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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.05.2017, RV/6100204/2017

Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe im Zusammenhang mit teilbetreutem Wohnen, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/16/0124. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache I.R., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Familienbeihilfe ab zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Antrag vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB) für sich selbst (Eigenantrag) ab Mai 2016. Ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung wurde durch die Bf nicht eingebracht. Die erhebliche Behinderung, nämlich der "Dauerzustand voraussichtlich außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen, ist auf Grund einer "BSB"-Bescheinigung vom aktenkundig (erhöhte FB wird seit Juli 1999 für die Bf bezogen).

Die Bf wohnte bis zu Hause bei ihrer Mutter und dem Stiefvater.
Mit Bescheid der BH XY vom , Zahl Z., wurde ausgesprochen, dass dem Antrag von I.R., der Bf, vom auf Gewährung einer Hilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz (SBG) stattgegeben werde und die Hilfe gem. § 10 SBG in der Aufnahme der Bf in die Einrichtung T.W., bestünde.
Die Hilfe begänne mit und würde bis auf weiteres, jedoch längstens für die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und nur so lange, als eine Verbesserung der Eingliederung der Behinderten zu erwarten ist, gewährt werden. Die Hilfe wäre auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung in die Gesellschaft gerichtet. Gegenstand der Hilfe wäre die Übernahme der durch diese Maßnahmen erwachsenden Kosten in der jeweils gültigen Höhe - derzeit täglich € 83,59 (€ 2.507,70/Monat).
Seit würde die Bf im Rahmen der Maßnahme eine eigene Kleinwohnung mit 10 Stunden Betreuungsausmaß pro Woche bewohnen. Die Bf würde weiterhin im Caritas Tageszentrum M. tagesbetreut (Motivationstaschengeld mtl. € 60,00).
Hinsichtlich eines Kostenbeitrages war im Bescheid der BH XY vom noch ausgeführt, dass die Bf kein Pflegegeld bezöge und derzeit kein Kostenbeitrag zu erbringen wäre.

Am erging ein Ergänzungsvorhalt an die Bf mit dem Ersuchen nachzuweisen, wer für die Mietkosten in Höhe von € 660,00 sowie für die Lebenserhaltungskosten (Mietvertrag, Zahlungsbeleg usw.) aufkommen würde.
Mit Schriftsatz vom teilte die akgmbh", als Träger der Wohneinrichtung T.W. der Finanzbehörde mit, dass die Kosten für Miete und Lebensunterhalt für die Bf aus dem Tagsatz "Teilbetreutes Wohnen" der Salzburger Behindertenhilfe finanziert werden würde.

Der (Eigen)-Antrag der Bf vom auf Gewährung der (erhöhten) FB ab Mai 2016 wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom unter Hinweis auf § 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1976 igF (FLAG) mit Juni 2016 abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Kosten für die Unterbringung in der betreuten Wohnung in XY zur Gänze vom Land Salzburg getragen werden würden (Abweisungsbescheid vom ).
Für den Monat Mai 2016 wäre der Mutter der Bf die FB bereits ausbezahlt worden.

In der Beschwerde der Bf vom wurde vorgebracht, dass kein Tagsatz der Behindertenhilfe zur Gänze die Bedürfnisse der antragstellenden Personen decken würde. Durch den Tagsatz "Teilbetreutes Wohnen" der Salzburger Behindertenhilfe würden 10 Stunden Betreuung, die Mietkosten und die Verpflegung gezahlt werden. Alle weiteren und ebenso notwendigen Kosten müssten die Klienten selbst tragen, wie zB Kleidung Hygieneartikel, Handy etc.).

Mit Vorhalt vom wurde die Bf gebeten, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen nachzureichen:
1.Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf/Monat ab 07/2016 exklusive der Leistung des Landes Salzburg in Höhe von € 2.507,70/Monat (€ 83,59 täglich) und wie setzt sich dieser Bedarf zusammen - Taschengeld, Bekleidungskosten u.a. laut Beschwerdefrist?
2.Wer zahlt für die Monate ab 07/2016 diese Kosten gem. Punkt 1., die nicht durch das Land Salzburg getragen werden?
3.Sie werden gebeten, die Gesamtkosten von € 2.507,70/Monat entsprechend den einzelnen Gegenständen der Hilfe gem. § 8 SBG (Erziehung, Schule, Unterbringung, Verpflegung usw.) aufzuteilen sowie betragsmäßig zuzuordnen.
4.Leisten Sie durch zuerkanntes Pflegegeld oder durch andere eigene Mittel zu den Kosten der Unterbringung, Erziehung und Schulausbildung in der Einrichtung "akgmbh" oder zu Ihren sonstigen Lebenserhaltungskosten einen Beitrag? Wenn ja, wird um Bekanntgabe der Höhe der Beitragsleistung und um Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen gebeten.

Mit Schriftsatz vom führte die Bf, vertreten durch Frau Mag. X. bzw. Mag. Y. (Vollmacht vorliegend) von der akgmbh unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 lit c, 8 Abs 4, 8 Abs 6 und auf das Gutachten des Bundessozialamtes vom aus, dass der Bf die FB zustünde.

In einem weiteren Schriftsatz gab die Bf am in Beantwortung des Ergänzungsauftrages vom folgendes bekannt:
Ad 1.Die Höhe des Unterhaltsbedarfes für Bekleidung, Hygiene/Kosmetikartikel, zusätzliches Essen, Naschereien, persönliche Freizeitgestaltung, Fahrten, Handykosten, Zigaretten, Kontoführung, Friseurbesuch, Besonderer Arztbedarf, Medikamente, Verhütungsmittel usw. lässt sich nicht beziffern.
Ad.2.niemand, leider keine weiteren Geldgeber
Ad 3.Tagsatzfinanzierung durch die Behindertenhilfe
Ad 4.Die Bf bezieht bei der Caritas -Tageszentrum M. ein monatliches, leistungsabhängiges Taschengeld (Eigenbezug) von max. € 60,00. Dieses Taschengeld verwendet die Bf zur Gänze für ihre persönliche Verpflegung.

Die Finanzbehörde wies die Beschwerde der Bf vom mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Anspruch auf FB ausgeschlossen wäre, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgen würde.

Die Bf brachte am den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen und begehrte die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Bf ergänzte ihr Beschwerdevorbringen wie folgt:
Das Hauptziel der akgmbh wäre die" Hilfe zur Teilnahme am Leben und in der Gemeinschaft und somit Erhaltung und Förderung von persönlichen Fähigkeiten und Ressourcen". Es gäbe 2 Formen der Betreuung - teilbetreutes und mobil begleitetes Wohnen. Die Bf sei Bewohnerin im teilbetreuten Wohnen.
Diese Form des Wohnens würde mit einen Tagsatz aus der Behindertenhilfe des Landes Salzburg finanziert werden und die Mietkosten, die Betriebskosten, vor allem die Betreuung durch die akgmbh (bedarfsorientiert, max. 14 Std/Woche) sowie die Grundernährung umfassen. Dieses Angebot ließe sich weder mit einer Anstaltspflege, einer Heimerziehung, vollbetreutem Wohnen oder Angeboten der Jugendwohlfahrt vergleichen, wo eine Rundumbetreuung inkl. Deckelung aller anfallenden Kosten (Taschengeld, Bekleidung…) gegeben wäre. Das als Grundlage herangezogene VwGH Urteil aus dem Jahr 2004 bzw. 2003 ließe sich aufgrund der Änderungen im Behindertengesetz sowie von neuen Betreuungsformen (teilbetreutes Wohnen) nicht 1:1 auf diesen Fall umlegen.

Mit Schriftsatz vom (Fax) wird bekanntgegeben, dass die Bf nunmehr durch die Kanzlei Dr. Frischenschlager.Navarro, RA in Linz, vertreten wird (Vollmacht wurde vorgelegt).

Die Bf zog den Antrag auf Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom zurück.

Die Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BFG durch die Bf wird dem Finanzamt mitgeteilt (E-Mail vom ).

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III.Rechtsausführungen

§ 6 lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

  • sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

  • für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

(Anm.: lit e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs 1 lit b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs 2 einschließlich § 8 Abs 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

  • das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

  • Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

Gemäß § 7 FLAG wird für ein Kind FB nur einer Person gewährt.

Den Bestimmungen des § 10 Abs 2 FLAG wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

IV.Erwägungen

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (aktenkundig seit , "BSB"-Bescheinigung, Gutachten).
Unstrittig ist weiters, dass die Bf bis April 2016 bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater haushaltsgehörig war, seit Mai 2016 im Rahmen einer Hilfe gemäß § 10 Salzburger Behindertengesetz (SBG) eine eigene Kleinwohnung mit 10 Stunden Betreuungsausmaß/Woche in XY bewohnt, im Caritas Tageszentrum M. tagesbetreut wird und ein Motivationstaschengeld von (leistungsabhängig) mtl. € 60,00 bezieht (Aufnahme in die Einrichtung T.W., Bescheid der BH XY vom , Zahl Z.).

Unstrittig ist auch, dass die Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt der Bf aus dem Tagsatz "Teilbetreutes Wohnen" der Salzburger Behindertenhilfe finanziert werden, kein Pflegegeldbezug durch die Bf vorliegt und ein Kostenbeitrag durch die Bf nicht zu leisten war (Tagsatz von € 83,59 Bescheid der BH XY vom , Zahl Z., Schreiben vom der akgmbh als Träger der Wohneinrichtung T.W.").

Gemäß § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 6 Abs 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV GP - ) führen hierzu aus:
"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in Bezug auf einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten."

Bei der Beurteilung, ob eine Heimerziehung vorliegt, ist die Bezeichnung der Einrichtung, in welcher das Kind untergebracht ist, nicht maßgeblich, auch betreutes Wohnen kann "Heimerziehung" sein (vgl. ).
Wesentliche Kriterien, die eine Heimerziehung bzw. ein betreutes Wohnen von der bloßen Unterbringung des Kindes in einer Wohnung unterscheiden, bestehen in der Regel darin, dass sich bei der betreuten Unterbringung das Kind um die allgemeinen Dinge der Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm - soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt wird ().
Die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft auf Kosten der Sozialfürsorge allein ist nach der dargestellten Rechtsprechung somit nicht ausreichend, um von einer Heimerziehung sprechen zu können. Hier muss neben der Unterbringung in einer Wohnung eine (zumindest) bedarfsorientierte Betreuung des Kindes gewährleistet sein.

Die Betreuung der Bf im Rahmen des teilbetreuten Wohnens durch die akgmbh umfasst mehr als die bloße Unterbringung der Bf in einer Wohnung. Die Bf bewohnt im Rahmen der Maßnahme zwar eine eigene Garconniere, wird darüber hinaus aber im Caritas Tageszentrum M., tagesbetreut, wo sie nicht nur unter dauernder Beaufsichtigung steht, sondern auch ihr Mittagessen einnimmt. Die Bf erfährt im Rahmen der Betreuung durch die Institution die erforderliche Hilfestellung "bei der Teilnahme am Leben und in der Gemeinschaft" als auch die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von persönlichen Fähigkeiten und Ressourcen (Begleitung, Beratung, Förderung, Anleitung, Hilfestellung bei Ämter/Behörden, Haushaltsführung, Freizeitgestaltung, Einkäufen etc., Telefonate mit Frau Mag. Y. bzw. Frau Mag. X.,akgmbh). Die Bf steht (soweit erforderlich) in regelmäßiger (Pflege)- Betreuung.
Dies wird von der Bf so auch nicht bestritten.
Mit dem reglementierten Tagesablauf, mit der regelmäßigen Aufsicht und der allenfalls erforderlichen regelmäßigen Pflege sowie der bedarfsorientierten Hilfestellung bei der allgemeinen Lebensführung, erfährt die Bf eine umfassende Betreuung, die einer Betreuung im Sinne des § 6 Abs 5 FLAG nicht unähnlich ist.

Die Bf vertritt in der Beschwerde weiters die Auffassung, die öffentliche Hand trage nicht zur Gänze die Unterhaltskosten der Bf.


Diesen Ausführungen ist wie folgt entgegenzutreten:

§ 6 Abs 5 FLAG bezweckt Härten in den Fällen zu vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Nach Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. ; ; ; ; ). Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches - beigetragen wird (). Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen werden und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen befinden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs 5 FLAG 1967; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfe gedeckt werden (vgl. ; ).

So vertritt der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, so zB imErkenntnis vom , 2011/16/0173, die Rechtsansicht, dass schon die überwiegende Sorge allein für den Unterhalt des Kindes durch die öffentliche Hand ausreichend für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 sei: "...Hier leuchtet der Gedanke durch, dass ein Anspruch auf FB ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt. Die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand schließt den Anspruch auf FB aus...".
Im gegenständlichen Fall kam die öffentliche Hand im Beschwerdezeitraum ab Mai 2016 nicht nur überwiegend und grundsätzlich für den Unterhalt der Bf auf, sondern kam für sämtliche Kosten der Bf auf. Die Bf erhält aus öffentlichen Mitteln nicht nur die Wohnbetreuung und Wohnmöglichkeit. Laut Aktenlage umfasst der Tagsatz aus der Behindertenhilfe des Landes Salzburg vielmehr auch die Mietkosten, die Betriebskosten, die Betreuungskosten sowie die Grundernährungskosten (hauptsächlich Frühstück und Abendessen, Mittagessen wird in der Tagesbetreuungsstätte M. eingenommen); die Kosten für den Unterhalt des Kindes in ihrer Gesamtheit wurden damit durch die öffentliche Hand getragen.

Dass der Bf in diesem Zeitraum behinderungsbedingte spezifische individuelle Aufwendungen bzw. Bedürfnisse erwachsen wären, die nicht von der öffentlichen Hand übernommen wurden oder nicht von der öffentlichen Hand getragen worden wären, hat das Finanzamt nicht festgestellt und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Nach den im Finanzamtsakt vorliegenden Unterlagen findet sich kein Hinweis darauf, dass die Bf aus eigenem Aufwendungen getragen hätte oder derartige Aufwendungen erforderlich gewesen wären, aber nicht finanziert hätten werden können.
Die Bf leistet keinen eigenen Beitrag zu ihrer Unterbringung, Verköstigung und Betreuung durch die akgmbh. Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Kosten für den Lebensunterhalt und Unterbringung mit dem Tagsatz "teilbetreutes Wohnen" der Salzburger Behindertenhilfe und somit durch die öffentliche Hand in Höhe von € 83,59 abgedeckt werden. Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) richtigerweise ausführt, ist mit der Höhe der Hilfe gem. § 10 SBG in Höhe von € 2.507,70 evident, dass die typischen Lebenserhaltungskosten nicht durch die Bf getragen werden müssen. Für ihre individuellen Bedürfnisse erhält sie ein Taschengeld von monatlich ca. € 60,00, das die Bf ausschließlich für den persönlichen Bedarf (Kosmetik, Süßigkeiten, Kino etc…) und nicht für ihre Unterbringung heranziehen muss.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die in § 10 a Abs 2 SBG vorgesehene zusätzliche Hilfe zur sozialen Betreuung für die Bf, wonach während des Aufenthaltes in einer Einrichtung für die Behinderte zusätzlich ein Taschengeld beantragt werden könnte, wenn dies zur Bestreitung ihres täglichen Bedarfes notwendig wäre, bisher von der Bf nicht in Anspruch genommen wurde. Insofern muss der Einwand der Bf, das leistungsabhängige Taschengeld in Höhe von € 60,00 würde nicht zur Deckung der persönlichen Verpflegung gereichen, und der Tagsatz aber keine zusätzliche Taschengeldauszahlung vorsehen, ins Leere gehen.

Bei dieser Sachverhaltsgestaltung
- die im Rahmen des "betreuen Wohnens" grundsätzliche und überwiegende Sorge der öffentlichen Hand für den Unterhalt der Bf (Unterbringung, Unterhalt und Grundbetreuungsleistung) sowie
- keine adäquate Eigenleistungen durch die Bf selbst
liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eigenanspruch der Bf auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG nicht vor.

Die Abweisung der Beschwerde erfolgte mit Juni 2016, weil die FB für Mai 2016 an die Mutter der Bf bereits ausbezahlt wurde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).

Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass beim Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, der Anspruch auf Familienbeihilfe voraussetzt, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt ().

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

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