Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2017, RV/7100427/2013

Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, da diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x, betreffend
1) Gebühr und
2) Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe, bei diesem erfasst unter der Zahl x/y/x, erhob Herr Bf., der Beschwerdeführer, in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter namens des Herrn H.F. beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom , Zl. S1, betreffend Aufenthaltstitel eine Beschwerde. Gleichzeitig stellte er beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsätzen vom , und vom Verwaltungsgerichtshof zur Begleichung der Eingabengebühr aufgefordert. Da dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber die Entrichtung der Gebühr nicht nachgewiesen wurde, hat dieser am einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Mit Bescheiden jeweils vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) wurden dem Beschwerdeführer vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- vorgeschrieben.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.“

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht:

„Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Dem Gebührenbescheid liegt die für H.F. eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof vom zugrunde.
Mit der Beschwerde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, um nach Vorliegen des negativen Erkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y. die drohende Abschiebung des H.F. bis zur Entscheidung über diese Beschwerde abzuwenden.
Gleichzeitig wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, da aufgrund des beigeschlossenen Vermögensbekenntnisses ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer völlig vermögenslos und auch ohne jegliches Einkommen ist.
H.F. wäre es daher nicht möglich gewesen, die gegenständliche Beschwerde mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzubringen.

Bei dieser Sachlage entstand die Gebührenpflicht für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch nicht bei Einreichung, da zu diesem Zeitpunkt - mit Aussicht auf Erfolg - der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt war.
Die Gebührenpflicht entstand erst mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes mit , in welchem ausgesprochen wurde, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wird.
Da somit zum Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist, ist auch eine Verpflichtung zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der festgesetzten Gebühren des Schriftenverfassers nicht entstand.

Wollte man das Gegenteil vertreten, wäre die Einbringung von Beschwerden an das Höchstgericht verbunden mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für „arme Parteien“ gar nicht mehr möglich, da ein derartiges Kostenrisiko im Fall letztendlicher Abweisung des Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof von rechtsfreundlicher Seite naturgemäß nicht getragen werden kann.“

Diese Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftsstelle“ oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist noch der Nachweis der Entrichtung erfolgten, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem. § 9 Abs. 1 GeB sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.“

Gegen diese Entscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Erwägungen

Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für die vom Beschwerdeführer für H.F. beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom , Zl. S1, vorgeschrieben.

§ 24 Abs. 3 VwGG lautete zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde:

„Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.“

Nach dieser Bestimmung ist für die beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Auf Grund des § 61 Abs. 1 VwGG sind die die Verfahrenshilfe betreffenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung. Der bloße Antrag auf Verfahrenshilfe steht der Gebührenpflicht einer Beschwerde nicht entgegen.

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe konnte nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschieben (vgl. ).

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten gewesen. Eine Verfahrenshilfe wurde nicht bewilligt, sodass eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten konnte.

Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Wird eine Abgabe jedoch nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14 anzuwenden. Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Absatz 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe – allenfalls mit Beilagen – überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls „veranlasst“, also bewirkt.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertreter und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner, aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).

Die Gebührenschuld ist im gegenständlichen Fall nach § 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Gebühr zu entrichten gewesen. Da die Gebühr zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet wurde, liegt eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr vor. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und , 2011/16/0097).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100427.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at