Zahlungserleichterung, Gefährdung der Einbringlichkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache S, (Bf.) vertreten durch Rogy und Rogy Wirtschaftsprüfung GmbH, Geusaugasse 39 Tür 8, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichtungsansuchen des Bf. vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Rückstand von € 22.848,16 bis zu bezahlen sei.
Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die
Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zit. Bestimmung setzt demnach das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen:
das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Hinsichtlich der Einbringlichkeit der Abgaben ist Folgendes festzuhalten:
Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen
entsprechende Sicherheitsleistungen (z.B. Pfandrechte, taugliche Bürgen, Sparbücher,
Bankgarantien etc.) angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung zulässig wird. Der Abgabenrückstand ist unbesichert. Es wurden auch keine Vorschläge zur Sicherstellung der Abgabenschuld unterbreitet. Auf dem Abgabenkonto der Bf. besteht derzeit ein fälliger Rückstand in Höhe von € 22.848,15. Die von der Bf. angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Der Ratenplan ermöglicht keine Abstattung des Gesamtrückstandes in einem absehbaren Zeitraum. In Anbetracht der Höhe des Rückstandes und im Hinblick auf die Höhe der angebotenen Raten, d.s. € 400,00 monatlich, beginnend mit , ergibt sich ein Tilgungszeitraum 57 Monaten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (vgl. z.B. ). Letzteres trifft hier zu.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Text:
"Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, da die Einbringlichkeit der Abgabenschuld durch Zahlung einer niedrigen Rate nicht gefährdet ist, sondern genau das Gegenteil der Fall ist.
Meine Mandantin die KG hat einen Kebab und Pizza-Stand betrieben. Der Betrieb wurde mit Ende Jänner 2015 eingestellt. Es kam Ende 2015 zu einer Betriebsprüfung über die Jahre 2012, 2013 und 2014. Leider wollte der
Betriebsprüfer die mengenmäßige Zusammensetzung der Rezepte meiner Klientin nicht akzeptieren und auf Grund der Betriebsaufgabe war diese auch nicht mehr vor Ort nachvollziehbar, weshalb es zu einer hohen Nachzahlung für den
Prüfungszeitraum gekommen ist. Die KG hat einen Rückstand an Umsatzsteuer in Höhe von fast 30.000 EUR zu begleichen, die drei Beteiligten Einkommensteuer in Höhe von rund 23.000 bis 30.000 EUR. Der bestehende
Rückstand kann auf Grund der derzeitigen Einkommenssituation der Beteiligten auf keinen Fall auf einmal und leider auch nicht innerhalb eines Jahres abbezahlt werden.
Von den drei Beteiligten der KG ist Herr I derzeit arbeitssuchend. Herr A in einem Dienstverhältnis und Herr S1 weiterhin selbstständig.
Herr S1 hat im Jahr 2015 einen Gewinn von ca 800 € pro Monat und ist gegenüber seiner Frau und seinen drei Kindern unterhaltspflichtig.
Wenn das Finanzamt es im Wege einer gerichtlichen Eintreibung versuchen sollte, würde sich jedoch kein pfändbarer Betrag ergeben, weshalb jede freiwillige Zahlung einer gerichtlichen Eintreibung vorzuziehen wäre. Ich bitte um entsprechende Würdigung und
Anerkennung der angebotenen Ratenzahlung. da der offene Rückstand in anderer Form leider nicht beglichen werden kann.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dazu erging gesondert folgende Begründung:
"Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die
Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zit. Bestimmung setzt demnach das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen:
> das Vorliegen einer erheblichen Härte und
> die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen
Tatbestandsmerkmal.
Hinsichtlich der Einbringlichkeit der Abgaben ist Folgendes festzuhalten:
Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen
entsprechende Sicherheitsleistungen (z.B. Pfandrechte, taugliche Bürgen, Sparbücher,
Bankgarantien etc.) angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung zulässig wird. Der Abgabenrückstand ist unbesichert. Es wurden auch keine Vorschläge zur Sicherstellung der Abgabenschuld unterbreitet. Auf dem Abgabenkonto der Bf. besteht derzeit ein fälliger Rückstand in Höhe von € 22.848,15. Die vom Bf. angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Der Ratenplan ermöglicht keine Abstattung des Gesamtrückstandes in einem absehbaren Zeitraum. In Anbetracht der Höhe des Rückstandes und im Hinblick auf die Höhe der angebotenen Raten, d.s. € 400,00 monatlich, beginnend mit , ergibt sich ein Tilgungszeitraum 57 Monaten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (vgl. z.B. ). Letzteres trifft hier zu.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine
Ermessensentscheidung kein Raum. Daher war spruchgemäß zu entscheiden."
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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit folgendem Inhalt:
"Ich bitte um Bearbeitung der Beschwerde durch die 2. Instanz, da die Beschwerde seitens des Finanzamts zu Unrecht abgewiesen wurde. Durch Gewährung einer Ratenzahlung erhöht sich die Wahrscheinlichkeit der Einbringung der Schuld, da der gesamte Rückstand nicht sofort abbezahlt werden kann und der Klient gewillt ist eine Rate zu zahlen, die sogar höher ist als eine Pfändung seines Einkommens ergeben würde. Die sofortige Fälligstellung der Abgabenschuld führt dazu, dass das Finanzamt selber die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet und gegen § 212 Abs 1 BAO handelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
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a) | solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder | |||||||||
b) | soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, | |||||||||
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. |
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Das Abgabenkonto des Bf. war bis ausgeglichen, aus der Verbuchung der Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 ergab sich zunächst ein Rückstand von € 24.625,69, der sich zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich einer Ratenbewilligung auf € 22.848,16 reduziert hat. Bis Herbst 2016 stieg der Rückstand eher an, mit erfolgte jedoch eine Reduzierung um einen Betrag von ca € 6.500,00, vier Mal wurden auch je € 1.000,00 saldowirksam einbezahlt. Derzeit beträgt der Rückstand € 17.038,54.
Bei angebotenen Raten von € 400,00 /Monat ergäbe dies rechnerisch eine Frist bis zur Begleichung des offenen Rückstandes von 42,6 Monaten, also noch von ca. 3 1/2 Jahren. In einem Jahr wurde bisher ein Betrag von € 5.800 zurückbezahlt, dies ergibt ca. € 483,00/Monat.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,
- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,
- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und
- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe z.B. ).
Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige somit in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
Die Überprüfungspflicht aber auch –befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die Antrag vorgebrachten Gründen. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Antragstellers, alle Umstände im Antrag darzustellen, die für sein Anliegen sprechen.
Der Bf. bringt zu seiner Einkommenssituation vor, dass er ein monatliches Einkommen von € 800,00 erziele und Sorgepflichten für drei Kinder und seine Gattin habe.
Nach § 212 Abs. 1 BAO und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine derartige Gefährdung vor, ist die Begünstigung – ohne weitere Prüfung des Antrages – zwingend zu versagen.
Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. z.B. ).
Mit dem Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Bf. unzweifelhaft dargestellt, dass aufgrund seiner wirschaftlichen Situation die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten nicht möglich ist.
Ratenzahlungen von € 400,00 bei einem Monatseinkommen von € 800,00 für eine fünfköpfige Familie sind ohne weitere nicht offen gelegte Geldquellen nicht vorstellbar.
Ein Einkommen in dieser Größenordnung ohne Bekanntgabe, aus welchen Geldmitteln angemessene Ratenzahlungen erbracht werden könnten, kann nur zur Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens wegen Gefährdung der Einbringlichkeit führen.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit bereits aus Rechtsgründen ohne Ermessensentscheidung nicht entsprochen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103321.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at