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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2017, RV/7501262/2016

Parkometer, Erbringung gemeinnütziger Leistung statt Ersatzfreiheitsstrafe im VStG nicht möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter über die Beschwerde des ***, ***, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , gemäß § 50 VwGVG zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schreiben vom an den Magistrat der Stadt Wien stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner offenen Verwaltungsstrafen (u.a. Parkometervergehen) einen Antrag auf Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG). Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom , B1070/11, in dem dieser in Bezug auf das Finanzstrafgesetz (FinStrG) ausgesprochen hat, dass die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG über die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe auch in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden sind.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Wochen für ihn zu einer Sperre beim AMS, dem Verlust der Mietzinsbeihilfe und der Mindestsicherung führe, was zur Folge hätte, dass er seine Wohnung nicht mehr bezahlen könne und somit seine Existenz massiv gefährdet wäre. Außerdem hätte er einen Job in Aussicht, der im Falle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr erreichbar sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Anhaltung Kosten zu Lasten der Stadt Wien verursache, wohingegen dies im Falle der Leistung von gemeinnütziger Arbeit nicht der Fall sei. Außerdem befürchte er Erniedrigungen während der Anhaltung durch das Wachpersonal.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54b iVm § 53 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück. Dem Bescheid fügte der Magistrat den aktuellen Rückstandsausweis an, in dem die einzelnen Verwaltungsübertretungen detailliert aufgelistet wurden.

In der Begründung führte der Magistrat aus, dass mit Strafbescheiden vom u.a., GZ *** u.a. über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO u.a. (insbesondere Parkometervergehen) Geldstrafen iHv insgesamt 20.614,04 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 4.177 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Das Erkenntnis des , sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sich der VfGH darin nicht mit dem auf diesen Fall anwendbaren VStG auseinandergesetzt habe.

Der Vollzug von verwaltungsbehördlichen (Ersatz-)Freiheitsstrafen sei im III. Teil des VStG geregelt. § 54b VStG regele die Vollstreckung von Geldstrafen, § 53 VStG den Haftort bei (Ersatz-)Freiheitsstrafen.

Der VfGH habe mit Erkenntnis vom , B 628/2013, unter Auseinandersetzung mit seinem Erkenntnis vom , B 1070/11, ausgesprochen, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe von diesem Spielraum dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt habe. Dies begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mangels Anwendbarkeit des Strafvollzugsgesetzes im Bereich des § 53 Abs. 1 VStG und § 54 VStG bei einem Vollzug in einem verwaltungsbehördlichen Haftraum sei der Antrag des Beschwerdeführers mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid des Magistrats Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, in eventu, die Aufhebung des Bescheids unter Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht richtig sei, dass § 53 Abs. 1 VStG für den Vollzug in einem verwaltungsbehördlichen Haftraum - den es in der Praxis nicht gebe - keinen Anhaltspunkt für die Anwendung des StVG vorsehe. Sämtliche Verwaltungsstrafen würden im Zuge der Justizverwaltung in den entsprechenden Justizverwaltungsanstalten vollzogen, wo die Vollzugsvorschriften des StVG gälten. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine seitens der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vollzogen werden könne. Die erkennende Behörde hätte daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe behandeln müssen und nicht zurückweisen dürfen.

In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde geäußerten Vorbringen und führte ergänzend dazu aus:

Er verstehe nicht, wieso im Falle einer Mahnung wegen einer offenen Verwaltungsstrafe ein höherer Betrag als der ursprüngliche festgesetzt werde. Außerdem seien - für ihn unverständlich - für einzelne Vergehen teilweise Strafen bis zu 365,- Euro festgesetzt worden. Er erachte das für unverhältnismäßig. Er sei der Meinung, dass mit der Erbringung von Sozialleistungen beiden Parteien mehr geholfen sei. Im Falle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe verursache das hohe Kosten für den Staat. Er würde auch gerne seinen Verpflichtungen durch Vereinbarung einer Ratenzahlung nachkommen. Leider sei eine derartige Vereinbarung mit dem Magistrat bis jetzt jedoch aus für ihn unverständlichen Gründen nicht möglich gewesen. Er wolle seine Angelegenheiten wieder in Ordnung bringen und achte genau darauf keine neuerlichen Parkometervergehen mehr zu begehen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts zweifeln lassen. Die Sachverhaltsfeststellungen können somit gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen angenommen werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Über die verfahrensgegenständliche Beschwerde hatte daher das Bundesfinanzgericht insoweit zu entscheiden, als Verwaltungsstrafsachen betreffend die Parkometerabgabe gegenständlich sind (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

In seinem Erkenntnis vom , B 628/2013, führt der VfGH zur Möglichkeit des Strafaufschubs zum Zweck der Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG im Anwendungsbereich des VStG wie folgt aus:

"1. Der Beschwerdeführer verweist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.690/2012, in dem im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung des § 175 Abs 2 FinStrG ausgesprochen wurde, dass die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG über die Möglichkeit der Abwendung von Freiheitsstrafen durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren einerseits und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren andererseits (auch) auf eine in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe belegte Person anzuwenden sind. Der Beschwerdeführer folgert aus dieser – der spezifischen Ausgestaltung des FinStrG Rechnung tragenden – Entscheidung, dass deren Kernaussage ungeachtet eingeräumter Unterschiede in den jeweiligen Ordnungssystemen nicht nur für das Finanzstrafrecht, sondern (sinngemäß) für den (gesamten) Bereich des Verwaltungsstrafrechts gelten müsse.

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht:

2.1. Da § 175 Abs 1 dritter Satz FinStrG für im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgesprochene (Ersatz-)Freiheitsstrafen – die jedenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder in Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind (§ 175 Abs 1 erster Satz FinStrG) – die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG anordnet, sich die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG aber nicht in der taxativen Aufzählung der Ausnahmebestimmungen in § 175 Abs 1 lit a FinStrG finden, hatte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.690/2012 zu prüfen, ob der auf den Strafantritt bezogene § 175 Abs 2 FinStrG den Bestimmungen der §§ 3 ff. StVG uneingeschränkt vorgeht. Hiebei gelangte er zum Ergebnis, dass dies zwar auf einzelne Teile, wie etwa auf den Vorgang der Strafvollzugsanordnung, zutrifft, nicht indes auf jene Teile der §§ 3 und 3a StVG, welche die Haftverschonung durch gemeinnützige Leistung regeln, weil andernfalls eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare unsachliche Schlechterstellung von in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten bewirkt würde.

2.2. Diese Interpretation lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf das VStG nicht übertragen: Mit dem angeführten Erkenntnis wurde einer unsachlichen Differenzierung im Bereich des Strafvollzuges betreffend (im Wesentlichen) gleichartige Deliktstypen begegnet, die sich, was die gerichtliche und die verwaltungsbehördliche Kompetenz anlangt, in weiten Bereichen nur durch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (§ 53 FinStrG) unterscheiden.

Es steht dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen (worauf auch in VfSlg 19.690/2012, Pkt. III.3.4., hingewiesen wird); dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. VfSlg 15.190/1998 mwN; G37/12 ua. sowie jüngst , G29/2012). Daher widersprechen unterschiedliche Sanktionensysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz.

Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren sowie dem (auch verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafrecht einerseits und dem allgemeinen – auf eine Vielzahl von Materien bezogenen – Verwaltungsstrafrecht andererseits aus den dargelegten Gründen von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind – nicht zuletzt angesichts der notorisch hohen Zahl von allgemeinen Verwaltungsstrafverfahren auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie – differenzierende Regelungen (hier: auf dem Gebiet des Strafvollzuges) sachlich gerechtfertigt (vgl. VfSlg 8017/1977, 9956/1984; auch zum Fehlen einer dem § 31a StGB [nachträgliche Strafmilderung] vergleichbaren Regelung im VStG).

2.3. Anders als im gerichtlichen Strafrecht verfolgt der Gesetzgeber im Verwaltungsstrafrecht mit den Vorschriften der §§ 11 und 12 VStG erklärtermaßen das (legitime) rechtspolitische Ziel, die Verhängung von Freiheitsstrafen zu vermeiden; gemäß § 11 VStG darf eine primäre (auf maximal zwei, unter gravierenden Umständen auf sechs Wochen beschränkte – vgl. § 12 Abs 1 VStG) Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten und eine Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks – ausnahmsweise – nicht ausreicht (siehe RV 133 BlgNR 17. GP, 8 f.).

Darüber hinaus sind (Ersatz-)Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 53 Abs1 VStG – in Abweichung von § 175 Abs1 FinStrG, der (wie dargelegt) den Vollzug von im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen ausschließlich in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten vorsieht – vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt); lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, kommt subsidiär der Strafvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. (im Fall des § 53 Abs 2 VStG) in einer Strafvollzugsanstalt in Betracht. Nur in einer solchen (im Hinblick auf die erfolgte bzw. beabsichtigte Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum der zuständigen Landespolizeidirektion hier nicht vorliegenden) Konstellation hat die Strafvollzugsbehörde gemäß § 53d Abs 1 VStG das StVG (mit den in § 53d Abs 1 VStG genannten Ausnahmen, die jenen des § 175 Abs 1 lit a FinStrG entsprechen) anzuwenden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts daher (sieht man von Fällen des "Anschlussvollzuges" gemäß § 53 Abs 2 VStG ab) nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus zu erfolgen; in der Regel gehen daher insoweit die Bestimmungen des VStG jenen des StVG vor (vgl. RV133 BlgNR 17. GP, 13). Dies ist mit Blick auf die (auch im Vergleich zum FinStrG – je nach Delikt sechs Wochen bzw. drei Monate – § 20 FinStrG) relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafen (zwei, nur bei Vorliegen besonderer Erschwerungsgründe sechs Wochen – §§ 12 und 16 VStG) sowie vor dem Hintergrund, dass das VStG weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht (vgl. zB zu Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges § 54a VStG einerseits bzw. §§ 5 und 6 StVG andererseits), nicht zu beanstanden.

2.4. Es liegt somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Spielraum hat der Gesetzgeber dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Dies begegnet aus den dargelegten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."

Der VfGH hegte somit gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG, die einen Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vorsehen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dementsprechend lehnte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0009, eine analoge Anwendung der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafrecht ab.

Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes wies die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Strafaufschub zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 3a StVG mangels einer geeigneten Rechtsgrundlage zurück.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 3a StVG im Anwendungsbereich des VStG möglich ist, wurde durch das Erkenntnis des , unter Bezug auf das Erkenntnis des , hinreichend geklärt. Das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von dieser Rechtsprechung ab.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 53 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501262.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at