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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2017, RV/5100200/2014

Antrag auf Festsetzung von Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag.Dr. Ingrid Fehrer in der Beschwerdesache Bf., StraßeXY, Postleitzahl OrtB, über die Beschwerde vom  gegen den zu StNr. xxxx ergangenen Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag war abzuweisen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

1. Folgender Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens:

2. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Schweizer Staatsbürger und hatte bis seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz. Im Oktober 2012 übersiedelte der Bf. nach Österreich und begründete in OrtA in Österreich seinen Hauptwohnsitz (Abfrage im Zentralen Melderegister vom ). Laut Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) war der Bf. zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges und auch im Jahr 2013 bei einem Unternehmen in OrtB als Arbeiter beschäftigt.

3. Der Bf. importierte sein Fahrzeug Mercedes-Benz CLK 240 (Erstzulassung in der Schweiz: 05/2005; Antriebsart: Benzin) als Übersiedlungsgut nach Österreich und ließ es am im Inland zum Verkehr zu. Mit dem Formular NOVA 2 erklärte der Bf. am die Normverbrauchsabgabe iHv 6.845,59 € und überwies diesen Betrag am an das Finanzamt.

Der Bf. berechnete die Abgabe wie folgt:


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NoVA
Bemessungsgrundlage
   12.533,26
 
Steuersatz 
14%
       1.754,66
 
       3.950,00
 
 
       5.704,66
Abgabenerhöhung § 6 Abs 6 NoVAG (20%)
 
       1.140,93
 
 
     6.845,59

Die Bemessungsgrundlage ermittelte sich aus dem Durchschnittswert von Eurotax Einkaufs- und Verkaufswert zum . Der Erhöhungsbetrag nach § 6a NoVAG errechnete sich aus der Differenz eines Bonus-Betrages nach § 6a Abs 1 Z 3 und eines Malus-Betrages nach § 6a Abs 1 Z 2a lit a, b und c (siehe ausführlich Rz. 41ff).

4. Mit Schriftsatz vom (beim Finanzamt eingelangt am ) beantragte der Bf. unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom die Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe und zwar unter Entfall der Berechnung gemäß § 6a NoVAG. Begründend führte der Bf. aus, dass er das Fahrzeug als Übersiedlungsgut von der Schweiz nach Österreich verbracht habe und die Höhe der Abgabe zu hoch sei. Außerdem bemängelte der Bf., dass ihm keine detaillierte Berechnung der Abgabe übergeben worden sei.

5. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, das Fahrzeug sei nicht aus dem EU-Raum eingeführt worden, weshalb die zur Rechtsache Ioan Tatu ergangene Rechtsprechung des EuGH nicht zum Tragen komme (Bescheid vom ).

6. Nach Ansicht des Bf. (Berufung vom ) widerspricht der Bescheid des Finanzamtes „den bilateralen Verträgen Schweiz-Österreich und dem Gleichbehandlungs Gesetz“.

7. Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat (ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) zur Entscheidung vorgelegt.  Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.

II. Erwägungen

A. Streitpunkt

8. Im gegenständlichen Fall ist die Festsetzung des Malus-Betrages nach § 6a NoVAG strittig. Der Bf. ist der Meinung, auf Grund bestehender bilateraler Verträge und des Gleichbehandlungsgesetzes dürfe ein Malus nicht erhoben werden.

B. Nationale Rechtsvorschriften

9. Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist.

In Österreich wird sowohl eine verbrauchs- als auch eine emissionsabhängige Abgabe erhoben:

10. Für die verbrauchsabhängige Normverbrauchsabgabe sind die §§ 5 und 6 NoVAG tatbestandsmäßig. Demnach wird die Abgabe im Falle des § 1 Z 3 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges bemessen (§ 5 Abs 2 NoVAG). Der Steuersatz liegt je nach Kraftstoffverbrauch zwischen 0 % und 16 % (§ 6 Abs 2 und 3 NoVAG).

11. Die emissionsabhängige Normverbrauchsabgabe ( § 6a NoVAG 1991 ) wird in Form eines Bonus-Malus-Systems erhoben, dessen Höhe sich am CO2 Ausstoß des betreffenden Fahrzeuges orientiert. Ein Malus nach § 6a Abs 1 Z 2a NoVAG (idF BGBl. I Nr. 112/2012) kommt dann zum Tragen, wenn der Schadstoffausstoß eine gewisse Grenze übersteigt. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung (idF BGBl. I Nr. 112/2012) vermindert sich bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung. Das Bonus-Malus-System wurde durch das Ökologiegesetz 2007 für Vorgänge nach dem eingeführt (siehe Rz. 43).

12. Nach dem in der Rechtsache „Ioan Tatu“ (C-402/09) ist es den Mitgliedstaaten verboten, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestattet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

13. Im Ergebnis bedeutet dieses Urteil für die österreichische Rechtslage, dass kein Malus auf ein von einem anderen Mitgliedstaat importiertes Gebrauchtfahrzeug erhoben werden darf, wenn dieser Malus am Tag der Zulassung im anderen Mitgliedstaat nicht auch auf inländische Fahrzeuge erhoben wurde. Da die Regelung des § 6a NoVAG erst für Vorgänge nach dem zur Anwendung gelangte, fiel bei einer Zulassung zum Verkehr im Inland vor dem (§ 1 Z 3 NoVAG) kein NoVA-Malusbetrag an.

C. Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz

Grundsätzliches

14. Die im EG-Vertrag festgelegten europäischen Grund- bzw Marktfreiheiten sowie die sich aus dem EWR-Abkommen ergebenden Ausweitungen in Bezug auf die Anwendung der EG-Grundfreiheiten sind grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw für Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) beachtlich.

15. Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Gemeinschaft noch des Europäischen Wirtschaftsraumes und kann sich daher nicht aus dem Titel der unionrechtlichen Mitgliedschaft auf die Anwendung der Grundfreiheiten berufen.

Das Abkommen über die Freizügigkeit

16. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen wurde am zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft u.a. der Vertrag über die Personenfreizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; Abl. Nr. L 114 vom , S 6-72; Inkraftgetreten am , BGBl. III Nr. 133/2002) geschlossen. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist ein rechtsgültig zustande gekommener völkerrechtlicher Vertrag, der für die Organisation der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich ist und somit einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung darstellt (Art 300 Abs 7 EG; nunmehr: Art 218 AEUV; Fischer/Köck/Karollus, Europarecht4, Rz 2006 ). Ihm kommt unmittelbare Wirkung zu, soweit die jeweilige Regelung unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängt ().

17. Bestimmungen über Verbrauchssteuern bzw Verbrauchsabgaben finden sich im Abkommen nicht.

18. In Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährt das FZA dem Staatsangehörigen Freizügigkeitsrechte entsprechend Art 39 EG (siehe Art 4 FZA iVm Art 6 bis 11 Anhang I). Arbeitnehmer erhalten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, das Recht zur Einreise zwecks Arbeitssuche, das Recht zur Erwerbstätigkeit sowie ein Gleichbehandlungsrecht hinsichtlich Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Kündigungsvorschriften. Auf Grund dieses Abkommens wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie sie nach den in der EG geltenden Bestimmungen verwirklicht ist, im Wesentlichen auch gegenüber der Schweiz hergestellt (vgl. Haslehner, Die Anwendung von EG-Grundfreiheiten im Verhältnis zur Schweiz, SWI 5/2007, 221ff; ), weshalb auf die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit näher einzugehen ist:

D. Die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit

Rechtliche Rahmenbedingungen

19. Artikel 39 Absatz 2 EG (idF ABl C 340/1997, „Amsterdam-Vertrag“; nunmehr: Art 45 AEUV) bestimmt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst.

20. In der Rechtsache Weigel/Weigel (Urteil vom , C-387/01) brachte der EuGH zum Ausdruck, dass Artikel 39 EG auch solche nationalen Regelungen untersage, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer anwendbar sind, jedoch deren Freizügigkeit beeinträchtigen (RandNr. 51; unter Hinweis auf Rs. C-415/93, „Bosman“, Urteil vom ). Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen solchen Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

21. In Bezug auf die NoVA-Grundabgabe konnte der Gerichtshof keinen Verstoß gegen Artikel 39 EG erkennen, da diese Regelung unterschiedslos, nämlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anzuwenden ist.

Liegt ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor?

22. Fraglich ist somit, ob dem Bf., welcher sein Freizügigkeitsrecht durch Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt hat und deshalb nach Österreich übersiedelt ist, durch die Festsetzung des Erhöhungsbetrages nach § 6a NoVAG ein Nachteil entstanden ist, der mit dem Abkommen nicht vereinbar ist.

23. Eine gesetzliche Regelung steht dem Freizügigkeitsabkommen sowie der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit nur dann entgegen, wenn sie einen Schweizer Staatsbürger, der in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, im Hinblick auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen  im Vergleich zu inländischen Arbeitnehmer benachteiligt (Art 1 FZA). Auch Artikel 9 des Anhangs I des Abkommens bezieht sich ausschließlich auf die Gleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Eine derartige Benachteiligung des Bf. liegt in casu zweifelsfrei nicht vor.

24. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Bf. den Malus-Betrag nach § 6a NoVAG zu entrichten hat. Bei der Normverbrauchsabgabe handelt es sich nämlich um eine fahrzeugabhängige (objektbezogene) Verbrauchsabgabe, welche für Vorgänge im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entsteht. Dementsprechend hat auch der EuGH ausgesprochen (siehe Rz. 21), dass die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers auf jeden Anwendung findet, der die Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Österreich beantragt. Solcherart ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Festsetzung der Abgabe auf Grund einer Übersiedlung oder eines Erwerbs des Fahrzeuges aus der Schweiz erfolgt, da ausschließlich auf die Verwendung bzw Zulassung des Fahrzeuges im Inland abgestellt wird.

25. Eine rechtliche zulässige Differenzierung (§ 6a Abs 6 NoVAG-Verhältnisrechnung; Rz. 11) erfolgt hingegen bei Fahrzeugbewegungen aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet. Eine Diskriminierung des Bf. auf Grund seiner Übersiedlung nach Österreich liegt aber auch in diesem Fall nicht vor, da wegen der Objektbezogenheit des Tatbestandes keine Unterscheidung dahingehend getroffen wird, ob ein in der Schweiz lebender Österreicher oder ein Schweizer Staatsbürger nach Österreich übersiedelt.

26. Eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens liegt somit nicht vor. 

E. Liegt ein Verstoß gegen Art 90 EG / Art 110 AEUV (diskriminierende inländische Abgabe) vor?

27. Der Bf. wendet sich insbesondere gegen die Nichtanwendung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache Ioan Tatu (C-402/09). Hiezu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in diesem Fall die Erhebung einer Umweltsteuer nicht am Maßstab der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern anhand Art 110 AEUV prüfte.

28. In der Rechtsache Ioan Tatu prüfte der EuGH die Frage, ob es einem Mitgliedstaat untersagt ist, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird. Der Gerichtshof kam zu der Ansicht, dass es Art 110 AEUV (diskriminierende Abgabe) entgegenstehe, wenn diese Umweltsteuer in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit der derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

29. Auch in der Rechtsache Weigel/Weigel hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob die Erhebung der Normverbrauchsabgabe gegen Artikel 90 EG (nunmehr Art 110 AEUV) verstößt. Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge soll Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten.

30. Beide Rechtsachen betrafen die Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges von einem Mitgliedstaat in ein anderes. Art 110 AEUV schützt jedoch ausschließlich Gemeinschaftswaren (vollständig im Zollgebiet gewonnene oder hergestellte oder aus im freien Verkehr befindlichen Drittlandswaren zusammengesetzte Waren). Wird hingegen ein Erzeugnis unmittelbar aus Drittländern eingeführt, bleibt Art 90 EG (Art 110 AEUV) unanwendbar ( Didier Tabouillot; siehe auch Beiser/Zorn, Kommentar zu EUV und AEUV, Art 110, Rz. 22).

F. Gleichbehandlungsgesetz

31. Weshalb der vorliegende Bescheid dem Gleichbehandlungsgesetz widersprechen soll, wurde vom Bf. nicht näher begründet. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, welches die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes zum Inhalt hat, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anzuwenden.

Falls der Bf. Art 9 des Anhanges I des FZA ("Gleichbehandlung") gemeint haben sollte, ist auf obige Ausführungen (Rz. 22ff) zu verweisen.

G. Zusammenfassung

32. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbarte Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Festsetzung des Erhöhungsbetrages nach § 6a NoVAG nicht entgegensteht. Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache Ioan Tatu basierte auf einer Prüfung anhand des Art 110 AEUV, welcher für die Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen aus einem Drittstaat keine Anwendung findet. Der Bf. wurde im Vergleich zu Angehörigen eines Mitgliedstaates nicht unterschiedlich behandelt, da die Erhebung des Malus-Betrages jeden trifft, der ein im Drittland zugelassenes Fahrzeug nach Österreich einführt.

Die Selbstberechnung hat sich sohin als richtig erwiesen.

H. Verfahrensrechtliche Erwägungen

33. § 201 BAO idF BGBl. I Nr. 76/2011 lautet:

 (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

34. Nach § 11 Abs 2 NoVAG hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs 1 oder 2 genannten Fälligkeitstag (Absatz 3).

Die Normverbrauchsabgabe ist somit eine Selbstbemessungsabgabe, weshalb § 201 BAO tatbestandsmäßig ist. Ein Antrag auf Festsetzung ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO.

35. Im konkreten Fall brachte der Bf. einen Antrag auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt ein. Zwischen dem Datum der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages (Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom ) und dem Datum des eingebrachten Antrages (beim Finanzamt eingelangt am ) liegt ein Zeitraum von rund acht Monaten. Der Antrag wurde daher vom Bf. zeitgerecht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist (§ 201 Abs 2 Z 2 BAO) eingebracht.

36. Ein Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO ist nur dann zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (zB bei fehlender Antragsbefugnis des Einschreiters) oder wenn es nicht fristgerecht eingebracht wurde. Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen und der Antrag ist abzuweisen (Ritz5, BAO-Kommentar, 552).

37. Im Beschwerdefall wurde der Antrag innerhalb der vorgesehenen Frist eingebracht. Da sich die bekannt gegebene Selbstberechnung aber als richtig erwiesen hat, wäre der Antrag auf Festsetzung nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen.

38. Nach § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass der Antrag des Bf. nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen war.

39. Der Beschwerde war somit kein Erfolg beschieden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

I. Berechnung der Normverbrauchsabgabe

40. Der Bf. bemängelte, dass ihm das Finanzamt die Details der Berechnung der Normverbrauchsabgabe nicht bekanntgegeben hätte. Diesem Begehren wird hiermit entsprochen:

Steuersatz:

41. Der Steuersatz iHv 14 % ergibt sich aus § 6 Abs 2 Z 1, Abs 3 und Abs 4 NoVAG, welcher lautet:

„Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge mit Benzinmotoren 2% vervielfacht mit dem um drei Liter verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern (...), wobei jeweils der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 1980/1268 in der Fassung der Richtlinie 2004/3/EG, ABl. Nr. L 49 vom S. 36 zugrunde zu legen ist.

Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe beträgt höchstens 16% der Bemessungsgrundlage. Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs sind die gemäß § 28 Abs. 3b KFG bekanntzugebenden Werte maßgebend.“


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Kraftstoffverbrauch
                10,1
abzüglich
-                3,0
 
                   7,1
Vervielfältiger 2
                    14 

Abgabenerhöhung um 20%:

42. Für die Abgabenerhöhung um 20% ist § 6 Abs 6 NoVAG tatbestandsmäßig:

„Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.“

Bonus-Malus-System:

43. Das Bonus-Malus-System ist in § 6a NoVAG geregelt:

„Abs 1: Die § 6 Abs 2 bis 5 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:

Ziffer 2a: Im Zeitraum zwischen dem und dem Ablauf des 31. Dezembers 2012 gilt Folgendes:

a) Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

b) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

c) Darüber hinaus erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 220 g/km ist, um weitere 25 Euro je g/km CO2 für den die Grenze von 220 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.

Ziffer 3: Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.“


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Malus:
CO2 Ausstoß
 
Differenz
25 € je g/km
§ 6a Abs 1 Z 2a lit a
242
-160
82
        2.050,00
§ 6a Abs 1 Z 2a lit b
242
-180
62
        1.550,00
§ 6a Abs 1 Z 2a lit c
242
-220
22
           550,00
 
 
 
 
      4.150,00
Bonus:
 
 
 
 
§ 6a Abs 1 Z 3
 
 
 
-         200,00
 
 
 
 
      3.950,00

Bemessungsgrundlage:

44. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich nach § 5 NoVAG:

„Absatz 2: Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

Absatz 3: Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.“


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage:
 
Eurotax-Händlereinkaufswert per
     14.578,00
Eurotax-Händlerverkaufswert per
     19.713,00
 
     34.291,00
Durchschnittswert
     17.145,50
minus USt-Komponente
-      2.857,58
 
     14.287,92
minus NoVA-Komponente
-      1.754,66
 
    12.533,26

III. Nichtzulässigkeit einer Revision

45. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

46. Die vom Bf. geäußerten Bedenken hinsichtlich einer Verletzung des Freizügigkeitsabkommens werden vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt. Die Festsetzung der Abgabe ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100200.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at