Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.05.2017, VH/7100003/2017

Inhaltliche Erfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages einer juristischen Person

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
VH/7100003/2017-RS1
wie VH/7100006/2017-RS5
Gesellschafter einer GmbH werden (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschaftskapital oder) den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt, was damit begründet wird, dass der Geschäftsanteil ein Vermögensrecht darstellt, das übertragen und verpfändet werden kann, und dass im Falle der Liquidation die Gesellschafter ein Recht auf die Liquidationsquote haben. Daran, dass Alleingesellschaftern einer Einmannkapitalgesellschaft oder auch Mehrheitsgesellschaftern die Stellung von „wirtschaftlich Beteiligten“ zukommt, kann kein Zweifel bestehen [vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO (Stand , rdb.at), Tz 12f].
VH/7100003/2017-RS2
wie VH/7100006/2017-RS3
Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen - oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" - nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (vgl. OLG Wien, , 12R276/04b).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag der Name, Adresse, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO, im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt A betreffend

1. Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG iVm § 200 Abs. 2 BAO mit Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer-1,

2. Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG iVm § 200 Abs. 2 BAO mit Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer,

3. Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG iVm § 200 Abs. 2 BAO mit Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf), Name, Adresse, hat mit der Z über Räumlichkeiten xy folgende Bestandverträge abgeschlossen:

1. zu Erfassungsnummer a

Bestandvertrag vom xx, womit die Bestandgeberin der Bestandnehmerin das Objekt y, mit 41,26 m2 (vorbehaltlich Endvermessung) in Bestand gibt. Nutzungsart und Zweck ist der Betrieb eines Geschäftes zum Verkauf von Waren gemäß angeschlossener Sortimentsliste.

Mit Bescheid vom , St.Nr., setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit 1% der Bemessungsgrundlage in Höhe von 437.884,12 Euro mit 4.378,84 Euro fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe des tatsächlichen Bestandzinses (Auflistung), sowie der monatlichen Nebenkosten laut § 4 des Vertrages, Versicherungs- und Verwaltungskosten.

Am verfasste die Bf ein Antwortschreiben und führt vorab aus, der Bescheid beruhe auf einer falschen Berechnung der Bemessungsgrundlage. Es seien 60 Monate Laufzeit zur Berechnung herangezogen worden, laut § 12.2 könne die Bestandgeberin aus organisatorischen Gründen jederzeit den Vertrag kündigen. Der Vertrag gelte daher gebührenrechtlich als auf unbestimmte Dauer geschlossen und es sollte lediglich ein 36faches Monatsentgelt zur Bemessungsgrundlage dienen. Beigelegt wurde ein Berechnungsblatt. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bestandvertrag mit yy beendet und aufgelöst worden sei. Die Auflösungsvereinbarung wurde ebenfalls beigelegt.

Am erging der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO, womit das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit 1% der Bemessungsgrundlage in Höhe von 269.680,19 Euro mit 2.696,80 Euro endgültig festsetzte, was eine Gutschrift von 1.682,04 Euro ergab.

2. zu Erfassungsnummer b

Bestandvertrag vom xx, womit die Bestandgeberin der Bestandnehmerin das Objekt z, mit 78,00 m2 (vorbehaltlich Endvermessung) in Bestand gibt. Nutzungsart und Zweck ist der Betrieb eines Geschäftes zum Verkauf von Waren gemäß angeschlossener Sortimentsliste.

Mit Bescheid vom , St.Nr., setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit 1% der Bemessungsgrundlage in Höhe von 697.320,00 Euro mit 6.973,20 Euro fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe des tatsächlichen Bestandzinses (Auflistung), sowie der monatlichen Nebenkosten laut § 4 des Vertrages, Versicherungs- und Verwaltungskosten.

Am verfasste die Bf ein Antwortschreiben und führt vorab aus, der Bescheid beruhe auf einer falschen Berechnung der Bemessungsgrundlage. Es seien 60 Monate Laufzeit zur Berechnung herangezogen worden, laut § 12.2 könne die Bestandgeberin aus organisatorischen Gründen jederzeit den Vertrag kündigen. Der Vertrag gelte daher gebührenrechtlich als auf unbestimmte Dauer geschlossen und es sollte lediglich ein 36faches Monatsentgelt zur Bemessungsgrundlage dienen. Beigelegt wurde ein Berechnungsblatt. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bestandvertrag mit yy beendet und aufgelöst worden sei. Die Auflösungsvereinbarung wurde ebenfalls beigelegt.

Am erging der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO, womit das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit 1% der Bemessungsgrundlage in Höhe von 536.451,39 Euro mit 5.364,51 Euro endgültig festsetzte, was eine Gutschrift von 1.608,69 Euro ergab.

3. zu Erfassungsnummer c

Bestandvertrag vom xx, womit die Bestandgeberin der Bestandnehmerin das Objekt c, mit 81,33 m2, Raum j (Nebenraum, Gard.), mit 5,36m2 (vorbehaltlich Endvermessung) in Bestand gibt. Nutzungsart und Zweck ist der Betrieb eines Geschäftes zum Verkauf von Waren gemäß angeschlossener Sortimentsliste.

Mit Bescheid vom , St.Nr., setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit 1% der Bemessungsgrundlage in Höhe von 364.098,00 Euro mit 3.640,98 Euro fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe des tatsächlichen Bestandzinses (Auflistung), sowie der monatlichen Nebenkosten laut § 4 des Vertrages, Versicherungs- und Verwaltungskosten.

Am verfasste die Bf ein Antwortschreiben und führt vorab aus, der Bescheid beruhe auf einer falschen Berechnung der Bemessungsgrundlage. Es seien 60 Monate Laufzeit zur Berechnung herangezogen worden, laut § 12.2 könne die Bestandgeberin aus organisatorischen Gründen jederzeit den Vertrag kündigen. Der Vertrag gelte daher gebührenrechtlich als auf unbestimmte Dauer geschlossen und es sollte lediglich ein 36faches Monatsentgelt zur Bemessungsgrundlage dienen. Beigelegt wurde ein Berechnungsblatt. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bestandvertrag mit yy beendet und aufgelöst worden sei. Die Auflösungsvereinbarung wurde ebenfalls beigelegt.

Am erging der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO, womit das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 mit 1% der Bemessungsgrundlage in Höhe von 297.576,83 Euro mit 2.975,77 Euro endgültig festsetzte, was eine Gutschrift von 665,21 Euro ergab.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf, vertreten durch den Gf. GF, den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist sowie den Antrag zur Beiziehung eines kostenlosen Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe, da es den Gesellschaftern als juristischen Laien nicht ausreichend möglich sei, die Rechtslage darzustellen und sie selbst derzeit nicht in der Lage wären, eigenen Rechtsschutz zu finanzieren.

Parallel wurde am 23. November mittels Fax von Herrn Rechtsanwalt B ein Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist bis  für alle drei anhängigen Fälle eingebracht. Dies im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und dem derzeitigen Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers, aufgrund dessen eine Prüfung und Erörterung innerhalb der Beschwerdefrist zeitlich noch nicht möglich sei.

Am langte sodann eine ausführliche, sechsseitige Beschwerdeschrift der Name., gefertigt "GF." beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein.

Wie eine Rücksprache mit Herrn Rechtsanwalt B ergab, hat die Bf die Beschwerden selbst verfasst und vertritt er daher in diesem speziellen Verfahren nicht mehr. Mit E-Mail vom wurde schriftlich bestätigt, dass Herr B für die angeführten Beschwerden "nicht als Bevollmächtigter vorzumerken ist".

Mit Beschlüssen vom  wurde der Bf. aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:

  • die Bezeichnung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll oder angefochten wurde;

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

  • die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt;

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögens­verhältnisse der Antragstellerin und der wirtschaftlich Beteiligten.

Zur Behebung der angeführten Mängel wurde eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt. Der Beschluss wurde am durch Hinterlegung zugestellt.

Die Bf überreichte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist die Formulare "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" und machte jeweils folgende Angaben:

Zu den Wohnverhältnissen, Mietlokal mit monatlichen Aufwendungen von q netto (Überweisungsbeleg als Beilage). Zum Einkommen keine Angaben.

Zum Vermögen, letzter steuerlicher Einheitswert Körperschaftssteuerbescheid 2014 über qq. Die Erklärung für 2015 wurde abgegeben aber noch nicht veranlagt (siehe Beilagen). 

Weiters wurden ein Bankkonto bei der d mit einem Saldo von - qqq und bei der e mit einem Saldo von - qqqq angegeben, sowie Bargeld mit qqqqq Unter dem Punkt Wertpapiere wurden e Obligationen in Höhe von r und rr angeführt, verpfändet zur Sicherheit an die Bank.

Die Forderungen vom Magistrat der Stadt p betragen rrr und vom Finanzamt rrrr.

Unter Schulden wurden Rückzahlungsraten in Höhe von s monatlich und unter Höhe der Schulden ss bei d angegeben.          

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Bemessungsakten des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, sowie die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages.

3. Rechtslage und Erwägungen

Die Bundesabgabenordnung (BAO) wurde durch BGBI. I Nr. 117/2016 mit der
Einführung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer Art. 47 der Grundrechtscharta (GRC) entsprechenden Rechtslage geändert.

Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen,
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den
Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 Abs.1 BAO lautet wie folgt:

"§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

..."

§ 85 Abs. 2 BAO erfasst nicht nur formelle, sondern auch materielle Mängel ( inhaltliche Mängel). Bereits aufgrund des Antrages sollte es dem Verwaltungs­gericht möglich sein, über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden.

Auch einer juristischen Person oder einem "sonstigen parteifähigen Gebilde" ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen – oder aus dem der "wirtschaftlich Beteiligten" nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapital­gesellschaften (, VH/7100006/2017, Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151).  

Für juristische Personen ist, nach § 292 Abs. 3 Z 1 BAO (nach dem Vorbild des § 63 Abs 2 ZPO) darauf abzustellen, inwieweit die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihnen noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten, aufgebracht werden können ( § 292 Abs. 8 Z 4 BAO). 

Als solcher wirtschaftlich Beteiligter kommt eine Person in Frage, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von diesem eine Finanzierung der Verfahrens­kosten zu verlangen [M. Bydlinski in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozess­gesetzen II/1 3 (Stand , rdb.at) § 63 ZPO Rz 13 in Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151] .

So werden Gesellschafter einer GmbH (schon) dann als wirtschaftlich Beteiligte angesehen, wenn sich der Prozessausgang auf (das Gesellschafts­kapital oder) den Wert des einzelnen Geschäfts­anteils auswirkt, was damit begründet wird, dass der Geschäfts­anteil ein Vermögens­recht darstellt, das übertragen und verpfändet werden kann, und dass im Falle der Liquidation die Gesellschafter ein Recht auf die Liquidationsquote haben (, VH/7100006/2017, Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151) . Laut Firmenbuchabfrage (Abfrage zu FN tttt) vom hat die Firma zwei Gesellschafter. Wie dem letzten Jahresabschluss vom zu entnehmen ist, bürgen die Gesellschafter für die Bankkredite der Gesellschaft.

Mit den oben erwähnten Angaben ist dem Inhaltserfordernis der "Darstellung der Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Antragstellers" nach § 292 Abs. 8 Z 4 BAO nicht so umfangreich entsprochen worden, dass eine Beurteilung der – unter Einschluss allfälliger Vermögensreserven zu betrachtenden – aktuellen Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin und ihrer Behauptung, dass die Antragstellerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um das Rechtsmittel­verfahren durchzuführen, ermöglicht wird. 

Darüber hinaus weist die zu lösende Rechtsfrage - wie aus der umfangreichen Beschwerdeschrift ersichtlich - keine solchen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller zur Gewährleistung eines wirksamen rechtlichen Zuganges rechtfertigt.

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe war daher nicht zu entsprechen.

4. Zulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ). Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Inhaltserfordernisse eines Verfahrenshilfeantrages eindeutig aus dem Gesetz, sodass diesbezüglich keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Dietrich/Kudrna in BFGjournal 2017, 289
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at