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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2017, RV/7500515/2016

Parkometer - Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Woracsek in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (MA 67) vom , MA 67-PA- ******, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 € zu leisten.

III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strafverfügung und Einspruch

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU am um 10:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Landstraßer Hauptstraße 116, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 70,00, und im Falle der Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch brachte der Bf. unter Hinweis auf den beigelegten Auszug aus dem Parkkonto für das Kennzeichen EU vor, „dass für die in der Strafverfügung angeführte Zeit ein Handy Parkschein gelöst war“:

/10:47  11:30  30 Min  1,00 EUR  159482660  EU

Straferkenntnis und Beschwerde

Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom , MA 67-PA-******, wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU am um 10:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Landstraßer Hauptstraße 116, abgestellt ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verwaltungsübertretung (Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006) wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 70,00, im Falle der  Uneinbringlichkeit  14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU wurde am um 10:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 03, Landstraßer Hauptstraße 118 beanstandet, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welches im Zuge der Beanstandung auch Fotos angefertigt hat, sowie aufgrund einer Einsichtnahme in das Konto bei Handy-Parken.

Ein elektronischer Parkschein wurde erst mit 10:47 Uhr aktiviert.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Im Einspruch gaben Sie bekannt, dass zum angegebenen Zeitpunkt ein elektronischer Parkschein (Handyparken) gelöst war.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 11:12 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA´s) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkte aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten und hat ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

Eine „Kulanzzeit“ zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Aktivierung eines Parkscheines in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.

Wann Sie am Ihr Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt haben, steht nicht fest. Fest steht lediglich der Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan. Der tatsächliche Abstellzeitpunkt kann jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt gelegen sein.

Da Sie auch nicht einmal behauptet haben, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben, ist davon auszugehen, dass Sie sich bereits vom Fahrzeug entfernt haben und kann somit auch keine Rede davon sein, dass der Parkschein unverzüglich nach dem Abstellen aktiviert wurde.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006)

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz als Milderungsgrund nicht mehr zu Gute kommt.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

….“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit E-Mail vom Beschwerde, „weil der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige des eingeschrittenen Kontrollorgans durchgeführten Kontrolle des von mir abgestellten Kraftfahrzeuges für die glaubwürdige Zeitangabe um 11:12 des genannten Tages laut digitaler Aufzeichnung von „Handyparken“ ein Parkschein gebucht war (siehe Anhang).“

Im erwähnten Anhang befand sich ein Auszug aus dem Parkkonto für das Kennzeichen EU, aus welchem ersichtlich ist, dass am um 10:47 Uhr ein Parkschein für 30 Minuten, sohin bis 11:30 Uhr gebucht wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen EU am  in Wien 3, Landstraßer Hauptstraße 116 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Basierend auf den Angaben des Kontrollorganes wurde sowohl in der verfahrenseinleitenden Strafverfügung vom als auch im Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom als Tatzeitpunkt 10:47 Uhr angegeben.

Dass die belangte Behörde in der Begründung des vorerwähnten Straferkenntnisses (Seite 3, 2. Absatz) den Beanstandungszeitpunkt mit 11:12 Uhr anführt, ist auf einen auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Schreibfehler zurückzuführen, dem keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Für das BFG steht im gegenständlichen Fall zweifelsfrei fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug am um 10:47 Uhr beanstandet hat.

Vom Bf. wird auch gar nicht bestritten, dass das Kraftfahrzeug zur Tatzeit 10:47 Uhr am Tatort ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war, sondern vielmehr im Einspruch gegen die verfahreneinleitende Strafverfügung mit der Begründung, einen Parkschein mittels Handyparken gelöst zu haben, sogar ausdrücklich bestätigt (lt. Auszug www.handyparken.at, Parkschein für 30 Minuten, 10:47 Uhr bis 11:30 Uhr).

Auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten aktenkundigen Fotos des Fahrzeuges ist nicht zu erkennen, dass sich eine Person im oder beim Fahrzeug befunden hätte.

Während des gesamten Verfahrens wurde nicht behauptet, dass sich der Bf. im Zeitpunkt der Lösung des elektronischen Parkscheins noch im oder beim Kfz befunden hat. Der Bf. bringt auch nicht vor, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben. Eine derartige Annahme wäre auch lebensfremd, da es in diesem Fall - wenn der Bf. gerade beim Lösen des elektronischen Parkscheins betreten wird - entweder zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen oder im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden wäre.

Fest steht weiters, dass die Buchung des elektronischen 30-Minuten Parkscheines am um 10:47 Uhr vom System registriert wurde.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, ist die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."

§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:

„Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.“

Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. 

Gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. 

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich: 

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. 

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten(Bestätigung). 

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung

Wie sich aus vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergibt, hat sich der Bf. im Beschwerdefall vom Fahrzeug entfernt, ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten. Damit ist der objektive Tatbestand der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung aber bereits als erfüllt anzusehen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe besteht nämlich nach der Parkometerabgabeverordnung bereits mit der Verwirklichung des "Abstellens". Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Wird das Service des „Handy-Parkens“ in Anspruch genommen, ist der Benutzer somit verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten. Die Parkometerabgabe gilt schließlich nach der eindeutigen Gesetzeslage (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung) erst mit Erhalt der Buchungsbestätigung für den Parkschein als entrichtet, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird.

Hat der Lenker - wie im Beschwerdefall - vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems das KFZ verlassen, so wurde dieses abgestellt, ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen, wäre der Bf. doch als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges verpflichtet gewesen, die einschlägigen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung zu kennen und sie einzuhalten, weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist und der Schuldspruch der Erstbehörde insgesamt zu Recht erfolgte.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. 

Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 70,00 wurde der Strafrahmen von € 365,00 zu nicht einmal 20% ausgeschöpft. Die Strafhöhe ist bei Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen deswegen auszugehen war, weil der Bf. keine diesbezüglichen Abgaben gemacht hat, jedenfalls als angemessen zu betrachten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit  kommt dem Bf. nicht zugute, zumal eine einschlägige (Verwaltungs-)Vorstrafe aktenkundig ist. Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

Unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie den Umstand, dass sich der Bf. nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, kommt eine Herabsetzung der Strafe, insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu € 365 reichenden) gesetzlichen Strafsatz, nicht in Betracht. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (14,00 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (70,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 €) - Gesamtsumme daher 94,00 € - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-******).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500515.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at