Strafbemessung bei weit unterdurchschnittlichem Einkommen
Entscheidungstext
miterledigt: RV/7500375/2015 u. RV/7500675/2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des Bf, AdresseBf, vom und vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom
1.) , GZ MA 67-PA-753224/4/4
2.) , GZ MA 67-PA-754386/4/1
3.) , GZ MA 67-PA-760287/4/4
4.) , GZ MA 67-PA-799780/4/6
betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, zu Recht erkannt:
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die mit vorangeführten Straferkenntnissen vom 26. Jänner (Pkt. 1. und 2.), 9. Februar (Pkt. 3) sowie vom (Pkt. 4) gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz verhängten Geldstrafen von jeweils € 88,00 (Pkt. 1 - Pkt. 3) bzw. € 86,00 (Pkt. 4) auf jeweils € 32,00 (Pkt. 1 - Pkt. 4) und die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden (Pkt. 1 - Pkt. 4) auf jeweils 16 Stunden (Pkt. 1 - Pkt. 4) herabgesetzt werden.
II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich der jeweils mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.
IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, VwGG).
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) folgende Verwaltungsvergehen an:
1.) laut Straferkenntnis vom , GZ MA 67-PA-753224/4/4 hat der Bf. am um 9:37 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Hegergasse 20 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben;
2.) laut Straferkenntnis vom , GZ MA 67-PA-754386/4/1 hat der Bf. am um 19:22 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Nordbahnstraße 50 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben;
3.) laut Straferkenntnis vom , GZ MA 67-PA-760287/4/4 hat der Bf. am um 9:14 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Hegergasse 16 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben;
4.) laut Straferkenntnis vom , GZ MA 67-PA-799780/4/6 hat der Bf. am um 9:29 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Obere Bahngasse gegenüber 20 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
In den in den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Straferkenntnissen wurden über den Bf. Geldstrafen von jeweils 88,00 €, im unter Punkt 4.) angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe von 86,00 € verhängt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe betrug in allen 4 Fällen 18 Stunden. Als Beitrag zu den Verfahrenskosten wurde dem Bf. ein Betrag von jeweils 10,00 € auferlegt.
Gegen die vorangeführten Straferkenntnisse erhob der Bf. die verfahrensgegenständlichen (inhaltlich gleichlautenden) Beschwerden vom (zu Pkt. 1. bis 3.) und vom (zu Pkt. 4.), begehrte unter Hinweis auf das unter der GZ B 1548/2013 beim VfGH anhängige Verfahren (Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Wien vom , Z UVS-05/K/25/4319/2013-13) die Einstellung der Verwaltungsverfahren und stellte diverse Beweisanträge.
Mit hat der VfGH die Behandlung der zur oa GZ B 1548/2013 protokollierten Beschwerde des Bf. abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichthofes ergänzten Beschwerde (Revision) beantragte der Revisionswerber, die angefochtenen Bescheide des UVS Wien wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben. Mit Beschluss vom , Zl Ro 2015/17/0019, hat der VwGH die Revision zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom schränkte der Bf. die 4 verfahrensgegenständlichen Beschwerden auf die Strafhöhe ein und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig gab er - wie bereits im Vorerfahren des BFG zur GZ RV/7501408/2014 - zu seiner finanziellen Situation bekannt, dass er zwei Studien mache. Um diese ohne Verzögerungen abschließen zu können, werde er dazu vollständig von seinen Eltern finanziert. Als Nachweis der Einkommenshöhe legte der Bf. die Kopie der Unterstützungserklärung für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei, worin monatlich 680 € ausgewiesen sind.
Zur Einschränkung:
Wenn die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wird, sich also nur gegen den Strafausspruch, nicht aber gegen den Schuldausspruch im angefochtenen Straferkenntnis richtet, so tritt im Sinne von (zitiert bei Köhler in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu § 50 VwGVG) Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldausspruches ein. Wenn die Einschränkung auf die Strafhöhe nach Beschwerdeerhebung erfolgt, so ist auf das ursprüngliche Vorbringen (inklusive Beweisanträge), soweit es gegen den Schuldausspruch gerichtet war, nicht mehr einzugehen ().
Zur Strafhöhe:
Für die Strafbemessung ist festzuhalten, dass das Einkommen des Bf. - wie aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich - weit unterdurchschnittlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die detaillierten Ausführungen im Erkenntnis vom , RV/7501408/2014 (dem Bf. nachweislich zugestellt am ) hingewiesen, denen zufolge das BFG von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen im Jahr 2016 iHv ca. 22.400,00 € ausging.
Weiters ist bei der Strafbemessung noch das Vorliegen folgender (Parkometer-)Vorstrafen relevant:
Zahl 689071/2/6, Tatdatum , Strafe 70,00 €, Rechtskraft ,
Zahl 640247/2/6, Tatdatum , Strafe 35,00 €, Rechtskraft
(Anm.: Beide wurden mit Bescheid des UVS Wien vom bestätigt; die Behandlung der dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom (Zl. B 1548/2013) abgelehnt; nach Abtretung an den VwGH hat dieser die Revision mit Beschluss vom , Zl. Ro 2015/17/0019, zurückgewiesen).Zahl 688815/1/4, Tatdatum , Strafe 60,00 €, Rechtskraft ;
Zahl 639803/0/7, Tatdatum , Strafe 35,00 €, Rechtskraft
Zu den Tatzeiten in den beschwerdegegenständlichen Verfahren (16., 17. und 25.7. sowie ) sind daher vier rechtskräftige (Parkometer-)Vorstrafen zu berücksichtigen.
Zur konkreten Strafbemessung:
- 60,00 € Geldstrafe bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe sind die üblichen Ausgangswerte bei fahrlässiger Verkürzung
- ad 1. bis 4. werden die üblichen Ausgangswerte angesetzt;
- ad 1. bis 4. sind als Erschwerungsgründe 4 Parkometer-Vorstrafen zu berücksichtigen
=> jeweils + 20,00 € bzw. + 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- ad. 1. bis 4. keine Milderungsgründe
- Zwischenergebnisse hinsichtlich Geldstrafe bzw. Endergebnisse hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe:
ad 1. bis 4. jeweils 80,00 € Geldstrafe bzw. 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
- Berücksichtigung des weit unterdurchschnittlichen Einkommens (wirkt sich nur auf die Höhe der Geldstrafen aus, nicht aber auf das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen, für deren Bemessung die Einkommenshöhe irrelevant ist):
=> jeweils abzüglich 60% (= abzüglich 48,00 €) vom vorstehenden Zwischenergebnis
=> ergibt ad 1. bis 4. jeweils 32,00 € Geldstrafe
Seit den gegenständlichen Tatzeitpunkten ( und später) sind weniger als drei Jahre vergangen, weshalb in keinem der 4 Verfahren ein Erlöschen der Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist.
Seit den gegenständlichen Beschwerdeerhebungen ( und später) sind weniger als 24 Monate vergangen. Die ansonsten 15-monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG wird für das Verfahren vor dem BFG gemäß § 24 Abs. 1 BFGG zu einer 24-monatigen Frist. Diese Frist ist nicht abgelaufen, weshalb keines der 4 Straferkenntnisse gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist.
Zur Kostenentscheidung
Die Kosten für die behördlichen Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG jeweils mit 10%, mindestens jedoch mit 10,00 € zu bemessen.
Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.
Zur Vollstreckungsbehörde
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Zahlung
Der Bf. ist somit zur Zahlung der vier Geldstrafen von jeweils 32,00 € und der Kostenbeiträge der verwaltungsbehördlichen Verfahren von jeweils 10,00 € (insgesamt jeweils 42,00 €) verpflichtet.
Informativ wird mitgeteilt, dass die vier Einzahlungen auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen können:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung), BIC: BKAUATWW
Verwendungszweck: Die jeweilige Geschäftszahl der Straferkenntnisse (MA 67-PA-753224/4/4, MA 67-PA-754386/4/1, MA 67-PA-760287/4/4 und MA 67-PA-799780/4/6).
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Gemäß § 54b Abs. 3 VStG ist, wenn dem Bf. aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, von der Behörde auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung (Ratenzahlung) zu bewilligen. Ein entsprechender Antrag wäre an die belangte Behörde zu richten.
Hinsichtlich weiterer Fragen zur Zahlung wird auf die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 (E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at ) verwiesen.
Zur Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. ). Die Strafbemessung kann nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25 Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500321.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at