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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2017, RV/5101691/2015

Verlängerungssemester gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom zu VNR 001, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K (VNR 002) für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der am 00.0.0000 geborene Sohn des Beschwerdeführers studiert seit Oktober 2010 (Wintersemester 2010) an der Technischen Universität Wien Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau. Der Arbeitsaufwand für dieses Bachelorstudium beträgt gemäß § 3 des Studienplans 033.282 insgesamt 180 ECTS-Punkte. Dies entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern als Vollzeitstudium. Planmäßig wäre daher dieses Studium im Sommersemester 2013 abzuschließen gewesen.

Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches forderte das Finanzamt am die Vorlage des Studienblattes sowie des Abschlusszeugnisses betreffend dieses Studium an. Der Beschwerdeführer legte dazu das Studienblatt sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2014 vor, denen zufolge dieses Studium noch nicht abgeschlossen wurde, sondern der Sohn des Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender zur Fortsetzung des Studiums gemeldet war. Ferner wurde eine Bestätigung des Studienerfolges für den Zeitraum bis angeschlossen.

Da der Sohn des Beschwerdeführers das Studium somit auch zum Ende des Sommersemesters 2014 noch nicht abgeschlossen hatte, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Ende September 2014 ein und gab dies dem Beschwerdeführer in einer Mitteilung vom  bekannt.

Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung legte der Beschwerdeführer am das Reifeprüfungszeugnis der HTL, die sein Sohn besucht hatte, vor. Ferner wurde eine Bescheinigung über den in der Zeit vom bis abgeleisteten Zivildienst angeschlossen. Dies müsste nach Ansicht des Beschwerdeführers ausreichen, um eine Verlängerung der Familienbeihilfe zu gewährleisten.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Familienbeihilfe für sechs Monate (=Wintersemester 2014). Diesem Antrag war ein ärztliches Attest des Dr. A, Arzt für Allgemeinmedizin in Wien, betreffend den Sohn des Beschwerdeführers vom mit folgendem Wortlaut angeschlossen: "Der Patient steht in laufender ärztlicher Behandlung wegen chron. Darmerkrankung. Aus diesem Grund war ein regelmäßiger Besuch der Lehrveranstaltungen in den letzten 3 Jahren nicht möglich".

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 (Wintersemester 2014) ab. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung hätten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums würden die vorgesehene Studienzeit verlängern. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Eine vollständige Studienbehinderung, die ununterbrochen drei Monate angedauert habe, sei beim Sohn des Beschwerdeführers nicht vorgelegen, sodass die Familienbeihilfe (für den im Spruch angeführten Zeitraum) daher nicht gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom . Diese wurde damit begründet, dass beim Sohn des Beschwerdeführers eine ununterbrochen drei Monate dauernde Studienunterbrechung aufgrund seiner Erkrankung vorgelegen sei. Dazu wurde eine Bestätigung der Technischen Universität Wien vom vorgelegt, derzufolge der Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom bis keine Prüfungen abgelegt habe. Weiters wurde folgendes Attest des Dr. A, Arzt für Allgemeinmedizin in Wien, vom vorgelegt: "Aufgrund einer chronischen Darmerkrankung (ununterbrochene Darmerkrankung) steht der Patient in laufender ärztlicher Behandlung. Aus diesem Grund war der Patient seit mehr als drei Monaten durchgehend an der Absolvierung seines Studiums behindert."

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines fachärztlichen Attests betreffend die Erkrankung des Sohnes des Beschwerdeführers.

In einer am eingelangten Stellungnahme schilderte der Beschwerdeführer die Krankengeschichte seines Sohnes. Dieser hätte im Sommer 2013 einen längeren Aufenthalt in Indien gehabt. Die Reise sei nicht mit einer Reisegesellschaft durchgeführt worden, sondern sein Sohn sei alleine unterwegs gewesen und habe auch vor Ort bei der einheimischen Bevölkerung gelebt und gewohnt. Die hygienischen Bedingungen hätten leider nicht dem mitteleuropäischen Standard entsprochen. Nach Beendigung der Reise Anfang September 2013 seien bei seinem Sohn große gesundheitliche Probleme (Magen- Darmprobleme, hohes Fieber bis zu 41 Grad über mehrere Tage) aufgetreten. Er sei in das Krankenhaus R eingeliefert und dort stationär behandelt worden. Man habe zuerst vermutet, dass es sich um eine bekannte Tropenkrankheit handeln könnte. Daraufhin sei sein Sohn auch genau untersucht worden und wären Proben in verschiedene Speziallabore geschickt worden. Alle Ergebnisse seien aber negativ gewesen, eine der bekannten und erforschten Tropenkrankheiten sei nicht diagnostiziert worden. Laut Auskunft des behandelnden Oberarztes gebe es noch sicher 1000 unerforschte Tropenkrankheiten und eine davon werde wohl sein Sohn bekommen haben. Daraufhin sei er mit verschiedenen Antibiotika behandelt worden und man habe die Symptome in den Griff bekommen. Seither habe sein Sohn aber immer wieder in regelmäßigen Abständen große Probleme mit dem Darm (Koliken usw). Diese Beschwerden könnten oft mehrere Wochen andauern. Sein Sohn sei dann auch nicht in der Lage, irgendwelche Tätigkeiten auszuüben oder auf die Uni zu gehen. Medikamente und Bettruhe seien dann notwendig.

Der Stellungnahme wurde das bereits erwähnte ärztliche Attest vom angeschlossen. Ferner wurden ein Verlegungsbrief des Krankenhauses KH vom sowie ein Arztbrief dieses Krankenhauses vom und ein Ambulanzbrief vom angeschlossen. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers vom bis stationär in diesem Krankenhaus behandelt wurde und dort eine breite Behandlung mit Antibiotika vorgenommen wurde, die zu einem Fieberrückgang führte. Nach insgesamt vier fieberfreien Tagen wurde der Sohn des Beschwerdeführers aus der stationären Pflege entlassen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der geltenden Fassung steht Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr zu: Das Kind muss dafür in dem Monat, in dem es das 24. Lebensjahr vollendet, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und es muss bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) genannten Einrichtung die gesetzlich vorgeschriebene Studiendauer (inkl. Toleranzsemester) eingehalten haben. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Krankheit) verlängert die vorgesehene Studienzeit. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn die Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate durchgehend angedauert hat. Es ist unerheblich, ob die Studienbehinderung in die Vorlesungszeit oder in die Ferienzeit fällt. Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung ist grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich. Ihr Sohn K hat von bis seinen Zivildienst verrichtet und im Oktober 2010 ein Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen- Maschinenbau begonnen. Laut Studienplan ist das Studium Ihres Sohnes in einer Dauer von maximal 4 Jahren (Toleranzsemester sind bereits inkludiert) zu absolvieren. Es handelt sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen- Maschinenbau um kein langes Studium. Die Familienbeihilfe für Ihren Sohn K wurde daher mit September 2014 eingestellt. Am haben Sie einen Antrag auf Familienbeihilfe für K für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 gestellt. Dieser Antrag wurde abgewiesen. In einem ärztlichen Attest von Dr. A, ausgestellt am , wurde bescheinigt, dass Ihr Sohn K in laufender Behandlung wegen einer chronischen Darmerkrankung stehe und aus diesem Grund ein regelmäßiger Besuch der Lehrveranstaltungen in den letzten 3 Jahren nicht möglich gewesen sei. In Ihrer Beschwerde haben Sie mitgeteilt, dass sich Ihr Sohn K im Sommer des Jahres 2013 im Rahmen eines Urlaubes in Indien aufgehalten habe und sich bei diesem Aufenthalt eine Erkrankung des Darmes zugezogen habe. Sie bringen vor, dass bei Ihrem Sohn K eine ununterbrochen 3 Monate andauernde Studienunterbrechung aufgrund einer Darmerkrankung vorgelegen sei und daher der Tatbestand für die Verlängerung der Familienbeihilfe erfüllt sei. Eine durchgehende dreimonatige Studienbehinderung wird Ihrem Sohn nunmehr durch ein ärztliches Attest von Dr. A datiert mit rückwirkend für mehr als 3 Monate bescheinigt. Mit Schreiben vom wurden Sie ersucht, ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich des Nachweises einer 3 Monate durchgehenden Studienbehinderung Ihres Sohns vorzulegen. In Beantwortung dieses Ersuchens haben Sie einen Arztbrief des Krankenhauses (stationärer Aufenthalt im Krankenhaus von bis ) aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Sie haben angeben, dass sich Ihr Sohn K im Sommer des Jahres 2013 im Rahmen eines Urlaubes in Indien aufgehalten habe und sich bei diesem Aufenthalt eine Erkrankung des Darmes zugezogen habe. Laut der dem Finanzamt vorliegenden Studienauskunftsdatei hat Ihr Sohn K im Wintersemester 2013 Prüfungen etc. im Wert von 13 ECTS‚ im Sommersemester 2014 im Wert von 15 ECTS und im Wintersemester 2014 im Wert von 8 ECTS absolviert. Durch diese erworbenen ECTS wird dargestellt, dass Ihr Sohn nicht 3 Monate durchgehend an der Ausübung seines Studiums gehindert war. Eine durchgehende 3-monatige Studienbehinderung wird Ihrem Sohn erst durch ein ärztliches Attest von Dr. A datiert mit rückwirkend für mehr als 3 Monate bescheinigt. Dies also zu einem Zeitpunkt, für welchen für Ihren Sohn K aus den oben genannten Gründen keine Familienbeihilfe mehr zusteht und sohin auch keine Verlängerung der Familienbeihilfe erfolgen kann. Im gegenständlichen Fall liegt keine vollständige Studienbehinderung, die mehr als 3 Monate gedauert hat, vor."

Am langte beim Finanzamt eine mit datierte Eingabe des Sohnes des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt ein:

"Ich stelle hiermit Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Bezeichnung der Beschwerde:

Beschwerde vom von Herrn Bf., gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrages vom auf Familienbeihilfe für K im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015.

Angefochtene Punkte:
Abweisung der Beschwerde.

Erklärung der Änderungen:
Ärztliches Attest - einer dreimonatigen durchgehenden Studienbehinderung für den gegenständlichen Fall (Zeitraum) - wurde hinzugefügt. Studienerfolgsbestätigung - für diesen Zeitraum - wurde hinzugefügt.

Begründung:
Attest für diesen Zeitraum fehlt."

Diesem Vorlageantrag waren als Beilagen neuerlich die Bestätigung der Technischen Universität Wien vom angeschlossen, derzufolge der Sohn des Beschwerdeführers in der Zeit vom bis keine Prüfungen abgelegt habe, sowie ein Attest des Dr. A vom mit folgendem Inhalt: "Auf Grund einer chronischen Darmerkrankung (ununterbrochene Darmerkrankung) steht der Patient in laufender ärztlicher Behandlung. Aus diesem Grund war der Patient mehr als drei Monate (Zeitraum: ) durchgehend an der Absolvierung seines Studiums behindert."

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass der Vorlageantrag vom Sohn des Beschwerdeführers eingebracht worden sei. Die "Beschwerde" sei zurückzuweisen, da der Sohn des Beschwerdeführers nicht Bescheidadressat und damit nicht beschwerdelegitimiert sei. Die Beschwerde sei "auch" inhaltlich aus den in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen.

Der Vorlagebericht wurde auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte daraufhin mit Eingabe vom einen wortgleichen Vorlageantrag beim Finanzamt ein, der dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt nachträglich zur Kenntnis gebracht wurde.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten und zitierten Unterlagen, dem erwähnten Studienplan sowie den Eintragungen in der Beihilfendatenbank.

Rechtslage und Erwägungen

1) Vorlageantrag

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt (lit. a) und ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (lit. b). So wird etwa auch der einer Beschwerde gemäß § 257 BAO Beigetretene berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 264 Tz 2).

Die Beschwerdevorentscheidung vom erging allein an den Beschwerdeführer und entfaltet auch nur ihm gegenüber die mit diesem Bescheid verbundenen Wirkungen (vgl. zu diesen etwa Ritz, a.a.O., § 92 Tz 2 ff).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages war daher nur der Beschwerdeführer berechtigt. Dieser kann sich allerdings gemäß § 83 Abs. 1 BAO durch jede eigenberechtigte natürliche Person vertreten lassen. Dabei kann die Abgabenbehörde gemäß § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25 BAO) handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Voraussetzung dafür ist, dass mit guten Gründen angenommen werden kann, dass eine Vertretungsbefugnis des Einschreiters besteht und kein dem Vorbringen des einschreitenden Vertreters entgegenstehender Wille der Partei erkennbar ist (Stoll, BAO, 827).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation ist es durchaus naheliegend, dass der Sohn des Beschwerdeführers die gemeinsam mit dem Vorlageantrag übermittelten Unterlagen (ärztliches Attest vom und Bestätigung der Technischen Universität Wien vom ) selbst beschafft hat und sich für den Beschwerdeführer um die Übermittlung dieser Unterlagen im Zuge eines Vorlageantrages an das Finanzamt gekümmert hat. Im Vorlageantrag selbst wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschwerde des Beschwerdeführers vom ist. Für das Bundesfinanzgericht bestehen daher keine Zweifel, dass der Sohn des Beschwerdeführers den Vorlageantrag vertretungsweise für seinen Vater eingebracht hat. Der Vorlageantrag vom ist daher zulässig, wirksam und fristgerecht eingebracht. Der inhaltsgleichen Eingabe des Beschwerdeführers vom kommt damit nicht die Bedeutung eines weiteren (eigenständigen) Vorlageantrages zu, weshalb diese Eingabe auch keiner weiteren gesonderten (beschlussmäßigen) Erledigung bedarf.

2) Verlängerungssemester

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist bei volljährigen Kindern, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, besteht gemäß § 2 Abs. 2 lit. g FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Mit dem Verlängerungssemester im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender sein Studium infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester) absolviert hat. Es ist somit zwischen dem laut FLAG jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester" und dem bei Nachweis einer Studienbehinderung möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden. Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters ablaufende Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn die Studienbehinderung noch während der Studienzeit eingetreten ist. Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit führen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 85; in diesem Sinn auch ).

Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) kann somit die Studienzeit verlängern. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Wenn daher die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (bzw. bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Studienbehinderung in die Vorlesungszeit oder in die Ferienzeit fällt (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 86).

Die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit oder des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Es ist aber eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 87 mit Hinweis auf ).

Der Sohn des Beschwerdeführer erkrankte in der vorlesungsfreien Zeit, welche unmittelbar an das Sommersemester 2013 – das sechste Semester seit Studienbeginn – anschloss (Krankenhausaufenthalt vom bis ). Die Erkrankung trat daher noch jedenfalls während der "Studienzeit" im oben aufgezeigten Sinn auf.

Das allein genügt jedoch noch nicht für die Gewährung eines Verlängerungssemesters. Die Erkrankung muss auch zu einer Studienbehinderung von drei Monaten führen und diese Studienbehinderung muss innerhalb der "Studienzeit" im erwähnten Sinn eintreten (vgl. neuerlich ).

Der Beschwerdeführer selbst und auch sein Sohn behaupten, dass die Studienbehinderung in der Zeit von bis eingetreten ist. Diese Zeitspanne lag aber – wie schon das Finanzamt zutreffend festgestellt hat – auch unter Berücksichtung von zwei Toleranzsemestern bzw. eines Toleranzjahres bereits außerhalb der "Studienzeit" im mehrfach erwähnten Sinn. Eine Studienbehinderung, die in einer Zeit eintritt, in der ohnehin bereits kein Beihilfenanspruch mehr besteht, kann keinen Beihilfenanspruch mehr neu begründen; nur wenn die Studienbehinderung während der Zeit eintritt, in der noch ein Beihilfenanspruch besteht, verlängert sich der Beihilfenanspruch um das in diesem Fall zustehende Verlängerungssemester. Das war gegenständlich jedoch nicht der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Angemerkt sei noch, dass es zwar nicht ausgeschlossen ist aber doch ungewöhnlich erscheint, dass eine im Sommer 2013 aufgetretene Erkrankung, die den Studierenden unbestritten nicht gehindert hat, in den folgenden Semestern (Wintersemester 2013 und Sommersemester 2014) Prüfungen abzulegen, erst mehr als ein Jahr später zu einer Studienbehinderung dergestalt führen soll, dass der Studierende krankheitsbedingt keine Vorlesungen mehr besuchen und keine Prüfungen mehr ablegen kann. Derartiges wäre zwar bei einem gesundheitlichen Rückfall (neuerliches und massives Auftreten der Erkrankung) durchaus denkbar; den in dieser Hinsicht unsubstantiierten ärztlichen Attesten des praktischen Arztes ist solches aber auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Darüber hinaus wurde nicht bestritten, dass auch im Wintersemester 2014 Prüfungen im Ausmaß von 8 ECTS abgelegt wurden. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht ausgeschlossen, dass mit dem Zeitraum bis willkürlich jener Zeitraum gewählt wurde, in dem – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich keine Prüfungen abgelegt wurden, weshalb versucht wurde, für diesen Zeitraum eine krankheitsbedingte Studienbehinderung ins Treffen zu führen. Nochmals sei aber betont, dass selbst bei Vorliegen einer krankheitsbedingte Studienbehinderung in diesem Zeitraum kein Verlängerungssemester zustand, weil diese Studienbehinderung bereits außerhalb der "Studienzeit" eingetreten ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101691.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at