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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.03.2017, RV/7100296/2014

Qualifikation von Einkünften unter eine bestimmte Einkunftsart kein Bestandteil des Spruches von Einkommensteuerbescheiden

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1779/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss v. abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/13/0093. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Amstetten Melk Scheibbs vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer beim Beschwerdeführer (Bf.) für die Jahre 2007 bis 2011 durchgeführten Außenprüfung wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Tz. 1 L.L. Gewerbebetrieb

Einnahmen in Zusammenhang mit der Fa. L.L.

lm Jahr 2007 und 2008 erfolgten Zahlungen von Hr. B an die Fa. L.L. in Dubai idHv. 11.367,20 Euro. In den Jahren 2008-2010 sind Hr. B Zahlungen idHv. 143.052,78 Euro von der Fa. L.L. in Dubai zugeflossen. Der zugeflossene Betrag setzt sich aus der Rückzahlung des o.a. Kapitals, den Zinsen für das eingelegte Kapital und aus Provisionen zusammen, die Hr. B für das Anwerben von Kunden in Österreich erhalten hat. Weder Hr. B noch die Fa. L.L. konnten nachweisen, in welcher Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem eingelegten Kapital und Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Anwerben von Kunden angefallen sind.

Die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgt durch die Feststellungen der Außenprüfung aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild (§ 21 BAO). Diese Zuordnung zu den unterschiedlichen Einkunftsarten erfolgt gem. § 184 BAO im Schätzungswege. Wobei angenommen wurde, dass das einbezahlte Kapital gleich bei den ersten Auszahlungen zurückgeflossen ist. Und der übersteigende Betrag danach als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen ist.


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2008
2009
2010
Auszahlungen L.L.
25.134,00
111.918,78
6.000,00
- Einzahlungen L.L. (EK KV - Kapitalstamm)
11.367,20
 
 
- EK Kapitalvermögen s. Tz 2
284,18
 
 
- pauschale Betriebsausgaben
1.617,91
13.430,25
720,00
Summe EK aus Gewerbebetrieb L.L.
11.864,71
98.488,53
5.280,00

Tz. 2 L.L. Kapitalvermögen

Wie in der Tz 1 ausgeführt, hat Hr. B Geld an die Fa. L.L. bezahlt. Aus diesem Kapital sind Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen. Wie in der Tz 1 beschrieben konnte die genaue Höhe weder durch Hr. B noch durch die Fa. L.L. festgestellt werden. Daher hat die Außenprüfung dies im Wege einer Schätzung gem. § 184 BAO vorgenommen.

Im Jahr 2007 u. 2008 wurden insgesamt 11.367,20 Euro einbezahlt, wobei bereits im Jahr 2008 Beträge in dieser Höhe von der Fa. L.L. an Hr. B zurückbezahlt wurden. Das Finanzamt AMS hat einen Zinssatz idHv. 5 % p.a. angenommen, dies ergibt bei einer halbjährigen Veranlagung des o.a. Betrages Einkünfte aus Kapitalvermögen idHv. 284,18 Euro. Die bereits im Jahr 2008 veranlagten Einkünfte aus Kapitalvermögen idHv. 13.488,44 werden auf den o.a. Betrag berichtigt.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist zusätzlich Folgendes ausgeführt:

Es seien mit Einzahlungen in Höhe von rund 11.000 Euro in 1 1/2 Jahren rund 143.000 Euro erwirtschaftet worden. Dies erscheine für eine Veranlagungsform und Einkünfte aus Kapital­vermögen als äußerst unwahrscheinlich.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt die Einkommensteuer­verfahren für die Jahre 2007 bis 2011 wieder auf.

In den neuen Sachbescheiden vom wurden die vom Bf. von der Fa. L.L. bezogenen Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.864,71 Euro (2008), 98.488,53 Euro (2009) und 5.280,00 Euro (2010) erfasst. Im neuen Sachbescheid für 2008 wurde zudem eine Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapital­anlagen in Höhe von 71,05 Euro (25 % von 284,18 Euro) vorgeschrieben.

Der Bf. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 vom Berufungen (nunmehr: Beschwerden) mit folgender Begründung:

„lm Rahmen der Betriebsprüfung wurde durch das Finanzamt festgestellt, dass die im Rahmen der Selbstanzeige vom gemeldeten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe­betrieb einzustufen sind. Dieser Auslegung wird entschieden widersprochen.

Herr B hat bei L.L. in Dubai als KapitalanIage investiert. Die Erträge ergeben sich aus der Veranlagung, nicht jedoch wie vom Finanzamt angenommen aus einer etwaigen Vertriebstätigkeit. Beigeschlossen wird eine Bestätigung des L.L. Office übermittelt. Ebenso wird eine Aufstellung des Unternehmens übermittelt, das die enormen Erträge der Anlageform wiedergibt.

Die Entscheidung des Finanzamtes beruht auf Vermutungen und hat keine Beweise zur Grundlage.

Weiters wurde am ein Betrag von Euro 52.577,99 wieder investiert. Dieser Betrag wurde, dem Wesen der Kapitaleinkünfte entsprechend, nicht als Betriebsausgabe, sondern als Kapitalanlage gewertet und wurde daher zuvor in vollem Umfang den Einkünften zugerechnet. Die Nichtberücksichtigung als Betriebsausgabe entspricht dem Charakter der Kapitaleinkünfte. Das Finanzamt entspricht daher mit der Nichtanerkennung dieses Betrages als Betriebsausgaben in vollem Umfang dem Wesen der Kapitaleinkünfte.“

In den Beschwerden wird der Antrag gestellt, die Einkünfte in der jeweils festgestellten Hohe als Kapitaleinkünfte einzustufen und die Bescheide dahingehend abzuändern.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde, die sich nicht gegen den Spruch, sondern lediglich gegen die Begründung eines Bescheides richtet, ist unzulässig (vgl. z.B. ).

Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. ) gehört die Qualifikation von Einkünften unter eine bestimmte Einkunftsart zur Begründung von Einkommen­steuer­bescheiden. Sie ist kein Bestandteil des Bescheid­spruches und somit nicht anfechtbar.

Die gegenständlichen – lediglich gegen die Qualifikation der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gerichteten – Bescheidbeschwerden sind daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages auf mündliche Verhandlung von einer solchen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Daher unterbleibt die im Rechtsmittel vom beantragte mündliche Verhandlung, zumal der für die Zurückweisung entscheidungs­erhebliche Sachverhalt nicht strittig ist.

Hinweis:

Falls die Qualifikation der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechtliche Interessen des Abgabepflichtigen verletzt, kommt ein Antrag auf Berichtigung der Angabe der Einkunftsart in der Bescheidbegründung gemäß § 293a BAO (idF BGBl. I Nr. 14/2013) in Betracht.

Diese Bestimmung lautet:

§ 293a. Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag der Partei auch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist.“

Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 293a BAO kann vor allem sozial­versicherungs­rechtliche Gründe haben. Die Judikatur zum Sozial­versicherungs­recht geht nämlich von einer Bindung der Sozial­versicherung an die Einkünfte­ qualifikation in Einkommen­steuer­bescheiden aus (vgl. z.B. ).

Ein auf § 293a BAO gestützter Antrag unterliegt der E ntscheidungs­pflicht (§ 85a BAO). Er ist nicht durch die Bemessungs­verjährung befristet. Er setzt allerdings voraus, dass die Qualifikation der Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart (noch) rechtliche Interessen der Partei verletzt.

Zweckmäßigerweise wird der Antrag nicht nur den Bescheid, dessen Berichtigung hinsichtlich der Begründung begehrt wird, nennen, sondern auch das rechtliche Interesse an der Berichtigung darlegen (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 293a Tz 4).

Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt einzubringen und von dieser Abgabenbehörde bescheidmäßig zu erledigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ins­beson­dere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundes­finanzgerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. z.B. ; ; ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100296.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at