Keine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei monatlicher Verbringung in das Ausland.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin KK in der Beschwerdesache Bf., inXY, vertreten durch EUROCON Wirtschaftstreuhand GmbH, Raiffeisenweg 3, 4770 Andorf, über die Beschwerde vom gegen die zu StNr. zzzz ergangenen Bescheide des Finanzamtes CC StadtOÖ DD vom , betreffend
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 10/2011
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 11-12/2011
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2012
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 01-12/2013
Festsetzung eines Verspätungszuschlages
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Niederschrift vom
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei gab der Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich der Verwendung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen PA-xxxx in Österreich Folgendes zu Protokoll:
Das Fahrzeug befinde sich im Eigentum der Firma AB Unternehmergesellschaft, mit Sitz in Deutschland, StadtYZ und sei am nach Österreich verbracht worden.
Gesellschafter dieser Firma seien Mag. AA und BB.
Der Bf. sei als Geschäftsführer und als einziger Angestellter zwanzig Stunden bei diesem Unternehmen beschäftigt. Er sei in etwa 3 Mal die Woche für circa drei Stunden im Büro. Unter der Woche sei er beruflich überwiegend im Außendienst tätig. Der Kundenstock sei zu 80% in Deutschland und werde von ihm betreut. Für diese Fahrten (Kundenbesuche, Techniker Schulungen, Reklamationen, Service-Einsätze), aber auch für Fahrten nach Österreich verwende er das Fahrzeug.
Außerdem arbeite er 20 Stunden bei der österreichischen Firma AB GmbH in StadtOÖ. Sein Kollege betreue die Kunden in Österreich.
An den Wochenenden sei er zu Hause in StadtOÖ. Dort habe er auch seinen Hauptwohnsitz. In Deutschland habe er keinen Wohnsitz. Er besitze zudem ein privates Fahrzeug (VW Polo), mit dem behördlichen Kennzeichen FF-yyyy.
Der Bf. dürfe das in Streit stehende Fahrzeug privat benützen, eine schriftliche Vereinbarung gebe es nicht. Die Kosten würden zur Gänze vom deutschen Unternehmen getragen werden.
2. Auskunftsersuchen vom
Auf Grund eines Auskunftsersuchens des Finanzamtes gab der Bf. an, dass im Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2013 durchschnittlich 37.500 km pro Jahr zurückgelegt worden seien. Er habe hauptsächlich deutsche und fast keine österreichischen Kunden betreut, weshalb das Fahrzeug vorwiegend in Deutschland verwendet worden sei. Die privaten Fahrten hätten sich im Wesentlichen auf jene zwischen seiner Wohnung und den Firmen beschränkt. Ein Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Von anderen Personen sei das Fahrzeug nicht benützt worden.
3. Bescheide vom
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt Normverbrauchsabgabe iHv 1.854,62 €, einen Verspätungszuschlag iHv 92,73 € sowie Kraftfahrzeugsteuer 11-12/2011 iHv 97,20 €, 01-12/2012 iHv 583,20 € und 01-12/2013 iHv 502,20 € fest.
4. Beschwerde vom
In der Beschwerde machte der Bf. geltend, die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug sei im streitgegenständlichen Zeitraum bei der AB UG in Deutschland gelegen. Es bestehe daher kein dauernder Standort des Fahrzeuges im Bundesgebiet. Es werde daher beantragt, die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer mit Null Euro festzusetzen.
5. Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Durch die von der Gesellschaft eingeräumte unstrittige Privatnutzungsmöglichkeit und den Einsatz des Fahrzeuges auch für eine österreichische Kapitalgesellschaft, greife die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG. Der Bf. habe auch weiterhin keine Unterlagen bzw Beweismittel vorgelegt, welche eine inländische Standortvermutung widerlegen würden.
Wesentlich sei jedoch, dass durch das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte der AB UG (100 %ige Tochter der AB GmbH), für welche der Bf. ebenfalls zu 50% (20 Stunden) tätig sei, das Fahrzeug jedenfalls dieser inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sei, was zur Steuerpflicht führe.
6. Vorlageantrag vom
Im Vorlageantrag machte der Bf. Verfahrensfehler (unrichtige Beweiswürdigung, mangelhafte Sachverhaltsdarstellung) sowie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend.
7. Vorlage an das Bundefinanzgericht
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom an das Bundefinanzgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
II. Sachverhalt
8. Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
9. Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hat sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Er verfügt in Deutschland über keinen Wohnsitz.
10. Das streitgegenständliche Fahrzeug (Audi A4) mit dem behördlichen Kennzeichen PA-xxxx (Erstzulassung am ) wurde am auf die AB Unternehmergesellschaft, mit Sitz in StadtYZ, in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Dem Bf. wurde dieses Fahrzeug als Dienstwagen überlassen. Am wurde das Fahrzeug in Österreich (Kennzeichen: FF-ccc) zum Verkehr zugelassen.
Die inländische Verwendung des Fahrzeuges im Streitzeitraum durch den Bf. steht außer Streit.
11. Alleinige Gesellschafterin der AB Unternehmergesellschaft (Auflösung der Gesellschaft im Jänner 2014) war im Beschwerdezeitraum die AB GmbH, mit Sitz in StadtOÖ im Innkreis. Der Bf. war sowohl alleiniger Geschäftsführer und einziger Angestellter der deutschen Gesellschaft als auch Angestellter der österreichischen GmbH.
12. Der Bf. arbeitete sowohl für das deutsche als auch für das österreichische Unternehmen (jeweils 20 Stunden) und war dadurch circa dreimal die Woche im Büro in Deutschland anwesend. Darüber hinaus betreute er den – zu 80% in Deutschland befindlichen - Kundenstock und war dadurch überwiegend im Außendienst tätig. Für diese Tätigkeiten wurde dem Bf. das gegenständliche Fahrzeug zur Verfügung gestellt, wobei auch Fahrten für das österreichische Unternehmen durchgeführt wurden. Zudem war es dem Bf. erlaubt, das Fahrzeug privat zu nutzen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die gesamten Kosten des Fahrzeuges wurden vom deutschen Unternehmen getragen. Als Geschäftsführer des deutschen Unternehmens oblag dem Bf. die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.
Beweiswürdigung
13. Der Bf. ist Geschäftsführer und Dienstnehmer des deutschen Unternehmens. Sowohl sein Wohnsitz als auch der Sitz seiner zweiten Arbeitgeberin, der AB GmbH, ist in Österreich. Da der Bf. in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt, muss das ausschließlich von ihm benützte Fahrzeug mehrmals wöchentlich nach Deutschland verbracht worden sein. Untermauert wird diese Feststellung durch die im Akt befindlichen Auszüge aus dem Aufwandskonto „PKW Treibstoff Audi A4 PA-xxxx“ der Jahre 2011 bis 2013. Daraus ist zu erkennen, dass der Bf. jedenfalls monatlich das Fahrzeug in Deutschland getankt hat (erkennbar am Buchungstext. „Tanken Deutschland“, bzw auch am Steuersatz 19%).
14. Das Bundefinanzgericht geht somit unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens davon aus, dass mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Zeitraum Oktober 2011 bis November 2013 mehrmals im Monat Fahrten nach Deutschland durchgeführt wurden und damit die in § 82 Abs 8 KFG normierte Monatsfrist regelmäßig unterbrochen wurde.
III. Rechtliche Grundlagen
Normverbrauchabgabegesetz (NoVAG)
15. Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
16. § 4 Z 3 NoVAG 1991 zufolge, ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO).
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)
17. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer.
18. Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG 1992).
Kraftfahrgesetz (KFG)
19. Die Tatbestände in § 1 Z 3 NoVAG bzw in § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG verweisen auf kraftfahrrechtliche Bestimmungen, weshalb für d ie Frage, wann ein Fahrzeug zuzulassen ist bzw wann eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland vorliegt, der Norminhalt des Kraftfahrgesetzes maßgeblich ist:
20. Nach § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
21. Die §§ 37 bis 39 KFG 1967 regeln die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland.
22. Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn näher genannte Vorschriften eingehalten werden.
23. § 82 Abs 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 lautet: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. (....)“
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
24. Mit Erkenntnis vom (2011/16/0221) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 82 Abs 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstelle wie § 79 leg. cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiere. Auch für die Frist in § 82 Abs 8 KFG gelte, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges, die Frist mit der neuerlichen Einbringung zu laufen beginne. Die Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, finde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.
25. Mit den zu den Geschäftszahlen 2015/16/0031 und 2016/16/0031 ergangenen Erkenntnissen vom und bestätigte der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsansicht.
Gesetzliche Änderungen
26. In Reaktion auf das Erkenntnis vom änderte der Gesetzgeber den Norminhalt des § 82 Abs 8 KFG mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014 insofern, als nunmehr für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet abgestellt wurde. Zudem wurde ausdrücklich normiert, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. In § 135 Abs 27 KFG wurde zudem bestimmt, dass die Gesetzesänderung mit – somit also rückwirkend – in Kraft tritt.
27. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom (G 72/2014) hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung die Bestimmung des § 135 Abs 27 KFG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei.
28. Demzufolge ist die geänderte Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (mit Ablauf des ) in Kraft getreten. Im Beschwerdefall ist daher § 82 Abs 8 KFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 132/2002 - unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Rz. 24) - weiterhin anzuwenden.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
29. Sowohl die Kraftfahrzeugsteuer (§ 6 Abs 3 KfzStG) als auch die Normverbrauchsabgabe (§ 11 Abs 3 NoVAG) sind Selbstberechnungsabgaben. Nach dem hiefür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt. Vice versa darf die Behörde keine Festsetzung vornehmen, wenn keine Steuerpflicht besteht.
IV. Erwägungen
30. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.
Tatbestand des § 82 Abs 8 erster Satz KFG (Standortvermutung)
31. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. § 82 Abs 8 erster Satz KFG normiert folgende Standortvermutung: „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen."
32. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist daher zunächst festzustellen, wer als Verwender anzusehen ist. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG (mit seiner Jahresregelung) zum Tragen. Wird es hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; ). Für den Fall, dass das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke verwendet wird, richtet sich der zunächst vermutete Standort nach dem Sitz des Unternehmens, das ist jener Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird.
33. Weder das NoVAG noch das KfzStG enthält Regelungen darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Nach Ansicht des VwGH (, 2009/16/0107) biete sich auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat – in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen.
34. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Die freie Verfügung über das Fahrzeug ermöglicht es, über dessen Verwendung und dessen Einsatz zu entscheiden. Ob der Person, welche ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners hingegen unerheblich (; , 2009/16/0107).
35. Der Bf. hat das streitgegenständliche Fahrzeug unstrittig in den beschwerdeanhängigen Jahren im Inland verwendet. Ungeachtet der Tatsache, dass das Fahrzeug auf den Arbeitgeber des Bf. in Deutschland zugelassen war, lag die Entscheidung über den täglichen Einsatz des Fahrzeuges beim Bf. Auf Grund seiner beherrschenden Stellung im deutschen Unternehmen und der uneingeschränkten Privatnutzungsmöglichkeit ist der Bf. als Verfügungsberechtigter und damit als Verwender des Fahrzeuges anzusehen. Da dieser auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland hatte, greift die Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG.
36. Das Finanzamt rechnete das konkrete Fahrzeug der inländischen Kapitalgesellschaft als Verwenderin zu (Rz. 5). Würde diese Feststellung zutreffen, hätte das Finanzamt die Bescheide an die AB GmbH als Steuerschuldnerin und nicht an den Bf. richten müssen.
Tatbestand des § 82 Abs 8 zweiter Satz KFG
37. Nach § 82 Abs 8 zweiter Satz KFG ist „die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.“ D iese Monatsfrist wird jedoch durch jedes Verbringen des Fahrzeuges in das Ausland unterbrochen und beginnt mit jeder Wiedereinbringung neu zu laufen. Das bedeutet, dass eine kraftfahrrechtliche Zulassungsverpflichtung nur dann entsteht, wenn eine durchgehende Verwendung des Fahrzeuges im Inland ab der Einbringung in das Inland bis über die Monatsfrist hinaus vorliegt.
38. Das Bundesfinanzgericht hat in freier Beweiswürdigung (Rz. 13f) festgestellt, dass das strittige Fahrzeug mehrmals die Woche die Grenze zwischen Österreich und Deutschland passiert hat und dadurch die gesetzlich normierte Monatsfrist immer wieder von neuem zu Laufen begonnen hat. Mangels Überschreitens der Monatsfrist hat eine inländische kraftfahrrechtliche Zulassungsverpflichtung nicht bestanden und damit wurden die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerpflicht – sowohl für die Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs 1 z 3 KfzStG: „… ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung …“) als auch für die Normverbrauchsabgabe (§ 1 Z 3 NoVAG: „… wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre …“) - nicht verwirklicht. Auf die Frage, ob dem Bf. der Gegenbeweis zur Standortvermutung nach § 82 Abs 8 KFG gelungen ist oder nicht, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
39. Der Bf. war somit nicht zur Selbstberechnung der Abgaben nach § 201 BAO verpflichtet und die Festsetzung durch das Finanzamt erfolgte rechtswidrig. Die Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe sowie Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer 11-12/2011, 01-12/2012 und 01-12/2013 waren daher ersatzlos aufzuheben.
V. Verspätungszuschlag
40. Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch zur Stammabgabe. Folglich zieht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe auch die Aufhebung der mit diesem Bescheid in Zusammenhang stehenden Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach sich (, ).
VI. Unzulässigkeit der Revision
41. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
42. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden im Beschwerdefall nicht aufgeworfen. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101836.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at