Einstellung Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 8/16/17 betreffend Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Beschluss:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom Säumnisbeschwerde, da es die belangte Behörde versäumt habe, eine Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2008, eingebracht am , innerhalb der Frist von sechs Monaten zu erlassen.
Mit hg Beschluss vom wurde die belangte Behörde aufgefordert, ihrer Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten ab Einlagen der Säumnisbeschwerde nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die erlassene Beschwerdevorentscheidung vom vor. Da die belangte Behörde dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprochen hat und die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO erlassen wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Beschluss von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100042.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-13972