Verspätete Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz zu Steuernummer: 000/0000 vom , betreffend Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO) für Lohnsteuer 05/2009 iHv 2.972,24 EUR der Firma A-GmbH beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Über das Vermögen der Firma A-GmbH als Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom Datum1 zu AZ xx ein Ausgleichsverfahren und in der Folge am Datum2 zu AZ xxx, ein (Anschluss-)Konkurs eröffnet. Anlässlich einer im Zuge der Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung am wurden hinsichtlich der Lohnsteuer 05/2009 Abfuhrdifferenzen festgestellt. Da die Bezüge für Mai 2009 noch durch die Firma zur Auszahlung gelangten, wurde der Beschwerdeführer (Bf.), als handelsrechtlicher Geschäftsführer, mit Haftungsbescheid vom für die rückständige Lohnsteuer iHv 2.972,24 EUR gemäß § 9 iVm §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO) in Anspruch genommen. Der Bescheid wurde am nach dem vorliegenden Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes nachweislich durch den Bf. übernommen.
Mit einer am verfassten Beschwerde, eingelangt am , richtete sich der Bf. an die belangte Behörde. Darin führte er aus, dass er am Freitag, beim zuständigen Finanzbeamten vorsprechen wollte, dieser allerdings nicht anwesend gewesen sei. Er sei weiterverwiesen worden und schilderte seine Situation. Leider erhielt er keine positive Rückmeldung. Zur Zeit der Einspruchsfrist wäre der Bf. ca. vier Wochen auf Therapie gewesen und habe das Schreiben an die damalige Steuerberaterin von Name weitergeschickt - mit der Antwort „das ist eine normale Buchung wegen einer Veranlagung; da müsste jetzt dann eine Jahreserklärung gebucht werden. Und dann wird das wieder ausgebucht, das geht beim Finanzamt nicht anders.“ Nach seiner Rückkehr hätte er dann die Mahnung gefunden. Er verstehe nicht, warum die Forderung, welche vor Konkurseröffnung 2009 liege, seinerzeit nicht mit dem Masseverwalter abgehandelt wurde. Weiters habe er bei Konkursabschluss durch das Gericht keine Schuld und Auflagen oder mögliche Forderungen ausständig gehabt. Dies sei auch von allen Beteiligten bestätigt worden. Er sei nicht in das Vorverfahren/-erhebungen usw. eingebunden worden und könne nicht kurzfristig die A-GmbH Unterlagen durch die damalige Buchhaltung, Rechtsanwälte und Steuerberatung prüfen lassen.
Am erging die Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am , mit welcher die Beschwerde vom zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen sei, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Der Haftungsbescheid vom sei dem Haftungsschuldner am zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe somit am geendet. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid sei allerdings erst am eingebracht worden. Dieser Zeitpunkt sei verspätet.
Am , eingelangt am , stellte der Bf. den Vorlageantrag gemäß § 263 BAO. Darin führte er aus, dass die Abgabenforderung des Finanzamtes vor der Konkurseröffnung 2009 liege. Diese Forderung hätte damals vom Masseverwalter wahrgenommen werden müssen. Bei Konkursabschluss durch das Gericht habe er keine Schuld und Auflagen oder mögliche Forderungen ausständig gehabt. Weiters sei er nicht in das Vorverfahren/-erhebungen eingebunden worden und konnte nicht kurzfristig die A-GmbH Unterlagen durch die damalige Buchhaltung, Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen lassen. Hier wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegt. Die belangte Behörde beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung der Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid sei verspätet eingebracht worden, weshalb diese gemäß § 260 BAO zurückzuweisen war. Ein Mängelbehebungsverfahren aufgrund der fehlenden Unterschrift des Vorlageantrages sei auch Sicht des Finanzamtes nicht durchzuführen, zumal die (verspätet eingebrachte) Beschwerde von vornherein offenkundig aussichtslos sei (vgl. Ritz, BAO5, RZ 15 zu § 85).
Rechtslage
§ 245 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung BGBl. I 2013/14 lautet:
"(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vorBekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden."
§ 260 BAO lautet:
"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde."
Erwägungen
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist am Tag von dessen Zustellung. Die Zustellung des Haftungsbescheides erfolgte am durch Übernahme des Bf., daher endete die Beschwerdefrist nach einem Monat, somit am . Die Beschwerdeeinbringung am war jedenfalls verspätet.
Vor Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet hat das Gericht entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten ().
Ein Zustellmangel liegt nach der Aktenlage offenbar nicht vor, zudem wurde ein solcher trotz mehrmaligem Vorhalt durch den Bf. nicht behauptet. Der Bf. erlangte durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, auf welche er mittels Einbringung eines Vorlageantrages reagierte, davon Kenntnis, dass die Erhebung seiner Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. ; ; , 94/15/0024). Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Beschwerdebegehrens war somit nicht näher einzugehen.
Was die im Vorlageantrag beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens anbelangt, besteht gemäß § 305 BAO keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100974.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at