Eingabegebühr und Gebührenerhöhung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu ERFNR: xxx vom , betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Mit amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren der MA-X der Stadt L. vom wurde der belangten Behörde angezeigt, dass der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühren hinsichtlich der Vorstellung zu XXX vom und der Berufung zu xxxx vom nicht nachgekommen wurde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) in Zusammenhang mit der Vorstellung zu XXX vom und der Berufung zu xxxx vom die Gebühr mit 27,50 Euro festgesetzt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Bf. in Zusammenhang mit der Vorstellung zu XXX vom und der Berufung zu xxxx vom die Gebührenerhöhung mit 13,75 Euro festgesetzt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Gebührenerhöhung von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist, wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
In der gegenständlichen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom wird betreffend die Gebührenerhöhung vorgebracht, dass der Bf. nie eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr erhalten habe, daher sei der Vorwurf der Verkürzung unzutreffend. Zur Höhe der Gebühr wird vorgebracht, dass die Höhe der Gebühr nicht erklärt werde und die Höhe der Kosten für die Beeinspruchung der Abschleppung etwa bei der Hälfte des Betrages lägen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 GebG wurde festgesetzt für
- die Vorstellung vom (XXX) in der Höhe von € 13,20 und
- die Berufung vom (xxxx) in der Höhe von € 14,30
Die unterschiedliche Höhe der Eingabengebühr ist mit der Erhöhung der festen Gebührensätze zum begründet (vgl. BGBI II 2011/191).
Gem. § 11 Abs 1 GebG ensteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung zugestellt wird. Die Aufforderung zur Entrichtung der jeweiligen Gebühr ist an Sie ergangen. So haben Sie im Zuge des Einspruches gegen XXX mit mail vom ein Anfrage bezüglich der Entrichtung der Gebühr von € 13,20 gestellt.
Am wurden sodann beide Gebührenbeträge mit angeschlossenen Erlagschein angefordert.
Gem. § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabevorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten bezahlt wurde."
Im Vorlageantrag vom wurde vorgebracht:
"Ich möchte das vorgesehene Rechtsmittel in Anspruch nehmen!
Meine Berufung vom 5.3. betrifft 2 Mängel Ihres Bescheide:
1.) die Summe von € 27,50 ist nicht nachvollziehbar
2.) die Gebührenerhöhung € 13,75
Im Schreiben vom 19.3. haben Sie erklärt, wie die € 27,50 zustande kommen, warum stand das nicht im Gebührenbescheid vom 8-2.? Es gibt keinen vernünftigen Grund, diese lnformation im Gebührenbescheid zu verheimlichen, daher war mein diesbezüglicher Einwand berechtigt.
Weiter gaben Sie an, am eine Zahlungsaufforderung über diese Summe übermittelt zu haben. Diese habe ich jedoch nie erhalten, ich konnte daher nicht wissen, daß es eine Zahlungsfrist gibt. Damit ist die Strafzahlung von € 13,75 nicht gerechtfertigt.
Da zumindest das Zustandekommen darf. 27,50 erklärt ist, habe ich die Summe bezahlt, wenngleich ich auf die mangelhafte Bearbeitung meiner Einwände hinweisen muß. Tatsächlich konnten Sie meine Argumente nicht widerlegen."
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit ging das Rechtsmittel an die Gerichtsabteilung 6022 des Bundesfinanzgericht über. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 6022 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 6008 neu zugeteilt.
Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 betrug zum die feste Gebühr für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 13,20 Euro. Mit BGBl. I Nr. 76/2011 erfolgte die Erhöung der Gebühr auf 14,30 Euro.
§ 9 Abs. 1 GebG lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
§ 203 der Bundesabgabenordnung lautet:
"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
Erwägungen
Das Fehlen der notwendigen Begründungen des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bewirkt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch nicht das verwaltungsbehördliche Verfahren verweigert; es wird ihm vielmehr vorenthalten, welchen Sachverhalt das Finanzamt als erwiesen annimmt, auf welcher Grundlage dies geschieht und unter welchem Tatbestand die Subsumtion erfolgt. Abgesehen davon, dass einem solchen Verhalten durch einen nach § 245 Abs 2 BAO möglichen Antrag auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung zu begegnen ist, kann dieser Mangel im ordentlichen Rechtsmittelverfahren noch saniert werden (vgl. ).
Die vom Bf. im gegenständlichen Fall behauptete Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe der Gebühr führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dieser Mangel wurde in der Berufungsvorentscheidung vom - wie der Bf. selbst zugesteht - von der belangten Behörde saniert. Da die Sanierung eines Begründungsmangels im Rechtsmittelverfahrens zulässig ist, liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht vor.
Wird die Eingabengebühr nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. etwa ). § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor (vgl. ). Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. So kommt es auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen daher nicht an (vgl. ).
Soweit der Bf. einwendet, dass er eine Zahlungsaufforderung nicht erhalten hätte, ändert dies nichts am Entstehen der Gebührenerhöhung. Schon die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Eingabegebühren hatte die Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge zur Folge. Somit liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht vor.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100422.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at