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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2017, RV/5100817/2016

Keine Familienheimfahrten ohne doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend die  Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In der am beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 gab der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) als derzeitige Wohnanschrift eine Adresse in Deutschland an, kreuzte als Personenstand zum ledig an und machte als Werbungskosten für seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter unter Kennzahl 300 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.448,00 € (jedoch keine Kosten für doppelte Haushaltsführung Kennzahl 723) geltend.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf auf, zu den in der Erklärung geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten folgende (sinngemäß wiedergegebenen) Fragen zu beantworten und die angeführten Unterlagen beizubringen:

  • Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz" das eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheines)?

  • Name der ggf. mitbeförderten Personen und Höhe der dafür erhaltenen Beträge

  • Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder sonstiger Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis entstandener Kosten

  • Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Entfernung in km der einfachen Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort

  • Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung – m²?

  • Sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Größe in m²

  • Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber – Adresse

  • Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich)?

Mit Schriftsatz vom beantwortete der oben genannte deutsche Steuerberater namens des Bf den Vorhalt des Finanzamtes vom ohne Vorlage von Unterlagen sinngemäß wie folgt:

  • Der Bf habe im Jahr 2014 25 Familienheimfahrten mit dem eigenen Kfz durchgeführt. Dieses Kfz sei im Jahr 2015 verschrottet worden, weshalb der Zulassungsschein nicht mehr vorgelegt werden könne.

  • Der Bf habe keine Personen mitbefördert und auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt.

  • Der Familienwohnsitz sei in Elternhaus-Deutschland. Die einfache Entfernung zum Beschäftigungsort betrage je nach Einsatzort 550 bis 600km

  • Der Bf habe in Österreich einen Zweitwohnsitz gemeldet und wohne dort in einem 12-bis 15m² großen Zimmer

  • Der Bf habe vom Arbeitgeber weder unentgeltlich eine Schlafstelle noch steuerfreie Ersätze erhalten.

Um Anerkennung der Kosten der Familienheimfahrten für 2014 werde ersucht, weitere Kosten wie z.B. für doppelte Haushaltsführung seinen (ohnehin) nicht beantragt worden.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf lediglich unter Abzug des Pauschbetrages für Werbungskosten von 132,00 € mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.218,44 € und einem Einkommen von 12.979,94 € zur Einkommensteuer 2014. Dabei wurden dem Bf nach Abzug der festgesetzten Einkommensteuer von 423,10 € von der anrechenbaren Lohnsteuer von 1.708,11 € 1.285,00 € gutgeschrieben.

Zur Begründung führte das Finanzamt sinngemäß Folgendes aus:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. Da im Fall des Bf diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Mit am zur Post gegebenem Schriftsatz vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 und beantragte mit folgender sinngemäß wiedergegebenen Begründung die Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen:

  • Der Bf sei seit verheiratet und habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland an der bereits im Schriftsatz vom genannten Adresse.

  • Aufgrund der Tätigkeit des Bf als Leasingarbeiter bei Zeitarbeitsfirmen seien die Arbeitsstellen von vornherein befristet. Der Bf sei in den letzten Jahren in Österreich nie dauerhaft angestellt gewesen. Während der Zeiten der Nichtbeschäftigung, Arbeitslosigkeit oder auch Krankheit habe er stets in Deutschland gelebt.

  • Eine dauerhafte Verlegung seines Hauptwohnsitzes und Lebensmittelpunktes nach Österreich sei dem Bf aufgrund der unsicheren beruflichen Situation als Leasingarbeiter und der ständig wechselnden Einsatzorte nicht zumutbar.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf sinngemäß unter Anschluss der diesbezüglichen Formulare auf, bis eine Haushaltsbescheinigung (E 401) und eine Ansässigkeitsbescheinigung seiner Gattin (E 9) vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom teilte der oben genannte deutsche Steuerberater des Bf dazu sinngemäß Folgendes mit:

Das geforderte Formular E9 könne nicht ausgefüllt werden, weil die Ehefrau des Bf weder EU-Angehörige noch EWR-Angehörige sei, womit das Formular gegenstandslos werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt hierauf die Beschwerde betreffend die Einkommensteuer 2014 mit folgender sinngemäß wiedergegebenen Begründung ab:

Die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen seien unter Wahrung des Parteiengehörs hinterfragt worden. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien, habe das Finanzamt in freier Beweiswürdigung nur die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigen können.

Mit am selben Tag persönlich beim Finanzamt eingebrachtem Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und teilte mit, die Beschwerdevorentscheidung am erhalten zu haben, verwies zur Begründung auf den Schriftsatz seines deutschen Steuerberaters vom und führte ergänzend sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:

Entgegen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei das vorgeschriebene Parteiengehör eben nicht gewahrt worden, ansonsten hätte der Beschwerde des Bf in freier Beweiswürdigung stattgegeben werden müssen.
Die Vorlage der vom Finanzamt verlangten Unterlagen sei dem Bf gar nicht möglich gewesen. Wäre das angesprochene Parteiengehör gewahrt gewesen, hätte das Finanzamt dies für beide Formulare zur Kenntnis nehmen müssen:

Das Formular E 401 habe nicht ausgefüllt und beigebracht werden können, weil es sich auf die Beantragung von Familienleistungen beziehe. Der Bf wolle jedoch keine Familienleistung, sondern die Rückerstattung zu viel bezahlter Steuer.

Das Formular E 9 habe nicht ausgefüllt und beigebracht werden können, weil es sich auf EU-Angehörige und/oder EWR-Angehörige beziehe. Da die Gattin weder das eine noch das andere sei, könne das Formular unmöglich ausgefüllt werden.

Abschließend beantragte der Bf, seinem Begehren auf Steuerrückerstattung in vollem Umfang stattzugeben und den ausstehenden Betrag umgehend mit banküblichen Verzugszinsen seit Fälligkeit auszuzahlen.

Mit Auskunftsersuchen vom forderte das Finanzamt die Arbeitgeber1 (in der Folge kurz Arbeitgeber1) auf, mitzuteilen, an welchen Arbeitsorten der Bf in den Jahren 2013 und 2014 eingesetzt wurde.

Mit Schreiben vom teilte der Arbeitgeber1 hierauf mit, dass der Bf vom bis bei einer namentlich genannten GmbH in GemeindeAG2 tätig gewesen ist.

Im auch dem Bf übermittelten Vorlagebericht vom stellte das Finanzamt den Sachverhalt dar und gab sinngemäß folgende Stellungnahme ab:
Der Bf sei verheiratet, unbeschränkt steuerpflichtig und erziele in Österreich nichtselbständige Einkünfte als Leasingarbeiter.
Die beantragten Kosten für Familienheimfahrten nach Deutschland seien nicht anerkannt worden, weil die verlangten Nachweise nur teilweise vorgelegt worden seien.
Aus der Arbeitgeberbestätigung vom sei ersichtlich, dass der Bf im Beschwerdezeitraum immer an derselben Arbeitsstätte eingesetzt wurde. Der Einwand, die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre dem Bf als Leasingarbeiter mit ständig wechselnden Arbeitsstätten unzumutbar gewesen, gehe demnach ins Leere.

Mit Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht dem Bf Kopien des genannten Auskunftsersuchens und der Antwort des Arbeitgebers1 und forderte den Bf zur Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen binnen zweier Monate zu Folgendem auf:

  • Gegenäußerung zur vom Finanzamt im Vorlagebericht vom abgegebenen Stellungnahme

  • Bekanntgabe von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum seiner Gattin

  • Meldenachweis für den Bf und seine Gattin am Familienwohnsitz in Deutschland für 2014

  • Bekanntgabe und Nachweis des Rechtstitels (Vertrag, Grundbuchauszug) zur Nutzung des Familienwohnsitzes in Deutschland

  • Bekanntgabe und Nachweis der Art und Höhe der von der Gattin des Bf 2012-2014 erzielten Einkünfte (Hinweis auf das dem Bf vom Finanzamt mit Vorhalt vom übermittelte Formular E 9)

  • Aus welchen Gründen habe der Bf seinen Familienwohnsitz trotz bereits mehrjähriger (seit wann?) Tätigkeit in Österreich 2014 noch nicht in den Tätigkeitsstaat Österreich verlegt?

  • Bekanntgabe des amtlichen Kennzeichens des vom Bf 2014 für die Familienheimfahrten benützten Kfz und Name und Adresse der für dessen Wartung 2013 bis 2015 genützten Werkstätte und Versicherung.

  • Wann (in welchen Monaten und wie oft im jeweiligen Monat) habe der Bf 2014 Familienheimfahrten durchgeführt?

  • Bekanntgabe der im Jahr 2014 in Österreich genützten Unterkünfte sowie jeweils
    Adresse, Unterkunftgeber, Rechtstitel, Dauer, Größe (Plan bzw. Beschreibung)

  • Laut den dem bekämpften Einkommensteuerbescheid angeschlossenen Lohnzetteln sei der Bf 2014 in Österreich nur bis 3. Oktober beschäftigt gewesen. Nach der Beschwerde sei der Bf in Zeiten der Nichtbeschäftigung - somit vom 4. Oktober bis Ende des Jahres 2014 in Deutschland gewesen. Eine Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten komme deshalb nur in Höhe von 10/12 des Jahresbetrages von 3.672,00 € der großen Pendlerpauschale über 60km in Frage.

Mit Schriftsatz vom nahm der Bf zum Vorhalt des erkennenden Gerichts vom sinngemäß im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Behauptung des Finanzamtes, der Bf habe verlangte Nachweise nur teilweise vorgelegt, verschweige, dass deren Vorlage dem Bf unmöglich gewesen sei, was der Bf auch entsprechend begründet habe. Da das Finanzamt die Nichtanerkennung der Kosten der Familienheimfahrten ausschließlich auf die Nichtvorlage dieser Unterlagen gestützt habe, seien die beantragten Kosten anzuerkennen.

Ebenso unrichtig sei die Behauptung des Finanzamtes, dass der Bf im Jahr 2014 immer an derselben Arbeitsstätte eingesetzt worden sei. Vom bis habe der Bf nämlich nicht als Leasingarbeiter, sondern direkt angestellt bei der Fa. Arbeitgeber2 (in der Folge kurz Arbeitgeber2) gearbeitet.

Der Bf sei ab 2010 immer wieder für Zeiträume zwischen einem Tag und mehreren Monaten in Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg oder Oberösterreich für verschiedene Firmen somit an verschiedenen Arbeitsstätten von verschiedenen Leasingfirmen eingesetzt worden. Es habe teilweise monatelange Unterbrechungen gegeben. Somit habe sich der Bf immer wieder an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland aufgehalten.
Der Bf habe im gleichen Zeitraum sogar längerfristig auch außerhalb Europas gearbeitet.

Dem Bf sei demnach die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich vor 2015 tatsächlich nicht möglich und völlig unzumutbar gewesen.

Die Behauptungen des Finanzamtes seien somit unrichtig. Außerdem habe das Finanzamt im Vorlagebericht gar keinen Antrag gestellt.

Zu Pkt. 2 nannte der Bf Namen und Geburtsdatum seiner Gattin.

Zum unter Pkt. 3 geforderten Meldenachweis legte der Bf für sich eine von der Gemeinde D-Gemeinde am ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung über bisherige Meldezeiten "Zur Vorlage bei Behörde Niederlande" vor, in der bestätigt wird, dass der verheiratete Bf vom bis an der bereits oben genannten Adresse in der Gemeinde D-Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet gewesen ist.

Auf dieser Kopie sind offensichtlich weitere Angaben, so jedenfalls in welchen Staat sich der Bf abgemeldet hat ("abgemeldet nach Staat") durch Schwärzung unleserlich gemacht worden.

Die Frau des Bf sei 2014 nicht in Deutschland gemeldet gewesen, weil sie dort nicht gewohnt habe.

Zum unter Pkt. 4 geforderten Rechtstitel zur Nutzung des Familienwohnsitzes teilte der Bf mit, es handle sich um das nicht in seinem Eigentum stehende Haus seiner Eltern, in dem diese wohnen und sie selbstverständlich auch den Bf ohne Rechtstitel wohnen lassen.

Zu Pkt. 5 teilte der Bf mit, dass seine Gattin in den Jahren 2012 bis 2014 Hausfrau gewesen sei und keine Einkünfte erzielt habe. Zum Hinweis auf das Formular E 9 ersuchte der Bf zur Kenntnis zu nehmen, dass seine Gattin weder Angehörige eines Mitgliedsstaates der EU noch des EWR ist.

Dem Vorhalt unter Pkt. 6, aus welchen Gründen der Bf seinen Familienwohnsitz trotz bereits mehrjähriger (seit wann?) Tätigkeit in Österreich noch nicht hierher verlegt habe, entgegnete der Bf, er habe noch nie eine mehrjährige Tätigkeit in Österreich ausgeübt.

Zu den unter Pkt. 7 geforderten Daten betreffend das Kfz, mit dem die Familienheimfahrten durchgeführt wurden (amtliches Kennzeichen, Namen und Adressen der für die Wartung genutzten Werkstätte und Versicherung), nannte der Bf Kennzeichen und Versicherung. Da es sich um ein altes Fahrzeug gehandelt habe, habe er dieses selbst gewartet.

Zur unter Pkt. 8 gestellten Frage der Monate und Anzahl der Familienheimfahrten teilte der Bf mit, er habe diese in den Monaten April bis Oktober zweimal pro Monat durchgeführt.
Zu den unter Pkt. 9 geforderten Angaben (Adresse, Unterkunftgeber, Rechtstitel, Dauer und Größe der im Jahr 2014 in Österreich genützten Unterkünfte teilte der Bf Folgendes mit:

Bis Mai 2014 Zimmer mit ca. 12m² im Gasthof in U1 (U1)

Juni bis August 2014 ca. 25 m² im Gästehaus U2 (U2)

Ab September 2014 Zimmer 12 m² in Pension , U3 (U3)

Dem Vorhalt unter Pkt. 10 entgegnete der Bf, er fordere keine Steuer zurück, die nicht bezahlt worden sei. Der Steuerberater des Bf habe auch nur den Zeitraum gerechnet, in dem Steuer angefallen ist.

Mit Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht dem Bf einen Auszug der Meldedaten vom , aus dem hervorgeht, dass die in Südafrika geborene Gattin des Bf mit Staatsangehörigkeit Südafrika und einem dort am ausgestellten Reisepass seit beim Bf als Unterkunftgeber mit Hauptwohnsitz in Ehewohnung, in Österreich gemeldet ist, und forderte den Bf auf, Nachweise betreffend die Eheschließung, des Aufenthaltes seiner Gattin seit der Eheschließung bis Ende 2014 und der vom Bf 2014 getragenen Kosten eines eigenen Haushaltes im Elternhaus und einen Plan des Elternhauses unter Angabe der vom Bf darin 2014 genützten Räumlichkeiten  vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom legte der Bf hierauf folgende Unterlagen vor:

  • Kopie der Heiratsurkunde betreffend die Eheschließung am in Südafrika

  • Vom Bf selbst ausgestellte und unterfertigte Bestätigung, dass seine Frau seit der Eheschließung und im Jahr 2014 bis Jahresende ihren Hauptwohnsitz in Südafrika hatte.

  • Skizze des Grundrisses des Elternhauses, in der handschriftlich für 2014 ein Zimmer als (vom Bf) genutzt und Wohnzimmer, Küche, Bad, WC und Flur als mitbenutzt bezeichnet werden.

  • Vom Bf selbst ausgestellte und unterfertigte Bestätigung, dass er für das Jahr 2014 sämtliche Kosten für seinen Haushalt und die Lebenshaltung im Elternhaus getragen habe.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf ist in Deutschland geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft.

Am hat der Bf in Südafrika eine dortige Staatsbürgerin geheiratet. Die Gattin des Bf blieb bis Ende 2014 in Südafrika und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 keine Einkünfte.

Der Bf ist in den Jahren 2010 bis 2014 als Leiharbeiter verschiedener Leasingfirmen immer wieder für Zeiträume zwischen einem Tag und mehreren Monaten in Arbeitsstätten von Kunden seiner Dienstgebers in Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg und Oberösterreich eingesetzt worden. Im selben Zeitraum hat der Bf auch länger außerhalb Europas gearbeitet. Dazwischen gab es auch lange Unterbrechungen.

Der Bf war in Österreich mit verschiedenem Nebenwohnsitz zunächst im Bundesland Tirol (in T1 vom 11. Oktober bis , in T2 vom 11. bis und in T3 vom 16. Mai bis ); sodann im Bundesland Oberösterreich zunächst in O1 vom 23. September bis gemeldet.

Von bis war der Bf in U0 (U0), vom 14. April bis in U1 (U1), vom 10. Juni bis in U2 (U2), von bis in U3 (U3) ebenfalls mit Nebenwohnsitz in Oberösterreich gemeldet.

Ab ist der Bf in Österreich mit Hauptwohnsitz, zunächst am bisherigen Nebenwohnsitz, seit an der oben im Spruch genannten Adresse gemeldet. Seit stellt diese Adresse durch Zuzug aus Südafrika und Meldung der Gattin des Bf mit Hauptwohnsitz die Ehewohnung des Bf dar.

Für den Arbeitgeber1 (Leasingunternehmen) hat der Bf vom bis bei einer GmbH in GemeindeAG2 im Innviertel gearbeitet. Als Arbeiter des Arbeitgeber2 (kein Leasingunternehmen) war der Bf vom bis direkt im Betrieb des Arbeitgebers in GemeindeAG im Innviertel tätig. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 12. bis war der Bf vom 29. September bis noch für einen dritten inländischen Arbeitgeber tätig. Die Höhe der steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) betrug 7.646,34 € (Arbeitgeber1), 4.972,45 € (Arbeitgeber2) und 245,62 € (Arbeitgeber3).

Vom bis war der Bf in Deutschland bei seinen Eltern in ElternhausD-Deutschland, als Hauptwohnung gemeldet. Der Bf führte im Haus der Eltern jedoch 2014 keinen eigenen Haushalt und trug auch keine Kosten für einen Haushalt in Deutschland. Im Jahr 2014 hat der Bf in den Monaten April bis Oktober seine Eltern zweimal pro Monat von seinem Wohnsitz in Österreich aus besucht.

Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit Tatsachen nicht offenkundig oder auf Grund des Gesetzes zu vermuten sind (Abs. 1), unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Das Land der Geburt und die Staatsbürgerschaft des Bf und seiner Gattin, sowie die Meldedaten ergeben sich aus den im Akt erliegenden Abfragen aus dem inländischen Melderegister und der vom Bf vorgelegten Heiratsurkunde aus Südafrika und Aufenthaltsbescheinigung aus Deutschland.

Der vom Bf im Schriftsatz vom erhobene Einwand, dass er im Streitjahr 2014 wie auch in den Vorjahren entgegen der Behauptung des Finanzamtes im Vorlagebericht nicht immer an derselben Arbeitsstätte eingesetzt worden ist, ist glaubwürdig und wird durch die nur die ersten fünf Monate des Jahres betreffende Bestätigung vom sowie die aus den Lohnzetteln ersichtliche Beschäftigung durch zwei weitere Arbeitgeber mit Sitz in anderen Gemeinden im Jahr 2014 bekräftigt. Aus den Lohnzetteln gehen auch Dauer der jeweiligen Beschäftigung und die unbestrittene Höhe der steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) hervor.

Der Bf vermeint, seiner Beschwerde müsse schon deshalb Folge geleistet werden, weil das Finanzamt zu Unrecht von einer das ganze Jahr 2014 gleichbleibenden Arbeitsstätte ausgegangen ist und im Vorlagebericht gar keinen Antrag (auf Abweisung) gestellt hat. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben jedoch die Abgabenbehörden und damit auch das Bundesfinanzgericht gemäß § 2a BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu erforschen, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Das erkennende Gericht hat den Bf mit Schreiben vom ausdrücklich zur Vorlage eines Planes des Elternhauses und Nachweis der vom Bf 2014 getragenen Kosten eines eigenen Haushaltes im Elternhaus des Bf aufgefordert.

Der Bf hat dazu mit Schriftsatz vom lediglich eine offensichtlich von ihm selbst erstellte Skizze und eine von ihm am selben Tag unterfertigte "Bestätigung/Nachweis" vorgelegt, in der er behauptet für das Jahr 2014 sämtliche Kosten für seinen Haushalt und Lebenshaltung im "besagten Elternhaus" getragen zu haben.

Bei der Beurteilung dieser bloßen Parteienerklärung des Bf ist auf sein gesamtes Verhalten im Abgaben- und Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen (§ 167 Abs. 2 BAO).

Der Bf hat in der von ihm selbst unterfertigten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 das Kästchen "ledig" und nicht "verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend" angekreuzt und damit unrichtige Angaben betreffend seinen Personenstand zum gemacht, weil er schon seit verheiratet ist. Der Bf hat den Vorhalt des Finanzamtes vom nicht zum Anlass genommen, diese Unrichtigkeit mit dem Schriftsatz vom zu korrigieren. Erst in der Beschwerde vom hat der Bf mitgeteilt, dass er seit verheiratet ist, jedoch durch den unmittelbaren Anschluss der Angabe, dass er seinen Lebensmittelpunkt an der genannten Adresse in Deutschland hat, den Eindruck erweckt, es handle sich um den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Frau. Der Bf hat nämlich weder mitgeteilt, dass seine Gattin aus Südafrika stammt und dort bis Ende 2014 weiter gelebt hat noch, dass seine Frau in Deutschland gar nicht gemeldet gewesen ist. Diesen durch den Bf veranlassten Irrtum hat der Bf auch nicht auf Grund des Vorhaltes des Finanzamtes vom aufgeklärt, obwohl die ihm zugesandten Formulare erkennen lassen, dass das Finanzamt nähere Daten betreffend Identität, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Einkünfte der Gattin in Erfahrung bringen wollte. Der Bf hat diesem Erhebungsversuch des Finanzamtes im Schriftsatz vom nur entgegnet, mangels Angehörigkeit seiner Frau zu EU und EWR seien die ihm übermittelten Formulare ungeeignet, hat die Identität seiner Gattin und deren Aufenthalt jedoch noch immer nicht offengelegt. Diese Daten mussten dem Bf vom erkennenden Gericht mit zwei Vorhalten ( und ) abgerungen werden.

Die aufgezeigte hinhaltende und irreführende Reaktion des Bf auf Ermittlungshandlungen der Abgabenbehörde erschüttert das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf.

Einen Nachweis seiner Behauptungen durch die Vorlage von Unterlagen (Bauplan, an den Bf gerichtete Rechnungen samt Zahlungsnachweise, Bestätigung seiner Eltern über Nutzung von Räumen und Führung eines eigenen Haushalts durch den Bf unter näherer Angabe der gezahlten Kosten und Zahlungsweise) hat der Bf nicht erbracht.
Auch war die seit 2012 mit dem Bf verheiratete Gattin im Elternhaus des Bf nicht gemeldet und hat sich nach eigenen Angaben des Bf gar nicht in Deutschland aufgehalten. In der Aufenthaltsbescheinigung vom hat der Bf überdies den Staat, in den er sich abgemeldet hat, durch Schwärzen unleserlich gemacht.
Das erkennende Gericht geht deshalb bei Betrachtung des Gesamtbildes des gegenständlichen Falles davon aus, dass der Bf im Jahr 2014 im Haus seiner Eltern keinen eigenen Haushalt geführt und auch keine Kosten für einen Haushalt in Deutschland getragen hat, sondern dort nur seine Eltern besucht hat.

Die Zahl der im Jahr getätigten Fahrten zum Haus der Eltern in Deutschland hat der Bf selbst über Vorhalt des erkennenden Gerichts vom im Schriftsatz vom (von noch 25 im Schriftsatz vom ) auf 14 (April bis Oktober zweimal pro Monat) reduziert.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (Fettdruck durch erkennendes Gericht).
Werbungskosten sind gemäß Z 6 der genannten Bestimmung auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird gemäß lit. c anstelle der Pauschbeträge nach lit. b für eine einfache Fahrtstrecke von über 60 km im Beschwerdezeitraum für 2014 ab 2011 (§ 124b Z 182 EStG 1988 durch BBG 2011, BGBl. I 111/2010) von 3.672,00 € jährlich berücksichtigt.
Die monatliche große Pendlerpauschale beträgt demnach für 2014 306,00 €.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

Erwägungen

Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes , sind im Wesentlichen folgende Ausführungen zu Familienheimfahrten entnommen:

Aufwendungen für die Fahrten von einem Wohnsitz am Dienstort zu einem weiter entfernt gelegenen Familienwohnsitz sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Doch gilt auch dies nicht ausnahmslos. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen für Familienheimfahrten von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Allerdings beschränkt das Gesetz die berücksichtigungsfähige Höhe der Kosten beruflich veranlasster Familienheimfahrten durch § 20 Abs.1 Z.2 lit. e EStG.

Dem Werbungskostencharakter von Kosten einer doppelten Haushaltsführung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Dienstnehmer aufgrund einer Berufsausübung in einer Entfernung, die eine tägliche Rückkehr an den (Familien-)Wohnsitz unzumutbar macht, zusätzlich zu den unter § 20 Abs.1 Z.1 EStG fallenden Kosten seines Haushalts, gleichartige Kosten für einen weiteren Haushalt im Nahbereich des Arbeitsortes zu tragen hat. Diese Grundkonstellation setzt das zeitgleiche Vorliegen von zwei Haushalten an zwei verschiedenen Orten jeweils mit daraus resultierenden Aufwendungen voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für den Heimatwohnsitz des allein stehenden Dienstnehmers die Führung eines "eigenen Hausstandes", wenn den Kosten der Zweitunterkunft am Arbeitsort (zumindest vorübergehend) Werbungskostencharakter zukommen soll (z.B.  2006/15/0024 , , 96/15/0259; , 88/14/0081).

Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung kommt bei der Beurteilung der Haushaltsqualität einer Wohngelegenheit wesentliche Bedeutung zu. Der geeignete Maßstab für das angemessene Ausmaß der Kostenbeteiligung wird durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Eine angemessene Kostentragung wird zudem im Allgemeinen regelmäßig und insofern vergleichbar mit der Führung eines selbständigen Haushalts zu erfolgen haben. Eine bloß freiwillige Kostenübernahme im Bedarfsfall genügt jedenfalls nicht (; und , RV/0240-G/08, unter Hinweis auf BFH , VI B 37/08).

Der bis Ende 2014 getrennt von seiner Gattin lebende und insoweit einem allein stehenden Dienstnehmer vergleichbare Bf hat im Beschwerdezeitraum jedoch 2014 nie die Kosten von zwei Haushalten gleichzeitig getragen. Nach obigen Feststellungen hat der Bf im Haus der Eltern in Deutschland auch gar keinen eigenen Haushalt geführt.

Das Finanzamt hat deshalb jedenfalls im Ergebnis zu Recht  im bekämpften Bescheid für das Jahr 2014 die in der Steuererklärung unter der Kennzahl 300 beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Fahrten zum Besuch der Eltern (; , unter Hinweis auf ; und -K/02) und von unterhaltspflichtigen Kindern (; UFS 06.06,2008, RV/0237-F/08, ) sind keine Werbungskosten, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine derartige Rechtsfrage zu beurteilen war, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100817.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at