Sofortige Pflicht zur Einsichts-Freigabe als irreversibler Vollzugsnachteil
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AW/1100002/2017-RS1 | Durch die eingebrachte Revision soll (soweit erkennbar erstmalig) höchstgerichtlich geklärt werden, wieweit das Recht auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO im Spannungsfeld zwischen der vom Abgabepflichtigen begehrten Transparenz und der von der Behörde für geboten erachteten Vertraulichkeit im Rahmen der breitbasierten und ergebnisoffenen Entscheidungsfindung reicht. Es ist zutreffend, dass ein sofortiger Vollzug des in Revision gezogenen Erkenntnisses der Antragstellerin einen irreversiblen Nachteil aufbürden würde, während der Nachteil der mitbeteiligten Partei (im Falle einer Bestätigung durch den VwGH) nur in einem zeitlich befristeten Vollzugsaufschub besteht. Aus der Besonderheit des Revisionsgegenstandes ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf über den Antrag vom des Finanzamtes Feldkirch, Reichsstraße 154, 6800 Feldkirch, der gegen das Erkenntnis des , betreffend Akteneinsichtnahme erhobenen und zu RR/1100007/2017 protokollierten ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird Folge gegeben.
Der Revision wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkentnnis vom , RV/1100662/2016, hat das BFG über die Beschwerde der MWFL, als Rechtsnachfolgerin der MWA, vertreten durch Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, Kirchstraße 6a, 6971 Hard, wie folgt entschieden: Der Beschwerde wurde Folge gegeben. Die finanzbehördlich von der Akteneinsichtnahme ausgenommenen, im angefochtenen Bescheid angeführten Aktenstücke wurden für die Akteneinsichtnahme freigebengeben. Gegenstand des Begehrens auf Akteneinsichtnahme war die E-Mail-Korrespondenz, die im Vorfeld der behördlichen Bescheiderlassung zwischen Organen der Finanzverwaltung amtsintern, und zwar horizontal und vertikal, geführt worden ist. Begründend vertrat das BFG zusammengefasst die Auffassung, § 90 BAO biete einem Abgabepflichtigen zumindest nach Beendigung des Abgabenverfahrens die Möglichkeit, alle Bezug habenden Aktenteile einzusehen und im Hinblick auf deren Relevanz (und Irrelevanz) für ein Amtshaftungsverfahren zu prüfen.
Das Erkenntnis vom , RV/1100662/2016, wurde von der belangtem Behörde mit ordentlicher Revision an den VwGH angefochten. Die belangte Behörde hat zudem den Antrag gestellt, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründend führt sie aus: Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Akteneinsicht sei jedenfalls kein zwingendes öffentliches Interesse, sodass nach § 30 Abs. 2 VwGG eine Interessenabwägung zu erfolgen habe. Für die mitbeteiligte Partei stelle es keinen wesentlichen Nachteil dar, nicht sofort, sondern erst nach einer allfälligen höchstgerichtlichen Bestätigung des in Revision gezogenen Erkenntnisses Einsicht in die streitgegenständlichen Aktenteile zu erhalten, da infolge § 6 Abs. 1 AHG Verjährung nicht eintreten können. Andererseits wäre das revisionswerbende Finanzamt durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses unwiderruflich von der Möglichkeit der Verweigerung der Akteneinsicht in die bezughabenden Aktenteile ausgeschlossen. Dies stelle einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil dar (vgl. ).
Das BfG hat gemäß § 30a Abs. 3 VwGG erwogen:
§ 30 VwGG mit der Überschrift 'Aufschiebende Wirkung' lautet, soweit gegenständlich von Belang:
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Prüfungsgegenstand nach der zitierten Norm sind allein die Auswirkungen eines möglichen Vollzuges des mit Revision bekämpften Erkenntnisses. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, S 355; ; ; Ra 2014/15/0023; BFH , AW/5100001/2016; AW/2100004/2016).
Auf Basis der dargestellten Rechtslage kommt dem Antrag Berechtigung zu. Durch die eingebrachte Revision soll (soweit erkennbar erstmalig) höchstgerichtlich geklärt werden, wie weit das Recht auf Akteneinsicht gem. § 90 BAO im Spannungsfeld zwischen der von der Abgabepflichtigen begehrten vollen Transparenz einerseits und der von der Behörde für geboten erachteten Vertraulichkeit im Rahmen einer breitbasierten und ergebnisoffenen Entscheidungsfindung andererseits reicht. Es ist zutreffend, dass ein sofortiger Vollzug des in Revision gezogenen Erkenntnisses der Antragstellerin einen irreversiblen Nachteil aufbürden würde, während der Nachteil der mitbeteiligten Partei (im Falle einer Bestätigung durch den VwGH) nur in einem zeitlich befristeten Vollzugsaufschub besteht. Wird hingegen der von der Antragstellerin bekämpfte Rechtsstandpunkt des BFG im Revisionsverfahren vom VwGH bestätigt, kommt dem Begehren auf volle Akteneinsichtnahme sohin entgegen der Auffassung des BFG keine Berechtigung zu, dann wird durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich sichergestellt, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung auch faktische Beachtung erlangt.
Aus der Besonderheit des Revisionsgegenstandes ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen.
Zulässigkeit einer Revision
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 6 Abs. 1 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 |
Verweise | AW/2100004/2016 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:AW.1100002.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at