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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2017, RV/5300018/2013

Gewerbsmäßige Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern, veranlasst durch eine finanzielle Zwangslage Strafbemessung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Handelsvertreterin und Humanenergetikerin, whft. XXX, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung (Beschwerde) der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , zugestellt am , StrNr. 000/0000/00000-001, nach am in Anwesenheit der Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Mag. Gertraud Brenneis und der Schriftführerin Marija Schistek-Benischko durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung der Finanzstrafbehörde dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:

A ist schuldig, sie hat in den Jahren 2007 bis 2009 im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2007 bis Juni 2009 vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.534,21 (01/07 bis 12/07 jeweils € 1.133,06 + 01/08 bis 12/08 jeweils € 482,15 + 01/09 bis 06/09 jeweils € 858,62) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei es ihr darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG begangen,

weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a aF iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 5.000,00
(in Worten: Euro fünftausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

18 (achtzehn) Tagen

verhängt werden.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat A Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 001/0000/00000-001, ist A nach durchgeführter mündlicher Verhandlung der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG schuldig gesprochen worden, weil sie [in den Jahren 2007 bis 2009] im Amtsbereich des genannten Finanzamtes betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2007 bis Juni 2009 vorsätzlich unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.534,21 (aufgeschlüsselt lediglich jahresweise: 01-12/2007:€ 13.596,72 + 01-12/2008: € 5.785,77 + 01-06/2009: € 5.151,72) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen auferlegt worden ist. Überdies wurden der Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 vorgeschrieben (Finanzstrafakt StrNr. 000/0000/00000-001, Bl. 173 ff).

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten stellte die Finanzstrafbehörde wie folgt fest:

Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass A am xxxx in Y geboren und geschieden ist. Die Sorgepflicht bestehe für zwei Kinder im Alter von 6 und 10 Jahren sowie für ein in Ausbildung befindliches Kind im Alter von 21 Jahren. Die Beschuldigte beziehe nach ihren eigenen Angaben ein Einkommen in der Höhe von € 1.500,00 monatlich. Sie sei derzeit selbständige Handelsvertreterin.

Anmerkung: Diese selbständige Betätigung wurde zwischenzeitig beendet: Am ist über das Vermögen der Beschuldigten beim Landesgericht Linz ein Sanierungsverfahren eröffnet worden, welches am in ein Konkursverfahren umgewandelt wurde. Am wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet (Insolvenzdatei).

Zur subjektiven Tatseite führte die Finanzstrafbehörde aus:

Aktenkundig sei ein permanenter Liquiditätsengpass. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, hatte die Beschuldigte vom Anfall der Umsatzsteuer Kenntnis (laut Vernehmungsprotokoll "im Laufe des Jahres 2007", Finanzstrafakt Bl. 56), es fehlten ihr jedoch die nötigen Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer. Die Gesamtsituation sei ihr jedenfalls bekannt gewesen, was auch durch ihre Aussagen dokumentiert werde.

Bei der Strafbemessung wertete der Einzelbeamte als mildernd eine bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Finanzstraftäterin, ihre schwierige finanzielle Lage (wobei unklar bleibt, ob damit solche im Begehungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Bestrafung oder beides gemeint ist), eine erfolgte Schadensgutmachung, ein [nunmehriges ] steuerliches Wohlverhalten, das längere Zurückliegen der Finanzstraftaten, die schwierigen familiären Verhältnisse der Beschuldigten, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschuldigte innerhalb offener Frist das ihr damals zustehende Rechtsmittel der Berufung ergriffen, wobei sie erkennbar zu verstehen gibt, nicht mit einer Strafe belastet werden zu wollen.

Vor den von ihr eingereichten Steuererklärungen sei ihr wegen eines bestimmten Fehlverhaltens keine Strafe angedroht worden. Es ihr daher ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen.

Als alleinerziehende Mutter mit damals vier zu versorgenden Kindern, zwei in Ausbildung, ein Neugeborenes und ein vierjähriges Kindergartenkind, ohne jede familiäre Unterstützung, habe sie sich in einer Ausnahmesituation befunden.

Die erhobene Berufung der Beschuldigten ist vom Bundesfinanzgericht gemäß § 265 Abs. 1s lit. a Satz 1 FinStrG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Aba. 1 B-VG zu behandeln.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat die Beschuldigte auf Befragung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt angegeben:

Über ihr Vermögen behänge derzeit ein Konkursverfahren zu GZ. SSS, welches für sie einen sehr unglücklichen Verlauf genommen habe. So wurde - aus ihrer Sicht unwirtschaftlich - ihr Haus verkauft, was in Anbetracht der Realisierung eines Schweizer Franken-Kredites und der Auflösung des Tilgungsträgers für sie sogar eine finanzielle Mehrbelastung zur Folge gehabt hätte. Sie sei in Streit mit dem beauftragten Masseverwalter und habe diesen sogar bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Derzeit nach Verkauf des Hauses habe sie - ohne Bedachtnahme auf die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens bzw. die Kosten des Insolvenzverwalters - ungefähr € 90.000,00 an Verbindlichkeiten zuzüglich € 80.000,00 Schulden aus dem Betrieb. Der Betrieb sei ihr vom Konkursgericht geschlossen worden.

Was sie in Zukunft beruflich machen werde, wisse sie noch nicht, es hänge vom Ausgang des Insolvenzverfahrens ab. Sie möchte aber schon gerne wieder selbständig arbeiten und wieder als Handelsvertreterin, beispielsweise im Bereich Wellnessbetten und XY-Umwelttechnologie, tätig sein.

Derzeit stünden ihr AMS-Bezüge von monatlich € 1.060,00 zur Verfügung. Sie werde von niemandem finanziell unterstützt.

Zur Zeit könne sie noch im verkauften Haus wohnen, sie sei aber am Ausziehen und werde ab März zur Miete wohnen.

Sie sei sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren.

Gesundheitlich gehe es ihr den Umständen entsprechend.

In der Sache selbst hat die Beschuldigte nach ausführlicher Erörterung eine entsprechende finanzstrafrechtliche Verantwortung wie folgt eingeräumt:

Es könne sein, dass sie damals in Anbetracht ihrer drückenden Finanznot zwar erkannt habe, dass sie eben keine Kleinunternehmerin mehr sei und sie sich daher in Deutschland die Mehrwertsteuer zurückholen könne. In Österreich aber wollte sie die Sache noch aufschieben, weil sie gewusst habe, dass das Finanzamt ohnehin von ihr die Umsatzsteuerjahreserklärungen forderte und sie dann bei Vorschreibung der Jahresumsatzsteuer bezahlen wollte, was sie ja für 2007 und 2008 auch gemacht habe.

Sie ersuche, ihre nunmehrige Einsicht auch zusätzlich als mildernd zu bedenken. Grundsätzlich beantrage sie die Einstellung des Finanzstrafverfahrens; für den Fall, dass wider Erwarten der gegen sie erhobene Schuldspruch bestätigt werden würde, beantrage sie aber eine wesentliche Milderung der über sie verhängten Geldstrafe: Mildernd sei ihre finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Ausnahmesituation, in der sie sich damals befunden habe und die damit verbundene berufliche Überlastung, weiters wäre aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ein wesentlicher Abschlag vorzunehmen.

Die Amtsbeauftragte wiederum beantragte die Bestätigung des Schuldspruches. Sie habe aber keine Bedenken, die heute beschriebenen mildernden Umstände zusätzlich berücksichtigen zu lassen, wenngleich auch der Erschwerungsgrund der Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum vorliege.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier: die Beschuldigte A )  die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum (entweder den Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Dabei galt gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 als Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat; lediglich für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 30.000,00 (Fassung bis Ende 2010) bzw. € 100.000,00 (Fassung ab dem , siehe § 28 Abs. 34 Z. 5 UStG 1994) nicht überstiegen haben, galt das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum - es sei denn, der Unternehmer hatte durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungsjahres den Monat als Voranmeldungszeitraum gewählt. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall (erklärte Erlöse 2006: € 88.397,13, 2007: € 116.846,48, 2008: € 82.868,02, 2009: € 82.064,49, siehe die Veranlagungen laut Veranlagungsakt und Finanzstrafakt Bl. 33, 72), dass ab einschließlich 2007 infolge Überschreitung der € 30.000,00-Grenze im Vorjahr die Voranmeldungen durch die Beschuldigte tatsächlich monatlich der Abgabenbehörde zu übersenden waren.

Die generelle Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung ist gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206 idFd BGBl II 2010/171, lediglich für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 bzw. € 30.000,00 (Fassung ab dem ) nicht überstiegen haben, entfallen, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte, - woraus sich für den gegenständlichen Fall (siehe Abfrage des Abgabenkontos ) im strafrelevanten Zeitraum mangels Entrichtung der Vorauszahlungen eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem ersten Quartal 2006 ergeben hatte.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt , wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 7.500,00 bzw. € 30.000,00 (Rechtslage ab 2011) nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit.

Die Übermittlung der Steuererklärungen hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar wäre, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG im Falle einer Notwendigkeit aus general- oder spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafe, im gegenständlichen Fall einer Bestrafung durch den Einzelbeamten einer Finanzstrafbehörde, gemäß § 20 Abs. 2 letzter Satz FinStrG bis zu sechs Wochen, zu erkennen.

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der im Tatzeitraum und zum Zeitpunkt des Ergehens des bekämpften Straferkenntnisses geltenden Fassung ist eine Abgabenhinterziehung mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen, wenn es dem Finanzstraftäter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei diese Einnahme auch in einer vorübergehenden Steuerersparnis bestehen kann (gewerbsmäßige Begehung).

Statt einer (gewerbsmäßigen) Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie wohl absichtlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - erfolgreich die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem sie beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt in der Hoffnung, das Finanzamt würde ihren Angaben, tatsächlich keine Umsätze getätigt zu haben, Glauben schenken, oder indem sie falsche Steuererklärungen einreicht, aus welchen sich keine oder eine zu niedrige Steuerschuld ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig oder eben nicht festgesetzt werden, oder indem er eine falsche Steuererklärung mit zu niedrigen Bemessungsgrundlagen einreicht).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Eine Bestrafung wegen versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer ist solcherart im gegenständlichen Fall im Zweifel nicht erweislich, weil das Vorbringen der Beschuldigten, sie habe zumal in Anbetracht des Andrängens der Abgabenbehörde, Jahressteuererklärungen einzureichen, den Plan gehabt, die Vorauszahlungen nachträglich offenzulegen und keine endgültige unrichtige Festsetzung der Umsatzsteuer im Veranlagungswege herbeizuführen, was auch geschehen ist, nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit zu widerlegen ist.

Überdies besteht bei gegebener Verfahrenskonstellation ein Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG und wäre zusätzlich die Strafbarkeit wegen versuchter Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer für 2007 bis 2009 letztlich am gemäß § 31 Abs. 2 und 3 FinStrG verjährt gewesen.

Es ergibt sich daher auf Bais der Aktenlage in Übereinstimmung mit der schlussendlichen im Ergebnis geständigen Verantwortung der Beschuldigten folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt:

Die mit entsprechendem abgabenrechtlichen Wissen ausgestattete Beschuldigte A hat wider dieses Wissen bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (mit Ablauf des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des , des und des ) die entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die monatlichen Voranmeldungszeiträume Jänner 2007 bis Juni 2009 (in freier Beweiswürdigung mangels anderer Anhaltspunkte auf Basis der eigenen nachträglichen Jahresteuererklärungen der Beschuldigten gleichmäßig verteilt) in Höhe von jeweils € 1.133,06 (01/07 bis 12/07), € 482,15 (01/08 bis 12/08) und € 858,62 (01/09 bis 06/09) nicht entrichtet und auch entsprechende Voranmeldungen nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht, weil sie in Anbetracht ihrer finanziellen Notlage vom Fiskus bis zur Offenlegung der gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern in den Jahressteuererklärungen einen Kredit erzwingen wollte, was ihr auch gelungen ist. Die Umsatzsteuerzahllasten für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2007 wurden von ihr nachträglich in der Zeit von September 2009 bis April 2011, diejenigen des Jahres 2008 wurden von ihr nachträglich im April 2011 entrichtet (Kontoabfrage). Die vorerst verheimlichten Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2009 wurden von ihr zwar nachträglich offengelegt, aber nicht mehr entrichtet und sind in Anbetracht der Finanzlage der Beschuldigten wohl zum Großteil auf Dauer verloren. Die vereinnahmten Umsatzsteuern, welche sie in Form der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wieder zu den Fälligkeitszeitpunkten beim Fiskus abliefern hätte müssen, hat sie - wie geplant - in Anbetracht ihrer schlechten Finanzlage als fortlaufende Einnahmsquelle vorerst für sich verwendet.

Die Beschuldigte hat daher tatsächlich gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Wie oben erwähnt, richtet sich die Geldstrafdrohung nach dem Dreifachen der verkürzten Beträge.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen. Hängen wie bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 Satz 3 FinStrG).

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 24.534,24 (Summe der Verkürzungen) X 3 = € 73.602,72.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.

Gerade eine solche nur vorübergehende, von ihr angestrebte rechtswidrige Abgabenvermeidung ist der Beschuldigten vorzuwerfen.

Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Derartige Gründe liegen trotz der massiven mildernden Umstände in Anbetracht der ebenfalls zu beachtenden Generalprävention nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Die 10%-Marke war aber aus anderen Gründen zu unterschreiten, siehe nachstehend.

Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten und auch mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschuldigten übereinstimmenden angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung (im Vergleich zu einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ergäbe sich bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und ebenso durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei A ein Ausgangswert von € 24.500,00.

Den Milderungsgründen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, einer teilweisen Schadensgutmachung (mit Ausnahme der Verkürzungen für Jänner bis Juni 2009), einer Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglich eingereichten Jahressteuererklärungen und letztendlich auch in Form der eigenen Einlassungen vor der Finanzstrafbehörde bzw. vor dem Bundesfinanzgericht, einer Arbeitsüberlastung und einer finanziellen Notlage der Beschuldigten im Tatzeitraum, welche sie zu ihrem deliktischen Verhalten verleitet hat, steht als erschwerend gegenüber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über Jahre hinweg.

In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte war der obige Ausgangswert auf € 18.000,00 zu verringern.

Die Sorgepflichten, wie von der Beschuldigten vorgetragen, rechtfertigen eine Verringerung auf € 15.000,00, die derzeitige wirtschaftliche Notlage eine weitere Reduzierung um die Hälfte auf € 7.500,00.

Zusätzlich ist ein entsprechender Abschlag von der Geldstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer vorzunehmen.

Es verbleibt aufgrund dieser besonderen Umstände eine Geldstrafe von lediglich € 5.000,00, das sind nur 6,79 % des angedrohten Strafrahmens.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten Finanzlage der Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit für eine Geldstrafe von € 10.000,00 auszumessen, wobei aber das Verböserungsverbot zu beachten ist.

So gesehen erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Tagen als angemessen.

Der Beschwerde der Beschuldigten war daher teilweise, und zwar hinsichtlich des Strafausmaßes, zu folgen.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Entscheidung liegt jedoch eine gesicherte Rechtslage zugrunde; entscheidungsrelevant war auch die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuervorauszahlungen
Voranmeldungen
vorübergehende Abgabenvermeidung
Abgabenhinterziehung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300018.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at