen zurück zu führen sein.

Auch die nach der Verweigerung der Annahme des Vorhaltes des BFG vorgenommenen Erhebungen bei verschiedenen Dienststellen brachten zu Tage, dass der Bf immer wieder die Annahme von Schriftstücken an der Anschrift in öOrt verweigerte oder sonst durch unangebrachtes Benehmen auffiel. Aber selbst diese Umstände setzen voraus, dass der Bf an dieser Anschrift angetroffen wurde.
Das BFG schließt daraus, dass an der Anschrift in öOrt zumindest ab 2004 und zumindest bis März 2013 der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf war und mit höchster Wahrscheinlichkeit bis heute ist. Es wäre auch keine andere Wohnmöglichkeit des Bf bekannt, die als Hauptwohnsitz dienen könnte.

Das Gericht geht aufgrund der dargestellten Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen grundsätzlich auch davon aus, dass der Bf seine Abgabestelle immer noch an der Anschrift Anschrift hat und der Vorhalt vom somit durch seine Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ordnungsgemäß zugestellt ist. Überdies hätte der Bf aufgrund der durchgeführten Erhebungen und der Zustellinformation, welche an seiner Abgabestelle hinterlassen wurde, ohne weiteres Kenntnis vom Zustellversuch erlangen und sich beim BFG erkundigen können, welches Schriftstück ihm zugestellt werden sollte. In weiterer Folge hätte er sodann mehrere Monate Zeit gehabt, in den Vorhalt einzusehen und diesen zu beantworten. Es wurde der Behörde seitens des Bf auch keine andere Abgabestelle mitgeteilt. Die Nichtannahme des Vorhaltes fügt sich nahtlos in das Verhaltensbild des Bf. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Bf laufend versucht durch Angaben gegenüber Zustellorganen sowohl in Deutschland als auch in Österreich Zustellungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu verhindern.  Wenn der steuerliche Vertreter der Gattin auf das Ersuchen des Richters, er möge die Gattin des Bf nach dessen Abgabestelle befragen, bekannt gibt, dass ihm auch nur die Anschrift in öOrt bekannt sei, weist auch dies in die Richtung, dass dort der Wohnsitz und die Abgabestelle des Bf sein muss.

Standort der Fahrzeuge; Widerlegung der Standortvermutung
Aufgrund der Standortsvermutung  des § 82 Abs.8 KFG 1967 ist davon auszugehen, dass sich an die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf in Österreich auch der Standort der fraglichen Fahrzeuge bis zum Beweis des Gegenteiles in Österreich befand. Der Bf war mit dem nicht angenommenen Vorhalt unter Angabe der möglichen Beweismittel eingeladen worden, den Gegenbeweis anzutreten. Zur Nachweisführung kam es nicht. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass der Standort der Fahrzeuge am Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders (des Bf) ist.

Keine monatlichen Ausbringungen nachgewiesen
Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des VwGH setzt aber eine widerrechtliche Verwendung zudem voraus, dass die jeweiligen Fahrzeuge ein Monat ununterbrochen im Inland verwendet wurden. Auch diesbezüglich war der Bf im genannten Vorhalt erfolglos zur Vorlage entsprechender Nachweise für regelmäßige Ausbringungen eingeladen worden.
Wenn es auch naheliegt, dass man im grenznahen Gebiet fallweise mit Fahrzeugen die Grenze passiert und der Bf eventuell wirklich in Deutschland irgend einer – im Verfahren nicht belegter Tätigkeit- nachging, so ist doch festzuhalten, dass nicht feststeht, in welcher Häufigkeit und in welchen Zeiträumen diese Aus- und Wiedereinbringungen stattgefunden haben könnten. Überdies ist zu bedenken, dass die Aussagen des Bf zu seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland im krassen Widerspruch zu den aufliegenden Informationen der deutschen Finanzverwaltung stehen. Da keine Nachweise für regelmäßige monatliche Ausbringungen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass es diese Ausbringungen in der geforderten Regelmäßigkeit nicht gibt.

Die Höhe der Bemessungsgrundlagen und die Zeiträume, für die die Abgaben vorgeschrieben wurden, wurden seitens des Bf nie bestritten und können als grundsätzlich aufgrund der durchgeführten Erhebungen und im Akt aufliegenden Unterlagen zu den einzelnen Fahrzeugen auch als richtig verifiziert werden. Festzuhalten ist allerdings im Zusammenhang  mit der Zulässigkeit der verhängten NoVA-Zuschläge:

Fz2: Die Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes fand vor dem statt (20% Zuschlag unionsrechtlich unzulässig)
Fz3: Die Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes fand vor dem statt (20% Zuschlag unionsrechtlich unzulässig). Die Erstzulassung fand am , somit vor dem in einem anderen Mitgliedstaat statt (Malus unionsrechtlich unzulässig)
Fz5: Die Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes fand vor dem statt (20% Zuschlag unionsrechtlich unzulässig).
Fz6: Die Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes fand vor dem statt (20% Zuschlag unionsrechtlich unzulässig). Die Erstzulassung fand im Jahr 1996, somit vor dem in einem anderen Mitgliedstaat statt (Malus unionsrechtlich unzulässig)
Fz7: Die Verwirklichung des NoVA-Tatbestandes fand vor dem statt (20% Zuschlag unionsrechtlich unzulässig).

Zusammenfassung

Der Bf bestreitet seine Steuerpflicht alleine mit der Angabe, dass die Fahrzeuge nicht er verwendet sondern diese unternehmerisch durch das deutsche Unternehmen dt.BU verwendet worden seien. Er blieb dafür nicht nur Nachweise schuldig, vielmehr ist nach den Mitteilungen der deutschen Finanzverwaltung davon auszugehen, dass es eine derartige unternehmerische Tätigkeit gar nicht gibt. Aufgrund der auch ansonsten widersprüchlichen Angaben des Bf, der ständigen Verweigerung der Mitwirkung an der Wahrheitsfindung und der Aktenlage ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Bf als Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge auch der Verwender bzw Halter der Fahrzeuge ist und diese ihren dauernden Standort am Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in öOrt hatten. Diese Fahrzeuge mit Standort im Inland wurden  länger als ein Monat ununterbrochen ohne die erforderliche österreichische Zulassung im Inland gefahren.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen der NoVA. Als erstmalige Zulassung gilt dabei u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeuges, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

Ob eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich erforderlich ist, ergibt sich, wenn der Verwender des Fahrzuges seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat, aus § 81 Abs. 8 KFG 1967.

§ 82 Abs. 8 KFG in der hier anzuwendenden Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 (2. AbgÄG 2002), BGBl. I Nr. 132, lautet:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist daher zunächst zu prüfen, wer der Verwender des fraglichen Fahrzeuges ist. Dies ist –vereinfacht formuliert- jene Person oder Organisation, die über das Fahrzeug tatsächlich verfügen kann, den Nutzen aus deren Verwendung zieht und die Kosten dieser Nutzung trägt. Liegt eine nichtunternehmerische Verwendung, wie im gegenständlichen Fall bei der Verwendung durch den Bf, vor, muss festgestellt werden, wo dieser private Verwender seinen Hauptwohnsitz iSd Mittelpunktes seiner Lebensinteressen hat. Da kein anderer Wohnsitz des Bf bekannt ist und nach der oben geschilderten Aktenlage mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser Mittelpunkt des Bf am Familienwohnsitz in öOrt ist, befindet sich der Hauptwohnsitz des Bf iSd Rechtsprechung des VwGH im Inland. An diesen Hauptwohnsitz knüpft das Gesetz bis zum Beweis des Gegenteiles die Vermutung, dass auch die vom inländischen Verwender verwendeten Fahrzeuge ihren dauernden Standort im Inland haben. Ein möglicher Gegenbeweis in der von der Rechtsprechung und im Vorhalt des BFG geforderten Art wurde nicht erbracht. Der Standort der vom Bf verwendeten Fahrzeuge ist somit im Inland.  Die Verwendung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland ohne die erforderliche inländische Zulassung wird aber widerrechtlich, wenn sie nach der bis geltenden Rechtslage ununterbrochen länger als ein Monat stattfindet. Derartige Unterbrechungen der Monatsfrist durch regelmäßige zumindest monatliche Ausbringungen der Fahrzeuge aus dem Inland sind nicht nachgewiesen.  Die auf den Bf zugelassenen Fahrzeuge wurden somit in den in den Bescheiden angeführten Zeiträumen widerrechtlich verwendet, sodass die oben widergegebenen Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG sowie des § 1 Z 3 NoVAG erfüllt sind und die Abgaben grundsätzlich zu Recht vorgeschrieben wurden.

Hinsichtlich der Verwendungszeiträume, Einbringungen und der angenommenen Bemessungsgrundlagen wurden seitens des Bf keine Einwendungen erhoben und können auch im Wesentlichen seitens des BFG keine Unrichtigkeiten erkannt werden. Lediglich hinsichtlich der festgesetzten Zuschläge sind Änderungen vorzunehmen.
Nach § 6 Abs. 6 NoVAG in der für den gegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung erhöht sich die NoVA um 20%, wenn die NoVA nicht auch in die Bemessungsgrundlage einer anfallenden Umsatzsteuer einbezogen wurde. Dies ist aber aus unionsrechtlichen Gründen nur bei einer Tatbestandsverwirklichung nach dem zulässig, da erst ab diesem Zeitpunkt die Festsetzung dieses Zuschlages nicht mehr diskrimierend wirkt. Nach dem , Komm/Ö, gehört die NoVA generell nicht mehr zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und es ist auch bei allen innerstaatlichen Vorgängen der 20% Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG zu verhängen (bis zum AbgÄG 2014). Folgenden NoVA-Festsetzungen waren daher um den Zuschlag zu kürzen:

Fz2
Fz3
Fz5
Fz6
Fz7

Nach dem , Ioan Tatu, darf auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat importiertes Gebraucht-Fahrzeug kein Malus nach § 6a NoVAG in der im gegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung angewandt werden, wenn dieses im anderen Mitgliedstaat vor dem (ab diesem Datum wurde in Österreich durch das Ökologiegesetz 2007 das Bonus/Malus-System eingeführt) zugelassen worden war. Folgende NoVA-Festsetzungen waren daher um den festgesetzten Malus zu kürzen:

Fz3
Fz6

Es ergeben sich somit nach Vornahme der erforderlichen Kürzungen folgende NoVA-Beträge:


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NoVA-Bescheid
.1/2008
.3/2009
.10/2009
.11/2009
.1/2010
NoVA lt Bescheid
5.064,53
1.279,25
1.491,59
732,76
6.544,22
minus Zuschlag 20%
844,09
213,21
248,60
122,13
1.090,70
Minus Malus
1.322,38
 
 
415,63
 
NoVA lt BFG
2.898,06
1.066,04
1.242,99
195,00
5.453,52

Da der Bf seiner Selbstberechnungspflicht nicht nachkam, waren die Normverbrauchsabgaben und die KFZSt-Beträge gemäß § 201 BAO festzusetzen.

Begründung zum Beschluss betreffend Zustellung und zur wirksam erfolgten Zustellung des Vorhaltes des

In der Zustellverfügung ist jener Zustellort als Abgabestelle zu bezeichnen, von dem mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dort die Zustellung bewirkt werden kann oder der Empfänger zumindest von der Zustellung Kenntnis erlangen kann.

Aus dem oben geschilderten bisherigen Verfahrensablauf ergibt sich, dass behördliche Meldungen des Bf nichts über dessen tatsächlichen Aufenthaltsort aussagen. Nach den zuletzt gepflogenen Erhebungen der Finanzbehörde wurde der Bf an der Anschrift Anschrift zumindest mehrmals angetroffen, wenn ihm aufgrund seines Verhaltens dort offensichtlich auch nicht zugestellt werden konnte. Eine andere Abgabestelle konnte auch nicht eruiert werden. Überdies wäre der Bf nach § 8 ZustellG verpflichtet, die während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderung seiner Abgabestelle der Behörde mitzuteilen. Nachdem eine derartige Mitteilung nicht vorliegt und der Bf immer wieder an seiner ursprünglichen Abgabestelle angetroffen wurde, geht das Gericht zunächst einmal davon aus, dass sich zumindest eine Abgabestelle des Bf an der Anschrift Anschrift befindet. Da es nach dem ZustellG auch keine Rangfolge unter den möglichen Abgabestellen gibt, wäre eine Zustellung an diese Anschrift selbst bei Bestehen einer weiteren anderen Abgabestelle zulässig und wirksam.

Aus § 6 ZustellG schließt der Richter, dass auch eine mehrfache Zustellung möglich ist. Diese Bestimmung ordnet sinngemäß an, dass bei mehrfach erfolgten Zustellungen jene Zustellung für die Rechtsfolgen der Zustellung maßgeblich ist, die dem Empfänger gegenüber zeitlich am frühesten wirksam geworden ist.

Für den Fall, dass sich an dieser Anschrift keine Abgebstelle des Bf mehr befinden sollte und der Bf tatsächlich eine neue –der Behörde entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs.1 ZustellG nicht mitgeteilte- Abgabestelle hätte, sieht § 8 Abs. 2 ZustellG für diesen Fall vor, dass die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist, falls diese andere Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Da es das Gericht auch für möglich hält, dass dieser Fall vorliegen könnte, und eine eventuell vorliegende neue Abgabestelle trotz vorgenommener Erhebungen im Auftrag des BFG nicht festgestellt werden konnte, wird zusätzlich gemäß den Anordnungen des ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.

Da es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, durch Verschleierung seiner tatsächlichen Abgabestelle bzw ständige Verweigerung der Annahme von Schriftstücken eine wirsame Zustellung von Bescheiden oder Erkenntnissen zu verhindern erfolgt die Zustellung an den Bf somit auf zweifache Weise:

1. Zustellung an den Empfänger oder an einen Ersatzempfänger an der Abgabestelle Anschrift: Nach § 16 leg.cit. ist eine Ersatzzustellung immer dann möglich, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhält. Da nichts anderes eruiert werden konnte und der Bf dort mehrfach angetroffen wurde, ist davon auszugehen, dass auch eine Ersatzzustellung an der Abgabestelle möglich sein muss.
Ist eine derartige Zustellung an der Abgabestelle nicht möglich, kommt es zur Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG. Im Fall der Verweigerung der Annahme erfolgt die Hinterlegung gemäß § 20 iVm § 17 ZustellG.

2. Hinterlegung beim Bundesfinanzgericht ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 iVm § 23 ZustellG: Die Hinterlegung ist diesfalls vom BFG zu beurkunden und das zuzustellende Erkenntnis ist beim BFG zur Abholung bereitzuhalten. Nach § 23 Abs. 3 ZustellG, soll der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, an seiner Abgabestelle von  der Hinterlegung informiert werden. In diesem Fall kann dies unterbleiben. An dem einzigen Ort, der -als Abgabestelle in Betracht kommend- bekannt ist, erfolgt ohnehin eine Zustellung des Erkenntnisses.
Das so hinterlegte Dokument gilt gemäß Abs. 4 leg.cit. mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. In sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 3 ZustellG ist das Erkenntnis mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

Aufgrund dieser Bestimmungen hat der Richter die zweifache Zustellung des Erkenntnisses im Sinn der getroffenen Ausführungen beschlossen bzw. verfügt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Revision nicht von der Lösung bedeutsamer Rechtsfragen abhängig wäre, da die rechtlichen Konsequenzen der festgestellten Sachverhaltselemente der ständigen Rechtsprechung des VwGH entsprechen, war eine Revision als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 23 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101389.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at