Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2017, RV/7501168/2016

Vergnügungssteuer - Publikumstanz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Stb., gegen das Strafe rkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , MA 6/ABC-123456/2015 uA, wegen Übertretung des § 17 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 iZm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:


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ad 1.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 2.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 3.)
die Geldstrafe von
€ 50,00
auf
€ 40,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 4.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 5.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 6.)
die Geldstrafe von
€ 90,00
auf
€ 70,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 7.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 8.)
die Geldstrafe von
€ 50,00
auf
€ 40,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 9.)
die Geldstrafe von
€ 90,00
auf
€ 70,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 10.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 11.)
die Geldstrafe von
€ 90,00
auf
€ 70,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 12.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 13.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 14.)
die Geldstrafe von
€ 50,00
auf
€ 40,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 15.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 16.)
die Geldstrafe von
€ 50,00
auf
€ 40,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 17.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 18.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 19.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 20.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 21.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 22.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 23.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 24.)
die Geldstrafe von
€ 50,00
auf
€ 40,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 25.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 26.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 27.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 28.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 29.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 30.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 31.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 32.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 33.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 34.)
die Geldstrafe von
€70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 35.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 36.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 37.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 38.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 39.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 40.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 41.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 42.)
die Geldstrafe von
€ 70,00
auf
€ 55,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 43.)
die Geldstrafe von
€ 80,00
auf
€ 65,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden
ad 44.)
die Geldstrafe von
€ 60,00
auf
€ 50,00
und die Ersatzfreiheitsstrafe von
12
Stunden auf
9
Stunden

In Summe reduzieren sich dadurch die Geldstrafen von EUR 2.920,00 auf EUR 2.370,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von 528 Stunden auf 396 Stunden.

Im Übrigen wird das angefochtene Strafe rkenntnis bestätigt.

Dementsprechend werden die Beiträge zu den Kosten der Verfahren bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) mit jeweils EUR 10,00, das ist jeweils der Mindestkostenbeitrag, somit in Summe EUR 440,00, festgesetzt:

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Verein zur Förderung des Tanzes“ haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG 1991 für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Straferkenntnis vom enthält folgenden Spruch:

„1) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2010 im Betrag von € 209,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2010 im Betrag von € 224,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2010 im Betrag von € 173,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2010 im Betrag von € 265,50, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2010 im Betrag von € 239,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

6) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2010 im Betrag von € 293,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

7) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2010 im Betrag von € 246,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

8) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2010 im Betrag von € 179,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

9) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2010 im Betrag von € 283,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

10) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2011 im Betrag von € 210,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

11) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2011 im Betrag von € 309,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

12) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2011 im Betrag von € 210,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

13) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2011 im Betrag von € 198,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

14) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2011 im Betrag von € 172,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

15) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2011 im Betrag von € 273,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

16) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2011 im Betrag von € 156,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

17) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2011 im Betrag von € 265,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

18) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2011 im Betrag von € 207,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

19) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2012 im Betrag von € 192,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

20) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2012 im Betrag von € 193,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

21) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2012 im Betrag von € 245,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

22) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2012 im Betrag von € 189,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

23) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2012 im Betrag von € 205,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

24) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2012 im Betrag von € 163,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

25) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2012 im Betrag von € 186,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

26) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2012 im Betrag von € 234,90, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

27) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2012 im Betrag von € 187,05, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

28) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2012 im Betrag von € 194,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

29) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2012 im Betrag von € 258,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

30) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2012 im Betrag von € 212,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

31) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2013 im Betrag von € 271,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

32) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2013 im Betrag von € 200,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

33) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2013 im Betrag von € 199,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

34) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2013 im Betrag von € 220,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

35) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2013 im Betrag von € 211,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

36) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2013 im Betrag von € 205,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

37) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2013 im Betrag von € 192,60, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

38) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2013 im Betrag von € 262,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

39) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2013 im Betrag von € 196,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

40) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2013 im Betrag von € 263,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

41) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2013 im Betrag von € 218,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

42) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2013 im Betrag von € 219,00, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

43) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2014 im Betrag von € 265,80, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

44) Zahl MA 6/ABC-123456/2015

Sie haben es als Vorsitzende des Vereins zur Förderung des Tanzes“ unterlassen, in Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2014 im Betrag von € 211,20, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 60,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 2.) Geldstrafe von € 70,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 3.) Geldstrafe von € 50,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 4.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 5.) Geldstrafe von € 70,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 6.) Geldstrafe von € 90,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 7.) Geldstrafe von € 70,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 8.) Geldstrafe von € 50,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 9.) Geldstrafe von € 90,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 10.) Geldstrafe von € 60,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 11.) Geldstrafe von € 90,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 12.) und 13.) 2 Geldstrafen von je € 60,00,
falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 14.) Geldstrafe von € 50,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 15.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 16.) Geldstrafe von € 50,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 17.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 18.) bis 20.) 3 Geldstrafen von je € 60,00,
falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 21.) Geldstrafe von € 70,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 22.) und 23.) 2 Geldstrafen von je € 60,00,
falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 24.) Geldstrafe von € 50,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 25.) Geldstrafe von € 60,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 26.) Geldstrafe von € 70,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 27.) und 28.) 2 Geldstrafen von je € 60,00,
falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 29.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 30.) Geldstrafe von € 60,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 31.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 32.) und 33.) 2 Geldstrafen von je € 60,00,
falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 34.) Geldstrafe von € 70,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 35.) bis 37.) 3 Geldstrafen von je € 60,00,
falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 38.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 39.) Geldstrafe von € 60,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 40.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 41.) und 42.) 2 Geldstrafe von je € 70,00,
falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden

ad 43.) Geldstrafe von € 80,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

ad 44.) Geldstrafe von € 60,00,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden,

gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 2.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 3.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 4.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 5.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 6.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 7.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 8.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 9.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 10.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 11.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 12.) und 13.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 14.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 15.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 16.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 17.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 18.) bis 20.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 21.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 22.) und 23.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 24.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 25.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 26.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 27.) uns 28.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 29.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 30.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 31.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 32.) und 33.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 34.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 35.) bis 37.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 38.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 39.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 40.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 41.) und 42.) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 43.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 90,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 44.) € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Der Verein zur Förderung des Tanzes haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. …“

In der Begründung wurde iW ausgeführt, nach § 1 VGSG würden im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen, darunter auch Publikumstanz, einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen.

Gemäß § 13 Abs 1 leg cit sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde.

Gemäß § 17 Abs 1 leg cit habe der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Auf Grund des § 9 Abs 1 VStG sei die Beschwerdeführerin (Bf) als Vorsitzende für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den steuerpflichtigen Verein strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der der Bf zur Last gelegten Übertretungen sei durch die Revision vom , das Bemessungsverfahren, die Rechtfertigung der Bf und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei der Bf vorgehalten worden.

Im Einspruch sei iW eingewendet worden, dass bei einer Teilnehmerzahl von unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gelte und nach § 8 Abs 4 des VGSG keine Vergnügungssteuer anfalle. Im Jahre 2010 sei der große Saal (mit oder ohne Trennwand mit einer Fläche von 270m2) mit einer maximalen Personenanzahl von 180 Personen gemietet worden. Vom Mietverhältnis sei der Saal mit Bar und einer maximalen Personenanzahl von 300 Personen und einer Gesamtfläche von 367m2 (bei offener Trennwand) ausgenommen gewesen. Vom Vermieter sei die Auskunft erteilt worden, dass bei der Vermietung des großen Saales keine Vergnügungssteuer anfalle (da unter 200 Personen). Daher sei keine Vergnügungssteuer abgeführt worden.

Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegenzuhalten:

Für den vom Verein ab Jänner 2010 gemieteten Veranstaltungssaal liege eine Eignung von über 200 Personen für Publikumstanz vor, weswegen die Befreiungsbestimmung des § 8 Abs 4 VGSG nicht zur Anwendung kommen könne.

Der Eignungsbescheid der MA 36 zur Zl MA 36/12345/2007/4 vom spreche von einem Maximalfassungsraum von 300 Personen. Die Nutzungsvariante für Publikumstanz sei auch mit einer Eignung von maximal 300 Personen festgelegt worden.

Erst durch die Abtrennung des Veranstaltungssaales mittels mobiler Trennwand sei eine neue Nutzungsvariante für maximal gleichzeitig 90 Personen geschaffen und diese Änderung der Eignung mit Bescheid der MA 36 – 12345-2014-4 vom festgelegt worden.

Dass im davor liegenden Revisionszeitraum keine Vergnügungssteuer abgerechnet und entrichtet worden sei, sei unbestritten geblieben

AG der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass die Bf der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege dann vor, wenn die Steuer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellten (zB Erklärungs-, Aufzeichnungs-, Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten), nicht zum Fälligkeitstag entrichtet werde (vgl ).

Gemäß § 19 Abs 1 VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen.

Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend.

Als erschwerend sei kein Umstand zu werten.

Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme.

Unter Bedachtnahme auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf hätten die Strafbeträge (gegenüber der Strafverfügung) spruchgemäß herabgesetzt werden können.

Die Verschuldensfrage sei aG der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs 2 VStG begründet.

Mit Schriftsatz vom legte die Bf Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und verwies zur Begründung auf den Vorlageantrag im Bemessungsverfahren.

Das Bemessungsverfahren wurde vom Magistrat der Stadt Wien aG einer Außenprüfung und der dort getroffenen Feststellungen durchgeführt.

Mit Bescheid vom wurde dem Verein zur Förderung des Tanzes eine Vergnügungssteuer iHv 15% für die vereinnahmten Entgelte für durchgeführte Publikumstanzveranstaltungen im Zeitraum Jänner 2010 bis Februar 2015 iHv EUR 11.874,15 sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.

In der Begründung wurde auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen und iW ausgeführt, bei der Vergnügungssteuerprüfung am seien bei der vorgelegten Vereinsbuchhaltung keine Mängel festgestellt worden. Die ziffernmäßige Richtigkeit sei bestätigt worden.

Für den vom Verein ab Jänner 2010 gemieteten Veranstaltungssaal liege eine Eignung von über 200 Personen für Publikumstanz vor, weswegen die Befreiungsbestimmung des § 8 Abs 4 VGSG nicht zur Anwendung kommen könne.

Die Obfrau habe angegeben, dass ihr vom Saalvermieter ein Fassungsraum von 180 Personen genannt worden sei und habe diese Angabe dadurch glaubhaft gemacht, dass sie die Mietpreislisten der Jahre 2009 und 2010 vorgelegt habe, in denen von einer maximalen Personenzahl von 180 bei Veranstaltungsbetrieb die Rede sei.

Der Eignungsbescheid MA 36/12345/2007/4 vom spreche von einem Maximalfassungsraum von 300 Personen. Die Nutzungsvariante für Publikumstanz sei auch mit einer Eignung von maximal 300 Personen festgelegt worden, wie der Plan ausweise.

Es müsse daher die bislang nicht abgerechnete Vergnügungssteuer vorgeschrieben werden.

Da bei den Veranstaltungen jedoch regelmäßig weitaus weniger als 200 Personen teilgenommen hätten, habe die Abgabepflichtige eine weitere Eignungsvariante für bloß 90 Personen im gleichen Saal, jedoch mit Einbeziehung einer mobilen Trennwand, erwirkt.

Diese neue Variante habe die Anwendbarkeit des § 8 Abs 4 VGSG auf die Veranstaltungen der Abgabepflichtigen, welche regelmäßig weniger als 90 Teilnehmer hätten, bezweckt und sei der Bescheid am in Rechtskraft erwachsen.
Nach Rechtskraft dieses Bescheides habe es nur eine weitere Veranstaltung gegeben, auf welche der § 8 Abs 4 VGSG nicht anwendbar gewesen sei, nämlich die 10-Jahres Feier vom , bei der auf das Einziehen der Trennwand verzichtet worden sei.

In der Beschwerde vom wurde iW ausgeführt, im Jahre 2010 sei der große Saal mit einer Fläche von 270m2 mit einer maximalen Personenanzahl von 180 Personen gemietet worden (siehe Preisliste 2010). Nicht gemietet worden sei der Saal mit Bar und einer max. Personenzahl von 300 Personen und einer Gesamtfläche von 367m2 (bei offener Trennwand). Die Bar werde von einem externen Caterer betrieben und werde durch eine Trennwand abgeteilt.
Der Vermieter habe erklärt, dass bei der Vermietung des großen Saales keine Vergnügungssteuer anfalle, da unter 200 Personen. Die Vereinsobfrau habe daher keine Vergnügungssteuer abgeführt.

§ 8 Abs 4 VGSG besage, dass Veranstaltungen von der Steuer befreit seien, bei denen bereits die Eignung als Veranstaltungsstätte mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen festgestellt worden sei oder bei denen aG einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gelte.

AG der übergebenen Teilnehmerzahlliste ergebe sich daher, dass aG des 2. Satzes obiger Bestimmung keine Steuerpflicht vorliege, da die Teilnehmerzahl darunter gelegen sei.

Es werde daher ersucht, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde im Bemessungsverfahren abgewiesen und in der Begründung iW ausgeführt, wenn der Bw auf eine Aussage des Vermieters verweise, so sei darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen des VGSG die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden sei. In Anbetracht, dass Publikumstanz abgabenpflichtig sei, hätte der Bw bei entsprechender Sorgfalt Bedenken haben müssen. Es wäre ihm daher oblegen, entsprechende Erkundigungen anzustellen und sich zB bei der zuständigen Behörde bezgl der Abgabenpflicht zu informieren.

Die Eignungsvermutung sei aG einer vorhandenen Eignungsfeststellung von 300 Personen nicht zur Anwendung gelangt.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt und iW ausgeführt, der nicht auf Gewinn gerichtete Verein zur Förderung des Tanzes habe im XY-Haus einen Saal mit einer maximalen Personenzahl von 180 Personen (großer Saal mit Trennwand) gemietet, um ausschließlich für Vereinsmitglieder Tanzveranstaltungen durchzuführen.
Da es sich um eine gemeinnützige Veranstaltung handle, würden nur die Saalmiete und die Kosten für den Tanzlehrer bzw eventuell noch für einen DJ an die Mitglieder verrechnet. Die Personenanzahl an diesen Veranstaltungen liege nachweislich immer unter 90 Personen.
Wie aus beiliegendem Plan ersichtlich sei, gäbe es neben dem Tanzsaal noch ein Kaffeehaus und ein Foyer mit Stiegenhaus. Das Café sei immer geöffnet und werde auch während der Veranstaltung von Fremden besucht.

Der Vereinsobfrau sei vom Vermieter glaubhaft vermittelt worden, dass für die Teilmiete der Tanzfläche mit Trennwand keine Vergnügungssteuer anfalle, da der Saal für weniger als 180 Personen zugelassen sei. Da die Tanzveranstaltungen des Vereins immer von weniger als 90 Personen besucht worden seien, sei man von der Vergnügungssteuerfreiheit ausgegangen. Erst im Zuge der Prüfung durch die MA 6 hätte der Verein erfahren, dass es nur eine Eignungsfeststellung über 300 Personen gebe.
Der Verein habe daher sofort um eine eigene Eignungsfeststellung mit einer reduzierten Personenanzahl von 90 Personen angesucht und auch sofort erhalten. Hätte der Vermieter mitgeteilt, dass es nur eine Eignungsfeststellung von 300 Personen gebe, hätte der Verein den entsprechenden Antrag bereits 2010 gestellt.
Es habe keinen Grund gegeben, den Angaben des Vermieters nicht zu glauben. Unerklärlich sei, warum der Vermieter falsche Angaben gemacht habe.

§ 8 Abs 4 VGSG besage, dass Veranstaltungen von der Steuer befreit seien, bei denen bereits die Eignung entsprechend festgestellt worden sei oder bei denen aG einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gelte.
Da die Veranstaltungen immer von weniger als 90 Personen besucht worden seien und es sich um „Unterrichts-Veranstaltungen“ für das Erlernen des Tanzes handle, seien diese nicht vergnügungssteuerpflichtig.

Mit Schriftsatz vom wurde die Beschwerde im Bemessungsverfahren dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz, eingelangt am , wurde ggstdl Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der nicht auf Gewinn gerichtete Verein zur Förderung des Tanzes mietete ab Jänner 2010 im XY-Haus in Wien den großen Saal (Festsaal), um regelmäßig Tanzveranstaltungen durchzuführen, bei denen der Tanzes erlernt oder auch zu Tanzmusik frei getanzt werden konnte.

Von den Teilnehmern wurden Entgelte (Eintrittsgelder) eingehoben.

Die Personenanzahl an diesen Veranstaltungen lag regelmäßig unter 90 Personen. Neben dem Tanzsaal gab es auch ein Café, welches während der Veranstaltungen frei zugänglich war.

In den Mietpreislisten für 2009 und 2010 wurde vom Saalvermieter ein Fassungsraum bei Veranstaltungsbetrieb für den großen Saal von 180 Personen genannt. Auf Grund dieser Angaben glaubte die Vorsitzende des Vereins, die Beschwerdeführerin (Bf), keine Vergnügungssteuer für die durchgeführten Veranstaltungen (Publikumstanz) abführen zu müssen.

Nach dem Eignungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 36/12345/2007/4 ist ein Maximalfassungsraum für den großen Saal (Festsaal) von 300 Personen gegeben. Die Nutzungsvariante für Publikumstanz ist auch mit einer Eignung von maximal 300 Personen festgelegt worden.

Im Zuge einer Vergnügungssteuerprüfung durch die Behörde am wurde dieser Sachverhalt festgestellt. Bei der vorgelegten Vereinsbuchhaltung wurden keine Mängel festgestellt und die ziffernmäßige Richtigkeit bestätigt.

Für den Zeitraum Februar 2010 bis Februar 2014 wurde für die im Spruch des Straferkenntnisses genannten 44 Monate bis zum die Vergnügungssteuer weder erklärt noch entrichtet.

Von März 2014 bis Juli 2014 wurde die Vergnügungssteuer erklärt.

Da bei den Veranstaltungen regelmäßig weitaus weniger als 200 Personen teilnahmen, erwirkte die Bf eine Eignungsvariante für bloß 90 Personen im gleichen Saal, da durch Abtrennung des Veranstaltungssaales mittels mobiler Trennwand eine neue Nutzungsvariante geschaffen wurde. Dieser Abänderungsbescheid vom , MA 36-12345-2014-4, erwuchs am in Rechtskraft.

Nach Rechtskraft dieses Bescheides gab es nur eine Veranstaltung ohne Abtrennung des Saales mittels mobiler Trennwand, nämlich die 10-Jahresfeier vom .

Die Bf war als Vorsitzende des Vereins für die Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verantwortlich. Sie hat dies sorgfaltswidrig unterlassen.

Ihr monatliches Nettoeinkommen (Pension) beträgt ca EUR 1.790. Darüber hinaus ist sie Gesellschafter/Geschäftsführerin einer GmbH, welche seit Jahren mit Verlust arbeitet. 

Sie hat 2 einschlägige Vorstrafen mit einer Strafhöhe von je EUR 35,00.

Beweiswürdigung:

Dass der Verein den großen Saal (Festsaal) im XY-Haus in Wien gemietet hat, ist unbestritten. Wenn die Bf die Mietpreislisten für 2009 und 2010 vorlegt und vorbringt, der Verein habe nur den großen Saal mit Trennwand gemietet, nicht aber das Café, so ist festzuhalten, dass es eine explizite Eignungsfeststellung für den großen Saal als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz inklusive Café gibt. Durch die Miete des großen Saales als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz gelangt die bescheidmäßige Eignungsfeststellung zur Anwendung. Eine andere Eignungsfeststellung für Publikumstanz hat es im Streitzeitraum nicht gegeben.

Die Miete des großen Saales als Veranstaltungsstätte für Publikumstanz kann daher nur zur behördlich genehmigten und bescheidmäßig festgestellten Eignung erfolgen.

Unbestritten ist, dass regelmäßig Tanzveranstaltungen (Publikumstanz) zur Erlernung bzw Ausübung des Tanzes durchgeführt wurden und dass bei diesen Veranstaltungen Eintrittsgelder in feststehender Höhe eingehoben wurden. Wenn die Bf vorbringt, nur Vereinsmitglieder hätten an diesen Veranstaltungen teilnehmen können, so ist dies einerseits nicht entscheidungswesentlich und wird diese Behauptung andererseits durch Internetrecherchen (http:/www.tanz.at) widerlegt. Demnach können und konnten die wöchentlich stattfindendenden Tanzveranstaltungen von jedermann (auch Anfänger) zu den auf der homepage genannten Eintrittspreisen besucht werden. Es handelt sich auch nicht nur um Unterrichts-Veranstaltungen; neben Tanz workshops werden auch regelmäßige Tanzveranstaltungen sowie Jubiläumsfeiern veranstaltet (siehe http:/www.tanz.at).

Die Personenanzahl an den Veranstaltungen ist unbestritten.

Die Mietpreislisten 2009 und 2010 wurden vorgelegt. Dass die Bf daher glaubte, keine Vergnügungssteuer abführen zu müssen, wurde glaubhaft gemacht.

Die Eignungsbescheide vom und erliegen im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen anlässlich der Vergnügungssteuerprüfung sind aktenkundig.

Unbestritten ist, dass in den im Spruch des Erkenntnisses genannten 44 Monaten bis zum Vergnügungssteuer weder erklärt noch entrichtet wurde.

Dass die Bf als Vorsitzende des Vereins für die Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer verantwortlich war, ist durch den im Akt erliegenden Vereinsregisterauszug erwiesen und unbestritten.

Zu den Sorgfaltspflichten einer Vereinsvorsitzenden, die den Verein nach außen vertritt, gehört die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Durch die Nichteinhaltung derselben hat die Bf die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.

Auf Grund dieser Sorgfaltswidrigkeit hat es die Bf unterlassen, die Vergnügungssteuer zu erklären und zu entrichten.

Das monatliche Nettoeinkommen der Bf wurde von ihr im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens glaubhaft gemacht.

Das Vorhandensein zweier Vorstrafen ist aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Abs 1 Z 5 Vergnügungssteuergesetz 2005 idgF (VGSG) lautet:

„Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: …
5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8)“

§ 8 Abs 3 VGSG lautet:

„Als Publikumstanz gelten die auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche getanzten Gesellschaftstänze.“

Im ggstdl Fall handelt es sich daher unzweifelhaft um Publikumstanz, da auf einer vom Veranstalter bereitgestellten Tanzfläche Gesellschaftstänze (Tanz) getanzt werden.

§ 13 Abs 1 VGSG lautet:

„Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt oder die Entgelte gefordert werden. …“

Unternehmer der Veranstaltungen ist der Verein zur Förderung des Tanzes“. Dieser ist vergnügungssteuerpflichtig.

§ 17 Abs 1 VGSG lautet:

„Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorangehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. …“

§ 9 Abs 1 VStG 1991 lautet:

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“

Die Bf als zur Vertretung des Vereins nach außen berufene Vorsitzende ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person, somit zur Erklärung und Abfuhr der Vergnügungssteuer verantwortlich.

§ 9 Abs 7 VStG 1991 lautet:

„Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Der Verein als juristische Person haftet daher für die Geldstrafen etc zur ungeteilten Hand.

§ 8 Abs 4 VGSG lautet:

„Von der Steuer befreit sind Veranstaltungen, bei denen bereits die Eignung als Veranstaltungsstätte mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen festgestellt wurde oder bei denen auf Grund einer Teilnehmerzahl unter 100 Personen die veranstaltungsrechtliche Eignungsvermutung gilt. Die Befreiung entfällt, wenn die Teilnehmerzahl den behördlich genehmigten Fassungsraum während der Veranstaltung überschreitet, ebenso bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen für die Eignungsvermutung.“

Die Bf beruft sich zu Unrecht auf diese Befreiungsbestimmung. Diese kann schon auf Grund des Wortlauts nur so interpretiert werden, dass laut erstgenanntem Befreiungstatbestand dann, wenn es eine Eignungsfeststellung mit einem behördlich genehmigten Fassungsraum unter 200 Personen gibt, die Veranstaltungen von der Steuer befreit sind. Der zweite Befreiungstatbestand, gekennzeichnet durch ein „oder“ kann auf Grund des Zusammenhangs nur so verstanden werden, dass er nur in Frage kommen kann, wenn es keine bescheidmäßige Eignungsfeststellung gibt. Eine Eignungsvermutung auf Grund einer Teilnehmerzahl kann es sinnvollerweise nur geben, wenn es keine behördlich Eignungsfeststellung gibt. Primär ist naturgemäß auf die bescheidmäßige Feststellung abzustellen. Nur ausnahmsweise, sollte eine solche nicht vorliegen, kann es zur beschriebenen Eignungsvermutung kommen. Eine Eignungsvermutung im Widerspruch zu einer Eignungsfeststellung ist sinnwidrig und systematisch nicht begründbar, denn eine bescheidmäßige Feststellung geht denklogisch einer bloßen Vermutung vor. Wird eine Eignung vermutet, kann diese (noch) nicht festgestellt sein.  

Auch der Hinweis der Bf darauf, dass das Café frei zugänglich gewesen wäre, ändert nichts an der bescheidmäßigen Eignungsfeststellung, die das Café inkludiert, welches ohne Zweifel auch für die Teilnehmer an den Veranstaltungen zugänglich war. Nach , sind auch „Erfrischungsräume“ (wie im vorliegenden Fall das Café) einer Veranstaltungssttätte zuzurechnen. Eine "Erfrischung" bedeutet, dass sich jemand mit etwas erfrischt; meist handelt es sich dabei um ein kühles erfrischendes Getränk oder eine kühle bzw aus frischen Zutaten bestehende Speise (vgl Duden online (www. duden.de); in diesem Sinne auch (Erfrischung einer ermüdeten Geschworenen durch ein Glas Wasser); (Gesundheitssaft für die Erfrischung von Kunden oder Angestellten uva). Ausgehend von der aufgezeigten Definition sind unter Erfrischungsräumen im Sinne des § 3 Abs 7 VGSG Räumlichkeiten zu verstehen, in denen sich die Besucher einer Veranstaltung (hier mit Publikumstanz ) von den mit der Teilnahme an den gebotenen Vergnügungen (hier den abgehaltenen Gesellschaftstänzen) verbundenen Anstrengungen durch vorübergehendes Verweilen im Sitzen oder Stehen und dabei vorgenommene Konsumationen (von meist kühlen erfrischenden Getränken und/oder solchen Speisen) erholen können.

Ob auch andere Personen als die Teilnehmer an der jeweiligen Veranstaltung das Café besuchen können, ist unerheblich.

Der objektive Tatbestand ist daher verwirklicht.

Nach § 5 Abs 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Dieser im VStG nicht näher definierte Begriff ist im allgemeinen kriminalstrafrechtlichen Verständnis und parallel zu den Bestimmungen in § 6 StGB und § 8 Abs 2 FinStrG zu verstehen als ein Verstoß gegen eine den Täter treffende objektive Sorgfaltspflicht, zu deren Einhaltung er nach seinen Befähigungen imstande war bzw die ihm zuzumuten war, deren Einhaltung also von einem rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der Lage des Täters objektiv zu erwarten war.

Nach § 5 Abs 2 VStG 1991 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Bf bringt glaubhaft vor, sie habe auf die Angaben des Vermieters vertraut.

Zu § 5 Abs 2 VStG 1991 vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine irrige Rechtsansicht den Betroffenen nur dann entschuldigt, wenn sie unverschuldet war.

Um sich darauf berufen zu können, bedarf es – zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht – einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl , , ).

Im ggstdl Fall war der Bf bewusst, dass Publikumstanz grs vergnügungssteuerpflichtig ist. Sie hätte sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob im vorliegenden konkreten Fall ein vergnügungssteuerpflichtiger Sachverhalt vorliegt. Sie hätte daher bei entsprechender Sorgfalt Erkundigungen einholen müssen, ob es hinsichtlich der Veranstaltungsstätte bereits eine behördliche Eignungsfeststellung gibt und nicht auf die Angaben in den Mietpreislisten vertrauen dürfen. Sie hat aber nicht bei der Behörde nachgefragt oder etwa einen berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter beauftragt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, sondern auf – für sie vorteilhafte – Angaben eines Geschäftspartners vertraut, ohne diese zu hinterfragen.

Durch diese Vorgangsweise hat sie die erforderliche Sorgfaltspflicht, die ihr nach den Umständen zuzumuten war, nicht erfüllt.

Dadurch hat sie fahrlässig eine Verkürzung der Vergnügungssteuer bewirkt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe betreffend ggstdl Steuerzeitraum in erheblichem Ausmaß verkürzt. Deshalb ist der Unrechtsgehalt der Tat erheblich. Das Verschulden der Bf ist erwiesen und kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Die Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Höhe der Strafe zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend ist. Des Weiteren hat die Behörde im Straferkenntnis zu Recht darauf hingewiesen, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorliegt, aber auch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf berücksichtigt und die Strafe im Vergleich zur Strafverfügung herabgesetzt.

Das BFG folgt insoweit der Strafbemessung der Behörde.

Im Hinblick auf die durch die nunmehrige Abschaffung der Vergnügungssteuer für Publikumstanz in den Hintergrund tretenden spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte ist eine Herabsetzung der Strafe auf die im Spruch genannten Beträge gerechtfertigt. Die Strafen bewegen sich mit ca einem Viertel der verkürzten Beträge im unteren Bereich.

Eine weitere Herabsetzung kam im Hinblick auf das Ausmaß der Verkürzungsbeträge und die langandauernde Begehungsform nicht in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden entsprechend angepasst.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht einerseits nicht von der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und erfolgte andererseits die Lösung ggstdl Rechtsfrage durch schlichte Gesetzesanwendung, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 8 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 8 Abs. 4 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Vergnügungssteuer
Publikumstanz
Bescheidmäßige Eignungsfeststellung
Befreiungsbestimmung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501168.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at