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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2017, RV/7500050/2017

Parken mit abgelaufenem Behindertenausweis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die am eingebrachte Beschwerde des Bf., Adresse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-705495/6/4, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe (€ 40,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen die beschwerdeführende Partei (Bf) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-705495/6/4, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 20:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, SCHÖNBRUNNER STRASSE 45 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das auf Sie zugelassene und von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen am um 20:41 Uhr in Wien 5, Schönbrunner Straße 45, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und kein Parkschein hinterlegt oder ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Im Fahrzeug war allerdings ein alter, ungültiger Ausweis gemäß § 29b StVO hinterlegt.

Anlässlich Ihres Einspruches vom wurde Ihnen mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der von Ihnen im Fahrzeug hinterlegte § 29b StVO Ausweis seine Gültigkeit mit verloren hat und laut Auskunft des Sozialministeriums kein neuer Ausweis ausgestellt worden ist.

Diesbezüglich gaben Sie lediglich an, dass Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund einer wiederholten amtsärztlichen Untersuchung bewilligt werden wird. Diesbezügliche Unterlagen wurde von Ihnen allerdings nicht vorgelegt.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Beleglesedaten der elektronisch erfassten Anzeige, die Beweisfotos, die Zulassungsdaten und das Ermittlungsverfahren erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 25 Abs. 1 StVO 1960 besagt, dass wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) kann. Die Kurzparkzone darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 1 Parkometerabgabeverodnung zufolge ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 5 Kontrolleinrichtungsverordnung zufolge sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Die Abgabe ist gemäß § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabenverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verloren Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Der im Fahrzeug hinterlegte Ausweis wurde im Jahr 1999 ausgestellt und war demnach zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig. Im Übrigen wurde von Ihnen die Bewilligung eines neuen Behindertenausweises im Zuge des Verfahrens nicht nachgewiesen.

Daher wären Sie zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen.

Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verschuldensfrage ist zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und Ihnen zur Last gelegte Delikt ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 war bei Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, von einem bis zu EUR 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, da durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in nicht unerheblichem Maß verletzt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Selbst bei Zugrundelegung eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bei bestehenden Sorgepflichten erscheint die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die oben dargelegten Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz als angemessen und nicht zu hoch, zumal einzig Ihre bei dieser Behörde bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu werten war.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."

In der am eingebrachten Beschwerde führte die Bf aus:

"Gemäß des amtsärztlichen Gutachtens (mit Untersuchung) bin ich dauernd stark gehbehindert. Unterlagen kann ich deswegen nicht vorlegen, da diese zuletzt bei der MA 46 im Akt verblieben sind. Eine Anfrage beim Sozialministeriumservice ergab, dass alles von der MA 46 "weggeschmissen" wurde (Fr. XY) und die dauernd starke Gehbehinderung seit 1990 selbstverständlich neuerlich bestätigt wird ("sonst wär´s ja nicht dauernd!"). Innerhalb der Beschwerdefrist beantrage ich die Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers und wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht."

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Bf. ersucht, seinen neuen nunmehr gültigen Behindertenausweis als Beweismittel für sein Vorbringen in der Beschwerde mitzubringen.

Der Bf. ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen am in der im fünften Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Schönbrunner Straße 45, abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat um 20:41 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt worden ist, weil der hinter der Windschutzscheibe befindliche Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ( Parkausweis) vor dem ausgestellt worden ist und mit seine Gültigkeit verloren hat .

Diese Tatsachen sind vom Bf. nicht bestritten worden.

Der Bf. meint nun, ein am zugestelltes amtsärztliches Gutachten habe eine andauernd starke Gehbehinderung diagnostiziert. Das Sozialministerumservice habe ihr die Auskunft erteilt, dass die dauernd starke Gehbehinderung neuerlich bestätigt werde.

Aus dem Akt geht folgendes hervor:

Am  ist auf der Bf. ein Parkausweis  ausgestellt worden, der mit Ablauf des seine Gültigkeit verloren hat .

Der Bf. hat am  die Ausstellung eines (neuen) Parkausweises und (als dessen Anspruchsvoraussetzung) eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises ist mit Bescheid vom abgewiesen worden. Dagegen ist weder ein Rechtsmittel erhoben worden noch hat der Bf einen neuen Antrag gestellt, sodass auch kein neues Sachverständigengutachten erstellt werden konnte.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt über keinen rechtsgültigen Parkausweis verfügt hat.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß § 29b Abs. 3 lit. b StVO 1960 dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, parken.

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO 1960 verlieren Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Aus der Gegenüberstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen resultiert die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes.

Der Bf brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass er an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, scheinen rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht auf. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Bereits in der Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Bf. seine angespannte Einkommens- und Vermögenssituation dargelegt. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und insbesondere unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 40,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29b Abs. 6 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 29b Abs. 3 lit. b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500050.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at