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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2017, RV/7500255/2016

Erfordernis einer Vollmacht im Zeitpunkt der Erhebung eines Einspruches im Parkometerstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen VN-B NN-B, geb. am GebDat, Adressbez, PLZ Ort, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der VN-Bf NN-Bf vom  gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , 1. MA 67-PA-xxx und 2. MA 67-PA-zzz, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-PA-zzz wurde die YYY GmbH aufgefordert, mitzuteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am um 17:44 Uhr Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Elisabethstraße 22 gestanden sei.

2. Mit Schreiben vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-PA-xxx wurde die YYY GmbH aufgefordert, mitzuteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am um 14:56 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Eschenbachgasse geg. 5 gestanden sei.

In Beantwortung dieser Schreibens übermittelte die V-GmbH, Straße-Nr, PLZ-W Wien, am ein Auskunftsblatt mit der Information, das Fahrzeug sei am um 11:54 Uhr an VN-B NN-B, geb. am GebDat, vermietet worden. Dessen Adresse wurde mit X BEZEICHNUNG Str-Nr, PLZ Ort angegeben. Als Rückgabezeitpunkt war der , 15:07 Uhr vermerkt.

Das Magistrat erließ am Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-zzz und MA 67-PA-xxx gegen VN-B NN-B. In diesen war die Adresse Straße-Nr-B, PLZ Ort (Meldeadresse) angegeben. In den Strafverfügungen wurden VN-B NN-B folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
1. Er habe am um 17:44 Uhr Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Elisabethstraße 22, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein nicht entwertet war und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
2. Er habe am um 14:56 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Eschenbachgasse geg. 5, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein nicht entwertet war und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wann und wie die Strafverfügungen zugestellt wurden, ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Mit Eingaben vom erhob VN-Bf NN-Bf gegen die Strafverfügungen Einspruch. Die Einsprüche wurden per Fax (Bezeichnung: X, Nummer FAX-NR) übermittelt und hatten folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr SB!

Wir erheben Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Geschäftszahl …. (die Geschäftszahlen wurden angeführt), da das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ zum gegebenen Zeitpunkt vermietet war.

Nachfolgend senden wir Ihnen Mietvertrag sowie Reisepass und Führerschein des Mieters.

Mit freundlichen Grüßen
iA VN-Bf NN-Bf“

Es folgte eine eigenhändige Unterschrift, die nur teilweise leserlich ist.

Vorgelegt wurde ein in deutscher und englischer Sprache abgefasster Mietvertrag des „BEZEICHNUNG" (laut Briefkopf) bzw. des "Bezeich+nung" VN-B NN-B, St-Nr, PLZ Ort (Fußzeile). In diesem war als Name des Mieters „XZ“, geboren am GebDatM, als berechtigter Fahrer „YZ“, geboren am GebDatF angeführt. Als Urlaubsadresse wurde „ORTSCHAFT“ UNTERKUNFT angegeben. Der Vermietzeitraum war mit , 13:00 Uhr, bis , 17:00 Uhr angegeben. Auf den vorgelegten Dokumenten, in welchen v.a. das Foto aufgrund der schlechten Qualität der Kopie keinen Eindruck von der abgebildeten Person vermittelt, wird als Name einmal AZ, TMB, ein anderes Mal TMBaaZ und als Geburtsdatum jeweils der GebDatDokument angegeben.

VN-Bf NN-Bf wurde aufgefordert, eine Vollmacht von VN-B NN-B beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass sie zu dessen Vertretung in den gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei. Aus der Vollmacht müsse zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.

VN-Bf NN-Bf übermittelte per E-Mail ein Schreiben, aus dem die Bevollmächtigung ersichtlich sein sollte. Die E-Mail enthielt unter ihrem Namen folgende Vermerke: BEZEICHNUNG Ort, XXXXX, VN-Bf NN-Bf, weiters die Adresse Str-N-r, PLZ Ort, die Telefonnummer, die Fax-Nummer FAX-NR und eine E-Mailadresse.

Die vorgelegte Vollmacht, welche als PDF-Dokument übermittelt wurde, hatte folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Betreff: Vollmacht

Hiermit bevollmächtige ich, Herr VN-B NN-B (geboren am GebDat), Frau VN-Bf NN-Bf folge Einsprüche zu bearbeiten:

  • MA 67-PA-xxx, sowie

  • MA 67-PA-zzz, beide eingelangt am .

Mit freundlichen Grüßen

VN-B NN-B“

Darunter befand sich eine Unterschrift.

Das Magistrat wies den Einspruch (eigentlich: die Einsprüche) mit Bescheid als unzulässig zurück. Der Zurückweisungsbescheid ist an VN-Bf NN-Bf gerichtet. Außer der Anführung der Daten der Bezug habenden Verfahren und des Wortlautes des § 49 Abs. 1 VStG sowie des § 10 Abs. 1 AVG und des § 13 Abs. 3 AVG gab das Magistrat den Verfahrensgang wieder und folgerte aus der vorgelegten Vollmacht, dass das Vollmachtsverhältnis erst seit dem Zeitpunkt der Übermittlung der schriftlichen Vollmacht, nämlich seit bestehe und die Vollmacht damit nachträglich erteilt worden sei. Zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung () habe kein entsprechendes Vollmachtsverhältnis bestanden. Unter Anführung verschiedener Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse führte das Magistrat aus, eine nach Ablauf einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erteilte Vollmacht vermöge die Rechtswirksamkeit der Verfahren shandlung nicht zu begründen, es sei vielmehr das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahren shandlung erforderlich. Die nachträgliche Genehmigung einer vom Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung komme nicht in Frage. Werde die vom Einschreiter auf Grund eines Verbesserungsauftrages vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt, habe die Behörde nicht neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen. Eine Berufung sei dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt hat bzw. mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden sei.

Mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht sei der erhobene Einspruch daher Frau VN-Bf NN-Bf zuzurechnen und somit mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob VN-Bf NN-Bf Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom , Zahl MA 67-PA-xxx und MA 67-PA-zzz, mit welchem die Einsprüche gegen die Strafverfügungen vom zu den Zahlen 1) MA 67-PA-xxx und 2) MA 67-PA-zzz als unzulässig zurückgewiesen wurden. Der Bescheid vom wurde am zugestellt, sodass die Beschwerdefrist von 4 Wochen gewahrt ist. Es wird beantragt, den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben und den Einspruch vom gegen die beiden an Herrn VN-B NN-B gerichteten Strafverfügungen MA 67-PA-xxx und MA 67-PA-zzz als richtig und rechtzeitig eingebracht zuzulassen.

Die Beschwerde wird damit begründet. dass die Strafverfügungen an meinen Chef, Herrn VN-B NN-B, geb. GebDat, gerichtet waren. Herr VN-B NN-B betreibt als eingetragenes Einzelunternehmen am Standort Str-Nr in PLZ Ort einen Autoverleih (BEZ-AV). Beweis: Beiliegender Auszug aus dem Gewerberegister. Die Strafverfügungen wurden gegen ihn erlassen, weil er offensichtlich vom Zulassungsbesitzer ZB als Auskunftsperson oder möglicherweise irrtümlich als Lenker des zur Weitervermietung überlassenen KFZ mit dem Kennzeichen KENN bekanntgegeben wurde.

Mit Schreiben vom habe ich als Angestellte des eingetragenen Einzelunternehmens VN-B NN-B im Auftrag meines Chefs Einspruch gegen die oa Strafverfügungen erhoben. Die Bearbeitung aller mit der Autovermietung in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, insbesondere auch die Bearbeitung von Verwaltungsstrafsachen, ist Teil meines allgemeinen Aufgabenbereiches, Aufgrund des aufrechten Dienstvertrages und der mir von Herrn NN-B im Rahmen dieses Dienstverhältnisses übertragenen Aufgaben war ich am jedenfalls ermächtigt, die Einsprüche zu unterzeichnen. Eine separate Vollmacht ist meiner Ansicht nach aufgrund des Dienstverhältnisses nicht erforderlich. Dass ich übersehen habe, das Dienstverhältnis in den Einsprüchen klar zum Ausdruck zu bringen, tut mir Leid; der Zusammenhang war aber aus dem Hinweis auf die Vermietung des Fahrzeuges und dem als Beilage übermittelten Mietvertrag klar zu erkennen. Mit der im Zurückweisungsbescheid erwähnten Vollmacht wurde von Herrn NN-B lediglich bestätigt, dass ich befugt war, die an Herrn NN-B gerichteten Strafverfügungen zu bearbeiten. Leider haben wird dies offensichtlich nicht ausreichend detailliert dargestellt.

Ich beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides. Gleichzeitig beantrage ich im Auftrag meines Chefs, Herrn VN-B NN-B, die Einstellung der gegen Herrn NN-B geführten Strafverfahren mit den Aktenzeichen MA 67-PA-xxx und MA 67-PA-zzz. Herr NN-B hat die Übertretungen nicht begangen. Auf die Angaben in den Einsprüchen vom und den übermittelten Lenkerdaten wird verwiesen.“

Die Beschwerde wurde über dieselbe Fax-Nummer wie der Einspruch übermittelt und auf einem Briefpapier ausgeführt, in dessen Fußzeile außer der Fax-Nummer, einer E-Mail-Adresse und einer Web-Adresse der Wortlaut „ BEZEICHNUNG / VN-B NN-B E.U./St-Nr / A PLZ Ort“ angeführt wurde. Die Beschwerde ist von VN-Bf NN-Bf unterschrieben und mit Datum, Unterschrift und „ok“ von VN-B NN-B unterfertigt.

Eine Abfrage des BEZEICHNUNG Ort führt zu einer Website, aus deren Impressum Folgendes ersichtlich ist:

Verantwortlich für den Inhalt:

BEZEICHNUNG Ort
ZB Kooperationspartner
VN-B NN-B e.U.

St-Nr

A PLZ Ort

Außerdem sind eine Telefonnummer, die Faxnummer, von welcher der Einspruch übermittelt wurde und eine Firmenbuchnummer ersichtlich.

Eine Abfrage beim Firmenbuch führt zur Firma „X xxxxxx VN-B NN-B e.U." mit der Adresse Str-Nr, PLZ Ort.

Ein Auszug aus dem Gewerberegister wurde nicht übermittelt.

Im Unternehmensregister findet sich keine Eintragung zur Person VN-B NN-B.

Streitpunkte:

Strittig ist, ob die von VN-Bf NN-Bf eingebrachten Einsprüche mit Rechtswirksamkeit für VN-B NN-B erfolgt sind.

Das Magistrat stellt dies unter Hinweis auf eine seiner Ansicht nach nachträglich erteilte Vollmacht zur Erhebung der Einsprüche in Abrede.

Maßgeblich für die Beantwortung der strittigen Frage ist daher die Interpretation der nachstehenden Vollmacht:

[...]

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 AVG gelten für die Vertretung im Verwaltungsverfahren folgende Bestimmungen:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 24 VStG 1991 gilt das AVG diesbezüglich auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. zum § 24 VStG 1950).

Das ABGB enthält folgende Bestimmungen:

Gemäß § 1005 ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

Gemäß § 1027 ABGB haben in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften auch ihre Anwendung auf die Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die Verwaltung einem Factor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.

Das Magistrat bezweifelt nicht, dass die Vollmacht von VN-B NN-B ausgestellt wurde, geht jedoch davon aus, dass ein Vollmachtsverhältnis erst seit dem Zeitpunkt der Übermittlung der schriftlichen Vollmacht, nämlich seit dem bestehe. Da die Vollmacht erst nachträglich erteilt worden sei, habe zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung () kein entsprechendes Vollmachtsverhältnis bestanden.

Diese Sicht des Magistrates wird seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht geteilt.

Der Einspruch wurde von VN-Bf NN-Bf mit „iA“, also „im Auftrag“ unterzeichnet, welche Formulierung im Geschäftsleben üblicherweise im Fall der Besorgung von Geschäften für einen anderen verwendet wird. Aus dem aus Anlass der Einspruchserhebung übermittelten „Mietvertrag“ ist ersichtlich, dass dieser dem „Bezeich+nung" VN-B NN-B zuzurechnen ist, an welchen die Strafverfügungen ergangen sind. Diese wurden ursprünglich an der Privatadresse von VN-B NN-B zugestellt, auch wenn keine Zustellnachweise dafür im Akt erliegen. Sie müssen daher von VN-B NN-B selbst an die Geschäftsadresse gebracht worden sein. Aus der E-Mail, mit welcher die Vollmacht übermittelt wurde, ist die Adresse des BEZEICHNUNG mit jener Fax-Nummer ersichtlich, von welcher aus der Einspruch eingebracht worden ist. Darüber hinaus findet sich auch in dem von der V-GmbH am übermittelten Auskunftsblatt, gemäß welchem, das Fahrzeug an VN-B NN-B, vermietet worden sei, die Adressangabe "X BEZEICHNUNG Str-Nr, PLZ Ort". Der entsprechende Mietvertrag befindet sich nicht im Akt.

Auch wenn keine Anscheinsvollmacht von Angestellten vorlag – die Verhältnisse von Firmen in Ort sind dem Magistrat in Wien naturgemäß nicht bekannt – ist aus der vorgelegten Vollmacht, welche im Übrigen nicht datiert ist, ersichtlich, dass ein Vollmachtsverhältnis beurkundet werden sollte.

Zieht man die ausdrückliche Hervorhebung des Magistrates im Mängelvorhalt in Betracht, aus der Vollmacht müsse zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe, wird klar, dass es sich bei jenen Personen, welche die Vollmacht formuliert bzw. unterschrieben haben, um juristische Laien handelt. Personen, welche eine bestimmte Absicht verfolgen und über eine entsprechende Ausbildung verfügen, wären leicht in der Lage gewesen, eine Vollmacht rückzudatieren oder einen Text zu wählen, der eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, dass das Vollmachtsverhältnis bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Einsprüche gegen die Strafverfügungen bestanden hat. In diesem Fall wäre die Anerkennung der Vollmacht nicht aus den vom Magistrat genannten Gründen verweigert worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden solle (siehe ). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer nachträglich erstellten Vollmachtsurkunde darauf hingewiesen, dass aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Vollmachtsverhältnis mit der Datierung der Vollmachtsurkunde entstanden wäre. Der Mangel des Nachweises des Vollmachtsverhältnisses werde auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn das Vollmachtsverhältnis zur Vertretung erst nach Erhebung des Einspruches begründet worden wäre. In diesem Fall würde die nachträgliche Vollmachtserteilung nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahren shandlung bewirken ()

Dafür findet sich nach Aktenlage jedoch kein Anhaltspunkt. Es ist aus dem Einspruch in Verbindung mit den übrigen zum Zeitpunkt des Einspruches vorliegenden Unterlagen und der vorgelegten Vollmacht aus den äußeren Umständen erkennbar, dass zumindest eine mündliche Bevollmächtigung bereits vor Einbringung der Einsprüche vorgelegen hat.

Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden.

Kosten des Verfahrens

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da im gegenständlichen Fall kein Straferkenntnis bestätigt, sondern über einen verfahrensrechtlichen Bescheid abzusprechen war, war keine Kostenentscheidung zu treffen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung erfolgt in Übereinstimmung mit der darin angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ihr kommt im Hinblick auf die besonderen Einzelheiten des gegenständlich zu beurteilenden Vollmachtsverhältnisses keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1005 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1027 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Parkometerabgabe
Verwaltungsstrafverfahren
Zurückweisungsbescheid
Einspruch
Vollmacht
Formvorschriften
Vollmachtsurkunde
Vollmachtsverhältnis
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500255.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at