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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2017, RV/7400201/2016

Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Habsburgerstraße 6-8, 1010 Wien, betreffend den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37-Baupolizei, vom , MA37/468047-2014-73, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz zu Recht erkannt: 

Die Beschwerdevorentscheidung vom   betreffend den Bescheid vom wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 279 Abs. 1 BAO e rsatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom , Aktenzahl  MA37/468047-2014-73, wurde aufgrund des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG) der XY GmbH eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 43.603,70 Euro für das Bauvorhaben in ****Wien vorgeschrieben. Neben einer Begründung enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Beschwerde bei der MA 37 eingebracht werden kann.

Am langte beim Bundesfinanzgericht ein auf diesen Bescheid Bezug nehmendes Schreiben der XY GmbH vom ein (Postaufgabe am ). Das vom Rechtsvertreter eingebrachte Schreiben ist als „Anregung an das Landesverwaltungsgericht Wien“ bezeichnet. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG aufzuheben sei. Der Einschreiterin sei als Bauwerberin eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben worden. Der Behörde sei ein Bauwerber­wechsel nachweislich angezeigt worden. Die Ausgleichsabgabe hätte daher der am aktuellen Bauwerberin vorgeschrieben werden müssen. Da der Bescheid einer zwingenden Bestimmung des WGarG widerspreche, liege ein nichtiger Bescheid der belangten Behörde vor. Die Einschreiterin erstatte sohin die Anregung, den Bescheid vom als nichtig zu erklären und das gegen die Einschreiterin geführte Exekutions­verfahren beim Magistrat der Stadt Wien, MA 6, zur GZ ED07/131145/16, einzustellen.

Beigelegt sind der Bescheid vom , ein Schreiben vom und ein Schreiben vom , gerichtet jeweils an die MA 37 betreffend die Anzeige eines Bauwerber­wechsels.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte das Schreiben samt Beilagen an die Magistratsabteilung 37.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ) wurde die vermeintliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingebracht worden sei.

Die Bf beantragte mit Schreiben vom ohne weitere Ausführungen die Vorlage ihrer „Anregung“ vom an das Bundesfinanzgericht. Ein Zustellmangel bezüglich des Bescheides vom wurde nicht geltend gemacht.

Die Behörde legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Anhand der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass der XY GmbH mit Bescheid  des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde. Das – von einem Rechtsanwalt als Vertreter der Einschreiterin - eingebrachte Schreiben vom enthält die Anregung, den genannten Bescheid als nichtig aufzuheben und das Exekutions­verfahren der MA 6 einzustellen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die MA 37 die vermeintliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als verspätet zurück.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

§ 262 Abs. 1 BAO lautet: Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgaben­behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, , Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ().

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche  Beschwerdevorentscheidung voraus ().

Im gegenständlichen Fall nahm das ausdrücklich als „Anregung“ bezeichnete Schreiben vom auf den Bescheid vom Bezug. Entgegen diesem Wortlaut von einer Beschwerde gemäß §§ 243 ff. BAO auszugehen, ist hier nicht möglich. Da die Antragstellerin die Eingabe durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, ist ein auf Unkenntnis zurückzuführende Fehler in der Wortwahl auszuschließen. Auch im Vorlageantrag ist von der „Anregung“ vom die Rede. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter bewusst lediglich eine Anregung vornehmen wollte, zumal die Beschwerdefrist zum damaligen Zeitpunkt seit etwa fünf Monaten abgelaufen war. Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Zweifel, dass die Einbringung einer Beschwerde nicht beabsichtigt war.

Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom , die in ihrem Spruch die Beschwerde gegen den Bescheid vom anführt, tatsächlich keine Beschwerde zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. 

Der Vorlageantrag vom ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl. ; ).

Schon mangels Vorliegen einer „Beschwerde“ iSd §§ 243 ff BAO konnte der Anregung auf Nichtigerklärung des (rechtskräftigen) Ausgleichsabgabenbescheides nicht gefolgt werden. Dem Bundesfinanzgericht kommt auch keine Kompetenz iSd § 68 Abs. 4 Z 4 AVG zur Ausübung des Aufsichtsrechts gegenüber der Behörde zu. Ein Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahren wäre von der XY GmbH beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400201.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at