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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2017, RV/7103090/2014

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Bf, vertreten durch Ing. Thomas Millesich, Dr Wlasakstr 83, 2410 Hainburg an der Donau, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 31.719,82 anstatt € 33.456,85 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom ließ der Beschwerdeführer ( Bf) entsprechend dem Schreiben vom durch seinen Anwalt folgende ergänzende Erläuterungen zukommen:

„Darstellung der wirtschaftlichen Situation: Aufgrund von Zahlungsausfällen bei zwei meiner Kunden hat sich die wirtschaftliche Situation in den Jahren 2011 und 2012 deutlich verschlechtert. In beiden Fällen wurden die Forderungen, welche ich gegen die Person oder das Unternehmen habe, offiziell angemeldet oder eingeklagt. Die Summe der Außenstände beträgt im Falle der wechselbesicherten Forderung gegen Hrn. LM ca. € 24.000,00 (in diesem Fall werde ich durch den Anwalt Mag. GM vertreten) und der Forderung gegenüber BR (vertreten durch die Kanzlei SPinB) ca. € 127.189,00. Ich habe mit dem Shareholder des Unternehmens BR im Juli 2013 versucht, die Außenstände von BR durch eine Übernahme des Managements und Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes zu reduzieren. Wir mussten jedoch feststellen, dass der ehemalige Geschäftsführer RF das Unternehmen in einem solchen Zustand hinterlassen hat, dass wir den Konkurs über das Unternehmen anmelden mussten. Die englische Aussendung an den Supervisory Board ist im Anhang beigelegt, die Außenstände haben sich bis dato um weitere € 200.000,00 erhöht.

Ein Vermögensverzeichnis nach § 185 KO, Feststellung über die wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabenschuldners und eine Liste der Gläubiger ist im Anhang ebenfalls beigefügt.

Im Zuge des stillen Ausgleiches wird allen Gläubigern dieselbe Ausgleichsquote von 30% angeboten, die Bereitschaft des Angebotes des stillen Ausgleiches liegt meines Wissens nach in schriftlicher oder mündlicher Form von allen Gläubigern bis auf SVA und Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vor.

Bei den angeführten Schulden handelt es sich ausschließlich um Ausstände aus meiner Unternehmenstätigkeit

Die Steuererklärung für 2012 wird derzeit entsprechend eines Ansuchens auf Verlängerung bis am erstellt. Diese sollte bis am fertiggestellt sein und wird dann umgehend in elektronischer Form eingereicht werden. Für das Jahr 2012 wird mit einem Gewinn von € 1.000 oder einem Verlust in derselben Höhe gerechnet, für das Geschäftsjahr 2013 ist von einem Verlust von ca. € 6.000 auszugehen, da derzeit keine Leistungen durch das Einzelunternehmen erbracht werden, da ich erst abwarten muss, ob ein einvernehmlicher stiller Ausgleich möglich ist.

Wird es zu einer Einigung mit den Gläubigern im Zuge des stillen Ausgleiches kommen, so gehe ich von dem Umstand aus, dass ich aus meinen weiteren Tätigkeiten die angebotene Quote aufbringen kann. Im Falle einer Ablehnung müsste ich jedoch die Eröffnung des Konkursverfahrens in Erwägung ziehen, da ich mit einer Begleichung der Außenstände seitens BR und Hrn. LM nicht rechnen kann und die Verbindlichkeiten von mir aus oben genannten Gründen nicht bedient werden können.

Derzeit ist eine Weiterführung des Unternehmens möglich, da die Ausgaben für das Einzelunternehmen auf ein Minimum reduziert wurden. Sollte eine Sanierung nicht möglich oder durch die Gläubiger akzeptiert werden, müssen die letzten Verträge für Mobiletelefon und Festnetz mit xy vor Ablauf der Vertragsbeendigung einseitig gekündigt und die Forderungen ebenfalls - wie alle bis dato angemeldeten Forderungen - in die Konkursmasse einfließen“.

Mit Haftungsbescheid vom 1 nahm das Finanzamt den Bf als Haftungspflichtigen gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma I-GmbH im Ausmaß von € 33.456,85 in Anspruch.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2009
29.451,59
Kapitalertragsteuer (KA)
2009
2.268,23
Säumniszuschlag 1
2010
649,57
Pfändungsgebühr
2012
244,61
Barauslagenersatz
2012
0,62
Pfändungsgebühr
2013
249,93
Barauslagenersatz
2013
0,62
Stundungszinsen
2012
286,91
Stundungszinsen
2013
304,77

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Laut Firmenbuch waren Sie ab unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I-GmbH, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu zahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitrum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 16 leg. cit. selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestes am Fälligkeitstag zu entrichten. Für das Jahr 2006 wurde die Umsatzsteuer festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (, 0038).

Demnach haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.

Es wurde trotz Aufforderung kein derartiger Nachweis erbracht.

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, dazu gehört auch die Kapitalertragsteuer. Sie hingegen haben die fälligen Kapitalerträge dem Finanzamt nicht gemeldet, somit eine Abfuhr unterlassen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken.

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg. cit) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat.

Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl Erk. des Zl. 84/13/0198; , Zl. 85/17/0035 und , Zl. 87/14/0148).

Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der oben angeführten Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Uneinbringlichkeit begründet sich darauf, dass die Gesellschaft einen Antrag auf Löschung im Firmenbuch am eingebracht hat.

Letztlich wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen (Geschäftsführerhaftungen) auch auf die Nebenansprüche erstrecken“.

Mit Beschwerde vom brachte der Bf wie folgt vor:

„Mit dem Bescheid werden mir Abgaben der I-GmbH Im Haftungsweg vorgeschrieben. Dabei wird umfangreich die BAO samt Entscheidungen des VwGH dazu angeführt, warum denn die Abgabenbehörde mir diese Abgaben vorschreiben darf.

Ich darf aber in Erinnerung rufen, dass die BAO ein Regelwerk ist, die den Umgang der Abgabenbehörde mit dem Abgabepflichtigen und vice versa regelt. Die darin angeführten Rechte und Pflichten sind der Abgabenbehörde gut bekannt, bei der Einräumung der Rechte des Abgabepflichtigen ist man jedoch nicht so großzügig, wie bei der Auslegung der Pflichten.

Ein wichtiger Grundsatz des Abgabenverfahrens ist jedenfalls der Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser ist so wichtig, dass er sogar in mehreren Paragraphen der BAO manifestiert.

Hier verweise ich vor allem auf § 115 (1), welcher die Abgabenbehörde massiv in die Pflicht nimmt, ihre Arbeit ordentlich zu verrichten und nicht nur Textbausteine einzusetzen, um den Akt vom Tisch zu haben. Vgl. dazu , sowie , aber auch .

Aber auch der § 183 (4) BAO verpflichtet die Behörde (den Parteien ist) mir vor Bescheiderstellung die Möglichkeit der Äußerung zum Ergebnis zu geben.

Mir wurde aber zu keiner Zeit die Möglichkeit gegeben, mich zu äußern, warum ich glaube, dass ich, als Organ der I-GmbH, nicht schuldhaft an der Uneinbringlichkeit der Abgaben bin.

Hier werden die rechtstaatlichen Grundsätze mit beiden Beinen getreten.

Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf Grund des nicht durchgeführten Parteiengehörs aufzuheben.

Ich hafte laut Bescheid für den Säumniszuschlag 1 für die U 2009 in Höhe von € 649,57. Tatsächlich wurde der Säumniszuschlag 1 in zwei Tranchen am in Höhe von € 538,98 sowie am in Höhe von € 110,59 festgesetzt. Der erste Säumniszuschlag vom in Höhe von € 538,98 wurde jedoch am entrichtet.

Ich stelle daher den Antrag, die Haftung für den anteiligen Säumniszuschlag 1 für die U 2009 in Höhe von € 538,98 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die Gebühren bereits vom Steuerschuldner, der I-GmbH, entrichtet wurden.

Ich hafte laut Bescheid für die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 29.451,59 samt Nebenansprüchen, weil die I-GmbH laut Bescheidbegründung die festgesetzte bzw. rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuer 2006 nicht entrichtet hat. Dies ist unrichtig. Vielmehr ist richtig, dass die I-GmbH die Umsatzsteuer 2006 entrichtet hat. Die Umsatzsteuer 2006 wurde bescheidmäßig festgesetzt am , entrichtet musste sie nicht werden, da sie ein Guthaben auswies.

Ich stelle daher den Antrag, die Haftung für die U 2009 mangels rechtswidriger weil unrichtiger Bescheidbegründung aufzuheben.

Ich werde zur Haftung für die Pfändungsgebühr 2013 samt Barauslagenersatz 2013 in Höhe von insgesamt € 250,50 bescheidmäßig herangezogen. Die Festsetzung bei der I-GmbH erfolgte am . Die beiden Gebühren wurden jedoch mittels Überweisung am bezahlt.

Ich stelle daher den Antrag, die Haftung für die Pfändungsgebühr 2013 samt Barauslagenersatz 2013 in Höhe von insgesamt € 250,55 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, da die Gebühren bereits vom Steuerschuldner, der I-GmbH, entrichtet wurden.

Zu den anderen zur Haftung bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben, nämlich der Kapitalertragssteuer 2009 in Höhe von € 2.268,23, Pfändungsgebühr 2012 in Höhe von € 244,61, Barauslagenersatz 2012 in Höhe von € 0,62, Stundungszinsen 2012 in Höhe von € 286,91, Stundungszinsen 2013 in Höhe von € 304,77 gebe ich bekannt, dass ich nicht zur Haftung als Organ der I-GmbH herangezogen werden kann, da ich nicht auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit der o.a. Abgaben zu verantworten habe.

Ich gebe dazu an, dass mit Liqiudationsschlussbilanz zum , bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens (Anhang Seite 29) vorgesehen war, dass ich Forderungen an das Finanzamt in Höhe von € 27.448,08 zu entrichten hätte. Dabei war aber auch vorgesehen, dass ich andere Verbindlichkeiten in Höhe von € 63.550,00 zu entrichten hätte, aber auch, dass ich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von € 28.601,36 zu erhalten hätte.

Tatsächlich wurden seitens der Kunden diese Zahlungen nicht geleistet und waren diese trotz intensivster Bemühungen nicht einbringlich und so konnten alle Verbindlichkeiten nicht entrichtet werden. Lediglich das Finanzamt bekam seither einen Betrag von insgesamt € 2.735,63 überwiesen. Alle anderen Gläubiger gingen leider leer aus. Streng genommen habe ich das Finanzamt sogar besser behandelt als die restlichen Gläubiger. Leider haben sich die Kundenforderungen als nicht werthaltig herausgestellt und die Gesellschaft ist somit mittellos.

Vielleicht hätte sich die Liquiditätssituation als besser herausgestellt, wenn die Abgabenbehörde die am eingebrachte Veranlagung 2009 nicht erst am veranlagt hätte. Man sollte da auch einmal einen Haftungstatbestand einführen. Wer weiß wie oft Abgaben uneinbringlich werden, weil die Abgabenbehörden schlicht und einfach nichts tut.

Ich stelle daher den Antrag, den Haftungsbescheid betreffend der vorgenannten Abgaben aus Rechtswidrigkeit wegen nicht zutreffender Begründung aufzuheben".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid laut Beilage auf € 32.917,87 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Ihre Berufung gegen oben genannten Bescheid richtet sich gegen die Inanspruchnahme zur Haftung in Höhe von € 33.456,85 mit folgender Begründung:

Es sei seitens der Behörde der Grundsatz des Parteiengehörs gem. § 115 Abs. 2 BAO aber auch gem. § 183 Abs. 4 BAO verletzt worden, es sei zu keiner Zeit die Möglichkeit zur Äußerung hinsichtlich eines nicht vorliegenden Verschuldens eingeräumt worden.

Es  werde auf § 115 Abs. 1 BAO verwiesen, wonach die Behörde ihre Arbeit ordentlich zu verrichten - und nicht nur Textbausteine einzusetzen habe.

Es sei ein Teil des im Haftungsbescheid geltend gemachten Betrages für den Säumniszuschlag 1 zur Umsatzsteuer 2009, nämlich € 538,98 bereits am entrichtet worden und die Haftung für diesen Betrag daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Es erweise sich die Haftung für die Umsatzsteuer 2009 wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2006 als unrichtig. Richtig sei, dass die festgesetzte Umsatzsteuer 2006 auf Grund eines Guthabens nicht mehr aushafte.

Es sei auch die Bezahlung der Pfändungsgebühr samt Barauslagenersatz 2013 bereits am 22.03.203 erfolgt und die Festsetzung im Haftungsbescheid daher unrichtig.

Hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2009, Pfändungsgebühr 2012, Barauslagenersatz 2012, Stundungszinsen 2012 und 2013 habe eine Verbindlichkeit gegenüber dem  Finanzamt in Höhe von € 27.448,08 und gegenüber anderen Gläubigern in Höhe von € 63.550,00 bestanden und konnte lediglich das Finanzamt mit € 2.735,63 bedient werden, sodass die Behörde sogar besser behandelt worden sei als die restlichen Gläubiger.

Es sei die am eingebrachte Erklärung für 2009 seitens der Behörde erst am veranlagt worden, dies habe möglicherweise auf die Liquidationssituation Einfluss genommen.

Dazu ist seitens des Finanzamtes folgender Sachverhalt festzustellen:

Herr FL, geboren am Da1, war laut Firmenbucheintragung seit eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführerder Firma I-GmbH, nunmehr in Liquidation (Z1).

Mit stellte die Gesellschaft in Vertretung durch den Liquidator, Herrn FL, den Antrag auf Löschung im Firmenbuch.

In der Folge wurde durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet und ein entsprechender Vorhalt am erlassen. Nach Würdigung der Antwort wurde Herr FL mittels Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtiger gem. § 9 BAO für die aushaftenden Abgabenschulden der Fa. I-GmbH in Höhe von € 33.456,85 herangezogen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Partei das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben angeführter Begründung.

Dieser Sachverhalt war unter Zugrundelegung der Aktenlage und Berücksichtigung der Berufungseinwendungen folgend rechtlich zu würdigen:

Beweismittel:

Haftungsprüfungsvorhalt vom , Vorhaltsbeantwortung vom und samt beigelegtem Vermögensverzeichnis, Rückstandaufgliederung vom  , Kontenabfrage vom .

Würdigung:

Wie bereits im Haftungsbescheid dargelegt, haften gem. § 9 Abs. 1 BAO die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Im gegenständlichen Fall steht diese Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin durch den am gestellten Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch objektiv fest.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hierfür nicht erforderlich. Daher reicht leichte Fahrlässigkeit.

In der Berufung wird das Vorliegen eines haftungsrelevanten Verschuldens beeinsprucht und damit begründet, dass seitens der Behörde der Grundsatz des Parteiengehörs gem. § 115 Abs. 2 BAO, aber auch gem. § 183 Abs. 4 BAO verletzt worden sei und der Partei zu keiner  Zeit die Möglichkeit zur Äußerung hinsichtlich eines nicht vorliegenden Verschuldens eingeräumt worden wäre. Zudem habe die Behörde ihre Arbeit nicht ordentlich verrichtet und lediglich Textbausteine im Haftungsbescheid verarbeitet.

Dazu ist seitens des Finanzamtes auszuführen dass am ein Haftungsprüfungsvorhalt erlassen wurde. In dieser Form wurde der Partei die in Erwägung gezogene Geltendmachung einer Haftung gem. § 9 BAO mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Partei stellte im Zuge dessen ihre wirtschaftliche Situation dar und bot eine Ausgleichsquote in Höhe von 30% der aushaftenden Abgabenschulden an.

Die im Haftungsvorhalt erbetene Erläuterung samt Beweis, ob die Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert war, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Gläubiger, blieb unbeantwortet.

Die Behörde hat daher im Rahmen ihrer Ermittlungsmöglichkeit versucht, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu erforschen und die Partei von der möglichen Haftungsinanspruchnahme in Kenntnis gesetzt. Sie hat im Haftungsbescheid auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin, auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Entschuldung iVm. dem Gleichbehandlungsgrundsatz, sowie auf die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Kapitalertragsteuer hingewiesen und ging daher auf die wesentlichen Würdigungskriterien ein, sodass der erlassene Haftungsbescheid nicht nur ein leerformelhaftes Dokument darstellt.

Die Behörde kann somit eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs nicht erkennen, zumal auch der Beschwerde keine Nachweise zur Nachvollziehung der entsprechenden Beschwerdebehauptungen beigelegt wurden.

Die Behörde folgt der Rechtsmeinung der Partei insofern, als sie die Verrechnung des Betrages von € 538,98 auf den offenen Saldo zur Umsatzsteuer 2009 als unrichtig erachtet, da die Behörde an die entsprechend ausgeführte Verrechnungsanweisung gebunden ist und folglich der Säumniszuschlag 1 zur Umsatzsteuer 2009 im Haftungsbescheid um diese Summe auf € 110,59 zu berichtigen war.

Hinsichtlich des festgesetzten Haftungsbetrages zur Umsatzsteuer 2009 kann seitens der Behörde entgegnet werden, dass die Abgabenbehörde im Einhebungsverfahren an die festgesetzten Abgabenbescheide gebunden ist. Der Haftungsbescheid ist in seiner Begründung dahingehend zu verbessern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 (im Haftungsbescheid wurde fälschlicherweise das Jahr 2006 angeführt) rechtskräftig festgesetzt, jedoch nicht entrichtet wurde.

Die Umsatzsteuer 2006 haftet nicht mehr aus und wurde auch nicht in den Haftungsbescheid aufgenommen.

Dem Einwand der Partei, sie habe am die Pfändungsgebühr und den Barauslagenersatz 2013 bereits entrichtet und daher sei eine darüber ausgesprochene Haftung rechtswidrig, ist entgegenzuhalten, dass diese Bezahlung sehr wohl für die Buchung vom berücksichtigt wurde. Zur Haftung heranzuziehen waren aber die festgesetzte Pfändungsgebühr und der Barauslagenersatz 2013 vom in derselben Höhe, welche nachweislich noch nicht bezahlt wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn ihm die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

In der Beschwerde wurde hierzu eingewendet, dass hinsichtlich Kapitalertragsteuer 2009, Pfändungsgebühr 2012, Barauslagenersatz 2012, Stundungszinsen 2012 und 2013 eine Verbindlichkeit gegenüber dem  Finanzamt in Höhe von € 27.448,08 und gegenüber anderen Gläubigern in Höhe von € 63.550,00 bestanden habe und durch die Einzahlung von € 2.735,63 die Behörde sogar besser behandelt worden sei als die restlichen Gläubiger.

Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung der gleichmäßigen Bezahlung der Verbindlichkeiten nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, können ihm die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden. Es besteht somit für den Geschäftsführer eine qualifizierte Mitwirkungspflicht in der Form, dass dieser im Haftungsverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger ziffernmäßig darzustellen hat. Die pauschale Behauptung einer Besserstellung der Behörde durch die Einzahlung von € 2.735,63 entspricht nicht der gebotenen Konkretisierungspflicht und konnte die Partei somit nicht entschulden. Diese Konkretisierungspflicht wurde auch nicht durch die Vorhaltsbeantwortung vom sowie erfüllt. Mangels Nachweises der Gläubigergleichbehandlung geht die Behörde hinsichtlich Umsatzsteuer 2009, Pfändungsgebühr und Barauslagenersatz 2012 und 2013, Stundungszinsen 2012 und 2013 von einer schuldhaften Pflichtverletzung der gesetzlichen Abgabepflichten aus.

Die Kapitalertragsteuer bildet eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Nichtmeldung der Kapitalerträge wurde die Abfuhr der fälligen Kapitalertragsteuer schuldhaft unterlassen.

Auch die Argumentation der Veranlagungsdauer durch die Behörde kann zu keiner Entschuldung der Partei führen, da den Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Vorsorgepflicht zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Obliegenheiten trifft, unabhängig davon, wann die Veranlagung durchgeführt wird, zumal sich für die Kapitalertragsteuer eine Fälligkeit gem. § 96 EStG ergibt.

Aus diesen Gründen konnte die Behörde zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben ausgehen und war wie im Spruch zu entscheiden“.

Mit Eingabe vom stellte der Bf gemäß § 264 Abs. 1 BAO den Antrag auf Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis und ab als Liquidator die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der GmbH stand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () spätestens mit deren Löschung im Handelsregister infolge beendeter Liquidation am Da2 fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.

Auch wenn vom Bf nicht behauptet wurde, dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, entbindet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben.

Laut Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdevorentscheidung geht das Finanzamt vom Feststehen der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin mit aus. Damit bestanden ab diesem Zeitpunkt auch deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung. Zwar wurden nach diesem Zeitpunkt laut Kontoabfrage – auch vom Bf vorgebrachte - Zahlungen (: € 538,98 und € 2.485,08, : € 250,55) auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin geleistet, doch ist aufgrund des Vorbringens des Bf, wonach Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von € 28.601,36 laut Liqiudationsschlussbilanz zum nicht geleistet worden seien und daher - abgesehen vom an das Finanzamt überwiesenen Betrag von insgesamt € 2.735,63 (richtig wohl: € 3.274,61) - alle Verbindlichkeiten nicht hätten entrichtet werden können, davon auszugehen, dass nach dem entgegen der Sachverhaltsfeststellung allenfalls noch vorhandene Mittel ohnehin an das Finanzamt gezahlt wurden.

Der Beschwerde ist daher hinsichtlich der nach dem fälligen Abgaben (mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer) Folge zu geben, weil der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat (vgl. ).

Die Haftung war somit auf folgende Abgabenbeträge einzuschränken:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Höhe in Euro
Umsatzsteuer
2009
29.451,59
Kapitalertragsteuer (KA)
2009
2.268,23

Auf Grund des Vorhandenseins von Mitteln konnten dem Bf mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2009 () zu deren vollständiger Entrichtung, was er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 29.451,59 zur Gänze vorgeschrieben werden.

Eine weiter Erörterung des Beschwerdevorbringens konnte infolge der Ausführungen in der Beschwerde vorentscheidung und des Umstandes, dass der Bf im Vorlageantrag ungeachtet der einem Vorhalt gleich kommenden Ausführungen der Beschwerde vorentscheidung (vgl. ) dem nichts entgegnet hat, entfallen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten derI-GmbH im Ausmaß von € 31.719,82 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103090.2014

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