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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2017, RV/7500933/2015

Elektronischer Parkschein zu spät gelöst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N über die Beschwerde vom des Bf., gegen das Straferkenntnis vom des Magistrates der Stadt Wien MA 67, GZ.: MA 67-PA-640796/5/0, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, nach der über Antrag am im Beisein der Schriftführerin S abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 BFGG und § 5 WAOR wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II. Gemäß § 52 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro ) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG und § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Strafverfügung vom (AS 3, Beginn der Abholfrist laut Rückschein ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Bf.) am um 11:00 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Taborstraße 19 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung gegangen habe: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und dabei folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz. Gemäß letzterer Rechtsvorschrift werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden verhängt.

Im rechtzeitigen Einspruch vom (AS 5) brachte der Bf. vor, er bekenne sich nicht schuldig und es sei aus einem beigelegten Auszug handyparken.at ersichtlich, dass er zum Beanstandungszeitpunkt einen gültigen Parkschein gehabt habe.

In der Strafverfügung vom (AS 14ff) verhängte die belangte Behörde (bel. Beh.) dieselbe Strafe an wie in der Strafverfügung zuzüglich Verfahrenslosten von 10 Euro. Zur Begründung gab die bel. Beh. an:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung ein, die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da Sie einen elektronischen Parkschein für den Tatzeitpunkt gebucht haben.

Rechtlich ist zu bemerken:

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht rechtskonform nachgekommen.

Ihr Vorbringen, dass Sie um 11:00 Uhr mittels Mobiltelefon einen Parkschein gebucht haben, ist insofern richtig, als dass die Entwertung eines elektronischen Parkscheins mit der Nummer ;;; um 11:00 Uhr erfolgt ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines [...] durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet und darf das mehrspurige Kraftfahrzeug nicht länger als für den jeweils gebuchte  Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Erst mit der Bestätigungs-SMS ist somit ein gültiger Parkschein vorhanden. Gegenständlich haben Sie die Bestätigungs-SMS um 11:00 Uhr erhalten.

Ebenfalls um 11:00 Uhr ist die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Die Beanstandung erfolgte gegenständlich zu Recht, denn zum Zeitpunkt der Überprüfung des Fahrzeuges durch den Meldungsleger (11:00 Uhr) befanden Sie sich nicht beim Fahrzeug (dies wäre vom Meldungsleger in seiner Anzeige vermerkt worden[)], haben somit erst zu einem nach der Abstellung des Fahrzeuges gelegenen Zeitpunkt die Aktivierung des elektronischen Parkscheines begonnen und dieser war zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Meldungsleger (11:00 Uhr) auch noch nicht mittels Rückmeldung bestätigt, da der Meldungsleger anderenfalls keine Beanstandung durchgeführt hätte.

Da Sie somit offensichtlich vor Rückmeldung des Systems das Fahrzeug verlassen haben, sind Sie den oben näher ausgeführten Verpflichtungen nicht nachgekommen, haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe wird durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und ist die nachträgliche Entrichtung wie hier der Fall gewesen gesetzlich nicht vorgesehen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Damit ist Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen, denn bei Ungehorsamsdelikten wird Verschulden des Täters angenommen (§ 5 Abs. 1 VStG). Dieser hat die Pflicht, initiativ, also ohne Aufforderung von der Behörde, alles darzulegen, was für seine Entlastung geeignet ist. Derartiges kam aber nicht hervor. Sie haben die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Dass der elektronisch gebuchte Parkschein noch in derselben Minute der Beanstandung (aber nach dieser) gebucht war, steht einer Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe im gegenständlichen Fall nicht entgegen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

3.

In der Bescheidbeschwerde vom wurde vorgebracht, zum Zeitpunkt habe der Bf. einen gültigen Parkschein im Auto gehabt von 10:30 bis 11:00. Um 11:00 sei der Bf. bei seinem Auto gewesen, wo ihn das Kontrollorgan (Dame, ca 170 cm groß, dunkle Haare, ca 30-35 Jahre alt) angetroffen habe und er geraden den Parkschein elektronisch ausgefüllt und diesen dem Organ vorzgezeigt habe. Dieses habe sich mit einem Nicken und einem "Danke passt" weiter auf ihre Route gemacht. Obwohl das Organ den Bf. vor Ort mit einem gültigen Parkschein angetroffen habe, bekomme er eine Strafanzeige. Die Vorgehensweise der Mitarbeiterin der bel. Beh. sei dem Bf. unklar und deswegen beantrage er eine mündliche Verhandlung, um den Sachverhalt richtigzustellen. Der Bf. sei selbst im öffentlichen Dienst tätig, aber er habe Bedenken bei der Mitarbeiterin der bel. Beh., ob die Vorgehensweise korrekt durchgeführt worden sei.

Zu der auf Antrag am abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist der Bf. nicht erschienen. Die Ladung wurde nach einem Zustellversuch am zur Abholung bei der Post hinterlegt. Die Meldungslegerin sagte als Zeugin aus, sie könne sich an den Fall nicht erinnern. Wenn der Bf. einen gültigen Parkschein gehabt hätte, hätte er keinen Strafzettel bekommen. Mehr könne sie nicht sagen.      

Über die Beschwerde wurde erwogen:

  • Sachverhalt:

Laut Liste "handyparken.at" und "m-parking Wien" wurden für den Tag der Tat für das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug folgende elektronische Parkscheine gelöst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
09:02
30 min
09:45
09:46
30 min
10:30
11:00
15 min
11:15
11:24
30 min
12:00
14:55
15 min
15:10

Zwischen 10:30 und 11:00 Uhr war somit kein elektronischer Parkschein gelöst. Bei dem von 11:00 bis 11:15 Uhr gelösten Parkschein handelt es sich um einen 15 Minuten-Gratisparkschein (§ 2 2. Satz Parkometerabgabeverordnung).

Von der Meldungslegerin wurde kein Foto vom Fahrzeug gemacht.

Eine Sachverhaltsfeststellung dahingehend, dass sich im Fahrzeug ein „gültiger Parkschein ausgefüllt für den Zeitraum 10:30 bis 11:00 Uhr„ befunden habe, konnte nicht getroffen werden.

  • Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die zitierten unbedenklichen Unterlagen.

Der Bf. blieb der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung fern.

Dass sich die als Zeugin befragte Meldungslegerin an den konkreten Fall nicht mehr erinnern konnte, kann nicht zu dem vom Bf. in der Beschwerde  behaupteten Beweisergebnis führen, dass am Fahrzeug ein Parkschein in Papierform für die Dauer 10:30 bis 11:00 Uhr (für diesen Zeitraum besteht eine Lücke bei den elektronischen Parkscheinen) angebracht gewesen sei. Der für den Fall entscheidungswesentliche Umstand des Vorliegens eines Parkscheines in Papierform wurde vom Bf. im Einspruch (dort verwies der Bf. auf handyparken.at) noch nicht vorgebracht, obwohl die bel. Beh. in der Strafverfügung denselben Vorwurf erhob wie im späteren Straferkenntnis. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlichem Vorliegen eines solchen Parkscheines ein entsprechender – für das Strafverfahren gewichtiger - Einwand bereits früher, nämlich im Einspruch gemacht worden wäre. Auch wäre es am Bf. gelegen gewesen, diesen Parkschein vorzulegen. Auf Parkscheinen in Papierform werden die Benützer auch allgemein darauf hingewiesen, diese nach Abschluss des Parkvorganges aufzuheben.

  • Rechtliche Beurteilung:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 1 Parkometergesetz schreiben vor, dass für das Abstellen vom mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten ist.

Dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wurde, ist unbestritten.

Gemäß § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der Ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (Abs. 1). Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken (Abs. 2).

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Bf. um den Zulassungsbesitzer und – nach seinen eigenen Angaben - auch um den Lenker.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen  § 4 Abs. 1 Parkometergesetz).

Die Kontrolleinrichtungenverordnung bestimmt u.a.:

§ 1 Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Der 3. Anschnitt der Kontrolleinrichtungsverordnung regelt die Vorgangsweise bei elektronischen Parkscheinen:

§ 6 (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.

[…]

§ 7 (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Der Bf. verwiest auf die Aktivierung eins elektronischen (Gratis)Parkscheines für die Dauer 11:00 bis 11:15 Uhr.

Dabei ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass die Aktivierung bereits bei Beginn des Abstellvorganges zu erfolgen hat und die spätere Rückmeldung des elektronischen Systems durch den Systembetreiber als Bestätigung abzuwarten ist und erst mit dieser Bestätigung die Abgabe als entrichtet gilt bzw. bei einem Gratis-15 Minuten-Parkscheines das Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden darf.

Wie bereits festgestellt, war im Zeitpunkt der Kontrolle des Fahrzeuges kein Parkschein in Papierform vorhanden.

Meldungsleger machen bei der Überprüfung eines Fahrzeuges ohne angebrachten Parkschein in Papierform mittels PDA (personal digital assistent) Abfragen betreffend Vorhandensein eines elektronischen Parkscheines für die Kennzeichennummer.

Die Aussage der Zeugin (Meldungslegerin) - „Ich kann mich nicht erinnern an den Vorfall. Wenn der Bf. einen gültigen Parkschein gehabt hätte, hätte er keinen Strafzettel bekommen. Mehr kann ich nicht sagen.“ – lässt ohne weiteres die Feststellung einer Anwesenheit des Bf. beim Fahrzeug nicht zu. Zutreffend verwies die bel. Beh. im angefochtenen Straferkenntnis darauf, dass eine Anwesenheit des Bf. beim Fahrzeug von der Meldungslegerin in der Anzeige vermerkt worden wäre.

Eine Anwesenheit des Bf. beim Fahrzeug im Zeitpunkt der Beanstandung kann daher nicht festgestellt werden.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Bestätigungsmeldung ist daher nicht auszuschließen, dass der elektronische Gratis-15 Minuten-Parkscheines erst dann vom Bf. aus der Entfernung aktiviert wurde, als die Meldungslegerin das Fahrzeug bereits - und zwar vor 11:00 Uhr - kontrollierte und in diesem Zeitpunkt ein Parkschein weder in Papier- noch in elektronischer Form gelöst war.

Damit war das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt und wurde dadurch die Strafbarkeit gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz ausgelöst.

Bei der vom Bf. begangenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 

Aus den oben genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf. die Parkometerabgabe bei Beginn des Anstellvorganges entrichtet hat. Dem Bf. ist somit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, indem er den Pkw abgestellt hat, ohne für eine ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe zu sorgen. Die bel. Beh. ist daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Parkometergesetz ausgegangen. 

  • Strafhöhe:

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichen Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien knapp vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Situation hat der Bf. keinerlei Vorbringen erstattet oder Belege zur Darstellung seiner Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse vorgelegt, obwohl er nicht zuletzt in der Bescheidbeschwerde (im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bf. ausdrücklich auf das Abstellen der Strafhöhe auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten hingewiesen) dazu Gelegenheit gehabt hat. Die bel. Beh. ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (). Einwände dagegen hat der Bf. nicht einmal angedeutet.

Was die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Grunde nach anbelangt, ist darüber hinaus darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (; ). 

Strafmindernd wurde im gegenständlichen Beschwerdefall mit einer Strafhöhe im unteren Bereich des Strafrahmens von der bel. Beh. bereits berücksichtigt, dass in Bezug auf den Bf. nach den vorgelegten Unterlagen der bel. Beh. für den Zeitraum vor der Tat keine Vormerkungen betreffend Nichtbeachten des Parkometergesetzes und damit im Zusammenhang stehenden Strafen aktenkundig sind (AS 9). 

Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungsgründe, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die bel. Beh. zu Recht keine Erschwerungsgründe angenommen hat, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) nicht abzuändern.

  • Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da die verhängte Geldstrafe 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12 Euro zu bemessen. 

Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat. 

  • Zur Entrichtung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. 

Informativ und ohne Gewähr für die Reichtigkeit wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen

BIC: BKAUATWW

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des angefochtenen Straferkenntnisses (MA 67-PA-640796/6/0).

  • Zur Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25, Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

  • Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, da keine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte und im vorliegenden Erkenntnis keine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Schlagworte
elektronischer Parkschein
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500933.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at