Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2017, RV/5300006/2014

Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben durch einen Zolldeklaranten, der aus widersprüchlichen Rechnungsangaben die Warennummer ungeprüft übernommen hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. WS, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes idgF (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Zollamtes ZA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das bekämpfte, hinsichtlich des Ausspruches der Ersatzfreiheitstrafe unverändert bleibende Straferkenntnis in seinem Ausspruch über Schuld, Geldstrafe und Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

BF ist schuldig, als Verantwortlicher der Spedition A-GmbH, S1, dadurch, dass er am bei der vom genannten Anmelder im Auftrag des Warenempfängers beim Zollamt ZA zur CRN 34 durchgeführten Eingangszollabfertigung, indem er unter Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfalt in der im Informatikverfahren („e-Zoll“) erstellten Anmeldung die abzufertigende(n) Ware(n), nämlich (5 Kartons mit) elektrische(n) Decken- und Wandleuchten aus Kunststoff, LED-Saunaleuchten, der Warennummer (WNr.) 9405 1028 90 (Zollsatz: 4,7 %), durch die Anführung der WNr. 8531 2020 90 (Zollsatz: 0 %), falsch bezeichnet hat, wodurch es in der Folge zu einer um insgesamt € 1.267,89 [Zoll: € 223,48; Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): € 1.044,41] zu geringen Eingangsabgabenfestsetzung kam, somit fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Eingangsabgabenverkürzung in der genannten Art und Höhe bewirkt,

und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß §§ 36 Abs. 3 iVm 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.Intern zur StrNr. des Zollamtes ZA 56, und die Strafverfügungen des Zollamtes ZA vom , StrNr. 78, und vom , StrNr. 910, eine weitere Zusatzgeldstrafe in Höhe von

€ 100,00

(in Worten: einhundert Euro)

verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens iHv. 10,00 (lit. a leg. cit.) und darüber hinaus die Kosten des Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d leg. cit.), zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis (des Einzelbeamten) des genannten Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) vom war der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt worden, als Verantwortlicher der Spedition A-GmbH, „bei der Eingabe am der CRN 34, anstatt richtigerweise „andere elektrischen Decken- und Wandleuchten aus Kunststoff, LED-Saunaleuchten“ mit der Warennummer 9405102890 mit 4,70 % Zoll, „andere Anzeigetafeln mit Leuchtdiodenanzeige“ mit der WNr. 8531202090 mit 0 % Zoll angemeldet zu haben, wodurch die Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 1.267,89, [davon Zoll = € 223,48 und Einfuhrumsatzsteuer = € 1.044,41], zu niedrig festgesetzt worden“ sei, und dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 130,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt.

Weiters wurde dem Bf. der Ersatz der gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 13,00 bestimmten Verfahrenskosten sowie der – gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden – Kosten des Strafvollzuges auferlegt.

Begründend verwies die genannte Finanzstrafbehörde im Wesentlichen darauf, dass eine nachträgliche Prüfung (der genannten Eingangsabfertigung) gemäß Art. 78 Zollkodex (ZK) ergeben habe, dass der Bf. als Zolldeklarant des bezeichneten Anmelders bei der Datenerfassung zur CRN 34 am die (abfertigungsgegenständlichen) Waren laut Rechnung vom , Nr. VC0813104AT214, der darin bezeichneten Versenderin, bestimmt für die Firma B-GmbH, S2, unrichtig eingereiht habe und dadurch die Eingangsabgabenschuld um (insgesamt) € 1.267,89 zu niedrig festgesetzt worden sei. Auf der genannten Versender-Rechnung sei die Ware als „LED Color Therapy Light (Light Emitting Diodes), for use als medical device (Taric 8531202090)“ beschrieben gewesen. Die WNr. 8531 20 umfasse laut Warennomenklatur elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme…, während die WNr.  853110 elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte und die WNr. 853120 Anzeigetafeln mit Flüssigkeitskristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED) beinhalte. Bei der WNr. 940500 stehe in der Warennomenklatur zu diesem Kapitel: Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren, Beleuchtungskörper.

Der Beschuldigte habe es bei der Datenerfassung bzw. bei der Eintragung der Warennummer (WNr.) unterlassen, obwohl derartiges zumutbar gewesen sei, die in der Rechnung angeführte Warenbezeichnung („therapy light“) näher dahingehend zu hinterfragen, ob das Licht/Lampe („light“) für elektrische Hör- oder Sichtsignalgeräte verwendet werde, da damit die Ware eindeutig als therapeutisches Licht für medizinische Einrichtung beschrieben worden sei. Hätte er dies entsprechend hinterfragt, wäre er zu dem Schluss gekommen, dass die Ware keinesfalls eine Anzeigetafel mit Flüssigkeitskristall- oder Leuchtdiodenanzeige für elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte der WNr. 8531202090 sein könne. Indem dies aber einem einsichtigen Zolldeklaranten aufgefallen wäre, habe der Beschuldigte damit objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig im Sinne der genannten Bestimmungen gehandelt und sei auch der tatbildmäßige Erfolg vorhersehbar bzw. eine entsprechende Sorgfaltsaufwendung zumutbar gewesen. Der Bf. habe somit schuldhaft (fahrlässig) bzw. tatbestandsmäßig iSd § 36 Abs. 2 FinStrG gehandelt.

Ausgehend von den im Zuge des Untersuchungsverfahrens vom Beschuldigten vorgebrachten persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, sowie keinen, für den Anlassfall festzustellenden Milderungs- oder Erschwerungsgründen, seien die ausgesprochenen Strafen zu verhängen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich gemäß § 257 Abs. 1s lit. a FinStrG als Beschwerde iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG aufzufassende Berufung des Beschuldigten vom , mit der die Einstellung des Finanzstrafverfahrens begehrt wurde.

Der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses erhobene Vorwurf einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben treffe insofern nicht zu, als die dargestellte Vorgangsweise im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung keineswegs als fahrlässig qualifiziert werden könne.

Vielmehr seien aufgrund falscher Angaben in den Sendungspapieren (diesbezüglich gelte nämlich der Vertrauensgrundsatz) die richtigen Angaben (in Bezug auf die falschen Angaben in den Sendungspapieren) gemacht worden und hätte es zu keiner Zeit Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben gegeben.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es zu Sendungen dieser Art eine Reihe von entsprechenden zollamtlichen Erhebungen gegeben habe und es in keinem einzigen Fall zu einer Strafverfolgung des Anmelders gekommen sei, da eben immer falsche Sendungsangaben vorgelegen seien und diesbezüglich für den Anmelder der Vertrauensgrundsatz gelte. Dass im vorliegenden Fall nun der Beschuldigte verfolgt werde, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit (vereinfachten) Strafverfügungen des Zollamtes ZA (jeweils als Finanzstrafbehörde) vom , StrNr. 78, und vom , StrNr. 910, wurde der Bf. der Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen von € 20,00 (StrNr. 78; Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) bzw. von € 150,00 (StrNr. 910; Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt. Weiters wurde der Bf. mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. GZ.Intern, im Finanzstrafverfahren zur StrNr. 56 des genannten Zollamtes, des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG für schuldig befunden und über ihn, unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafverfügungen, eine (Zusatz-)Geldstrafe von € 30,00 bzw. eine Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag verhängt.

Den vorgenannten Schuld- bzw. Strafaussprüchen lag dabei jeweils zugrunde, dass der Bf. in seiner Eigenschaft als (verantwortlicher) Zolldeklarant der Fa. A-GmbH fahrlässig, jeweils unrichtige, entsprechende Eingangsabgabenverkürzungen nach sich ziehende Anmeldungen im Verfahren „e-Zoll“ erstellt habe (Verkürzungsbetrag zur StrNr. 78 € 190,55; zur StrNr. 910 € 1.227,60 und zur StrNr. 56 € 122,66).

Die dadurch verkürzten, bescheidmäßig von der Abgabenbehörde gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bzw. Art. 203 Abs. 1 und 3 Zollkodex (ZK), jeweils iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) vorgeschriebenen Eingangsabgaben wurden jeweils ordnungsgemäß entrichtet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer, die u. a. in § 35 Abs. 2 bezeichnete Tat fahrlässig begeht (Zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 FinStrG idF vor dem BGBl I 2015/118 vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG bzw. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd 14, Seite 81).

§ 35 Abs. 2 FinStrG zufolge macht sich derjenige, der ohne den Tatbestand des Schmuggels (Abs. 1) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine dann gegebene Eingangsabgabenverkürzung, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld nicht oder zu gering festgesetzt wird, bewirkt.

Täter ist dabei jeder, den die entsprechenden, sich im Zusammenhang mit der Zollanmeldung aus dem zum (amtlichen) Erkennen von Waren notwendigen, u. a. im Anhang 37 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) genannten Angaben (Feld 31: handelsübliche Warenbezeichnung; Feld 33: Warennummer/Codenummer laut Anhang 38; Feld 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen) ergebenden zollrechtlichen Pflichten konkret treffen.

Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben, die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifarische Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form einer WNr. oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen WNr. zugeordnet werden kann.

Dabei stellt freilich die (bloße) Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur [KN; Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif] angeführten Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der KN keine handelsübliche Bezeichnung der Ware(n) dar (vgl. etwa ).

Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftlichen Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Der Anmelder übernimmt mit der Abgabe einer (schriftlichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle die Gewähr für die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben (vgl. Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO).

Bewirkt ist eine Abgabenverkürzung gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG u. a. dann, wenn die – stets in richtiger Höhe – anfallende Eingangsabgabenschuld zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 35 Abs. 2 letzter Satz 2. Fall FinStrG). Mit der Mitteilung des zu niedrigen Abgabenbetrages ist die Verkürzung von Eingangsabgaben somit vollendet.

Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG eine Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Abgesehen von der nach der Art der Vorhersehbarkeit des Erfolges zu treffenden, keinen wertungsmäßigen Unterschied ausmachenden Differenzierung zwischen bewusster (§ 8 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.) und unbewusster Fahrlässigkeit, weist der (strafrechtliche) Begriff der Fahrlässigkeit somit mit der objektiven Sorgfaltswidrigkeit (Unrechtsmoment), der subjektiven Befähigung zur Einhaltung der (gebotenen) Sorgfaltspflicht und der Zumutbarkeit (jeweils Schuldelemente), drei selbständige Komponenten auf.

Maßstab für die objektive Sorgfaltswidrigkeit ist ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters bzw. (damit) jene Sorgfalt, die aufzuwenden wäre, um die Gefahren einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. Die bei Erfolgsdelikten (zusätzlich) geforderte objektive Zurechnung ist regelmäßig dann gegeben, wenn die (fahrlässige) Handlung (oder Unterlassung) im Sinne einer „conditio sine qua non“ ursächlich für den Erfolg, beispielsweise die Abgabenverkürzung, war (sog. „Äquivalenztheorie“).

Subjektiv ist eine (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung dann (als Schuld) vorzuwerfen, wenn der Täter nach seinen individuellen (physischen und psychischen) Fähigkeiten auch in der Lage war, sich objektiv sorgfaltsgemäß zu verhalten.

An einer regelmäßig bereits durch die objektive Zurechenbarkeit indizierten subjektiven Vorhersehbarkeit (des Erfolges) mangelte es nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Täter aufgrund seiner individuellen geistigen und körperlichen Fähigkeiten – ausnahmsweise – die Gefahr eines Erfolgseintrittes nicht erkennen konnte.

Die Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der der Täter (objektiv) verpflichtet und nach seinen subjektiven Verhältnissen auch befähigt war, begründen dann einen Schuldvorwurf, wenn es dem Täter (auch) zuzumuten war, diese Sorgfalt aufzuwenden, um – bei bewusster Fahrlässigkeit – den deliktischen Willensentschluss zu unterlassen. Bei einer unbewusst fahrlässigen Handlungsweise wird es darum gehen, ob dem Täter unter den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles eine (objektiv und subjektiv) gebotene Sorgfalt zugemutet werden kann. Dies wäre beispielsweise dann in Zweifel zu ziehen, wenn die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, im Einzelfall jedoch konkrete Anhaltspunkte für besondere bzw. außergewöhnliche Tatumstände (so z. B. körperliche, seelische und geistige Ausnahmezustände durch einen besonderen Erregungszustand, eine – augenblicksbezogene – außergewöhnliche Ablenkung oder Belastung) vorlägen, bei denen die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt den Täter gleichsam überfordern würde.

Unterliegt der Täter einem Irrtum, so darf dieser nicht auf eine Vernachlässigung oder Verletzung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zurückzuführen sein.

Auf Grundlage der Ergebnisse des zur StrNr. 12 von der Finanzstrafbehörde durchgeführten Untersuchungsverfahrens ergab sich für die durch das erkennende Gericht über die Beschwerde gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache zu treffende Entscheidung nachfolgender, maßgeblicher Sachverhalt:

Am wurde beim Zollamt ZA zur CRN-Registrierungsnummer 34 über Antrag der Fa. A-GmbH, in G, als Anmelder, eine 5 Kartons mit elektrische(n) Decken- und Wandleuchten aus Kunststoff, LED-Saunaleuchten, der WNr. 9405 1028 90, beinhaltende, für die Firma B-GmbH, S2, als (inländische) Empfängerin bestimmte Sendung, Versender: „V-LTD“, S3; im Verfahren „e-Zoll“ zum freien Verkehr in der Einfuhr abgefertigt. Die vom Bf. im Feld 31 der erstellten Anmeldung angebrachte Warenbezeichnung lautete dabei auf „Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530 – Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)“ und entsprach (damit) dem Wortlaut der Position bzw. der Unterposition der KN bzw. des Zolltarifes und ergab sich im für die Erstellung und Abgabe der Anmeldung benutzten automationsunterstützten Verfahren aufgrund der vom Bf. vorgenommenen Anführung der WNr. 8531 2020 90 im Feld 33 der Anmeldung. Der abzufertigenden Sendung bzw. den zugehörigen Versandpapieren angeschlossen war eine (Pro-forma-)Rechnung des genannten Versenders („Commercial-Invoice“) vom , VC08013104AT214, in der die Waren einerseits als „LED Color Therapy Light (Light Emitting Diodes) for use as medical device“ und andererseits als Waren der „TARIC 8531202090“, beschrieben waren.

Entsprechend diesen Angaben in der Anmeldung erfolgte – unter Anwendung der für die angegebene WNr. bestehende Eingangsabgabenbelastung [Zollsatz: frei; EUSt: 20 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994] – die zollamtliche Abgabenfestsetzung (EUSt € 999,71) laut Mitteilung gemäß Art. 221 ZK.

Im Zuge einer nachträglichen (abgabenbehördlichen) Überprüfung gemäß Art. 78 ZK wurde der tatsächliche – von der bisherigen Abgabenfestsetzung abweichende – Sendungsinhalt (siehe oben) festgestellt und in Folge die – durch die „Fehltarifierung“ – unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben, nämlich Zoll € 223,48 (Zollsatz 4,7 % von € 4.754,84) und EUSt € 1.044,41 (20 % von € 5.222,05), mit Bescheid vom gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3, 3. Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG – zusammen mit einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG – der genannten Empfängerfirma gegenüber geltend gemacht.

Diese (nachgeforderten) Eingangsabgaben wurden nach Auskunft des Zollamtes ordnungsgemäß (vgl. § 73 ZollR-DG) entrichtet.

Tatsache des finanzstrafrechtlich zu beurteilenden Sachverhaltes ist somit, dass der Bf. in seiner Eigenschaft als Zolldeklarant der genannten Spedition in der von ihm erstellten Anmeldung die Waren durch die Angabe der WNr. 8531 2020 90 unzutreffend beschrieben und, indem die Waren richtigerweise als andere Decken- und Wandleuchten aus Kunststoff, LED-Saunaleuchten, der WNr. 9405 1028 90 (Eingangsabgaben: Zoll 4,7 %; EUSt 20 %) zu beschreiben gewesen wären, damit unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Erklärungspflicht, eine Verkürzung an Eingangsabgaben iHv. insgesamt € 1.267,89  (Differenzbetrag zwischen der Festsetzung laut Mitteilung zur Anmeldung vom und der tatsächlichen Eingangsabgabenbelastung) bewirkt hat.

Damit liegt aber im Anlassfall – die Ware wurde zwar nicht im Einheitspapier, aber sehr wohl in der von der Anmeldung mitumfassten Pro-forma-Rechnung, zutreffend als „LED Color Therapy Light (Light Emitting Diodes) for use as medical device“ in einer Art und Weise beschrieben, dass für die Zollbehörde als objektiv redlichen Erklärungsempfänger, der der Umstand der automationsunterstützten Übernahme der Warenbezeichnung aufgrund der Angaben im Feld 31 der Anmeldung bekannt war, die (tarifliche) Art der verfahrensgegenständlichen Waren klar sein musste, sodass hier nicht von einer Nichtanmeldung der (tatsächlichen) Ware(n) bzw. von einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung iSd. gegebenenfalls dem Tatbestand des § 36 Abs. 2 FinStrG vorgehenden Fall einer Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit. a 3. Fall FinStrG ausgegangen werden kann – das (objektive) Tatbild einer Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG vor.

Zu der vom Bf. mit dem Hinweis, er habe die „falschen Angaben auf den Versendungspapieren“ (gemeint ist damit offenbar die neben der allgemeinen Warenbeschreibung ebenfalls genannte unrichtige bzw. dazu im Widerspruch stehende TARIC-Position) ohne jedweden Zweifel übernommen bzw. auch übernehmen dürfen, in Abrede gestellten subjektiven Vorwerfbarkeit dieses als fahrlässig iSd. §§ 8 Abs. 1 und 36 Abs. 2 FinStrG einzustufenden Verhaltens ist festzustellen, dass ein mit diesem Vorbringen ins Treffen geführter entschuldbarer Tatsachenirrtum (das schuldfreie Nichterkennen der Widersprüchlichkeit der einander begrifflich ausschließenden Rechnungsangaben, nämlich einerseits die wortmäßige – zutreffende – Warenbezeichnung und andererseits die angegebene – falsche – TARIC-Position) nicht vorliegt.

Von einem objektiv sorgfaltsgemäß agierenden Zolldeklaranten in der konkreten Lage des Bf. kann nämlich erwartet werden, dass ihm die schon aus der Textierung der Rechnungsangaben erkennbare Widersprüchlichkeit aufgefallen wäre und sich damit (zwangsläufig) die Notwendigkeit der Einholung von (weiteren) Erkundigungen über den tatsächlichen Sendungsinhalt, sei es nun durch entsprechende Nachfragen beim inländischen Warenempfänger, oder auch nur durch die Zu-Rateziehung von (erfahrenen) Kollegen (Zolldeklaranten), ergeben hätte.

Dem steht auch der vom Bf. ins Treffen geführte aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abgeleitete Vertrauensgrundsatz (vgl. z. B. ) nicht entgegen, als dieser einerseits eine (objektive und subjektive) Sorgfaltswidrigkeit nur dann ausschließen würde, wenn die objektive Sorgfaltswidrigkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht erkennbar bzw. derartiges nicht schon indiziert ist, und andererseits die besondere Situation des in seiner Funktion (als iSd Art. 199 ZK-DVO für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldungsangaben verantwortlicher Zolldeklarant bzw. „Vertreter“ des Anmelders) es eben erforderte, dass die Angaben des Versenders vor der Erklärungsabgabe entsprechend – zumindest auf ihre innere Schlüssigkeit – zu überprüfen gewesen wären.

Indem das durchgeführte Untersuchungsverfahren auch keinerlei Anhaltspunkte in Richtung einer mangelnden (subjektiven) Befähigung des Bf. bzw. einer Unzumutbarkeit einer objektiv gebotenen Handlungsweise ergeben hat, ist dem Beschuldigten, der offenbar die ihm vorliegenden Unterlagen nicht mit der für seinen Tätigkeits- und Verantwortungsbereich erforderlichen Genauigkeit geprüft hat, jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten im Sinne der der genannten Bestimmungen anzulasten.

Eine derartige Beurteilung wird auch nicht dadurch verhindert, dass – nach dem Beschwerdevorbringen – die behördlichen Erhebungen in gleichgelagerten Fällen zu keiner einzigen Bestrafung geführt hätten, weil selbst ein auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgtes Abgehen von einer sonst „üblichen“ Praxis im Einzelfall keine Verletzung des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes (vgl. Art. 7 B-VG) darstellte, da letzterer jedenfalls keinen durchsetzbaren Anspruch des Einzelnen darauf begründet, dass die auf Grundlage der geltenden Rechtslage handelnde Behörde – wie in anderen Fällen – auch hier eine strafbare Handlung nicht feststellt bzw. keine Bestrafung ausspricht.

Gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG ist die fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu ahnden.

Wird jemand, der bereits wegen Finanzvergehen bestraft worden ist (hier: die oa. Strafverfügungen vom und vom , bzw. ebenso das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. GZ.Intern zur StrNr. 56), wegen anderer Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in dem (den) früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier die verfahrensgegenständliche Tat vom ), so ist gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich der (nunmehr auszusprechenden) Geldstrafe eine (weitere) Zusatzstrafe zu verhängen.

Dabei ist nach ständiger Judikatur für die Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre, sodass, entsprechend § 36 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 1, 2 FinStrG, hier konkret von einem Strafrahmen von insgesamt € 2.808,51 (€ 190,55 + € 1.227,60 + € 122,47 + € 1.267,89) auszugehen ist.

Von dem so ermittelten Betrag ist/sind die in den Vorverfahren verhängten Strafe(n), hier somit die Summe der Strafbeträge aus den Verfahren zu den genannten StrNrn. 78, 910 und 56, abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt sodann den Rahmen für die an sich gebotene, zusätzlich auszusprechende Geldstrafe.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe im vorgenannten Rahmen die individuelle Täterschuld. Daneben sind gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG (auch) die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) gegeneinander abzuwägen sowie, gemäß Abs. 3 leg. cit, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen.

Richtet sich die Strafdrohung nach einem Wertbetrag, so ist § 23 Abs. 4 FinStrG zufolge, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der Strafdrohung unterschreitenden Betrag nur beim Vorliegen besonderer Gründe, so beispielsweise wenn die strafmildernden Umstände (wesentlich) überwiegen und auch andere, so z. B. spezialpräventive Überlegungen keine höhere Strafe gebieten (vgl. ErlRV 451 Blg 22. GP 31 zum BGBl I 2004/57), zulässig.

Generell sind im Rahmen der eine Ermessensentscheidung darstellenden Ausmessung von Strafen nach dem FinStrG auch Präventionserwägungen, u. zw. einerseits dahingehend, dass der Sanktionsausspruch den Täter, zumindest soweit er sich noch in einem ähnliche strafbare Handlungen ermöglichenden Gelegenheitsverhältnis befindet, in der Zukunft von weiteren gleichartigen Finanzvergehen nach Möglichkeit abhalten soll (Spezialprävention) und andererseits der Strafausspruch gleichzeitig auch der künftigen Begehung gleichartiger Finanzvergehen durch andere Personen entgegenwirken soll (Generalprävention), in das anzuwendende Entscheidungskalkül miteinzubeziehen.

In Ansehung dessen, dass das hier festzustellende Schuldausmaß des Bf. als nahezu deliktstypisch einzustufen ist, erschiene, wenn sich gleichzeitig die zu konstatierenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nach § 23 Abs. 2 FinStrG einander annähernd die Waage hielten, bei (ebenfalls) als durchschnittlich zu qualifizierenden persönlichen und wirtschaftlichen Täterverhältnissen, unter abstrakter Berücksichtigung der vorgenannten präventiven Strafzwecke, eine Geldstrafe iHv. annähernd der Hälfte des gesetzlich möglichen Höchstbetrages, somit (gerundet) € 1.400,00, tat- und schuldangemessen.

Strafmildernd iSd § 23 Abs. 2 FinStrG wirkt sich die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die durch die (jeweilige) Entrichtung der verkürzten Eingangsabgaben vorliegende Schadensgutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 leg. cit.), das vergleichsweise lange zeitliche Zurückliegen der Tat(en) iSd § 34 Abs. 1 Z 18 StGB und überdies die nicht vom Bf. zu vertretende lange Dauer des bereits am eingeleiteten Finanzstrafverfahrens (vgl. dazu § 34 Abs. 2 StGB), aus.

Gleichzeitig schlägt jedoch das ebenfalls vorliegende Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, nämlich einerseits der in den vorangegangenen genannten Verfahren festgestellten Taten und andererseits die nunmehr verfahrensgegenständliche (neuerliche) Tat, aus (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB; vgl. dazu Ratz im Wiener Kommentar2, §§ 40, 41 StGB Rz 2) straferschwerend zu Buche.

Im Hinblick auf die Spezialprävention ist festzuhalten, dass der Bf. mittlerweile nicht mehr als Zolldeklarant bzw. im Speditionsgewerbe tätig ist und sich damit nicht mehr länger in einem, ähnliche strafbare Handlungen auch weiterhin ermöglichenden Gelegenheitsverhältnis befindet. Einer sich daher mildernd auswirkenden reduzierten Spezialprävention steht aber eine nach wie vor bestehende und nicht zu vernachlässigende generalpräventive Strafwirkung gegenüber, da jedenfalls durch eine allzu milde Bestrafung für den Anlassfall der (falsche) Eindruck entstehen könnte, dass auch ein (mehrmaliges) strafrechtliches Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum (hier: 4 Taten in der Zeitspanne vom bis zum ) ein weitgehend vernachlässigbares Ereignis darstellte.

An derzeitigen Verhältnisse iSd § 23 Abs. 3 FinStrG des Bf. ergibt sich aus dem Akteninhalt (zur verfahrensgegenständlichen Tat von der Finanzstrafbehörde durchgeführte mündliche Verhandlung vom , sowie aktuellen Erhebungen zur StNr. 1112), dass der Bf. ledig ist, keine gesetzlichen Sorge- bzw. Unterhaltspflichten aufweist und zuletzt (2015) aus (einer nicht selbständigen Tätigkeit) über steuerfreies Jahreseinkommen von ca. € 25.000,00 verfügte.

Insgesamt verbliebe daher in gesamthafter Betrachtung der dargestellten Strafausmessungsgründe für eine gemeinsame Aburteilung sämtlicher Taten eine tat- und schuldangemessen erscheinende Geldstrafe von € 300,00 (d. e. annähernd 10,7 % der möglichen Höchststrafe), mit welcher auch den gesetzlichen Strafzwecken und insbesondere der Generalprävention hinreichend entsprochen wäre.

Bringt man von diesem (fiktiven) Straf(gesamt)betrag die bereits ausgesprochenen Geldstrafbeträge in Abzug, so gelangt man zu einem für den verfahrensgegenständlichen Ausspruch einer (weiteren) Zusatzstrafe noch verbliebenden Strafbetrag von € 100,00.

Gleiche Überlegungen gelten für die im Grunde des § 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, welche jedoch, da das im Erstverfahren festgestellte Ausmaß sich als tat- und schuldangemessen erweist (vgl. zum Mindestausmaß § 15 Abs. 1 FinStrG), unverändert beizubehalten war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verkürzung von Eingangsabgaben
Fahrlässigkeit
Zusatzstrafe
Strafzumessung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300006.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at