Parkometerstrafe bei über Nacht geparktem Fahrzeug
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen Dr. Mag. VN NN, geb. am GebDat, Adressbez, PLZ Ort, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-XXX, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro (Mindestbeitrag) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-XXX, wurde Dr. Mag. VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben am um 08:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Döblinger Hauptstraße 20 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Sie habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. Der Stadt Wien
Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung verletzt.
Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von
60,00 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und führte in diesem Folgendes aus:
„1. Ich bin beruflich sehr stark auf das Auto angewiesen und — das wird meine Verkehrsakte wohl zeigen - grundsätzlich SEHR bemüht, alle Verkehrsvorschriften einzuhalten, insbesondere, wenn es um die Sicherheit im Straßenverkehr geht!
2. Im konkreten Fall war mit die Kurzparkzone nicht ersichtlich (siehe gleich unten), als ich mein Fahrzeug nach wenigen Minuten Fahrzeit aus Gründen der Sicherheit abstellen musste. Ich war tags zuvor nachweislich beruflich in Stadt, bin mit der Frühmaschine hingereist und sehr spät am Abend nach Österreich gekommen. Da ich am nächsten Vormittag — ebenfalls nachweislich – einen wichtigen Termin bei der MA 60 (Veterinäramt/ NAME / Tel.Nr.) wahrzunehmen hatte, bin ich bei meiner Mutter in Wien XIX (Ortsbezeichnung) geblieben, wo ich auch vorsorglich mein Auto abgestellt hatte. Ich wollte über Kai und Tangente nach St. Marx zum Veterinäramt, habe aber nach wenigen Minuten der Fahrt bemerkt, dass ich — offenbar durch die Anstrengungen der vorangegangenen Reise — rasch immer stärkere Kopfschmerzen bekam. Daher habe ich aus Gründen der Verkehrssicherheit mein Fahrzeug in der Döblinger Hauptstraße stehengelassen (wo ich sonst NIE parke) und konnte es aufgrund anhaltender Kopfschmerzen bedingt durch die Übermüdung erst am nächsten Vormittag abholen.
3. Trotz der beträchtlichen Kopfschmerzen war ich bestrebt, das Fahrzeug KORREKT abzustellen. Ich bin daher bis zu den Verkehrszeichen hinter dem Fahrzeug zurückgegangen und habe das ENDE einer Ladezone festgestellt. Da ich auch vorne KEIN Verbotszeichen wahrgenommen habe — dort befand sich ein SCHANIGARTEN mit dichter Bepflanzunq — musste ich davon ausgehen, dass keine Einschränkung der Parkmöglichkeiten vorlag. Dass sich ein bepflanzter Schanigarten UND eine Ladezone INNERHALB einer weiter außen markierten Kurzparkzone befindet, ist extrem irreführend!
4. Ich habe 2 Strafverfügungen erhalten und eine bereits bezahlt, um mein Bemühen um die Einhaltung selbst irreführender Verordnungen zu dokumentieren. Angesichts der geschilderten Umstände empfinde ich 2 Strafverfügungen als sehr unbillig und ersuche um Nachsicht bzw. Erlass der gegenständlichen Strafverfügung.“
Mit Straferkenntnis vom des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-PA-XXX wurde der Bf. angelastet, Sie habe am um 08:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 19, DÖBLINGER HAUPTSTRASSE 20 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometer-abgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es werde ihr zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 46,00.
Begründend wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei beanstandet worden, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien gelegt worden seien, sowie zwei zum Tatzeitpunkt angefertigte Fotos. Nach Wiedergabe der verkürzten Ausführungen der Bf. in der Strafverfügung wurde Folgendes festgestellt:
„Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr bis
18:00 Uhr und Samstag (werktags) von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung).
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Dasselbe gilt für gesetzliche Verkehrsbeschränkungen, wie z. B. Haus- und Grundstückseinfahrten, selbst wenn Sie dafür nutzungsberechtigt wären. Aus dem im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos geht eindeutig hervor, dass das Fahrzeug an der im Spruch genannten Örtlichkeit abgestellt und kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war.
Dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten.“
Im Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte die Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen. Diese Verwaltungsstrafverfahren ahndeten die Übertretungen der Parkometerabgabeverordnung, welche dadurch begangen worden seien, dass die Bf. das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt habe. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Samstag (werktags) von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr falle das Abgestelltlassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht). Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag trete jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen sei, gesetzt worden sei. Es sei somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten worden, sondern sei im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzugetreten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz). Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die jeweilige Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Im Hinblick auf die gezeigte Schuldeinsicht sowie auf das als mildernd zu wertende Fehlen von rechtskräftigen Vormerkungen habe die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden können, zumal nicht erkennbar sei, dass nur ein höheres Strafausmaß die Bf. zu einem normgerechten Verhalten zu bewegen vermöge. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Gegen dieses Erkenntnis brachte die Bf. Beschwerde ein und führte begründend wie folgt aus:
„Eingangs wird erneut auf das Vorbringen im Rahmen des Einspruchs hingewiesen; mein Vorbringen im Rahmen des Straferkenntnisses ist in wesentlichen Punkten nicht entsprechend gewürdigt worden.
Ich habe darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nachweislich kurz vor dem Abstellen aus Sicherheitsgründen wegen rasch stärker werdenden Kopfschmerzen in relativer Nähe zum Abstellungsort garagiert war und dass das Abstellen nicht geplant war und angesichts meiner Termine auch ansonsten keinen Sinn gemacht hätte.
Dabei war ich trotz der beginnenden Erkrankung bemüht, das Fahrzeug vorschriftsmäßig abzustellen; tatsächlich habe ich getrachtet, die am Abstellungsort geltenden Verordnungen (Verkehrszeichen) zu überprüfen.
Ich bin nach dem Abstellen bis zu den für mich wahrnehmbaren Verkehrszeichen zurückgegangen (einige Stellplätze hinter meinem Fahrzeug) und habe das ENDE einer Ladezone festgestellt. Vor meinem Fahrzeug — einige Stellplätze nach vorne — waren keine Tafeln aufgestellt; der Parkstreifen endete dort bei einem mit hohen und dichten Pflanzen bestückten Schanigarten von einiger Größe und auch unmittelbar NACH dem Schanigarten findet sich KEIN Hinweis auf eine Kurzparkzone.
Dass sich die Stellplätze, die Ladezone UND der bepflanzte Schanigarten innerhalb einer viel weiter draußen beschilderten Kurzparkzone befanden, dass also Verordnungen in anderen Verordnungen „verschachtelt“ sind, schafft eine sehr unübersichtliche Rechtslage und für Personen, die ansonsten dort nie parken, eine veritable rechtliche „Falle“.
Ich habe seit dem Vorfall mehrfach in ähnlichen Straßen bewusst auf die Beschilderung geachtet und wirklich NIRGENDS eine ähnlich irreführende Beschilderung vorgefunden! Mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Menschen würden bei „verschachtelten Verboten“ und einer Unterbrechung des Parkstreifend durch eine dichte Bepflanzung zumindest eine blaue Linie etc. erwarten, um erkennen zu können, dass sich andere Verbote quasi „in einer Klammer“ von weiter draußen angebrachten Zeichen befinden!
Ich habe ja auch im Rahmen des Einspruchs darauf hingewiesen, dass ich die Verkehrsnormen sehr ernst nehme, dass ich stets bemüht bin, mich an die geltenden Vorschriften zu halten — ich denke, meine Verkehrsakte beweist dies eindrucksvoll — und dass ich, wenn ich Fehler mache, auch dazu stehe; noch nie zuvor habe ich in Verkehrssachen ein Rechtsmittel erhoben und würde dies auch nicht tun, wenn ich mir etwas vorzuwerfen hätte.
Ich habe nach dem Vorfall und nach dem Abklingen meiner Kopfschmerzen die Lokalität genau geprüft und deshalb auch EINE Verwaltungsstrafe bezahlt, weil mit einer akribischen - quasi-detektivischen - Recherche und mit einer Begehung der Örtlichkeit über den Schanigarten hinaus die „verschachtelten Verordnungen“ und damit die rechtlich zumindest unklare Situation erkennbar gewesen wären.
Eine weitere Strafe halte ich angesichts der objektiv irreführenden Beschilderung und der Tatsache, dass ich nahe der mir in Wien zur Verfügung stehenden Garage nur aus Gründen der Verkehrssicherheit mein Fahrzeug — meiner damaligen Überzeugung nach korrekt - abgestellt habe (Wie viele Leute hätten wohl ähnlich gehandelt, wenn sie das Auto eigentlich gebraucht hätten???) für äußerst ungerecht und ersuche um Korrektur der Entscheidung!“
Der Bf. wurde Folgendes vorgehalten:
„Bei mir (gemeint ist die zuständige Richterin) ist ein Beschwerdeverfahren betreffend eine Parkometerstrafe anhängig. Da es sich um ein Parkvergehen aus dem Jahr 2015 handelt, habe ich Ihnen die wesentlichen Aktenteile kopiert, aus denen insbesondere die angelastete Tat, die verhängte Strafe und Ihre Entgegnungen ersichtlich sind.
Im Akt befindet sich weiters ein Ausdruck aus dem Stadtplan der Gemeinde Wien, aus welchem die Kurzparkzone deutlich ersichtlich ist. Außerdem wurden zwei Fotos aus anderen Akten (erkennbar an den geschwärzten Kennzeichen) beigelegt, aus denen die konkrete Beschilderung der Verkehrszeichen an den Adressen Döblinger Hauptstraße 16 und 18 ersichtlich sind. Die Einrichtung der Kurzparkzone ist deutlich erkennbar, Sie müssen an dem Schild vorbeigefahren sein, als Sie in diesen Teil der Döblinger Hauptstraße eingefahren sind.
Klickt man auf dem online zur Verfügung gestellten Stadtplan Wien unter „Parken“ das Kästchen „Kurzparkzone“ an und dann auf eine bestimmte Adresse, erhält man genaue Angaben dazu, wo und unter welchen Bedingungen das Parken erlaubt ist. In dem Plan auf der ausgedruckten Beilage ist in einem Kasten die Kurzparkzone zum Straßenabschnitt 19, Döblinger Hauptstraße 16 bis 28 vermerkt. Die Kurzparkzonen sind auf dem Plan in Farbe hervorgehoben.
Verschachtelte Verordnungen im Sinne von Ladezonen im Bereich einer Kurzparkzone sind nicht so ungewöhnlich, dass man nicht damit rechnen müsste (vgl. , in welchem der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass es für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind). Am Bestehen einer Kurzparkzone ändert auch ein Schanigarten nichts, vor allem, wenn sich dieser nach einem deutlichen Hinweis auf den Beginn einer Kurzparkzone befindet.
Dass am nächsten Tag die Parkometerabgabe neuerlich zu entrichten ist, wenn das Fahrzeug nicht außerhalb des festgesetzten Zeitraumes wieder aus der Kurzparkzone verbracht wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso festgehalten (vgl. ). Diese Vorgangsweise entspricht auch der Praxis des Bundesfinanzgerichtes (vgl. zB , vom , RV/7501636/2014 sowie , RV/7500176/2014).
Bezüglich der weiteren Vorgangsweise wird mitgeteilt, dass grundsätzlich zwei Möglichkeiten bestehen, wenn Sie Ihre Beschwerde aufrechterhalten:
1.Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
2.Einbringung einer (weiteren) schriftlichen Eingabe mit Vorlage von Beweismitteln.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Fällen mit unstrittigem Sachverhalt nicht notwendig, weil seitens des Magistrats niemand erscheint. Die Befragung des Meldungslegers macht im gegenständlichen Fall keinen Sinn, weil der Umstand, dass das Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Ausweis gekennzeichnet war, nicht bestritten wurde.
Im Fall einer Abweisung der Beschwerde besteht ein Kostenrisiko in Höhe von 20 % der verhängten Strafe. Bei teilweiser Stattgabe der Beschwerde werden keine Kosten festgesetzt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Strafe bereits im unteren Bereich angesetzt wurde (weniger als 10 % der Höchststrafe) und keine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse behauptet oder nachgewiesen wurden.
Sollten Sie eine mündliche Verhandlung einer anderen Form der Bearbeitung vorziehen, so wird ersucht um Bekanntgabe, wann ein Termin nicht möglich wäre. Eingaben und Beweismittel können auch schriftlich an die oben stehende Adresse mit der Erklärung, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden soll, übermittelt werden. Diesfalls wird ersucht um Anführung der Geschäftszahl.
Sollten Sie bis zum keine Erklärung abgeben, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.“
Die Bf. hat folgende Stellungnahme abgegeben:
„Ich danke für die Gelegenheit, zu der im Betreff genannten Causa schriftlich Stellung zu nehmen und merke an, dass es mir nicht um die Verwaltungsstrafe geht, sondern wirklich um Grundsätzliches; ich habe noch NIE eine derartige Beschwerde geführt!
Der damalige Hintergrund: Mein privater PKW (Marke) war damals fast immer und auch an diesem Tag im 19. Bezirk, Adresse (nahe der BEZEICHNUNG) abgestellt, wo ich die Garage meines JAHR verstorbenen Vaters nutzen konnte. Meine Mutter (*GebDat-M, verstorben am TODESTAG) war zunehmend auf die Versorgung und Betreuung durch mich angewiesen und ich trachtete so gut es ging diese große Verantwortung mit meiner Berufstätigkeit in Niederösterreich und meinen ehrenamtlichen Verpflichtungen als Funktionsbez1 und Funktionsbez2 im Wiener VEREIN zu vereinbaren; ich nehme unter anderem bis heute ehrenamtlich auch Agenden der Institution in Wien und Umgebung in den Nachtstunden wahr.
An besagtem Tag hatte ich nachweislich einen Gesprächstermin bei der MA60/Veterinäramt im 3. Bezirk/Neu St. Marx (bei NAME: +Tel-Nr) und anschließend einen Termin im Institution2 in Ort2 (Straße-Nr). Da es schwierig ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rasch von Neu St. Marx nach Ort2 zu kommen, wollte ich mit dem Auto fahren.
ich bin daher in der Adr-Whg-M / in Ortsbezeichnung gestartet, habe jedoch nach wenigen Minuten gespürt, dass ich offenbar einen Anfall von schweren, migräneartigen Kopfschmerzen bekomme. ich habe solche Migräne-Attacken sehr selten — etwa 2-3 Mal im Jahr, in der Regel bei Wetterumschwüngen — aber dann recht heftig. Sie können meine Hausärztin Frau Dr. Name-Ärztin (Wien 18; +Telefon-Nummer) gerne dazu befragen; ich entbinde die Ärztin diesbezüglich von ihrer ärztlichen Schweigepflicht.
Nur deshalb habe ich nach nicht einmal 3 km Fahrt das Auto abgestellt, da ich Sorge hatte, mich oder andere Personen durch die temporäre Beeinträchtigung meiner Verkehrstauglichkeit zu gefährden. Es wäre ja angesichts meiner Termine unsinnig, mit dem Auto von einem Ort in Wien 19 zu einem nicht weit entfernten Ort in Wien 19 zu fahren! Daher war ich auch, mit der Kurzparkzonen-Regelung in dieser Gegend nicht vertraut, weil ich dort sonst nie parke.
Ich habe nie in Abrede. gestellt, dass es prinzipiell möglich gewesen wäre, die örtliche Kurzparkzonen-Regelung zu ermitteln, allerdings war das Erkennen der örtlich geltenden Verordnungen wirklich nicht leicht - die Zonenregelung befindet sich weit außen, der mit hohen Pflanzen bestückte Schanigarten wirkt wie ein „natürliches“ Zonen-Ende, eine Begrenzung und die Ladezone am anderen Ende detto. Ich bin tatsächlich nach dem Abstellen des Fahrzeugs bis zu den für mich erkennbaren Verkehrstafeln zurück gegangen, aber offenkundig nicht weit genug. Auf beiden Seiten der Markierung der Zonen-Regelung ist also das einfache Erkennen nicht möglich! Im konkreten Fall war ich froh, das Fahrzeug vor allem sicher abstellen zu können, da ich wie gesagt durch den Migräne-Anfall beeinträchtigt war.
Ich informiere mich in der Regel gut über Standorte und die geltenden Verordnungen — ich denke, dass meine Verkehrsakte dies eindrucksvoll beweist. Ich habe im Alter von 18 Jahren den Führerschein gemacht, bin jetzt 60 und habe in mehr als 40 Jahren PKW-Nutzung keine einzige Verkehrsstrafe wegen eines rücksichtslosen Verhaltens oder gefährlicher Tempoüberschreitungen!
Da ich ja nicht bestreite, dass es im Prinzip möglich ist, genaue Erkundungen einzuholen, habe ich die Organstrafverfügung sowie die Parkgebühr bezahlt; ich empfinde nur die Anzeige als ungerecht, da ich aus Gründen der Sicherheit selbst auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit reagiert habe. Wie viele Menschen handeln im Verkehr so verantwortungsbewusst? Im Prinzip habe ich auch so anerkennt, dass ich objektiv Verordnungen verletzt habe, jedoch subjektiv unwissentlich und aus wichtigen Gründen, nicht aus Bequemlichkeit oder Ignoranz.
Ich ersuche daher nochmals, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt und Angaben der Partei:
Unstrittig ist, dass die Bf. das in Rede stehende Kraftfahrzeug am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die am mit einem Betrag von 36,00 Euro ausgestellte Organstrafverfügung bezahlte sie. Weil das Fahrzeug am um 8:08 Uhr noch immer an derselben Stelle stand, wurde eine Anonymverfügung ausgestellt, welche die Bf. nicht bezahlte, weshalb das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wurde.
Die Bf. bestreitet diese Tatsachen nicht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass sie am mit der Frühmaschine nach Stadt reiste und erst sehr spät am Abend nach Österreich zurückkam. Sie verließ am mit dem Kfz die Garage im 19. Bezirk, in welcher sich das Fahrzeug befunden hatte. Die Garage befindet sich an derselben Adresse wie der Nebenwohnsitz der Bf.. Die Bf. wollte das Fahrzeug benutzen, um zwei Termine wahrzunehmen.
Sie gab zu ihrer Rechtfertigung an, sie habe nach kurzer Zeit immer stärkere Kopfschmerzen bekommen und daher das Fahrzeug an einer Stelle abgestellt, an welcher sie sonst nie parke. Die Beschilderung sei Irre führend, weil sich innerhalb der Kurzparkzone eine Ladezone befinde und überdies die Beschilderung betreffend das Ende der Kurzparkzone aufgrund eines Schanigartens nicht habe wahrgenommen werden können. Nach dem Abstellen sei die Bf. hinter das Fahrzeug zurückgegangen, wo sie jedoch lediglich das Ende einer Ladezone festgestellt habe und daher nicht erkannt habe, dass sie das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt hatte. Die Kurzparkzone sei nicht durch das Anbringen einer blauen Markierung hervorgehoben worden. Aufgrund anhaltender Kopfschmerzen bedingt durch die Übermüdung habe sie das Fahrzeug erst am nächsten Vormittag abholen können.
Der größte Teil des Parteivorbringens bezieht sich auf den Abstellvorgang vom . Die Abstellung des Kraftfahrzeuges selbst wurde nicht bestritten und auch für diesen Tag eine Organstrafverfügung bezahlt.
Die Magistratsabteilung 67 hat zum Nachweis der Kennzeichnung der Kurzparkzone zwei Fotos vorgelegt, welche im Zuge anderer Beanstandungen gemacht worden waren (die Kennzeichen der Fahrzeuge wurden geschwärzt).
Aus dem ersten vorgelegten Foto ist erkennbar, dass an der Adresse Döblinger Hauptstraße 16 eine Beschilderung auf eine Kurzparkzone mit Hinweis auf die Dauer der Beschränkung (ein rechteckiges Kurzparkzonen-Schild mit Zusatz), sowie auf das Ende eines Halte- und Parkverbotes (ein rundes Schild mit Zusatz „Ende“) hinweist. Die Gebührenpflicht bestand jeweils von Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Samstag (werktags) von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr). Im Hintergrund ist ein weiteres Schild erkennbar. Weitere Schilder sind auf diesem Foto aufgrund eines gekrümmten Straßenverlaufes nicht zu sehen. Auf dem zweiten Foto, welches an der Adresse Döblinger Hauptstraße 18 aufgenommen wurde, ist das Ende einer Ladezone vermerkt. Vom Schanigarten ist auf diesem Foto nur ein kleiner Teil erkennbar, weil die Straße auch hier nicht gerade verläuft.
Aufgrund des Parteivorbringens wird davon ausgegangen, dass die Bf. sowohl durch ihre gesundheitliche Situation – sie gab an, dass sie an stärker werdenden Kopfschmerzen litt – als auch den Termindruck – sie gab an, sie habe einen wichtigen Termin beim Veterinäramt und anschließend einen Termin beim Institution2 in Ort2 gehabt – in ihrer Aufmerksamkeit zwar beeinträchtigt war, jedoch nicht in dem Ausmaß, dass sie keinerlei Dispositionen mehr hätte treffen können, um sich zu vergewissern, dass das Fahrzeug nicht in einer Kurzparkzone abgestellt wird. So ist sie "bis zu den Verkehrs-zeichen hinter dem Fahrzeug" zurückgegangen. Weitere Überprüfungshandlungen wurden nicht gesetzt, obwohl die Bf. aufgrund des Schanigartens Verkehrszeichen nach diesem nicht hätte wahrnehmen können. Die Bf. spricht selbst von einem "natürlichen" Zonen-Ende.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 25 StVO gilt Folgendes:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Eine verpflichtende Kennzeichnung von Kurzparkzonen, in welchen sich Ladezonen befinden, durch eine blaue Markierung ist daher nicht vorgesehen.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung im Falle eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).
An der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft -, die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sachverhaltselement bestimmt, ändert es nichts, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen) "zurückgedrängt" ist (siehe Zahl 92/17/0300). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zahl 81/17/0168 zu einer Vorgängerreglung auch festgehalten, dass die Kurzparkzone durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen wird, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des § 1 Wr ParkometerG.
Da die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht war, durfte der Beschwerdeführerin als aufmerksamer Verkehrs-teilnehmerin beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Eine gesundheitlich eingeschränkte Aufmerksamkeit erfordert nachträgliche Kontrollmaßnahmen, die über das gesetzte Maß hinausgehen. Relevant für die Kennzeichnung einer Kurzparkzone ist in erster Linie nicht, ob deren Ende aus der Entfernung wahrgenommen werden kann, sondern das Verkehrszeichen, mit welchem für einfahrende Personen der Beginn der Kurzparkzone gekennzeichnet wird. Um dieses Schild wahrzunehmen, hätte die Bf. lediglich von Hausnummer 20 zu Hausnummer 16 zurückgehen müssen. Auch wenn die Bf. normalerweise nie an dieser Stelle parkt, musste ihr doch bewusst sein, dass „verschachtelte“ Verordnungen möglich sind. Die Bf. hat trotz der von ihr bekannt gegebenen gesundheitlichen Beschwerden noch Termine wahrnehmen können und hat sich darauf verlassen, dass das Fahrzeug nicht in einer Kurzparkzone steht. Eine Kontrolle des Fahrzeuges oder der geltenden Kurzparkzonenregelungen nach Wegfallen des Termindruckes hat sie nicht vorgenommen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien
Nr. 51/2005 idgF, in der Folge kurz Verordnung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 2 der Verordnung betrug die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten war. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des
§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist.
Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktische Verbringen in denselben zu verstehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die Bf. hat somit § 5 Abs. 2 der Verordnung verletzt und durch die Nichtentrichtung die Abgabe verkürzt.
Es ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf. das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz in Wien 19, Döblinger Hauptstraße 20, am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Sie hat das Fahrzeug über Nacht außerhalb der zeitlichen Beschränkung der Kurzparkzonenregelung, welche mit 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt wurde, stehen gelassen, ohne sich weiter darum zu kümmern. Mit , 8.00 Uhr, ist daher neuerlich ein Anspruch auf Entrichtung einer Parkometerabgabe entstanden, wodurch es zur abermaligen Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe gekommen ist. Diese Pflichtverletzung ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Zum von der streitgegenständlichen Rechtslage nicht abweichenden § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 1974 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 95/17/0111 Folgendes ausgeführt:
"Die Bestimmungen des Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft (vgl. den Stenographischen Bericht über die 9. Sitzung des Wiener Landtages vom ), sondern der zweckmäßigen RATIONIERUNG der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen (vgl. EB zum Parkometergesetz, Blg. Nr. 10/1974), also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumbewerber in ihren individuellen Interessen berührt."
Die Bf. hat, indem sie es unterließ, das Fahrzeug am um 8:00 Uhr durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein zu kennzeichnen, jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der sie nach den genannten Verordnungsbestimmungen verpflichtet war. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten, zumal sie den Parkplatz mit dem Fahrzeug nach eigenen Angaben noch am selben Vormittag verlassen hat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat der Bf. beeinträchtigte einerseits in typischer Weise das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, andererseits auch die Interessen anderer Parkraumbewerber und die Effizienz der Parkraumrationierung beziehungsweise Parkraumbewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.
Auch wenn man berücksichtigt, dass die Bf. durch Termindruck und eine von ihr angeführte gesundheitliche Beeinträchtigung durch Kopfschmerzen abgelenkt war, kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt als nicht vernachlässigbar angesehen werden, vielmehr durfte, wie von jedem Verkehrsteilnehmer, auch von der Bf. erwartet werden, sich ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen, v.a. weil sie nach eigenen Angaben an dieser Stelle sonst nie parkte. Gerade wenn die Aufmerksamkeit beim Abstellen des Fahrzeuges für die Bf. erkennbar beeinträchtigt war, hätte sie sich, nachdem Sie die Termine wahrgenommen hat, vergewissern müssen, ob sich an dieser Stelle eine Kurzparkzone befindet.
Nach der Aktenlage kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Bf. hat keine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht.
In spezialpräventiver Hinsicht ist auszuführen, dass die Bf. sich grundsätzlich gesetzestreu verhält. Bestimmte Regelungen der Straßenverkehrsordnung in Zusammenhang mit den Kurzparkzonenregelungen in Wien waren ihr jedoch nicht in ausreichendem Maß bewusst, weshalb die Verhängung einer Strafe in dieser Hinsicht Problembewusstsein schaffen kann. Die Strafe verfolgt auch generalpräventive Gründe. Sind Fahrzeuge ohne entsprechende Kennzeichnung abgestellt und werden keine Strafen verhängt, fühlen sich andere Verkehrsteilnehmer ermutigt, die Parkometerabgabe nicht zu entrichten.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien sowie der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe entsprach die im unteren Bereich des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens liegende Geldstrafe von EUR 36,00 – die Strafe entspricht rund 1/10 des Strafrahmens – dem verfolgten Zweck und ist nicht als übermäßig anzusehen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Abgestelltlassen des Fahrzeuges Schanigarten natürliche Grenze Kopfschmerzen Termindruck |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501639.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAC-13885