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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2017, RV/1200082/2015

Keine Erstattung der Einfuhrabgaben, weil kein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 ZK vorliegt

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache B-GmbH, Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom 25. Ju­ni 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/2014, betreffend Erstattung der Ein­fuhr­ab­gaben und der Abgabenerhöhung,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl nnnnnn/nnnn3/08/2012, nacherhobenen Einfuhrabgaben einschließlich der Abgabenerhöhung in Höhe von insgesamt € 46.067,68 gemäß Art. 239 Zollkodex.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der nachträglichen Ab­gaben­vor­schrei­bung Ein­fuhrzoll­an­mel­dun­gen zugrunde lägen, die die Be­schwerde­führerin in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils über Auftrag des weltweit tätigen Paket-Express-Dienstes A. durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei dabei weder mit dem Emp­fän­ger, noch mit dem Absender der Waren in Geschäftsverbindung gestanden. Sie sei auch nicht mit dem Transport beauftragt gewesen, sondern habe ausschließlich die Ein­fuhr­verzollungen durchgeführt. Aufgrund der Auftragssituation habe sie die den Zoll­an­mel­dungen zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen von ihrem Auf­trag­geber A. erhalten. Die Beschwerdeführerin und deren Mitarbeiter habe keinerlei Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit und Echtheit dieser Urkunden zu zweifeln. Dies umso weniger, als in den "Commercial Invoices" vom Absender jeweils die Richtigkeit der Angaben bestätigt worden sei. Hinzu komme, dass die angegebenen Werte als plausibel erschienen sind. Auch die Frachtkosten seien nach besten Wissen und Gewissen in Höhe jener Beträge erklärt worden, welche die A. bekannt gegeben habe. Betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit könne daher weder der Beschwerdeführerin, noch deren Mitarbeiter unterstellt werden.

Die Vorschreibung der Eingangsabgaben erweise sich daher als gröblich unbillig. Die Be­schwer­deführerin habe sich im Vergleich zu anderen die gleiche Tätigkeit aus­übenden Wirt­schafts­teil­nehmern in einer außergewöhnlichen Situation befunden. Sie habe keiner­lei Ein­fluss auf die Auswahl der Empfänger oder Absender oder auf die zu be­för­dern­den und zu verzollenden Waren gehabt. Es sei ihr auch nicht zu­ge­standen die Bonität der Zoll­schuld­ner zu prüfen. Die Verzollungsvorgänge hätten sich auch über einen langen Zeitraum mit zahlreichen Fällen erstreckt, die vom Zoll­amt unbeanstandet übernommen worden seien, ohne dass gegenüber der Be­schwer­de­führerin ein Hinweis auf den Verdacht der Unter­fak­turierung und/oder der unrichtigen Angabe von Frachtkosten erfolgt sei.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , Zahl nnnnnn/nnnnn/2014, wurde der Antrag vom auf Erstattung der mit Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnn3/08/2012, nacherhobenen Einfuhrabgaben und der Abgabenerhöhung nach Art. 239 Zollkodex in Verbindung mit Art. 899 ZK-DVO abgewiesen.

In der Begründung führte das Zollamt aus, dass die Beschwerdeführerin bei allen betroffenen Anmeldungen als indirekte Vertreterin der Warenempfängerin aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei somit Anmelderin und hafte sowohl für die Entrichtung der Einfuhrabgaben als auch für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die sie den Zollbehörden vorgelegt habe. Das Risiko, dass sich Unterlagen im Nachhinein als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, treffe jeden Zollagenten gleich. Die Beschwerdeführerin befinde sich daher nicht in einer außergewöhnlichen Lage. Es liege daher kein besonderer Fall vor, der eine Erstattung nach Art. 239 ZK zulassen würde. Die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege, könne deshalb entfallen.

Die dagegen mit Schriftsatz vom unter Wiederholung der Ausführungen im Erstattungsantrag erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl nnnnnn/nnnn6/2015, als unbegründet abgewiesen

Dagegen wurde mit Eingabe vom mit gleichlautender Begründung der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin beantragte als indirekte Vertreterin (Anmelderin) unter den in der Anlage zum Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnn3/08/2012, näher bezeichneten Zollanmeldungen, mit Ausnahme der darin ebenfalls aufscheinenden Zollanmeldungen

10AT930000IN8ZJES2 vom ,
10AT930000IN98H066 vom ,
10AT930000IN9C8XX0 vom ,
10AT930000IN9QB2Q2 vom ,
10AT930000IN9WMVF0 vom ,
10AT930000INA2N175 vom  und
10AT930000INABT456 vom .

die Überführung von diversen Waren (Zelte, Zeltplanen und diversen Zubehör) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , Zl. nn_Hv_nn/nn_x, sind die beiden Gesellschafter der Empfängerfirma rechts­kräftig schuldig erkannt worden, im Zeitraum bis in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fortgesetzt in mehrfachen Tat­hand­lun­gen, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu er­fül­len, vor­sätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige- Offen­le­gungs- und Wahr­heits­pflicht durch Erklärung eines wesentlich unter dem tat­sächlichen Preis ge­le­genen, durch unrichtige Rechnungen bescheinigten Einkaufpreises, eine Verkürzung von Ein­gangs­abgaben in Höhe von € 818.283,03 bewirkt zu haben, indem sie Zelte, Zelt­pla­nen und diverses Zu­behör bei der in Hongkong ansässigen chinesischen S-Ltd. be­stellten, sich in Absprache mit dem Geschäftsführer für die je­weiligen Wa­ren­lieferungen zwei unterschiedliche Rechnungen ausstellen ließen, wo­bei die niedri­gere, unter dem tatsächlichen Wert der importierten Wa­ren liegende Rechnung (Sales Invoice) die Waren begleitete und für die Ver­zollung herangezogen wurde, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch wie­derkehrende Begehung eine fortlaufende Ein­nahme zu ver­schaffen. Das Urteil ist am in Rechtskraft erwachsen.

Darüberhinaus entsprechen die in den Zollanmeldungen erklärten Frachtkosten bei Luft­fracht­sendungen nicht den von der Warenempfängerin tatsächlich bezahlten Be­för­de­rungs­kosten. Teilweise wurden die angemeldeten Waren auch in un­zu­tref­fende Waren­num­mern eingereiht.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/1200070/2015, wurde der Zoll mit insgesamt € 34.483,22 (rechtskräftig) neu festgesetzt und die Festsetzung der Abgabenerhöhung (Revision anhängig) aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Beweiswürdigung

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere die rechtskräftige Verurteilung der verantwortlich handelnden Personen der Empfängerfirma, und den Feststellungen im Abgabenverfahren.

IV. Rechtslage

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom , ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) jeweils in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 239 ZK lautet:

"Artikel 239

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt; ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können
- -in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden."

Artikel 899 ZK-DVO lautet:

"Artikel 899

(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,

dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Ist Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so können die Zollbehörden erst entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.

(3) Als "Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn dieses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.

(4) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung auf Seiten der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt."

V. Rechtliche Erwägungen

Da im vorliegenden Beschwerdefall kein Sachverhalt vorliegt, der einem der in den Artikeln 900 bis 904 ZK-DVO angeführten Fällen entspricht, setzt die Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO voraus, dass es sich um einen besonderen Fall handelt, der sich aus Umständen ergibt, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtlich Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Ein besonderer Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Ge­richts­hofes dann gegeben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich der Ab­ga­ben­schuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tä­tig­keit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne die­se Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht er­litten hätte (vgl. zB , ECLI:EU:C:1987:164, Rn 22, "Cooperative agri­cole d'approvisionne­ment des Avirons"; , ECLI:EU:C:1999:95, Rn 21 und 22 "Trans-Ex-Import").

Kein besonderer Fall liegt vor, wenn dem Zollspediteur von seinem Kunden bzw. Vertragspartner Unterlagen vorgelegt werden, die sich im nachhinein als falsch, gefälscht oder unzutreffend erweisen. Der Anmelder übernimmt nach Art. 199 ZK-DVO mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung ge­mäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zoll­an­meldung gemachten Angaben, die Echtheit der eingereichten Un­terlagen und die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Über­füh­rung von Waren in das betreffende Verfahren.

Die In­an­spruchnahme als Zollschuldnerin stellt sich da­her im gegen­ständ­lichen Beschwerdefall als allgemeines Ge­schäftsrisiko dar, dem jeder Anmelder unterliegt, der Waren zum zoll- und steuer­rechtlich freien Verkehr an­meldet. Insbesondere die Tatsache, dass sich Un­ter­lagen im Nach­hinein als falsch, gefälscht oder ungültig erweisen, gehört zu den mit der Tätigkeit einer Zollspedition verbundenen beruflichen und ge­schäft­li­chen Risiken, die versuchen kann, Klage auf Scha­denersatz ge­gen diejenigen zu erheben, die in die missbräuchliche Verwendung der fraglichen Unterlagen verwickelt sind. Das be­stehende Risiko ist für den Anmelder vor­her­sehbar und die­ser kann sich darauf einstellen (vgl. auch in den ver­bun­denen Rechts­sa­chen 98 und 230/83, ECLI:EU:C:1984:342, "Van Gend & Loos NV/Kommission"; EuG , T-290/97, ECLI:EU:T:2000:8, "Mehibas Dordtselaan BV", Rz 82f). Es obliegt dem Wirtschafts­be­teilig­ten, alle er­for­der­lichen Maßnahmen zu treffen, um sich gegen solche Risiken ab­zu­sichern.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Unterlagen von einem zuverlässigen weltweit tätigen Unternehmen erhalten habe, sie nur als Subspediteur aufgetreten sei und kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen bestanden hätte, vermag im Lichte der Rechtsprechung die Inanspruchnahme als Zollschuldnerin nicht als unbillig darzustellen. Die Beschwerdeführerin befand sich im Vergleich zu anderen Zollspediteuren nicht in einer außergewöhnlichen Lage. Es macht keinen Unterschied, ob die falschen Unterlagen bzw. Informationen von der durch sie vertretenen Warenempfängerin oder von einem Partnerspediteur kommen.

Ob nun der Beschwerdeführerin eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder nicht, kommt es bei der gegebenen Sachlage nicht an.

Es ist zwar zutreffend, dass als besondere Umstände im Sinn des Art. 239 ZK, in denen das normale geschäftliche Risiko überschritten wird, auch Irrtümer der Zollbehörden im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) des Zollkodex sein können. Wie jedoch bereits im Erkenntnis über die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung der Einfuhrabgaben ausgeführt worden ist, haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt. Für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum (sog. aktiver Irrtum). Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausgangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist. Das schließt einen Irrtum aus, der auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgeht, es sei denn, deren Unrichtigkeit ist nur die Folge unrichtiger Auskünfte, die von den zuständigen Behörden erteilt wurden und diese binden (vgl. mit Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH).

Somit liegt im gegenständlichen Fall kein (aktiver) Irrtum der Zollbehörden im Sinne des Art. 220 Abs. 1 Buchst. b ZK vor, der auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 239 ZK zu berücksichtigen wäre. Dem abfertigendem Zollamt war im Zeitpunkt der jeweiligen Zollanmeldung nicht bekannt, dass der erklärte Kaufpreis bzw. die erklärten Frachtkosten nicht dem tatsächlich zu bezahlenden Preis bzw. den tatsächlich zu bezahlenden Beförderungskosten entsprochen hat. Auch diesbezüglich kommt es beim gegebenen Sachverhalt auf die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht an. Das gleiche gilt hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die Zollanmeldungen mit den zu gering erklärten Zollwerten beim Zollamt abgegeben und von diesem unbeanstandet angenommen worden sind.

Da somit kein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 ZK vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung wurde bereits mit Erkenntnis vom , GZ. RV/1200070/2015, aufgehoben.

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht auch nicht abgewichen ist, geklärt. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200082.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at