Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer Parkometerangelegenheit
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Rauner über den Antrag des
X1, A1, auf Beigebung eines
Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67-PA-901468/7/6, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom wurde der antragstellenden Partei zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Auskunftsverlangen des Magistrates der Stadt Wien als belangter Behörde vom innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das mehrspurige Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen gehabt habe, sodass es am um 10:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 13, Hietzinger Hauptstraße 13 gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die antragstellende Partei § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die antragstellende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Mit Eingabe vom beantragte die antragstellende Partei die Beigebung eines
Verfahrenshilfeverteidigers ohne nähere Begründung.
Ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat
das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein
Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden
Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor
BGBl. I 33/2013 (vgl. und Ro
2014/07/0068).
Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. ).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die
Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder
eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl
die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist
Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller die Begehung der oben näher
beschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, besondere Schwierigkeiten
der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die
Erstbehörde der Argumentation der antragstellenden Partei nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass diese nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand
darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der für das Delikt drohenden Strafe gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid.
Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung für nicht erforderlich erachtet, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Wird gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs. 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag [auf Verfahrenshilfe] abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Auf die Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wird verwiesen, ebenso darauf, dass für die Behandlung derartiger Beschwerden nunmehr das Bundesfinanzgericht zuständig ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt der in den oben angeführten
Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 51a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:VH.7500015.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at