Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2017, RV/5100400/2013

Sicherstellungsauftrag für Glücksspielabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt, Hafferlstraße 7, 4020 Linz , über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag zu Steuernummer xxx des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glückspiel vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit dem angefochtenen Sicherstellungsauftrag, zugestellt am , wurde die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche von insgesamt 609.824 Euro angeordnet:


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Abgabenart
Zeitraum
(voraussichtliche)
Höhe in Euro
Glücksspielabgabe
Jän.11
21.968,00
Glücksspielabgabe
Feb.11
21.760,00
Glücksspielabgabe
Mär.11
21.728,00
Glücksspielabgabe
Apr.11
21.696,00
Glücksspielabgabe
Mai.11
21.696,00
Glücksspielabgabe
Jun.11
21.664,00
Glücksspielabgabe
Jul.11
21.696,00
Glücksspielabgabe
Aug.11
21.728,00
Glücksspielabgabe
Sep.11
21.696,00
Glücksspielabgabe
Okt.11
21.696,00
Glücksspielabgabe
Nov.11
22.080,00
Glücksspielabgabe
Dez.11
22.192,00
Glücksspielabgabe
Jän.12
22.112,00
Glücksspielabgabe
Feb.12
22.000,00
Glücksspielabgabe
Mär.12
42.352,00
Glücksspielabgabe
Apr.12
42.192,00
Glücksspielabgabe
Mai.12
42.320,00
Glücksspielabgabe
Jun.12
42.272,00
Glücksspielabgabe
Jul.12
22.304,00
Glücksspielabgabe
Aug.12
22.352,00
Glücksspielabgabe
Sep.12
22.272,00
Glücksspielabgabe
Okt.12
22.352,00
Glücksspielabgabe
Nov.12
23.024,00
Glücksspielabgabe
Dez.12
22.672,00

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin (Bf.) hätte in den Jahren 2011 und 2012 am Standort L., sowie von März bis Juli 2012 am Standort W., Glücksspiele in Form
von Pokerturnieren und Cashgames veranstaltet, die gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) der Glücksspielabgabe unterliegen.
Diese sei gemäß § 59 Abs. 3 GSpG vom Veranstalter als Steuerschuldner selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu melden und an dieses abzuführen.
Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Der Abgabenanspruch für oben genannte Zeiträume sei bereits entstanden und die Abgabe sei bereits fällig gewesen.
Die, den oben genannten Abgabenbeträgen zu Grunde liegende Bemessungsgrundlagen,
wurden wie folgt ermittelt:
Turniere:
Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bilden bei turnierförmigen Ausspielungen gem. § 57 Abs. 1 GSpG die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen. Die jeweiligen Einsätze der Turnierteilnehmer (buy—in) werden zur Gänze ausgespielt. Die Höhe der jeweiligen Buy-in Beträge wurden dem online vorhandenen Turnierplan für den Veranstaltungsort L., entnommen, und mit einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 20 Personen multipliziert. Bei Gratisturnieren wurde die in Aussicht gestellte garantierte Gewinnsumme, sofern angegeben, hinzugerechnet.
Die durchschnittliche Teilnehmerzahl wurde aus den am 14. und mit Floormen,
Dealern und Spielern, bzw. aus der am mit der Veranstalterin Bf. aufgenommenen Niederschriften entnommen.
Cashgames:
Die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildet bei Ausspielungen gem. § 57 Abs. 1 GSpG der Einsatz. Die Einsätze der Spieler wurden aufgrund der am und getätigten Aussagen der Veranstalterin, der Floormen, Dealer und Spieler wie folgt ermittelt:
Es wird täglich je Standort zumindest ein Tisch für cashgames, für eine Dauer von ca. 7
Stunden bespielt. Der durchschnittliche Pot beträgt € 20,00, es werden ca. 30 Spiele pro Stunde durchgeführt.
Dies ergibt im Monat im Durchschnitt je Standort (L von Jänner 2011 bis Dezember 2012
und W von März 2012 bis zumindest Juni 2012) folgende Bemessungsgrundlage:
1 Tisch X € 20,00 je Pot X 30 Spiele pro Stunde X 7 Stunden X 30 Tage = € 126.000,--

In weiterer Folge wurde die Berechnung der Bemessungsgrundlage dargestellt. Die Glückspielabgabe errechne sich mit 16 % der Bemessungsgrundlage.

Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben sei zu befürchten, weil der zu erwartende
Abgabenbetrag die Höhe des vorhandenen Vermögens und Einkommens der Bf.
bei weitem übersteige. Es wurden im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.710,09 und aus nicht selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 455,80, sowie im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.541,64 erklärt.
Die Höhe der zu erwartenden Abgabenschuld stehe daher in keinem Verhältnis zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes der Bf..
Es sei die Selbstberechnung und die Entrichtung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum
Jänner 2011 bis Dezember 2012 unterblieben.
Aufgrund des bisher gezeigten steuerlichen Verhaltens, in dem die Bf. abgabenrechtliche Pflichten nicht wahrgenommen habe, erscheine die Abgabeneinbringung gefährdet. Dem öffentlichen Interesse an der Einbringung sei der Vorrang zu geben und könne nur durch einen sofortigen Eingriff in Ihr Vermögen gesichert werden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom , zur Post gegeben am , wurde vorgebracht, die Bf. schulde im Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2012 keine wie immer geartete Glücksspielabgabe. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei aus diesen Überlegungen heraus unzulässig.

Die belangte Behörde verkenne, dass der Gesetzgeber den neuen Vorschriften des § 2
und den geringfügig ergänzten Vorschriften über die Abgaben in den §§ 57 und 59 Glücksspielgesetz denselben fingierten Unternehmerbegriff des UStG zugrunde legt, wie in der Glücksspielnovelle GspG—Novelle 2008. Das erweise sich für die
bestehenden Pokerspielsalons, vor allem in Hinblick auf den Kompetenztatbestand  „Angelegenheiten des Gewerbes“ nicht nur verfassungsrechtlich als problematisch, sondern auch praktisch als undurchführbar. Freigewerbliche Unternehmer eines
Pokerspielsalons nach alter Rechtslage seien keine Glücksspielkonzessionäre. Sie hätten im Rechtssinn keine Monats— und Jahresspielumsätze bei Gewinnen aus den Glücksspieleinsätzen aus eigenem Recht. Spieleinsätze und Gewinne stünden von Spiel zu Spiel ausschließlich in der rechtlichen Verfügungsmacht der jeweiligen autonomen
Spielergruppe. Der freigewerbliche Unternehmer könne daraus rechtlich weder einen eigenen Umsatz, noch einen Gewinn aus eigenem Recht erzielen.

Der in den freigewerblichen Pokerspielsalons durch geleistete Spieleinsätze monatlich und jährlich bloß faktisch gegebene, rein rechnerisch veranschlagte Umsatz könne dem
freigewerblichen Unternehmer rechtlich nicht zugeordnet werden. Der Abgabenpflicht für einen Monats— und Jahresumsatz aus fiktiven, rein rechnerischen Summen von Spieleinsätzen, abzüglich der ausgezahlten Gewinne, entspringe weder einem zweiseitigen, noch einem kollektiven Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und dem freigewerblichen Unternehmer aus dem Spiel. Dieser hätte keine rechtliche Verfügungsmacht über die einzelnen Spieleinsätze. Er kassiere keine Spieleinsätze und
sei weder rechtlich befugt, noch in der Lage davon aus eigenem Recht Gewinne zu ziehen. Einsätze und Gewinne lägen rechtlich und faktisch auf dem Spielertisch jeder Spielergruppe. Sie stünden während jedes Spieles nur der betreffenden Spielergruppe und am Ende eines jeden Spieles ausschließlich dem jeweils gewinnenden Spieler zu. Der freigewerbliche Unternehmer eines Pokerspielsalons verfüge bei den konkreten
Spielen weder über eine Bank, noch über ein Spielkapital, noch über einen Bankhalter, noch über ein Verfügungsrecht über die Spieleinsätze. Die Spieleinsätze würden nicht durch den Unternehmer eingenommen. Sie würden von den Spielern bei jedem Spiel und für jedes Spiel gesondert auf den Spieltisch gelegt und stünden von da an bis zum Spielschluss rechtlich ausschließlich in einer autonomen Verfügungsmacht der jeweiligen Spielergruppe. Rechtlich gehörten sie nur dem Gewinner des jeweiligen Spieles, keinesfalls jedoch einzelnen und in Summe dem freigewerblichen Unternehmer eines Pokerspieles. Dieser könne weder über die Einsätze, noch über eine Absonderung von Gewinnen rechtens verfügen. Ganz abgesehen davon, dass bei jedem dieser Spiele die Summe der Spieleinsätze und der Gewinne identisch sind und daher auch an
freigewerblichen Unternehmern rechtlich und wirtschaftlich vorgehen.

Die aus den Spieleinsätzen für den Betrieb zu veranschlagenden Nettosummen pro Monat und Jahr könnten für freigewerbliche Unternehmen nur rechnerisch fiktiv und nicht auch als ein materiell—rechtlicher, monatlicher bzw. jährlicher Umsatz des Unternehmens erfasst werden. Der Betreiber eines freigewerblichen Pokerspielsalons sei daher weder ein
Unternehmer im Sinne des § 2 GspG 1989, noch ein Unternehmer im Sinne des § 2 der GspG—Novelle 2008, noch ein Unternehmer im Sinne der §§ 57 und 59 beider GspG—Novellen. Er hätte weder ein Verfügungsrecht über die Spieleinsätze, noch über die Gewinne daraus. Dieser Umstand stehe der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 57 und 59 GSpG auf freigewerblich betriebene Pokerspielsalons auch gemäß der Begründung in den Erläuterungen diametral entgegen. Auch wenn auf die freigewerblich betriebenen Pokerspielsalons weiterhin die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung finden und wie bisher die allgemeinen Abgabenpflichten auf Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzuwenden sind, sei die Anwendbarkeit der neuen Abgabenvorschriften der §§ 57 und 59 in der Fassung der zwei Glücksspielnovellen 2008 und 2010 auf
sie von vornherein ausgeschlossen.

Es wurde beantragt, den Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufzuheben.

In der Berufung vom , zur Post gegeben am , welche durch den Rechtsanwalt Dr. T eingebracht wurde, wurde vorgebracht, der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen. Die Bemessungsgrundlage sei falsch. Zudem würde von der Bf. kein Glückspiel angeboten, weshalb denkunmöglich eine Glückspielabgabe anfallen könne. Es wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

2. Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit
(§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden
Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der
Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige
erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Das Glücksspielgesetz normiert auszugsweise (soweit für den gegenständlichen Fall
relevant):
§ 1 (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die
Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette,
Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat
chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im
Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.


§ 2 (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit
der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte
Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf
Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander
Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen
im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch
dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar
beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht
fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur
beteiligt sind.


§ 57 (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen –
vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz.
Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17
Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen
(Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
1. in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des
§ 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
2. bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den
Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in
dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die
Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien
entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind

1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers,
der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten
zur ungeteilten Hand.
2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie
die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein
Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der
Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für
Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben
nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und
bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats
(Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu
entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden
Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann
dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.
Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze
und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten.
Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt
sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie
zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung
eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am
Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger
gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen
oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf
andere Art und Weise.

Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1.  wenn es beantragt wird

a)  in der Beschwerde,

b)  im Vorlageantrag (§ 264),

c)  in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d)  wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2.  Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3. Erwägungen

Ein Sicherstellungsauftrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183
Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der
Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich
erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt
werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach
mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist
und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (z.B. ).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO hat zwei wesentliche
Voraussetzungen:

3.1. Tatbestandsverwirklichung

Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) setzen voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Dieser Zeitpunkt wird von der
herrschender Ansicht mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches
gleichgesetzt. Dafür spricht, dass § 232 erster Satz BAO dieselbe Wortfolge wie § 4 Abs. 1 verwendet. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht von dieser Gleichsetzung aus (Ritz,
BAO5, § 232 Tz 3 mit zahlreichen Literaturnachweisen und Hinweis auf VwGH
, 99/15/0076).

Das Gericht geht davon aus, dass in den Jahren 2011 und 2012 in den Betriebsräumlichkeiten der Bf. am Standort L., sowie von März bis Juli 2012 am Standort W., Pokerturniere und Cashgames stattgefunden haben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend und schlüssig die Gründe dargelegt, die für das Entstehen der gegenständlichen Abgabenansprüche auf Grund dieser Feststellungen sprechen. Auch die angenommene Höhe der Abgabenansprüche wurde nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Die Beschwerdeführerin trat den diesbezüglichen ziffernmäßig konkretisierten Feststellungen, die auf den im Zuge einer Prüfung erhobenen Daten beruhen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, auf freigewerbliche Pokersalons seien das Glücksspielgesetz und somit auch die Abgabenbestimmungen und der Unternehmerbegriff nicht anzuwenden. Die Klärung der Frage, ob die Bf. Veranstalterin und somit Abgabenschuldnerin ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. ; ; ; Ritz, BAO5, § 232 Tz 8 mit weiteren Hinweisen auf ; ; ). Die Klärung dieser Frage bleibt dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Damit ist diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.

3.2. Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung

Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung
der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der
wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen
werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung
voraussichtlich gesichert erscheint. Solche Umstände liegen nach der Judikatur vor allem
vor bei drohenden Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Verhalten,
das die tatsächlichen Verhältnisse verschleiert, unerklärlichen Transferierungen, bewusst
unklaren Gestaltungen, beharrlicher Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten, Vermögensverschiebung ins Ausland bzw. an Verwandte oder dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung.

Die objektive Gefährdung reicht für eine Sicherungsexekution aus. Es genügt, wenn aus
der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen
werden kann, dass die Verhältnisse eine Gefährdung der Einbringung der anfallenden
Abgaben mit sich bringen. Die Erschwerung der Einbringung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass der sicherzustellende Abgabenbetrag in keinem Verhältnis zur konkret anhand der bekannten Einkommensdaten der Jahre 2010 und 2011 festgestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes der Bf. steht. Den konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde ist die Bf. nicht entgegen getreten, sodass von der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben auszugehen ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig.

3.3. Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (vgl ). Dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (vgl ).

Im gegenständlichen Fall wurden sowohl von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. S., als auch von der Kanzlei Dr. T. Berufungen eingebracht. Jene von der Kanzlei Dr. S. wurde am zur Post gegeben. Damit wurde vom Beschwerderecht Gebrauch gemacht.  Jeder weitere Schriftsatz ist dann unabhängig davon, wie dieser bezeichnet wird, als ergänzender Schriftsatz anzusehen. Damit ist die am zur Post gegebene "Berufung" der Kanzlei Dr. T. als ergänzender Schriftsatz anzusehen und der darin gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht wirksam.  

3.4. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100400.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at